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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1978, Az.: BVerwG 4 ER 307.78

Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines Verkehrsflughafens mit der Bezeichnung "Flughafen München"; Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Verwaltunsgerichtsordnung (VwGO) auch bei Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO; Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände gegenüber der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung eines planfeststellungsbedürftigen Flugplatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 ER 307.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 07.12.1976 - AZ: 161 III 74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin Gemeinde N. unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 1976 - Nr. M 161 III 74 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 9. Mai 1974 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Soweit in diesem Antragsverfahren Kosten entstanden sind, trägt sie die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), welche diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Antragsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Im Verfahren zur Hauptsache wenden sich die Klägerin und zwei weitere Gemeinden gegen den - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten - Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 1974, mit dem er der Beigeladenen zu 1) die luftverkehrsrechtliche Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines Verkehrsflughafens mit der Bezeichnung "Flughafen München" erteilte. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage durch Urteil vom 7. Dezember 1976 als unzulässig abgewiesen und den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluß vom selben Tage abgelehnt. Der beschließende Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 4 C 66.77 - das klagabweisende Urteil aufgehoben und die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

2

Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO den Antrag gestellt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1976 ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben:

3

Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, die für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (Beschluß vom 30. November 1976 - BVerwG VII C 45.76 - in Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 29; Beschluß vom 11. Oktober 1978 - BVerwG 4 B 125.78 -). Danach ist für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt dann kein Raum, wenn das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt.

4

Hier überwiegt das Vollziehungsinteresse. Allerdings ist nicht ein Fall gegeben, in dem ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung schon deshalb anzunehmen ist, weil sich bereits im Anordnungsverfahren erkennen läßt, daß die gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfe im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg haben können. Bei dem mit dem zurückverweisenden Urteil erreichten Verfahrensstand ist der Ausgang des Rechtsstreits vielmehr offen.

5

Über den Antrag der Klägerin ist daher auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei ist dem vom Beklagten und der Beigeladenen zu 1) geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids der Vorzug zu geben. Der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1968 (BGBl. I S. 1113) - LuftVG - genehmigte Flughafen darf gemäß § 8 LuftVG erst angelegt werden, wenn außer dem Genehmigungsbescheid auch ein Planfeststellungsbeschluß nach § 10 LuftVG ergangen ist. Erst dadurch wird die Verwirklichung des Flughafenvorhabens zugelassen, und erst dadurch kann in das Selbstverwaltungsrecht und in die Planungshoheit der Klägerin unmittelbar eingegriffen werden. Auf diesem Zusammenhang beruht die Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände gegenüber der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung eines planfeststellungsbedürftigen Flugplatzes zwar mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können, sie seien am Genehmigungsverfahren nicht oder nicht hinreichend beteiligt worden, daß sie aber die inhaltliche Prüfung einer solchen Genehmigung erst im Wege der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen können, in dem die Genehmigung ihren verbindlichen Niederschlag findet (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - in DÖV 1978 S. 804 [810]).

6

Im Verfahren zur Hauptsache steht hier daher allein die Frage zur Entscheidung, ob der Beklagte das Beteiligungsrecht der Klägerin im Genehmigungsverfahren durch hinreichende Information und Anhörung beachtet hat. Wenn das im Sinne des Vorbringens der Klägerin zu verneinen und die angefochtene Genehmigung deshalb aufzuheben wäre, so würde sich das auch dann nicht nachteilig auf das Selbstverwaltungsrecht oder eigene Planungen der Klägerin auswirken, wenn der Beklagte den Planfeststellungsbeschluß inzwischen erlassen haben würde. Diesem würde dadurch nachträglich die Grundlage entzogen werden.

7

Bei Berücksichtigung dessen könnte die Klägerin ein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid allein unter dem Gesichtspunkt geltend machen, daß sie den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vor dem rechtskräftigen Abschluß des Genehmigungsverfahrens verhindern und sich davor schützen wolle, gegebenenfalls schon vor der endgültigen Entscheidung, ob die Genehmigung Bestand hat, mit Rechtsbehelfen auch gegen den Planfeststellungsbeschluß vorgehen zu müssen.

8

Diesem Interesse steht das Interesse des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) gegenüber, das umfangreiche und komplizierte Verwaltungsverfahren unverzüglich durch den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses zum Abschluß zu bringen und dadurch die Voraussetzungen auch dafür zu schaffen, daß - gegebenenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - eine endgültige Klärung erreicht wird, ob das Flugplatzvorhaben in der geplanten Weise und an der geplanten Stelle verwirklicht werden kann. An dieser Klärung besteht auch ein dringendes öffentliches Interesse. Großplanungen von der Art des hier zur Rede stehenden Verkehrsflughafens sind sowohl für die Raumordnung allgemein als auch für die wirtschaftliche und verkehrliche Entwicklung im besonderen von so weittragender regionaler und überregionaler Bedeutung, daß ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst schnellen, sei es positiven, sei es negativen Klärung besteht, ob dem Vorhaben rechtliche Hindernisse im Wege stehen. Dieses Interesse überwiegt hier das entgegenstehende Interesse der Klägerin, der es zuzumuten ist, Rechtsschutz - erforderlichenfalls auch vorläufigen Rechtsschutz - gegen den zu erwartenden Planfeststellungsbeschluß in Anspruch zu nehmen.

9

Danach war der Antrag der Klägerin abzulehnen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Antragsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues