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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1979, Az.: BVerwG 1 B 111.77

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 111.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 04.04.1977 - AZ: I 1349/76

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. April 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung auf die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung ist nur gegeben, wenn die Rechtssache mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

4

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Ausländerbehörde bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden hat, ob die Ausweisung geboten ist, und zwar auf Grund einer Abwägung der für und gegen diese Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte (BVerwGE 35, 291 [293 f.]; BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [134]; 48, 299 [301]; Beschluß vom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 B 182.78 -). Bei Verurteilungen wegen Gewalttaten wie im Falle des Klägers darf sich die Behörde, wie ergänzend anzumerken ist, bei der Ermessensausübung regelmäßig auch auf die Erwägung stützen, daß eine Wiederholungsgefahr im weiteren Sinne nicht ausgeschlossen werden kann (Beschlüsse vom 13. Mai 1974 - BVerwG 1 B 87.73 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 35], vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 314.77 -; ferner Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 -). Außerdem ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, welche Bedeutung dem Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 MRK im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung zukommt. Die Ausländerbehörde hat danach auch zu prüfen, ob ein etwa zu berücksichtigender Schutz von Ehe und Familie des Ausländers Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung beansprucht. Das erfordert eine Güter- und Interessenabwägung. Teilen der Ehegatte und etwaige minderjährige Kinder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein, so ist den Familienangehörigen im Interesse der Fortsetzung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft die Rückkehr in die gemeinsame Heimat in der Regel zuzumuten (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [134 f.]; 48, 299 [303]; Beschluß vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - [Buchholz, a.a.O. § 10 AuslG Nr. 47]).

5

Der Kläger macht geltend, die erforderliche Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls habe nicht stattgefunden. Damit legt er keine über die vorstehend dargelegten Grundsätze hinausreichende Rechtsfrage dar, die der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Vielmehr beanstandet er die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Mit bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (Beschlüsse vom 13. November 1978 - BVerwG 1 B 417.78-, vom 29. November 1978 - BVerwG 1 B 451.78 -). Die von der Beschwerde außerdem aufgeworfene Frage nach dem Umfang des durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK für rein ausländische Ehen und Familien gewährten Schutzes ist nach dem Ausgeführten durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, soweit sie einer generellen Beantwortung zugänglich ist. Im übrigen beurteilt sich die Frage, ob die Ausländerbehörde von dem Ausweisungsermessen auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK ergebenden Schranken rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht hat, nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und entbehrt deswegen auch im vorliegenden Falle der grundsätzlichen Bedeutung (Beschlüsse vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - [a.a.O.], vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78-, vom 29. Dezember 1978 - BVerwG 1 B 81.78 -).

6

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer