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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1978, Az.: BVerwG 1 B 451.78

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge; Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils; Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung als irrevisible Frage des Einzelfalles

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 451.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 28.08.1978 - AZ: I 72/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. August 1978 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger macht nicht geltend, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche oder auf einem Verfahrensmangel beruhen könne. Er ist möglicherweise der Ansicht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung mindestens einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Tatsachenwürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall. Mit bloßen Angriffen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils kann aber nach dem Ausgeführten die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden.

3

Ohnehin beurteilt sich die Frage, ob eine auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verfügte Ausweisung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, regelmäßig nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und hat deswegen keine grundsätzliche Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Fragen, ob im Falle des Klägers eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr zutreffend bejaht worden ist, ob eine Verwarnung ausgereicht hätte oder ob zumindest eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§ 15 Abs. 1 AuslG) angebracht gewesen wäre. Durch die Rechtsprechung des Senats ist im übrigen auch geklärt, daß bei Sittlichkeitsdelikten das Ausweisungsermessen grundsätzlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [139]; Beschluß vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 314.77-, vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 191.78 -).

4

Da die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt, ist sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer