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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1979, Az.: BVerwG 1 WB 71/78

Anforderungen an das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung des Dienstherrn; Dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung eines Soldaten von der Hochschule ; Besetzung von offenen Stellen ; Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 71/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 215 - 218
  • DVBl 1981, 841 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1979, 243
  • NZWehr 1980, 65
  • ZBR 1981, 73

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die mit der Zulassung des Soldaten zum Studium eingegangene Selbstbindung des BMVg ist nur mit den in Nr. 1220 der ZDv 20/6 festgelegten zeitlichen Beschränkungen gegeben.

  2. 2.

    Ist der Soldat bei dem abschließenden Hochschulleistungsnachweis gescheitert, so wird mit einer Versetzung dann nicht von einer Entscheidung der Hochschule abgewichen, wenn nach deren Prüfungsordnung eine Wiederholungsprüfung zulässig ist und dem Soldaten die Möglichkeit der Teilnahme an ihr gewährleistet bleibt.

  3. 3.

    Der Soldat, der einer in der Bundesrepublik und damit in der Bundeswehr nur in geringem Umfange vertretenen Glaubensgemeinschaft angehört, hat keinen Anspruch, lediglich in einem Standort verwendet zu werden, in dem eine seinem Glaubensbekenntnis entsprechende Glaubengemeinschaft vorhanden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst i.G. Prewitz,
Leutnant Böttjer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ 12); seine Dienstzeit endet am 31. März 1981. Er wurde zum 8. April 1969 als Wehrpflichtiger zur Panzerpionierkompanie (PzPiKp) ... nach K. einberufen. Nach mehrfacher Verlängerung seiner Dienstzeit durch das Personalstammamt der Bundeswehr wurde diese durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 17. Dezember 1976 auf zwölf Jahre festgesetzt. Nachdem der Antragsteller zunächst als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen worden war, wurde er am 2. September 1971 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes für das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zugelassen, am 30. Juni 1972 zum Leutnant und am 16. Mai 1975 zum Oberleutnant befördert. Vom 8. April 1969 bis 3. Januar 1972 war der Antragsteller Angehöriger der PzPiKp ... in K.. Nach Teilnahme am 34. Offizierlehrgang an der Heeresoffizierschule ... in H. und einem Zugführerlehrgang an der Pionierschule und Fachschule des Heeres für Bautechnik in M. war der Antragsteller vom 3. April 1973 bis 30. September 1973 Zugführeroffizier in der PzPiKp ... in A. und wurde von dort durch Verfügung des BMVg vom 9. August 1973 zum Fachhochschulstudium Ingenieurbau an die Fachhochschule des Heeres ..., später Hochschule der Bundeswehr (HSBw), in M. versetzt. Ohne das Studium abgeschlossen zu haben, wurde er mit Verfügung des BMVg - P III 5 - vom 22. Februar 1978 zur PzPiKp ... nach D. als Zugführeroffizier versetzt.

2

Gegen diese dem Antragsteller am 6. März 1978 fernschriftlich mitgeteilte Versetzung hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 14. März 1978, eingegangen bei der HSBw M. am gleichen Tage, beschwert.

3

Zur Begründung seiner Beschwerde trug der Antragsteller vor, er habe als Versetzungswunsch die Standorte Ha., Hö. und Ho. angegeben. Er habe am Wohnsitz seiner Eltern in W. ein Baugrundstück und habe 1978 mit dem Bau beginnen wollen. Bei einer Dienstleistung in einem der von ihm genannten Standorte habe er kostenlos bei seinen Eltern, wohnen können. Seine Frau habe in G. eine Arbeitsstelle erhalten können. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, daß seinen Versetzungswünschen nicht entsprochen werden könne, habe er gebeten, ihn nach K., Wu. oder Ko. zu versetzen oder in M. zu belassen, weil er nur in einer größeren Stadt für seine aus Tunesien stammende Frau eine Arbeitsstelle finden könne. Diese sei auf die Arbeit dringend angewiesen, weil sie jährliche Unterhaltszahlungen an ihre in Tunesien wohnenden und auf die Zahlungen angewiesenen Eltern und acht Geschwister leisten müsse. In D. sei für seine Frau keine Arbeitsstelle zu bekommen.

4

Der BMVg hat die Sache dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit Schreiben vom 2. Mai 1978 zur Entscheidung vorgelegt und gebeten, den Antrag zurückzuweisen.

5

Zur Begründung trägt der BMVg vor, die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1978 zur PzPiKp ... nach D. sei aus dienstlichen Gründen notwendig. Von drei Dienstposten A 10/A 9 in der PzPiKp ... seien seit 1. April 1978 zwei Dienstposten frei. Der einzige Offizier dieser Kompanie stehe zur Beförderung zum Hauptmann heran. Die Zuversetzung zumindest eines älteren Offiziers sei daher notwendig, weil sonst voraussichtlich ab 1. Oktober 1978 diese selbständige Brigadepionierkompanie über keinen erfahrenen Offizier mehr verfüge, der den Kompaniechef vertreten könne. Die von dem Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß die dringenden dienstlichen Belange ihnen gegenüber zurückzutreten hätten.

6

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. Mai 1978 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Er beantragt,

die angefochtene Versetzungsverfügung aufzuheben bzw. dem BMVg aufzugeben, seine Verfügung unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs erneut zu überprüfen.

7

Unter Wiederholung seiner bereits zur Begründung seiner Beschwerde vorgebrachten Ausführungen trägt der Antragsteller ergänzend vor, er gehöre ebenso wie seine Frau der islamischen Religionsgemeinschaft an. Nach § 36 SG habe der Soldat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Diese Vorschrift gebe dem Soldaten einen echten Anspruch, seelsorgerisch betreut zu werden und seinen religiösen Pflichten nachkommen zu können. In D. sei die Ausübung der religiösen Pflichten jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Er müßte auch in München seinen Bekannten- und Freundeskreis aufgeben, auf den er, vor allem aber seine Frau durch Herkunft, Sprache und Religion angewiesen seien. Bei Ablehnung seines Antrages, ihn nach M. zu versetzen, müsse er mit einer Zerstörung seiner Ehe rechnen. Der BMVg habe seine Versetzung nach Dörverden damit begründet, daß dort die Zuversetzung eines älteren Offiziers erforderlich sei, der den Kompaniechef vertreten könne, weil der bisher dort eingesetzte Offizier zur Beförderung heranstehe und voraussichtlich zum 1. Oktober 1978 versetzt werde. Er selbst verfüge aber noch nicht über die notwendige Erfahrung, um die schwierige Aufgabe eines Zugführeroffiziers und Vertreters des Kompaniechefs einer PzPiKp übernehmen zu können. Er verfüge als Vorgesetzter nur über eine Truppenerfahrung von 15 Monaten und werde in D. zum ersten Mal als Zugführer eingesetzt. Daß eine Versetzung an einen der von ihm zunächst genannten Standorte möglich gewesen wäre, beweise die Tatsache, daß der Oberleutnant Z. zur PzPiKp ... nach Ho. versetzt worden sei. Die Versetzung nach Dörverden stelle sich für ihn als Strafversetzung für die Tatsache dar, daß er sein Studium an der Fachhochschule der Bundeswehr nicht innerhalb der Regelstudienzeit beendet habe. Der BMVg habe durch Erlaß vom 24. Juni 1977 einer Überschreitung der Regelstudienzeit um maximal ein Jahr zugestimmt, habe aber angeordnet, auch diejenigen, die noch nicht alle Möglichkeiten der Prüfung und Wiederholungsprüfung ausgeschöpft hätten, zum 1. Oktober 1977 zu versetzen. Obwohl er, der Antragsteller, zu diesem Zeitpunkt sein Studium noch nicht abgeschlossen gehabt habe, sei er gegen seinen ausdrücklichen Wunsch so weit weg von M. versetzt worden, daß für ihn die an und für sich durch den BMVg eingeräumte Möglichkeit der Nachprüfung nicht möglich gewesen sei. Sein Studienfach sei an keiner anderen Fachhochschule des Heeres vertreten, so daß die Versetzung nach D. wegen der Entfernung nach München, einer Verweigerung des Abschlusses der Ausbildung gleichkomme.

8

Die vom BMVg zur Begründung der dienstlichen Notwendigkeit für seine Versetzung angegebenen Gründe seien nicht stichhaltig. Der angeblich zur Beförderung anstehende und daher aus Dörverden wegzuversetzende Offizier, dem er in der Funktion des Vertreters des Kompaniechefs nachfolgen solle, werde voraussichtlich erst ein Jahr später versetzt. Darüber hinaus werde ein weiterer erfahrener Offizier aus der Fachhochschule der Bundeswehr nach D. versetzt, woraus sich ergebe, daß ein dringendes Bedürfnis für seine Versetzung nach Dörverden mit der vom BMVg genannten Begründung nicht vorliege. Selbst wenn die vom BMVg vorgetragenen dienstlichen Gründe zutreffend wären, würde gerade seine, des Antragstellers, Versetzung einen Ermessensfehlgebrauch darstellen. In seiner Person würden derart schwerwiegende Gründe vorliegen, die seine Versetzung von Anfang an als rechtsmißbräuchlich und schikanös erscheinen ließen, da man ihn an den für ihn ungünstigsten Standort versetzt habe.

