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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1978, Az.: BVerwG 4 B 125.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 125.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.05.1978 - AZ: 189 - 192 VIII 77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Mai 1978 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen ein in Anwendung des Bundesfernstraßengesetzes ergangener Planfeststellungsbeschluß durch einen "ergänzenden Planfeststellungsbeschluß" rechtmäßigerweise geändert werden kann. Im Anschluß daran kann sich die weitere grundsätzliche Frage stellen, ob und in welchem Umfang durch einen "ergänzenden Planfeststellungsbeschluß" etwaige Mängel des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses - hier möglicherweise wegen des Vorbehalts einer späteren Entscheidung nach § 17 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes - geheilt werden können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues