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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1979, Az.: BVerwG 4 B 28/79

Vorliegen eines äquivalenten Dauerschallpegels im Rahmen der Lärmbelästigung durch ein Parkhaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 28/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.11.1978 - AZ: I OVG A 66/77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. November 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen worden.

2

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem der mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Das Berufungsgericht hatte - aus seiner materiell-rechtlichen Sicht - keinen Anlaß, den Umfang der Beeinträchtigungen zu ermitteln, die durch eine "Gesamtplanung" verursacht werden können (Beschwerdeschrift S. 2). Das Berufungsurteil beruht nämlich auf der Rechtsauffassung, es komme hier nur auf die Genehmigung des Parkhauses, nicht aber auf die etwaigen Auswirkungen des sich im Aufstellungsverfahren befindenden Bebauungsplanes an. Auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung bedurfte es keiner Feststellungen über Beeinträchtigungen, die infolge der Verwirklichung des zukünftigen Bebauungsplanes möglicherweise durch den Kraftfahrzeugverkehr entstehen können. Das Berufungsgericht hatte ferner keinen verfahrensrechtlich gebotenen Anlaß, den Umfang von Geruchs- und Staubbelästigungen aufzuklären (Beschwerdeschrift S. 7): Es ging von der Annahme aus, daß sich hier die Geräuschimmissionen als die nachteiligsten Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs darstellten: sie hielten sich hier aber im Rahmen des "Zumutbaren". Da auch der Umfang der übrigen Verkehrsimmissionen im wesentlichen von der Stärke des Verkehrs abhängt, diese sonstigen Immissionen bei gleicher Verkehrsdichte aber erfahrungsgemäß in ihrer Störintensität hinter den Geräuschbelastungen zurückbleiben, durfte sich das Berufungsgericht darauf beschränken, ein Sachverständigengutachten über die Lärmbelastung einzuholen und im übrigen den Zustand der Straße sowie das Parkhaus und seine Umgebung selbst in Augenschein zu nehmen. Wegen dieser durchgeführten Ortsbesichtigung erledigt sich auch der Vorwurf der Beschwerde, auch der Grad der durch die Errichtung des Parkhauses eintretenden "Verunstaltung" hätte vom Berufungsgericht aufgeklärt werden müssen.

3

Mit der nicht näher belegten Behauptung, das Berufungsurteil weiche von dem in "DVBl. 72, 678" veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab, ist eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in der nach Absatz 3 dieser Vorschrift gebotenen Weise dargetan; es ist nämlich nicht erkennbar, in welcher Weise das Berufungsurteil von dem Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1972 - BVerwG I C 49.70 -, das sich mit der Anfechtung von Teilgenehmigungen zur Errichtung eines Kernkraftwerkes (W...) befaßt, abweichen könnte.

4

Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Berufungsgericht von der "Gesamtplanung" der Gemeinde hätte ausgehen müssen, vermag schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision zu führen, weil insoweit nicht in der nach § 132 Abs. 3 VwGO geforderten Weise eine bestimmte Rechtsfrage herausgearbeitet wird, deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts oder der Rechtseinheit dienen könnte (BVerwGE 13, 90 [91]). Die Ausführungen der Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens und die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 34 des Bundesbaugesetzes dürften nicht dazu führen, daß ein Nachbar in seinem Rechtsschutz eingeschränkt werde, berücksichtigen nicht, daß die Baugenehmigungsbehörde rechtlich nicht gehindert ist, während der Aufstellung eines Bebauungsplans einzelne Vorhaben nach § 34 BBauG, gegebenenfalls nach § 33 BBauG zu genehmigen.

5

Die Darlegung des Berufungsurteils, daß in nicht vorbelasteten Wohngebieten der durch Verkehrslärm verursachte Dauerschallpegel von am Tage 55 dB (A) zumutbar sei, entspricht Äußerungen im Urteil des Senats vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [34]); insoweit ließe sich nichts weiter rechtlich klären. Auch die von der Beschwerde ferner als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht vom sog. äquivalenten Dauerschallpegel ausgegangen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision: Im vorliegenden Fall geht es um die Lärmbelastung, die von den über die gesamte Tageszeit verteilten Fahrten von und zu einem Parkhaus mit 206 Kraftfahrzeugplätzen verursacht wird. In einem solchen Fall liegt auf der Hand, daß die Einwirkungen des Verkehrslärms zutreffend durch einen äquivalenten Dauerschallpegel erfaßt werden können. Diese Vorstellung liegt auch den §§ 41 bis 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - zugrunde; sie sollte auch Eingang in die dort vorgesehene Verordnung finden und wird nunmehr voraussichtlich Eingang in das Verkehrslärm-Schutzgesetz finden. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 16. Juli 1968 (BAnz Nr. 137) - TA Lärm - geht (ebenso übrigens wie die einschlägige DIN-Norm 18005) von einem äquivalenten Dauerschallpegel aus. Diese Beurteilungsweise hat bislang auch im wesentlichen die medizinische und technische Fachdiskussion bestimmt. In diesen äquivalenten Dauerschallpegel gehen Lärmspitzen und Lärmdauer ein. Daß bei besonders gelagerten Sachverhalten gelegentlich auch einzelne Spitzenwerte eine entscheidungserhebliche Rolle spielen können, mag der Beschwerde zugegeben werden (so schon Beschluß des Senats vom 24. November 1978 - BVerwG 4 B 63.78 -); in einem zukünftigen Revisionsverfahren würde es aber bei dem vorliegenden Sachverhalt darauf nicht ankommen.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 34 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - nachbarschützende Wirkung hat, stellt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 95 u. 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34 näher dargelegten Gründen nicht. Insoweit geht auch der Hinweis der Beschwerde auf Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes fehl.

7

Mit dem allgemeinen Hinweis, angesichts der verschärften Umweltbestimmungen müsse auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Baugenehmigungen dem Komplex Umwelt-, Landschafts- und Wasserschutz Rechnung getragen werden, ist wiederum eine bestimmte Rechtsfrage nicht dargestellt; abgesehen davon ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, daß die genannten öffentlichen Belange bei der Beurteilung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich rechtlich von Bedeutung sind (vgl. § 35 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 1 BBauG 1976); dabei sei klarstellend bemerkt, daß das freilich nicht bedeutet, daß sich bei einer Mißachtung dieser Belange auch stets Abwehrrechte der Nachbarn ergeben müßten.

8

Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG F. 1975 zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 000 DM festgesetzt.

Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG F. 1975 zurückzuweisen.