9

Der BMVg hat demgegenüber vorgetragen, die Versetzung des Antragstellers nach Dörverden sei ausschließlich aus dienstlichen Gründen erfolgt, von einer Strafversetzung könne keine Rede sein. Nach einschlägigen Erlassen des BMVg habe der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, an den Nachprüfungen teilzunehmen und die ihm fehlenden sechs Wiederholungsprüfungen und eine Erstprüfung abzulegen. Den hierzu erforderlichen Antrag an die HSBw habe der Antragsteller aber nicht gestellt. Eine Verweigerung des Studienabschlusses liege daher nicht vor. Der sich aus den Grundpflichten des Soldaten ableitende Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit aus dienstlichen Gründen könne auch durch die Heirat mit einer Ausländerin nicht durchbrochen werden. Soweit der Antragsteller im übrigen Alternativvorschläge bringe und behaupte, zum 1. Oktober 1978 werde Oberleutnant O. zur PzPiKp ... nach D. versetzt, sei dies nicht richtig; dieser werde zur PzPiKp ... nach St. versetzt. Oberleutnant Z. sei zur PzPiKp ... nach Ho. als erster Offizier neben dem Kompaniechef versetzt worden, weil der BMVg die Auffassung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 22. Mai 1978 teile, daß dieser nicht über die notwendige Erfahrung verfüge, um die schwierige Aufgabe eines Zugführeroffiziers und Vertreters des Kompaniechefs einer PzPiKp sofort übernehmen zu können. In D. habe für den Antragsteller die Möglichkeit bestanden, sich zunächst neben einem erfahrenen Offizier in seine Aufgaben einzuarbeiten. Die Möglichkeit, den Antragsteller an einen der von ihm angegebenen Standorte zu versetzen, sei geprüft worden, es habe jedoch an dem unbedingt für die PzPiKp ... in D. erforderlichen Offizier gefehlt, so daß der Antragsteller dorthin versetzt worden sei.

10

Im übrigen wird auf die Schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.

11

II

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, zu der auch die Absolvierung eines Studiums an einer Hochschule der Bundeswehr zählt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von dem Gericht hingegen nur darauf geprüft werden, ob der Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BVerwG NZWehrr 1978, 26 mit weiteren Hinweisen).

13

Für die Wegversetzung des Antragstellers von der Hochschule bestand ein dienstliches Bedürfnis. Die vorgeschriebene Studienzeit war verstrichen. Die erforderlichen Prüfungsleistungen hatte er nicht erbracht.

14

Mit der Versetzung eines Soldaten zum Studium geht der BMVg zwar eine gewisse Selbstbindung ein. Diese Selbstbindung gibt aber dem Soldaten keinen Anspruch darauf, Fachrichtung und Studienzeit frei zu wählen. Der Soldat wird durch den BMVg im Rahmen der für ihn vorgesehenen Verwendung einer bestimmten Studienfachrichtung zugeteilt, seine Ausbildung erfolgt auf curricularer Basis und führt in der Regel in drei Studienjahren zum Abschluß. Dauer und Kosten der Offizierausbildung mit Studium zwingen den BMVg, eine vernünftige Relation zwischen Ausbildungszeit und praktischer Verwendung in der Truppe zu schaffen. Aufwand und Nutzen der Ausbildung müssen sich in etwa die Waage halten (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 1. Oktober 1975 - 1 WB 116/75 - und vom 1. April 1976 - 1 WB 98/74). Der BMVg hat daher in Nr. 1220 der ZDv 20/6 bestimmt, daß Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, die ein Studium an einer Hochschule der Bundeswehr anstreben, sich für mindestens so viele Jahre verpflichten müssen, daß nach Abschluß der vollen Offizierausbildung eine Restdienstzeit von sieben Jahren gewährleistet ist. Die vom BMVg mit der Zulassung des Soldaten zum Studium eingegangene Selbstbindung ist daher nur mit diesen zeitlichen Beschränkungen gegeben. Es begegnet daher auch keinen Bedenken, wenn der BMVg mit Erlaß vom 24. Juni 1977 - P II 1 - Az.: 16-05-11 - angeordnet hat, daß alle Offiziere des Studienjahrganges 1973, auch diejenigen, die noch nicht alle Möglichkeiten der Prüfung und Wiederholungsprüfung ausgeschöpft haben, zum 1. April 1978 zu versetzen sind, weil sie sonst der Truppe für die vom BMVg von Anfang an festgesetzte Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen würden.

