Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1979, Az.: BVerwG 3 C 66.77
Feststellung von Kriegsschäden an Hausrat ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 66.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 14.10.1977 - AZ: 6 K 3075/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MtblBAA 1980, 99
- ZLA 1980, 8
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, bei Antragstellung als Richter tätig, reichte unter dem 28. Dezember 1970 auf Formblatt LA 2 einen Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden an Hausrat ein. Daraufhin übersandte das damals örtlich zuständige Ausgleichsamt mit Schreiben vom 26. Januar 1971 dem Kläger einen Antrag LA 4-69 betreffend die Zuerkennung von Hausratentschädigung und ein Beiblatt Hausrat; es forderte den Kläger zugleich auf, diese Formblätter ausgefüllt einzureichen und eine Liste des gesamten Hausrats mit dem jeweiligen Anschaffungspreis und dem in Verlust geratenen Wert beizufügen. Daran erinnerte es mit Schreiben vom 4. März und 12. Mai 1971.
Der Kläger bat mit Schreiben vom 31. Mai 1971 um stillschweigende Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 23. März 1972 erinnerte das Ausgleichsamt erneut an die Erledigung; dabei wies es ausdrücklich auf den noch fehlenden Antrag auf Zuerkennung von Hausratentschädigung hin, der mit Schreiben vom 26. Januar 1971 übersandt worden sei.
Da der Kläger untätig blieb, lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 2. Januar 1974 seinen Antrag auf Feststellung; von Hausratschäden ab, weil die Schäden nicht glaubhaft gemacht seien.
Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger Beschwerde. Ferner stellten er und seine Ehefrau unter dem 7. Juli 1974 auf Formblatt LA 4-69 einen Antrag auf Zuerkennung von Hausratentschädigung.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1974 hob das Ausgleichsamt den Bescheid vom 2. Januar 1974 auf und stellte Hausratschäden fest. Die Zuerkennung von Hausratentschädigung wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung den Zuerkennungsantrag nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 234 Abs. 3 LAG - hier 31. Dezember 1972 - gestellt.
Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung abgewiesen: Die Zuerkennung sei zu Recht abgelehnt worden, weil der Kläger sie nicht rechtzeitig beantragt habe. Ausgleichsleistungen würden nach § 234 Abs. 1 LAG nur auf Antrag gewährt. § 234 Abs. 3 LAG setze für den Antrag auf Zuerkennung von Hausratentschädigung eine Ausschlußfrist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der für den Antrag auf Schadensfeststellung nach § 28 Abs. 2 FG maßgebenden Frist. Da § 28 Abs. 2 Satz 1 FG als Frist für den Antrag auf Schadensfeststellung den 31. Dezember 1970 vorsehe, hätte ein Antrag auf Zuerkennung von Hausratentschädigung nur bis zum 31. Dezember 1972 gestellt werden können. Diese Frist habe der Kläger nicht eingehalten.
Der vom Kläger und seiner Ehefrau auf Formblatt gestellte Antrag vom 7. Juli 1974 sei verspätet. Allerdings folge die Fristversäumnis nicht schon daraus, daß es sich bei der Hausratentschädigung nach § 232 Abs. 1 Nr. 3 LAG um eine Leistung mit Rechtsanspruch handele, deren Gewährung nach § 325 Abs. 4 LAG auf amtlichem Formblatt zu beantragen sei. Für die Rechtzeitigkeit des Antrags komme es nicht entscheidend auf die Verwendung eines amtlichen Formblatts an (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 48.74 - [Buchholz 427.3 § 234 Nr. 15 - ZLA 1976, 177]). Auch ein formloser Antrag sei fristwahrend, wenn der Antragsteller gegenüber der Behörde sein Begehren nach einer bestimmten Leistung hinreichend klar ausgedrückt habe. Jedoch sei weder aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ersichtlich noch vom Kläger dargelegt oder unter Beweis gestellt worden, daß er einen formlosen Antrag eingereicht habe, durch den die Frist als gewahrt angesehen werden könnte. In den Verwaltungsakten befänden sich aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1972 nur der Formantrag auf Feststellung von Kriegssachschäden sowie das Schreiben vom 31. Mai 1971, in welchem der Kläger um stillschweigende Verlängerung der Äußerungsfrist gebeten habe. Daraus ergebe sich weder ausdrücklich noch sinngemäß ein Antrag auf Zuerkennung von Hausratentschädigung. Dies habe der Kläger letztlich auch nicht behauptet. Er habe vielmehr nur die Rechtsauffassung vertreten, im Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden sei - selbstverständlich - auch ein Antrag auf Zuerkennung von Hausratentschädigung zu sehen, da ein Schadensfeststellungsantrag anderenfalls keinen Sinn habe. Dieser Auffassung vermöge sich die Kammer jedoch nicht anzuschließen. Der Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden sei einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Voraussetzung einer Auslegung im Sinne von § 133 BGB sei die Auslegungsfähigkeit der Willenserklärung. Daran fehle es, wenn die Erklärung vom Wortlaut und Sinn her eindeutig sei. Der Schadensfeststellungsantrag vom 28. Dezember 1970 sei auf amtlichem Formblatt gestellt und beziehe sich lediglich auf die Feststellung von Kriegssachschäden nach dem Feststellungsgesetz. Die Zuerkennung von Hausratentschädigung erfolge ausschließlich nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes. Da die Ausgleichsbehörden, auf deren Empfängerhorizont bei der Auslegung der Willenserklärungen von Antragstellern abzustellen sei, von dieser Gesetzeslage ausgingen, würden sie in aller Regel einen Feststellungsantrag auch nur als solchen betrachten. Wolle ein Antragsteller mehr zum Ausdruck bringen, so müsse er dies in irgendeiner besonderen Art und Weise kundtun. Bloßes Schweigen reiche hierfür nicht aus. Dies gelte im Falle des Klägers um so mehr, als es sich um einen Volljuristen handele.
Das Verhalten des Klägers könne aber auch deswegen nicht als Antrag auf Zuerkennung gewertet werden, weil er die späteren Antragen der Behörde nicht mehr beantwortet habe. Selbst wenn man davon ausgehe, daß ihm mit Schreiben vom 26. Januar 1971 kein Zuerkennungsantrag übersandt worden sei, hätte er spätestens bei Erhalt der Schreiben vom 4. März 1971 und 23. März 1972 aufmerken müssen, weil darin auf den mit Schreiben vom 26. Januar 1971 übersandten Antrag auf Zuerkennung von Hausratentschädigung hingewiesen und um Ausfüllung und Übersendung gebeten worden sei. Wenn der Kläger dieser Bitte über Jahre hinaus nicht nachgekommen sei und auch nicht geltend gemacht habe, daß er einen derartigen Antrag bereits formlos gestellt habe, so habe die Ausgleichsbehörde zu Recht davon ausgehen können, daß ein Zuerkennungsantrag durch den Kläger nicht habe gestellt werden sollen.
Die vom Kläger gewünschte Auslegung, in jedem Feststellungsantrag sei zugleich ein Antrag auf Zuerkennung zu sehen, würde zu einer Umgehung der vom Gesetzgeber gewollten Regelung führen, daß die Zuerkennung von Hauptentschädigung einen besonderen Antrag voraussetze (§ 234 LAG).
Gegen dieses Urteil, das die Revision nicht zugelassen hat, hat der Kläger - nachdem er erfolglos einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt hatte - Revision eingelegt. Er rügt Verstöße gegen § 86 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO wegen ungenügender und fehlerhafter Tatsachenermittlung sowie wegen Unterlassung der gerichtlichen Hinweis- und Erörterungspflicht. Ferner macht er Verstöße gegen § 108 Abs. 2 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO geltend, weil ihm das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden sei. Im übrigen macht er Ausführungen zur materiellrechtlichen Beurteilung.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, und "alternativ" für den Fall, daß nach Auffassung des Senats dieser selbst in der Sache entscheiden könne,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag vom 15. Oktober 1975 zu erkennen.
Der Beteiligte tritt der Verfahrensrevision mit Rechtsausführungen entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Auf die materiellrechtlichen Ausführungen kann die zulassungsfreie Verfahrensrevision nicht gestützt werden (§ 132 Abs. 1, § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 339 Abs. 1 LAG). Die zulässigen Verfahrensrügen eröffnen auch nicht die Möglichkeit einer erweiterten Prüfung durch das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO nicht vorliegen.
1.
Bei der Prüfung der insbesondere erhobenen Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist von der materiellrechtlichen Auffassung auszugehen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, weil es allein darauf seine Verfahrensweise ausrichten konnte.
Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Erfordernisse, die an einen formlosen Antrag zu stellen sind, ausdrücklich auf die "Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" bezogen. Es nennt zwar als Beleg nur "zuletzt Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 48.74 -" (a.a.O.). Damit aber will es, wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, auch jene Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Grundlage für seine Entscheidung einbeziehen, die in dem bezeichneten Urteil bestätigend aus früheren Entscheidungen angeführt worden sind, und zwar auch zu dem schon im zweiten Leitsatz des Urteils vom 22. April 1976 angesprochenen Fragenbereich der behördlichen Betreuungspflicht.
Danach ergibt sich folgender Entscheidungshintergrund: Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß es für die fristgerechte Antragstellung nicht allein auf den Formularantrag nach § 325 Abs. 4 LAG ankommt (Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG 3 C 53.59 - [Buchholz 427.3 § 234 Nr. 6] mit weiteren Nachweisen). Auch der (damals zuständige) 4. Senat hat in seinem Urteil vom 23. September 1960 - BVerwG 4 C 405.59 - (a.a.O. Nr. 8) in § 325 Abs. 4 LAG eine bloße Ordnungsvorschrift gesehen. Dem entspricht auch die spätere Rechtsprechung. Danach genügt es, wenn der Ausgleichsbewerber sein Begehren nach einer bestimmten Leistung hinreichend klar ausgedrückt hat. Das kann auch mündlich geschehen; die Behörde wird das aktenkundig zu machen haben (vgl. die beiden vorbezeichneten Urteile); sie kann im Rahmen ihrer Betreuungspflicht den Sachverhalt durch Übersendung eines Antragsformulars klären (BVerwG 4 C 405.59 a.a.O.). Ob ein mündlicher Antrag als gestellt angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dafür ist nicht der innere Wille des Ausgleichsbewerbers maßgeblich, sondern ob er hinreichend zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 48.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 15]). Der Senat hat darauf abgestellt, ob nach den Umständen der Ausgleichsbewerber glauben konnte, bereits einen Antrag gestellt zu haben (Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG 3 C 53.59 - a.a.O.) und deshalb der Ansicht sein konnte, sein Antrag werde nunmehr bearbeitet werden (vgl. Beschluß vom 27. September 1976 - BVerwG 3 B 96.75 -). Nach einer negativen Auskunft wird sich eine solche Annahme nicht rechtfertigen lassen, weil dann der Ausgleichsbewerber nicht mehr darauf vertrauen konnte, seine Angelegenheit werde - ohne daß es also einer weiteren Mitwirkung durch ihn bedurfte - weiter bearbeitet werden. Ist eine zutreffende Auskunft erteilt worden, nach der der Ausgleichsbewerber sein Verhalten zur Wahrung seiner Ansprüche einstellen konnte, so kann eine weitergehende Betreuungspflicht bei einer Massenverwaltung nicht gefordert werden (vgl. Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 48.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 15]).
Ist davon auszugehen, daß diese Grundsätze für das vom Verwaltungsgericht eingeschlagene Verfahren bestimmend waren, so erweisen sich die erhobenen Verfahrensrügen als unbegründet.
2.
Die Rügen leiden schon darunter, daß sie weitgehend nicht präzis getrennt und substantiiert dargelegt werden; die Begründung vermischt wiederholt nicht nur mehrere verfahrensrechtliche Gesichtspunkte miteinander, sondern betrifft in weiten Bereichen ausdrücklich die abweichende materiellrechtliche Beurteilung des Klägers, ist also insoweit nicht auf das Verfahren bezogen und deshalb im Rahmen einer Verfahrensrevision unbeachtlich. Das gilt auch für jene Ausführungen, welche die Überzeugungsbildung, mithin die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) betreffen. Da die Beweiswürdigung in revisionsrechtlicher Sicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem materiellen Recht zuzuordnen ist, sind hierauf gerichtete Angriffe zur Begründung einer Verfahrensrevision nicht geeignet. Das gilt insbesondere für die wiederholte pauschale Rüge, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien durch seine Ermittlungen nicht gedeckt.
Soweit hiernach überhaupt Verfahrensrügen als geltend gemacht angesehen werden können, sind diese unbegründet.
a)
Mit der Rüge, im Hinblick auf die Feststellung, der Kläger sei mit Schreiben des Ausgleichsamtes vom 26. Januar 1971 aufgefordert worden, einen Zuerkennungsantrag auf Formblatt zu stellen, hätte das Verwaltungsgericht nicht von einem unstreitigen Tatbestand ausgehen dürfen, wird der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt. Ebensowenig ist begründet, warum hierin ein Verfahrensfehler im Sinne des § 86 Abs. 3, § 108 Abs. 2 und § 138 Nr. 3 VwGO liegen soll. Das kann jedoch schon deshalb dahingestellt bleiben, weil es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht auf den Zugang des Schreibens vom 26. Januar 1971 ankam. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgehoben, daß der Kläger - wenn man davon ausgehe, daß ihm mit Schreiben vom 26. Januar 1971 ein Zuerkennungsantrag nicht übersandt worden sei - jedenfalls mit den Erinnerungsschreiben des Ausgleichsamtes in offener Frist dessen Auffassung erfahren habe, daß der Feststellungsantrag ergänzungsbedürftig sei und ein Zuerkennungsantrag noch gestellt werden müsse. Danach bestand kein Anlaß, von Amts wegen der Frage des Eingangs des Schreibens vom 26. Januar 1971 beim Kläger weiter nachzugehen.
b)
Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts ist in begründeter Weise auch nicht im Hinblick auf seine Annahme dargelegt, der Kläger habe keinen Antrag auf Zuerkennung durch schlüssiges Verhalten gestellt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich den Gesamtvortrag des Klägers insoweit sinngemäß dahin gewürdigt, er habe nicht in substantiierter Weise einen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich für Bedienstete der Ausgleichsverwaltung ein Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Hausratentschädigung hätte ergeben müssen, sondern der Kläger habe lediglich seine subjektive Rechtsüberzeugung dargelegt, in einem Antrag auf Schadensfeststellung liege - selbstverständlich - auch der Antrag auf Zuerkennung. Selbst in der Revisionsbegründung wird nicht dargelegt, mit welchem Beweismittel welche konkreten, dem Kläger günstigen Tatsachen hätten glaubhaft gemacht werden können, und weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Es ist insbesondere im Sinne der oben mitgeteilten Rechtsprechung nicht erläutert, weshalb der Kläger - trotz der wiederholten Erinnerung durch das Ausgleichsamt - hätte davon ausgehen können, sein auch auf Stellung eines Zuerkennungsantrages gerichteter innerer Wille sei von der Ausgleichsverwaltung auch so verstanden worden oder sei Jedenfalls in einer Weise verdeutlicht worden, daß er so hätte verstanden werden müssen. Ein Sachverhalt, der es dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, Bedienstete des Ausgleichsamtes oder der Amtsverwaltung in Lintorf zur Antragstellung durch schlüssiges Verhalten als Zeugen zu vernehmen, war dem Verwaltungsgericht und ist dem Revisionsgericht nicht dargelegt worden. Die auf eine solche Vernehmung gerichtete Anregung des Klägers lief auf einen bloßen Beweisermittlungsantrag hinaus, der der Ausforschung dient (vgl. dazu Thomas-Putzo, ZPO, 10. Aufl., § 284 Anm. 2; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 284 Anm. B II). Darauf brauchte das Verwaltungsgericht ohne schlüssigen Tatsachenvortrag und angesichts seiner Würdigung des klägerischen Vertrags nicht - und zwar auch nicht im Urteil - einzugehen. Schon deshalb kam auch die "Parteivernehmung" des Klägers nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, daß sie als subsidiäres Beweismittel nur eingreifen kann, wenn sich nach dem bisherigen Verfahrensergebnis schon anderweitig Anhaltspunkte für die klägerische Sachdarstellung ergeben haben, was hier nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall war.
c)
Schließlich ist nicht dargetan, daß das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 3 VwGO und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Hinweispflicht des Vorsitzenden erstreckt sich nicht darauf, den Beteiligten vor der Endentscheidung des Gerichts anzudeuten, welche Folgerungen das Gericht aus dem Verfahrensergebnis zu ziehen beabsichtige (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. August 1964 [NJW 1965, 147 [BVerfG 11.08.1964 - 2 BvR 456/64]]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1966 - BVerwG 3 C 144.64 [ZLA 1966, 244]). Das rechtliche Gehör wird nach Maßgabe der Prozeßgesetze gewährt (vgl. BVerfGE 25, 137 [140]). War danach eine Beweisaufnahme, deren Unterlassung die Revision rügt, nicht geboten, wie das hier aus den oben dargelegten Gründen der Fall war, so kann das rechtliche Gehör nicht verletzt sein. Schließlich hatte der Kläger die Möglichkeit, förmliche Beweisanträge zu stellen, wenn er dies für geboten hielt oder in mündlicher Verhandlung mit dem Gericht seinen Fall zu erörtern. Wenn er, obwohl Volljurist und dazu anwaltlich vertreten, davon keinen Gebrauch machte, sondern auf mündliche Verhandlung verzichtete (§ 101 Abs. 2 VwGO), so kann er nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht dazu, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (BVerfG, Beschluß vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - [NJW 1979, 413] mit Nachweisen). Neue rechtliche Gesichtspunkte, auf die das Gericht hätte hinweisen müssen, um ein sogenanntes Uberraschungsurteil zu vermeiden, sind nicht dargetan, aber auch nicht ersichtlich.
3.
Bei der vorliegenden Fallgestaltung ist weder ersichtlich, daß hierdurch aufgeworfene Fragen über die oben mitgeteilte Rechtsprechung hinaus noch klärungsbedürftig sein könnten, noch beruht das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das ergibt sich bereits aus der vorab gegebenen Übersicht über diese Rechtsprechung (1).
Dem Verwaltungsgericht ist darin beizutreten, daß die Auffassung des Klägers, der Feststellungsantrag umfasse "selbstverständlich" auch das Begehren auf Leistung, mit der eindeutig geregelten gesetzlichen Zweiteilung des Entschädigungsverfahrens in die Schadensfeststellung und die Zuerkennung der Hauptentschädigung (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Februar 1978 - BVerwG 3 C 16.77 - [ZLA 1979, 6 RzW 1979, 29]), die jeweils einen besonderen Antrag voraussetzen, nicht zu vereinbaren wäre. Es fehlt Jeder gesetzliche Anhalt dafür, daß dieser Grundsatz im Hinblick nur auf Hausratschäden durchbrochen werden könnte. Selbst einem rechtsunkundigen Ausgleichsbewerber können aus der dargestellten Regelung des förmlichen Verfahrens keine Nachteile erwachsen, wenn er nur im Mindestmaß die Aufmerksamkeit aufwendet, welche von einem Bürger bei der Wahrnehmung eigener Interessen in einem Verwaltungsverfahren erwartet werden muß, und allgemeine oder spezielle Hinweise der Ausgleichsverwaltung beachtet, die nach der oben (1) mitgeteilten Rechtsprechung über die behördliche Betreuungspflicht im zumutbaren Maße zu geben sind. So wird schon allgemein in Nr. 7 der "Vorbemerkungen" auf dem - auch vom Kläger verwendeten - amtlichen Vordruck für den Antrag auf Schadensfeststellung (LA 2) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Feststellung u.a. von Kriegssachschäden "noch keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich (§ 2 des Feststellungsgesetzes)" begründet. Darüber hinaus ist der Kläger speziell mehrfach auf den noch fehlenden Zuerkennungsantrag hingewiesen worden.
Die zusammenfassende Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt danach, daß der Kläger nicht, wie er meint, an noch ungeklärten Rechtsfragen gescheitert ist, sondern allein daran, daß er die ihm von der Behörde in mehr als ausreichendem Maße gegebenen Hinweise auf die Notwendigkeit, einen Zuerkennungsantrag zu stellen, unbeachtet gelassen hat.
4.
Da die Revision erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Schäfer ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Schmidt