Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.02.1978, Az.: BVerwG 6 C 29.75
Versorgungsansprüche ehemaliger Beamter; Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG - G 131; Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 29.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 21.02.1973 - AZ: 2 K 926/70
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.09.1974 - AZ: XII A 369/73
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 (F. 1967)
- § 58 Abs. 2 G 131
- § 6 Abs. 2 S. 1 G 131 (F. 1967)
- § 1 Nr. 2 ÄAG
- § 2 Abs. 1 ÄAG
- § 9 Abs. 1 ÄAG
Verfahrensgegenstand
Anspruch auf Zahlung von Ruhegehalt nach dem G 131 kann nicht rückwirkend durch unanfechtbar beschiedenen, "verbrauchten" Antrag begründet werden
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung, vom 1. Februar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert, Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1974 insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. Oktober 1965 zu gewähren.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 19... geborene Kläger trat am 2. Mai 19... in die Landespolizei ein, die im März 19... in die Wehrmacht übernommen wurde. Nach Erfüllung seiner Militärdienstpflicht schied er aus der Wehrmacht aus und wurde am 1. September 19... im Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Schutzpolizei eingestellt. Zuletzt erreichte er den Rang eines Revieroberwachtmeisters der Schutzpolizei. Im Juni 19... wurde er zum Kriegseinsatz abgeordnet, erlitt im Jahre 19... im Dienst eine Wirbelverletzung und geriet im Oktober 19... in Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 19... entlassen wurde.
Von August 19... an bemühte sich der Kläger verschiedentlich darum, Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG - G 131 - zu erhalten. Mit Schreiben vom 2. August 1951 fragte er bei der Polizeibehörde der Stadt A. an, ob er von ihr übernommen worden bzw. welche Behörde für ihn zuständig sei. Der Regierungspräsident in A. teilte ihm darauf unter dem 7. November 19... mit, daß er als Beamter auf Widerruf mit Ablauf des 8. Mai 19... als entlassen gelte und keine Versorgungsansprüche habe. Ein weiteres an den Regierungspräsidenten in A. gerichtet es Schreiben des Klägers vom 2. August 19... mit dem er vorsorglich Ansprüche auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG anmeldete, blieb unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 9. November 19... nachte der Kläger gegenüber dem Regierungspräsidenten in A. unter Hinweis darauf, daß er dienstunfähig sei, Versorgungsansprüche gemäß § 6 Abs. 2 G 131 geltend. Der Regierungspräsident in A. gab ihm daraufhin unter dem 21. Dezember 19... auf, ein Gutachten des zuständigen Amtsarztes vorzulegen. Mit Schreiben vom 21. März 19... sandte der Kläger ein solches Gutachten an den Regierungspräsidenten in A. ab und bat zugleich um Entscheidung, "ob Versorgungsansprüche bzw. Polizeidienstunfähigkeit anerkannt" würden. Das Gutachten befindet sich nicht bei den vorhandenen Aktenunterlagen. Auch geben die Akten keinen Aufschluß darüber, ob der Regierungspräsident in A. die erbetene Entscheidung getroffen hat.
Unter dem 4. Dezember 19... beantragte der Kläger bei der seinerzeit zuständigen Oberfinanzdirektion D. erneut die Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Diesen Antrag, den er am 17. Mai 19... förmlich wiederholte, lehnte der inzwischen wieder zuständige Regierungspräsident in A. mit Bescheid vom 6. Juli 19... unter Hinweis darauf ab, daß der Kläger Übergangsgehalt nicht beanspruchen könne, weil er sich als ehemaliger Beamter auf Widerruf nach Vollendung des 27. Lebensjahres nicht sechs Jahre auf einer Planstelle befunden habe.
Am 31. März 19... beantragte der Kläger vorsorglich Versorgung gemäß § 181 a BBG. Diesen Antrag lehnte der Regierungspräsident in A. unter dem 9. Mai 19... mit der Begründung ab, § 181 a BBG finde auf den Kläger als ehemaligen Landesbeamten keine Anwendung. Ergänzend verwies er auf seinen Bescheid vom 21. Dezember 19.... Auf eine weitere Eingabe des Klägers verwies der Regierungspräsident am 11. Juli 19... auf seine Bescheide vom 9. Mai 19... und 21. Dezember 19... und nachte den Kläger darauf aufmerksam, daß er nach wie vor als durch Widerruf entlassen gelte, weil er bisher kein Gutachten vorgelegt habe, aus dem sich seine Dienstunfähigkeit am 8. Mai 19... ergebe.
Mit Schreiben vom 28. Juni 19... bat der Kläger den Regierungspräsidenten in A. zu prüfen, ob ihm ein Unterhaltszuschuß und Entlassungsgeld nach § 70 Abs. 5 G 131 zuständen. Den ihm daraufhin übersandten Vordruck eines Antrages auf Entlassungsgeld reichte der Kläger am 1. Juli 19... bei der inzwischen zuständigen Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen, dem späteren Landesamt für Besoldung und Versorgung, ausgefüllt ein. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung unterrichtete den Kläger unter dem 4. Oktober 19... davon, daß sein Antrag erst nach dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Minderung des G 131 am 1. Januar 1966 bearbeitet werde, weil das Entlassungsgeld dann um 500 DM höher sein werde. Mit dieser Verfahrensweise erklärte sich der Kläger am 21. Oktober 19... schriftlich einverstanden und teilte zugleich mit, daß er unter Umständen Pensionsansprüche, die sich aus der Änderung des G 131 ergäben, geltend machen werde, dann aber wahrscheinlich auf das Entlassungsgeld verzichten müsse. Unter dem 14. Dezember 19... stellte der Kläger vorsorglich einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsbeihilfe bzw. Ruhegehalt und machte zudem die sich für ihn möglicherweise darüber hinaus ergebenden Ansprüche auf Grund des Vierten Gesetzes zur Änderung des G 131 geltend. Am 7. Februar 19... wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Kläger darauf hin, daß das Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des G 131 um ein Jahr auf den 1. Januar 19... verschoben worden sei. Seinen Anträgen auf Unterhaltsbeihilfe bzw. Ruhegehalt und auf erhöhtes Entlassungsgeld vermöge es deswegen "nicht näherzutreten". Dem Kläger wurde anheimgestellt, seine Anträge zum Januar 19... zu erneuern. Zugleich gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger durch Bescheid vom 10. Februar 19... ein Entlassungsgeld nach § 70 Abs. 5 G 131 (F. 1961) in Höhe von 1.500 DM.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 19... erneuerte der Kläger, der Anregung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung folgend, seinen Antrag vom 14. Dezember 19... und machte gleichzeitig die Gewährung erhöhten Entlassungsgeldes geltend. Diese Anträge lehrte das Landesamt für Besoldung und Versorgung durch Bescheid vom 4. April 19... mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bzw. eines Ruhegehalts nach dem G 131 nicht. Das Entlassungsgeld betrage weiterhin 1.500 DM, da das Vierte Gesetz zur Änderung des G 131 durch das Finanzplanungsgesetz entsprechend geändert worden sei.
Nach erfolglosem Widerspruch beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg mit dem Ziel, die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem G 131 durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht holte ein medizinisches Gutachten ein, aus dem sich ergab, daß der Kläger als Folge einer im Oktober 19... erlittenen Fraktur von Lendenwirbeln am 8. Mai 19... dauernd dienstunfähig war. Daraufhin gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger durch Bescheid vom 22. August 19... ab 1. Oktober 19... Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von 55 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Nach erfolglosem Widerspruch greift der Kläger diese Festsetzung im Verwaltungsrechtsweg an. Er begehrte zunächst die Gewahrung von Versorgungsbezügen mit Wirkung ab 1. April 19... aus einer günstigeren Besoldungsgruppe und in Höhe von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 19... Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 6 zu gewähren, und wies die Klage im übrigen ab.
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten sprach das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dem Kläger unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils ab 1. Juni 1962 Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von 55 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Den für die Gewährung von Versorgungsbezügen maßgeblichen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) Änderungs- und Anpassungsgesetz - ÄAG - vom 15. Dezember 1952 (GV. NW. S. 423) habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 28. Juni 19... gestellt. Dieser Antrag genüge inhaltlich den zu stellenden Anforderungen und sei - anders als die in den Jahren von 19... bis 19... vom Kläger gestellten Anträge - nicht bestandskräftig beschieden und vom Kläger auch nicht zurückgenommen worden. Der nach dem 28. Juni 19... vom Landesamt für Besoldung und Versorgung mit dem Kläger geführte Schriftwechsel habe lediglich die Gewährung von Entlassungsgeld zum Gegenstand gehabt. Auf die Gewährung von Versorgungsbezügen sei das Landesamt für Besoldung und Versorgung erstmals wieder mit seinem Schreiben vom 7. Februar 19... eingegangen, das aber keine Regelung treffe, sondern die Entscheidung offenhalte. Dem Hinweis, daß das Amt seinen Anträgen "zur Zeit nicht näherzutreten vermöge" und anheimstelle, sie zum 1. Januar 19... zu erneuern, habe der Kläger entnehmen müssen, daß eine förmliche Entscheidung noch nicht habe getroffen werden sollen. Der damit unbeschieden gebliebene Antrag vom 28. Juni 19... sei auch später nicht durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung verbraucht worden. Entweder sei eine solche Entscheidung noch nicht ergangen oder sie sei in dem Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 4. April 19... enthalten, der nicht in Bestandskraft erwachsen sei.