15

Der BMVg ist zwar auch eine Selbstbindung dahingehend eingegangen, daß er die studierenden Soldaten bis zum Abschluß ihrer Prüfungen an der Hochschule beläßt, wobei die Beurteilung der Frage, welche Studienleistungen der Soldat erbracht hat, den Hochschulgremien überlassen bleibt. Über deren Auffassung kann der militärische Vorgesetzte sich bei einer mit dem Studium im Zusammenhang stehenden Verwendungsentscheidung grundsätzlich nicht hinwegsetzen. Es ist ihm demgemäß verwehrt, ohne weiteres über die Eignung eines Soldaten zur Fortsetzung des Studiums in fachlicher Hinsicht selbst zu entscheiden. Ein Soldat darf dann nicht wegen mangelnder fachlicher Eignung oder Leistung vom Studium abgelöst werden, wenn diese Beurteilung mit den Entscheidungen der zuständigen Hochschulgremien nicht im Einklang steht. Hat der Soldat jedoch die im Rahmen seines Fachstudiums vorgesehenen Studiensemster und damit die ihm im Rahmen der Verwendungsplanung zugebilligten Ausbildungsjahre abgeleistet und ist bei dem abschließenden Hochschulleistungsnachweis gescheitert, so wird mit einer Versetzung jedenfalls dann nicht von einer Entscheidung der Hochschule abgewichen, wenn dem Soldaten nach wie vor die Möglichkeit gewährleistet bleibt, an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen, wenn eine solche nach der Prüfungsordnung der Hochschule zulässig ist. Der Erlaß des BMVg vom 24. Juni 1977 bestimmt ausdrücklich, daß den zu versetzenden Soldaten auf Antrag und mit Zustimmung der Hochschule die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen zu ermöglichen ist.

16

Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt seiner Versetzung noch in sechs Fächern eine Wiederholungsprüfung und in einem Fach eine Erstprüfung abzulegen. Den Antrag auf Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen hat er nicht gestellt. Der Antragsteller hat damit von sich aus gar nicht erst versucht, sein Studium erfolgreich abzuschließen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß der BMVg ihm durch die Wegversetzung vom Hochschulort die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfungen unmöglich gemacht habe, denn zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfungen ist die Anwesenheit am Hochschulort nicht erforderlich. Prüfungen finden nach Abschluß der Lehrveranstaltungen in dem jeweiligen Fachgebiet statt; bei einem auf curricularer Basis ablaufenden Studium ist die Teilnahme an den Vorlesungen zur Vorbereitung auf die Prüfung nicht mehr möglich und notwendig. Dies gilt auch für die Wiederholungsprüfungen.

17

Im Falle des Antragstellers war auch ein dienstliches Bedürfnis für seine Zuversetzung zur PzPiKp ... nach D. gegeben. Wie der BMVg glaubhaft und unbestritten vorgebracht hat, waren dort von den drei Dienstposten für Zugführeroffiziere zwei frei. Der einzige neben dem Kompaniechef vorhandene Offizier stand zur Beförderung zum Hauptmann und Versetzung zum 1. Oktober 1978 heran, so daß die Zuversetzung eines älteren Offiziers notwendig war, der nach Einarbeitung in der Lage war, dann den Kompaniechef zu vertreten. Daß der BMVg später wegen des geringen Stellenwechsels zunächst von der zum 1. Oktober 1978 vorgesehenen Versetzung des anderen Offiziers wieder Abstand genommen hat, ändert nichts daran, daß ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung eines weiteren Offiziers auf die beiden freien Dienstposten gegeben war. Ob für die Besetzung dieser Stellen nur der Antragsteller zur Verfügung stand, bedarf keiner näheren Untersuchung. Daß der BMVg den Antragsteller und keinen anderen Offizier nach Dörverden versetzte, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern vielmehr der Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin geprüft werden kann, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Das ist nicht der Fall.

18

Daß der BMVg den Antragsteller nach D. und nicht an einen der von ihm genannten Standorte versetzt hat, liegt in der dem Vorgesetzten eingeräumten Befugnis, über die Verwendung des Soldaten nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Der BMVg war der Auffassung, daß der Antragsteller nicht über die notwendige Erfahrung verfügt, um ohne Einarbeitung sofort als erster Offizier neben dem Kompaniechef zugleich mit den Aufgaben eines Zugführers die des Stellvertreters des Kompaniechefs zu übernehmen. Diese Ansicht des BMVg kann angesichts der vorangegangenen Verwendung des Antragstellers nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, zumal der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Mai 1978 diese Auffassung selbst vorgetragen hat. Daß der Antragsteller dann später die gegenteilige Ansicht vertreten hat und behauptet hat, über die notwendige Erfahrung zu verfügen, ist unter diesen Umständen belanglos.

