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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1978, Az.: BVerwG 1 WB 284/77

Ausübung einer kassenzahnärztlichen Nebentätigkeit des Leiters einer Zahnstation der Bundeswehr ohne Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten; Möglichkeit einer Pflichtenkollision; Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 284/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller übt seit dem 1. Oktober 1976 ohne Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten eine kassenzahnärztliche Nebentätigkeit mit Beteiligung an den VDAK-Krankenkassen und Zulassung zu den RVO-Krankenkassen aus. Sein nachträglicher Antrag auf Sondergenehmigung seiner Nebentätigkeit vom 10. Februar 1977 wurde mit Bescheid des Inspekteurs für das Sanitäts- und Gesundheitswesen der Bundeswehr (InSan) vom 4. Juli 1977 abgelehnt; der letzte Absatz dieses Bescheids lautet:

"Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die im Rahmen der Ausübung der kassenzahnärztlichen Tätigkeit begonnene Behandlung von Kassenpatienten bis spätestens zum 31. Dezember 1977 zu beenden ist. Die Fortführung der Praxis als Privatpraxis ist nach dem Erlaß vom 16. Dezember 1960 allgemein genehmigt."

2

2.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1977 begehrte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, u.a. mit der Begründung, daß seine dienstlichen Leistungen durch seine "nur in den Nachmittagsstunden nach Dienst" ausgeübte Tätigkeit als Kassenzahnarzt bislang nicht beeinträchtigt worden seien und er bei einer Inanspruchnahme durch Alarm, Übung, dienstliche Notfallbehandlung und längere dienstliche Abwesenheit die zahnärztliche Versorgung seiner Kassenpatienten sichergestellt habe. Abschließend beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der unter 1. am Ende zitierten Weisung zur Beendigung der Behandlung von Kassenpatienten.

3

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) legte den Antrag unter dem 15. Dezember 1977 dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung vor und lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Er führte aus: Die Tätigkeit als Kassenzahnarzt bedeute die Ausübung eines selbständigen Berufs, der in unvertretbarem Ausmaß mit den dienstlichen Verpflichtungen des Leiters einer Zahnstation der Bundeswehr kollidiere. Es genüge für die Ablehnung der Genehmigung die offenkundige Möglichkeit einer Pflichtenkollision, das bisherige Fehlen einer Beeinträchtigung genüge nicht. Während der letzten drei Monate vor der Inspektion vom 2. August 1977 hätten 77 Soldaten an zivile Zahnärzte überwiesen werden müssen, weil u.a. der Leiter der Zahnstation zusätzliche dienstliche Funktionen wahrzunehmen habe.

4

3.

Zu dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Senatsversitzenden vom 23. Dezember 1977 anheimgegeben, zur Glaubhaftmachung außer dem Zulassungsbescheid des kassenzahnärztlichen Zulassungsaussahusses einen Nachweis für die Ausübung der Nebentätigkeit ausschließlich nach Dienstschluß und dafür vorzulegen, daß die kassenzahnärztliche Vereinigung keine Dienstleistungen von ihm verlangen wird, die ihn in der uneingeschränkten Dienstleistung für die Bundeswehr zu behindern geeignet wären.

5

Der Antragsteller hat solche Unterlagen bisher nicht eingereicht und seinen Antrag mit der Begründung wiederholt, die Unterbrechung kassenzahnärztlicher Behandlungen würde ihm einen Schaden zufügen, der im Wege einer Schadenersatzklage nur außerordentlich umständlich und langwierig geltend zu machen sei.

6

II

1.

Es kann offenbleiben, ob sich der Antrag rechtlich als Antrag aus § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer den Antragsteller belastenden Maßnahme anzuordnen, darstellt, oder als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 VwGO). Denn in beiden Fällen ist der Antrag im jetzigen Zeitpunkt unbegründet.

7

2.

Die allgemeine Genehmigung privatärztlicher Nebentätigkeit durch den Erlaß des BMVg vom 16. Dezember 1960 (VMBl 1961 S. 48) bezog sich nicht auf die Ausübung einer kassenärztlichen Tätigkeit (vgl. Erlaß des InSan II 3 vom 21. Januar 1977 - Az. 16-02-05-03 -). Der Antragsteller übt letztere Tätigkeit sonach dienstrechtlich ohne die objektiv erforderliche vorherige Genehmigung und damit ohne Rechtsgrundlage aus (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SG). Die Auffassung des BMVg, die Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange und damit der Versagungsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 1 SG seien gegeben, ist wohl begründet und begegnet mangels Glaubhaftmachung entgegenstehender Umstände keinen durchgreifenden Zweifeln.

8

Dem Antragsteller entstehen durch die Einstellung seiner kassenzahnärztlichen Tätigkeit auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. In tatsächlicher Hinsicht fällt insoweit schon ins Gewicht, daß die Praxis des Antragstellers, wie der InSan in seinem Bescheid vom 4. Juli 1977 ausdrücklich festgestellt hat, als Privatpraxis auch über den 31. Dezember 1977 hinaus fortgeführt werden kann. Rechtlich ist der Antragsteller nicht gehindert, einen Schaden, der ihm im Falle der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids vom 4. Juli 1977 entsteht, geltend zu machen. Die durch die Geltendmachung entstehenden Unannehmlichkeiten sind dem Antragsteller wie jedem Rechtsuchenden zuzumuten.

9

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Dr. Knorr