Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1978, Az.: BVerwG 6 B 35.78
Bindungswirkung rechtskräftiger Verwaltungsgerichtsurteile; Ärztliches Gutachten als "andere Urkunde" im Sinne des § 153 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)i.V.m. § 580 Nr. 7 b Zivilprozessordnung (ZPO); Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 35.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 14.01.1976 - AZ: B 8-I/74
- VGH Bayern - 24.10.1977 - AZ: 52 III 76
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. November 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die Beschwerde meint, es sei "die rechtsgrundsätzliche Frage zu entscheiden, ob der Klageanspruch nach früherem Recht zu beurteilen ist oder nach dem ab 1. Januar 1977 geltenden BayVwVfG". Sie will damit sinngemäß entschieden wissen, ob für die Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auch dann Art. 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 544) anwendbar ist, wenn der diesen Anspruch ablehnende Verwaltungsakt bereits Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1977 erlassen und hiergegen Klage erhoben worden ist. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, daß Art. 51 BayVwVfG, der seinem Wortlaut nach mit § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) übereinstimmt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), auf Fälle dieser Art noch nicht anwendbar ist. Gemäß Art. 96 Abs. 1 BayVwVfG (§ 96 Abs. 1 VwVfG) sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes - d.h. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - zu Ende zu führen. Für bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Hiervon ist der beschließende Senat als selbstverständlich auch im Urteil vom 1. Februar 1978 - BVerwG 6 C 29.75 - ausgegangen (vgl. u.a. auch Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 96 RdNr. 2). Da mithin auch im vorliegenden Falle Art. 51 BayVwVfG noch nicht anwendbar ist, würde sich die von der Beschwerde weiter als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, wie der Begriff des "groben Verschuldens" in dieser Vorschrift auszulegen ist, in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen.
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist die weitere Frage, ob nicht unabhängig von der Regelung des Art. 51 BayVwVfG ein Anspruch auf Erlaß eines Zweitbescheides besteht, wenn sich ein Anspruch aufgrund eines Sachverständigengutachtens nachträglich als begründet erweist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Verwaltungsbehörde nicht unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft (§ 121 VwGO) eines - wie hier - zu ihren Gunsten ergangenen Sachurteils durch Erteilung eines neuen Sachbescheides den Verwaltungsrechtsweg für eine von dem rechtskräftigen Urteil abweichende gerichtliche Entscheidung neu eröffnen kann, und zwar unabhängig davon, ob das Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht. Die Behörde handelt rechtmäßig, wenn sie bei unveränderter. Sach- und/oder Rechtslage eine Sachentscheidung unter Berufung auf die Rechtskraft eines in derselben Sache und zwischen denselben Parteien ergangenen Urteils ablehnt (Urteile vom 27. Mai 1960 - BVerwG 8 C 358.59 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 6], vom 26. Oktober 1961 - BVerwG 8 C 117.60 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 2], vom 29. März 1966 - BVerwG 2 C 56.63 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 19], vom 8. Juli 1966 - BVerwG 6 C 40.64 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 20], vom 26. April 1968 - BVerwG 6 C 55.65 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 30], BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68] [236]; Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG 8 C 3.73 - [DÖV 1974, 357]). Ein nachträglich erstattetes ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit stellt keine zu einer neuen Sachprüfung verpflichtende Änderung der Sachlage dar. Ein Sachverständiger würdigt lediglich die Sachlage - hier die Dienstfähigkeit des Klägers am 8. Mai 1945 bzw. am 10. Juni 1945 - und gibt letztlich eine schriftliche Erklärung ab. Ein derartiges Gutachten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner keine "andere Urkunde" im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO (BVerwGE 11, 124 [127]; 15, 196 [199]; Urteil vom 19. April 1972 - BVerwG 5 C 38.71 - [Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 7]). Dabei ist es unerheblich, wenn die Ergebnisse bisher schon möglicher Untersuchungen erstmals verwertet worden sind. Es ist auch kein erst nach Abschluß des Vorprozesses erlangtes, bis dahin unzugängliches Beweismittel, das unter Berücksichtigung einer etwaigen Beweisnot des Klägers geeignet wäre, eine nochmalige Überprüfung seines rechtskräftig als unbegründet erachteten Anspruchs zu rechtfertigen. Soweit einem Gutachten neue Beweismittel zugrunde liegen, könnten allenfalls diese von Bedeutung sein. Die Frage, "ob ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes Gutachten dieser Art als neues Beweismittel anzusehen ist", ist deshalb ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlicher Art in dem aufgezeigten Sinne.
Die weitere Frage, "ob die vor Abschluß des Restitutionsverfahrens zum Neuantrag vorgelegten neuen Beweismittel durch das Restitutionsverfahren 'verbraucht' sind", kann ebenfalls nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Zulassung der Revision führen. Es ist eindeutig, daß ein vor den Verwaltungsgerichten durchsetzbarer Anspruch auf erneute Überprüfung eines abgelehnten Anspruchs nicht auf das Vorliegen förmlicher Wiederaufnahmegründe (§ 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO) gestützt werden kann, wenn diese bereits in einem rechtskräftig zuungunsten des Antragstellers abgeschlossenen Restitutionsverfahren erfolglos geltend gemacht worden sind. Das schließt nicht aus, daß eine Pflicht zum Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens aufgrund sonstiger nicht von § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erfaßter Beweismittel bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann. Hiervon ist im übrigen zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben.
Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen, von der das angefochtene Urteil abweicht. Das bedeutet nicht nur, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau anzugeben ist, sondern auch, daß die Abweichung in der Beurteilung einer konkreten Rechtsfrage dargelegt werden muß. Weiter ist auszuführen, inwieweit die jeweilige Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwieweit das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33] sowie vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130]). Das muß für jede der einzelnen Entscheidungen geschehen. Dieses Erfordernis hat die Beschwerde nicht in ausreichendem Maße beachtet. So ist das Aktenzeichen der unter III 1 der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung vom 16. Dezember 1964 nicht lesbar. Es ist insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen mit seinen jeweiligen Rechtsausführungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf der Abweichung beruht. - Unabhängig davon vernachlässigt die Beschwerde, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69 -; vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 -; [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen nicht die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Abgesehen davon übersieht die Beschwerde offensichtlich, daß auch nach der unter III 1 der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 66.61 - (BVerwGE 19, 153 [156]) neue Beweismittel aus amtlichen Unterlagen zu einem Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nur führen können, wenn es dem zuvor in Beweisnot befindlichen Antragsteller nachträglich gelingt, diese bis dahin unzugänglichen Beweismittel herbeizuschaffen und diese geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Anspruchs unter neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten zu führen. Das Erfordernis einer Beweisnot (vgl. hierzu auch die unter III 2 der Beschwerdeschrift angeführten in BVerwGE 24, 115 und 44, 333 [335] abgedruckten Entscheidungen) schließt es schon bisher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, daß ein aufgrund groben Verschuldens in dem früheren Verfahren nicht vorgelegtes Beweismittel die Behörde später zu einem Wiederaufgreifen des zwischenzeitlich abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zwingt. Hiervon ist der beschließende Senat auch in dem Urteil vom 1. Februar 1978 - BVerwG 6 C 29.75 - ausgegangen. Gleichzeitig hat er ausgeführt, daß die bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 66.61 - [BVerwGE 19, 153, 155 f. [BVerwG 16.07.1964 - II C 66/61]], vom 27. Mai 1960 - BVerwG 8 C 358.59 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 6 = DÖV 1960, 838]; zu einer vergleichbaren Sachlage vgl. Urteil vom 28. Mai 1969 - BVerwG 5 C 52.67 - [BVerwGE 32, 124, 128 [BVerwG 28.05.1969 - V C 52/67]]) inzwischen ihren Niederschlag in der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG gefunden habe (vgl. auch Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O., § 51 RdNr. 32). Soweit die Beschwerde unter III 3 eine Abweichung von den in BVerwGE 24, 115 und BVerwGE 32, 124 [BVerwG 28.05.1969 - V C 52/67] veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt, vernachlässigt sie, daß diese Entscheidungen zu anderen Fallgestaltungen ergangen sind. Sie betreffen nicht die Frage, ob ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines Verfahrens auf förmliche Wiederaufnahmegründe (§ 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO) gestützt werden kann, die bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Restitutionsverfahren als unbegründet erachtet worden sind.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.800 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Dr. Schinkel