19

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, daß er als der islamischen Glaubensgemeinschaft angehörender Soldat nach § 36 SG einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung habe, der durch die Versetzung in Frage gestellt werde, weil es in Dörverden keine mohammedanische Glaubensgemeinschaft und damit auch keine Moschee gebe, ist dieser Einwand unbegründet.

20

Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 4 Abs. 2 als Grundrecht die ungestörte Religionsausübung. Der in § 36 SG festgelegte Anspruch des Soldaten auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung deckt sich mit diesem Grundrecht. Dieses Grundrecht ist wie auch andere Grundrechte in erster Linie ein Abwehrrecht gegen den Staat und andere Hoheitsträger, Eingriffe in das Grundrecht zu unterlassen; Schutzobjekt ist also die religiöse Handlungsfreiheit (Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 4 RdNrn. 108 bis 111). Entsprechend korrespondiert auch dem Anspruch des Soldaten auf Seelsorge (§ 36 Satz 1 SG) nicht etwa die Verpflichtung der Bundeswehr, selbst seelsorgerische Veranstaltungen durchzuführen. Gottesdienst und Seelsorge für Soldaten sind vielmehr Aufgaben der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV). Für den einzelnen Soldaten begründet sein Anspruch auf Seelsorge demgemäß grundsätzlich nur das Recht, von seinen militärischen Vorgesetzten zu verlangen, daß diese es ihm in angemessenem Umfange ermöglichen, an den seelsorgerischen Veranstaltungen der Religionsgesellschaften teilzunehmen (BVerwG NZWehrr 1977, 31 = DÖV 1977, 449). Der Soldat, der einer in der Bundesrepublik und damit in der Bundeswehr in einem zahlenmäßig nur geringem Umfange vertretenen Glaubensgemeinschaft angehört, kann hieraus keinen Anspruch ableiten, nur in einem Standort verwendet zu werden, in dem eine seinem Glaubensbekenntnis entsprechende Glaubensgemeinschaft vorhanden ist. Das Recht des Antragstellers, seinen ihm vom islamischen Glauben auferlegten religiösen Pflichten nachkommen zu können, wird durch seine Versetzung nach Dörverden nicht eingeschränkt.

21

Soweit der Antragsteller in der Versetzung eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten darin sieht, daß die Schwierigkeiten, für seine aus Tunesien stammende Ehefrau in Dörverden eine Arbeit zu finden, nicht berücksichtigt wurden, ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller insoweit vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß der BMVg aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen. Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Mit seiner freiwilligen Dienstverpflichtung hat er auch die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung auch die Interessen seiner berufstätigen Ehefrau berührt werden (vgl. BVerwGE 53, 95 und BVerwG Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 WB 28/77 - und vom 29. November 1978 - 1 WB 19/78). Auch die einen Soldaten heiratende Frau muß sich bewußt sein, daß sie mit der Versetzung des Ehemannes einen Wohnsitzwechsel in Kauf nehmen muß, wenn sie mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft leben will. Daß die Ehefrau des Antragstellers in Tunesien lebende Familienangehörige unterstützt, ist eine im persönlich-familiären Bereich liegende Entscheidung, die die Eheleute selbst verantworten müssen, die aber den BMVg nicht verpflichtet, gewichtige dienstliche Interessen derartigen persönlichen Interessen unterzuordnen.

22

Auch die Tatsache, daß die Ehefrau des Antragstellers durch einen Umzug nach Dörverden in den Möglichkeiten der Religionsausübung beeinträchtigt wird, macht die Versetzung nicht rechtswidrig. Ein Soldat kann sich nicht deshalb mit Erfolg auf eine eingeschränkte Versetzbarkeit berufen, weil seine Ehefrau einer Glaubensgemeinschaft angehört, die Kirchen oder vergleichbare Einrichtungen nur an wenigen Orten in der Bundesrepublik unterhält. Es kann hier nichts anderes gelten als für den Hinweis auf Erschwernisse in der Berufsausübung durch die Ehefrau. Im Verhältnis zwischen dem Soldaten und seinem Vorgesetzten wird der Bereich des Art. 4 GG hierdurch nicht berührt.

23

Der Antrag ist damit als unbegründet zurückzuweisen.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Korb
Prewitz
Böttjer