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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1978, Az.: BVerwG 1 B 418.78

Maßgebende Sachlage für gerichtliche Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung; Zulässigkeit bestätigender Heranziehung nach dem maßgebenden Zeitpunkt eingetretener Umstände; Entscheidung über die Befristung der Wirkung der Ausweisung bei Erlass der Ausweisungsverfügung; Ermessensgrenzen bei Entscheidung über die Befristung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 418.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 10.05.1977 - AZ: VIII 331/76
VGH Mannheim - 14.08.1978 - AZ: I 2009/77

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. August 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung auf die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit folgt, daß bei entsprechendem Sachverhalt die Ausländerbehörde im Rahmen der Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG prüft, ob eine Befristung der Ausweisung in Frage kommt." Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG kann die Ausländerbehörde die Wirkung der Ausweisung befristen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Ausübung dieses Ermessens, das u.a. durch das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG sowie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird, der Zweck der Ausweisung wesentlich (Beschlüsse vom 23. September 1976 - BVerwG 1 B 7.76-, vom 26. Juni 1978 - BVerwG 1 B 142.78-, vom 26. Juli 1978 - BVerwG 1 B 102.78 -). Ist bei Erlaß der Ausweisungsverfügung nicht hinreichend zu übersehen, daß der Ausweisungszweck schon durch eine zeitlich begrenzte Fernhaltung des Ausländers erreicht wird, darf folglich die Behörde in der Regel von einer Befristung zunächst absehen und sie einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Das bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung. Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG ermöglicht auch eine nachträgliche Befristung. Danach sind in diesem Zusammenhang die grundsätzlichen Fragen, die im vorliegenden Falle erheblich sein könnten, geklärt. Das diesbezügliche weitere Vorbringen des Klägers wendet sich gegen die Anwendung der genannten Grundsätze im vorliegenden Einzelfall. Damit aber können die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision nicht dargelegt werden. Im übrigen hat die Widerspruchsbehörde, auf deren Ermessensbetätigung es entscheidend ankommt (Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 34]), geprüft, ob eine Befristung geboten ist und diese Frage in Würdigung der Gesamtumstände des Falles verneint.

5

Auch der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Senats, nach der bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen ist (BVerwGE 48, 299 [305]; Beschlüsse vom 8. März 1977 - BVerwG 1 B 15.77-, vom 9. Juni 1977 - BVerwG 1 CB 25.77-, vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 191.78 -), liegt nicht vor. Die Heranziehung eines nach diesem Zeitpunkt liegenden Umstandes zur bloßen Bestätigung der Richtigkeit der von der Ausländerbehörde bejahten Gefahr neuer Straftaten des ausgewiesenen Ausländers stellt keine Abweichung von der vorgenannten Rechtsprechung dar. Sie ist vielmehr mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade vereinbar (BVerwGE 2, 259 [260 f.]; Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 11.68 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 9]; Beschluß vom 27. Mai 1971 - BVerwG 7 B 53.71 - [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 34]). Im übrigen war die Verurteilung vom 20. September 1976 noch vor Erlaß des Widerspruchsbescheides ergangen.

6

Schließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen die Ausweisungsverfügung entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Gestalt nachgeprüft, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums gefunden hat (vgl. Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - [a.a.O.]). Es hat ausgeführt:

"Zu Recht sind die Behörden davon ausgegangen, daß das bis dahin vom Kläger gezeigte strafrechtlich relevante Verhalten den Schluß auf eine nachlässige Einstellung gegenüber der deutschen Rechtsordnung zuläßt. Wie schon die Widerspruchsbehörde hervorgehoben hat, bedarf es eines ganz erheblichen Maßes an Gleichgültigkeit, um - wie der Kläger - trotz einer einschlägigen Vorstrafe und einer deshalb ausgesprochenen schriftlichen Verwarnung durch die Ausländerbehörde bereits wenige Tage nach der unterschriftlich bestätigten Kenntnisnahme der Verwarnung erneut in derselben Weise gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Bei dieser Fallgestaltung haben die Behörden zu Recht eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr angenommen."

7

Damit hat es die Darlegungen des Regierungspräsidiums zur Wiederholungsgefahr gebilligt. Dieses hatte im Widerspruchsbescheid dazu u.a. ausgeführt:

"Der Wf. kann sich nicht auf fehlende Rechtskenntnis berufen; dies mag allenfalls für seine am 4. September 1974 begangene Straftat gelten. Als er am 18.5.1975 erneut ohne gültige Fahrerlaubnis fuhr, muß er sich über die Strafbarkeit seines Handelns im klaren gewesen sein, zumal er kurze Zeit vorher einschlägig bestraft und durch die Ausländerbehörde verwarnt worden war."

8

Danach kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht den Gegenstand des Verfahrens verkannt und die Vorschriften der §§ 113, 114 VwGO verfahrensfehlerhaft angewendet habe. Es trifft auch nicht zu, daß die Entscheidungen auf die beiden Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gleichgewichtig gestützt worden seien. Vielmehr wurde das entscheidende Gewicht auf die alsbald nach der ersten Bestrafung und der ausländerbehördlichen Verwarnung begangene Wiederholungstat gelegt.

9

Das weitere Vorbringen des Klägers wendet sich lediglich gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall.

10

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer