Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1978, Az.: BVerwG 4 B 63.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 63.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.01.1978 - AZ: VII A 422/75
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), 4), 5) und 6), jedoch ausschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), 3) und 7).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Berufungsurteil beruht nicht deshalb, weil es statt allein auf den Dauerschallpegel hier maßgebend auf Spitzenschallwerte abstellt, auf einer Abweichung von einem der Urteile des Senats vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 38.74 (BVerwGE 51, 6 ff.), BVerwG IV C 80.74 (BVerwGE 51, 15 ff.) oder BVerwG IV C 24.75 (BVerwGE 51, 35 ff.) -. Denn in keinem dieser Urteile hat der Senat entscheidungstragend ausgesprochen daß Straßenverkehrslärm aus Rechtsgründen allein bei Überschreitung eines bestimmten äquivalenten Dauerschallpegels und nicht auch wegen wiederholter hoher Einzel-Schallimmissionen "erheblich belästigen" könne. Ob diese Frage mangels vorliegender höchstrichterlicher Entscheidungen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte, kann offenbleiben. Das Berufungsgericht hat nämlich das Entgegenstehen öffentlicher Belange nicht allein aus der Lärmbelästigung hergeleitet, sondern auch daraus, daß zweitens mit der Verdoppelung der Fahrvorgänge eine zusätzliche Verkehrsgefährdung, insbesondere für Kinder, einhergehe und daß drittens Entsprechendes für die zusätzlichen Geruchsimmissionen durch Abgase und das Transportgut Bitumen gelte. Gegenüber diesen zwei weiteren Begründungen macht die Beschwerde keine Gründe für die Revisionszulassung geltend. Die dem zugrunde gelegte Ansicht, diese beiden weiteren Gesichtspunkte trügen nicht selbständig die Berufungsentscheidung, trifft jedoch nicht zu. Vielmehr ergeben die Urteilsgründe, daß die Zunahme der Verkehrsgefährdung und der Geruchsimmissionen gleichermaßen dem Vorhaben entgegenstehen würde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann aber nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn mit ihr Zulassungsgründe nur bezüglich eines von mehreren die Entscheidung selbständig tragenden Gründen geltend gemacht werden (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG IV B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109, ständige Rechtsprechung des Senats).
Hiernach muß die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther