Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1979, Az.: BVerwG 1 WB 74/78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 74/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Flottillenadmiral Deckert,
Kapitän zur See Gies als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller beantragte unter dem 10. Februar 1977 eine Sondergenehmigung für seine seit dem 1. Oktober 1976 ausgeübte privatzahnärztliche Nebentätigkeit mit Beteiligung an den VDAK-Krankenkassen und Zulassung zu den RVO-Kassen außerhalb der Dienstzeit und in eigenen Praxisräumen. Mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung - Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens - (BMVg - InSan -) vom 4. Juli 1977 wurde der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, daß die bereits begonnenen Behandlungen von Kassenpatienten bis zum 31. Dezember 1977 zu beenden seien.
Hiergegen begehrte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Juli 1977 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Weisung zur Beendigung der Behandlung von Kassenpatienten.
Der BMVg lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter dem 15. Dezember 1977 bei der Vorlage der Sache an den Senat ab. Der Senat wies den Eilantragmit Beschluß vom 10. Januar 1978 - 1 WB 284/77 - und den Hauptantragmit Beschluß vom 12. Juli 1978 - 1 WB 283/77, 13/78 - zurück. In dem letztgenannten Beschluß wurde zugleich ein nach der Zurückweisung des ersten Eilantrags vom Antragsteller erneut gestellter Eilantrag für gegenstandslos erklärt. Diesen zweiten Eilantrag hatte der Antragsteller unter Hinweis auf den bei Unterbrechung seiner kassenzahnärztlichen Tätigkeit befürchteten Schaden im Hinblick darauf gestellt, daß ihm vom Senatsvorsitzenden mit Schreiben vom 23. Dezember 1977 die Nachreichung bestimmter Unterlagen anheimgegeben worden war.
2.
Unter dem 25. Januar 1978 beschwerte sich der Antragsteller beim BMVg "gegen die außerordentlich schleppende Bearbeitung" seines Eilantrags vom 18. Juli 1977, dagegen, daß er und sein Anwalt auf dreimalige Anfrage keine Antwort erhalten hätten, sowie gegen die Verwendung von Zahlenmaterial ohne Aussagekraft.
Er habe auf seinen (ersten) Eilantrag vom BMVg trotz dreimaliger Mahnung vom 12. Oktober, 25. November und 9. Dezember 1977 keine Antwort erhalten und sei durch die ihm auferlegte Frist zur Beendigung seiner kassenzahnärztlichen Tätigkeit und durch den Beschluß des Senats vom 10. Januar 1978 in große Bedrängnis geraten. Der durch das Verhalten des BMVg in Zugzwang gesetzte Senat habe diesen Beschluß gefaßt, ohne den Eingang der ohne Fristsetzung angeforderten Unterlagen abzuwarten. Das vom BMVg vorgelegte Zahlenmaterial habe dessen Ansicht stützen sollen, die begehrte Nebentätigkeit beeinträchtige angesichts der Zahl von 77 Überweisungen von Soldaten an zivile Zahnärzte innerhalb von drei Monaten seine Dienstpflichten. Dabei seien jedoch die Ursachen solcher Überweisungen nicht überprüft und sei sein Hauptdienstposten als Beratender Zahnarzt des Marineabschnittskommandos Nordsee nicht erwähnt worden. Der Satz: "Die Ausübung seiner außerdienstlichen Nebentätigkeit war ihm aber offenbar dennoch möglich" bedeute einen Angriff auf seine Berufsehre.
Der BMVg behandelte die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte sie unter dem 12. Mai 1978 dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrags vor.
Das Verhalten des Vorgesetzten könne in einem Beschwerde- oder Antragsverfahren nicht zum Gegenstand eines selbständigen Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden, die Einreichung des Zahlenmaterials sei Gegenstand des Hauptverfahrens und der Antrag insoweit außerdem verspätet.
Unter dem 11. Dezember 1978 unterrichtete der Senatsvorsitzende den Antragsteller über die einschlägige Rechtsprechung des Senats. Der Antragsteller hat sich hierauf nicht mehr geäußert.
3.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist unzulässig.
Gegen Verzögerungen der Sachbehandlung in einem Wehrbeschwerdeverfahren ist der Soldat durch Untätigkeitsbeschwerde bzw. -antrag nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO geschützt. Diese geben ihm die verfahrensrechtliche Möglichkeit, in der Sache selbst weiterzukommen, wenn er auf einen Antrag an einen Vorgesetzten oder auf eine Beschwerde oder weitere Beschwerde innerhalb jeweils eines Monats keinen sachlichen Bescheid erhalten hat. Für die entsprechende gerichtliche Feststellung eines Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stellen der Bundeswehr gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht daher grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 33, 303). Auch geben die in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO aufgeführten §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG keinen materiellen Anspruch auf formell vorschriftsmäßige Behandlung von Wehrbeschwerden, dessen Nichtbeachtung für sich genommen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE a.a.O.; BVerwG Beschluß vom 10. April 1973 - 1 WB 78, 138/71 - und die darin zitierten weiteren Entscheidungen; ferner Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 16 RdNr. 34)
Das Rechtsschutzbedürfnis kann im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb ausnahmsweise bejaht werden, weil der Antragsteller durch die Nichtbeantwortung seiner Antragen an den BMVg vom 12. Oktober, 25. November und 9. Dezember 1977 hinsichtlich der Weiterführung seiner Kassenpraxis verunsichert wurde. Insoweit kommt es allein darauf an, daß dem Antragsteller bereits im Bescheid vom 4. Juli 1977 mitgeteilt worden war, daß seine Kassenpraxis bis 31. Dezember 1977 zu beenden sei. Wenn er in der - nach der späteren gerichtlichen Entscheidung unberechtigten - Hoffnung, die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung doch noch erlangen zu können, mit der Schließung der insoweit objektiv ohne Rechtsgrundlage betriebenen Kassenpraxis zögerte, so tat er das auf eigenes Risiko.
Ist der Antrag somit hinsichtlich der begehrten Feststellung schleppender Sachbehandlung und der Nichtbeantwortung einzelner Antragen unzulässig, so ist er es auch hinsichtlich der Vorlage bestimmten Zahlenmaterials durch den BMVg in den Beschwerdeverfahren 1 WB 283 und 284/77. Erklärungen, die ein Vorgesetzter in einem Wehrbeschwerde- oder Antragsverfahren abgibt, können nicht gesondert zum Gegenstand eines weiteren Wehrbeschwerde- oder Antragsverfahrens gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 43, 28), und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren eine einstweilige Regelung betrifft (BVerwG NZWehrr 1978, 101). Sie können jeweils in dem Verfahren bekämpft werden, in dem sie abgegeben werden sind; bei Eilverfahren, in denen ein Antragsteller keine Möglichkeit sofortiger Erwiderung hatte, kann zu ihnen in einem neuen Eilantrag Stellung genommen werden (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. Oktober 1975 - 1 WB 120/75; ferner auch Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 103 RdNr. 46), wie der Antragsteller das hier in seinem zweiten Eilantrag auch getan hat.
Anderes könnte dann gelten, wenn durch eine Erklärung über die sachliche Aussage hinaus Rechte des Antragstellers verletzt würden, also etwa seine Ehre angegriffen würde. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Hinweis des BMVg, daß einerseits Soldaten zu zivilen Zahnärzten hätten überwiesen werden müssen, andererseits dem Antragsteller offenbar die Ausübung einer außerdienstlichen Nebentätigkeit möglich gewesen sei, gehörte zur Sache und kann dem BMVg als gleichberechtigtem Prozeßbeteiligten nicht verwehrt werden. Wenn der Antragsteller diesen Ausführungen einen schweren Vorwurf der Vernachlässigung seiner Berufspflichten und damit einen Angriff auf seine Berufsehre entnimmt, so ist das seine eigene, indes unzutreffende Wertung; der BMVg hat den Hinweis nicht mit einer derartigen Wertung versehen.
2.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Deckert
Gies