Der Beklagte hat die durch Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Februar 1975 - BVerwG 6 B 78.74 - zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Änderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1974 und des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. Februar 1973 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt,
unter Zurückweisung der Revision des Beklagten und in Änderung des angefochtenen Urteils den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 22. August 1969 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1970 zu verpflichten, dem Kläger Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. April 1951 zu gewähren,
hilfsweise,
unter Zurückweisung der Revision des Beklagten den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger rügt ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet; die Anschlußrevision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger bereits ab 1. Juni 19... Versorgungsbezüge nach Maßgabe der im Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 22. August 19... festgelegten und nicht mehr im Streit befindlichen Berechnungsmerkmale zu zahlen. Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des Bescheides vom 22. August 19...
Unstreitig gilt der Kläger als ehemaliger Beamter auf Widerruf des früheren Landes Preußen als am 8. Mai 19... wegen. Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131). Er hat daher nach § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 ÄAG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 G 131 Anspruch auf Versorgung. Dieser Anspruch richtet sich gemäß § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der ehemaligen Polizeibeamten des Reiches und der früheren Länder Preußen und Lippe im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1953 (GV. NW. S. 333) gegen den Beklagten, der die Erfüllung des Versorgungsanspruchs in § 9 Abs. 1 ÄAG von der Stellung eines Antrages abhängig gemacht und an gleicher Stelle festgelegt hat, daß Zahlungen vom Beginn des Monats ab gewährt werden, in dem der Antrag gestellt worden ist. Der Beginn des Zahlungsanspruchs des Klägers bestimmt sich folglich danach, ob - wie die Anschlußrevision meint - die am 2. August 19... vom Kläger an die Polizeibehörde der Stadt A. und an den Regierungspräsidenten in A. gerichteten Anträge oder ob ein später von ihm gestellter Antrag - wie die Revision meint, sein an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gerichtetes Schreiben vom 21. Oktober 19... die Zahlungspflicht des Beklagten begründet.
Das führt im Hinblick darauf, daß die Anträge, die der Kläger bis zum 31 - März 19... gestellt hat, nach den weder von der Revision noch von der Anschlußrevision angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unanfechtbar beschieden worden sind, zunächst auf die Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, die abgeschlossenen Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist mehrfach entschieden worden, daß ein unanfechtbar abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen ist, wenn es dem zuvor in Beweisnot befindlichen Antragsteller nachträglich gelingt, ein ihm bis dahin unzugängliches Beweismittel herbeizuschaffen (vgl. Urteile vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 66.61 - [BVerwGE 19, 153, 155 f.[BVerwG 16.07.1964 - II C 66/61]], vom 27. Mai 1960 - BVerwG 8 C 358.59 - [DÖV 1960, 838]; zu einer vergleichbaren Sachlage vgl. Urteil vom 28. Mai 1969 - BVerwG 5 C 52.67 - [BVerwGE 32, 124, 128 [BVerwG 28.05.1969 - V C 52/67]]). Diese Rechtsprechung, in die sich im Blick auf den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt auch das Urteil vom 28. Oktober 1966 - BVerwG 7 C 38.66 - (BVerwGE 25, 241, 242 f.) [BVerwG 28.10.1966 - VII C 38/66] einfügt, hat inzwischen ihren Niederschlag in der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG gefunden, der hier allerdings nicht anwendbar ist, wie § 96 Abs. 1 VwVfG sinngemäß ergibt. In einem Beweisnotstand aber hat sich der Kläger bis zu der vom Verwaltungsgericht Arnsberg im Verfahren 2 KB 49.67 veranlaßten medizinischen Begutachtung seines Kriegsleidens nicht befunden. Er hätte jederzeit den gutachtlichen Nachweis seiner am 8. Mai 19... bestehenden Dienstunfähigkeit erbringen können. Von dem Regierungspräsidenten in A. war er unter dem 21. Dezember 19... auch zutreffend darauf hingewiesen worden, daß er diesen Nachweis zu erbringen hatte. Weiter mußte er dem Hinweis des Regierungspräsidenten in A. im Schreiben vom 9. Mai 19... es liege bislang kein Gutachten vor, entnehmen, daß das am 21. März 19... von ihm abgesandte Gutachten den Adressaten offenbar verfehlt hatte und daher als Beweismittel ausfiel. Das hätte ihn bei sorgfältiger Wahrnehmung seiner Angelegenheiten veranlassen müssen, entweder auf das vorgelegte Gutachten hinzuweisen oder ein neues Gutachten vorzulegen. Beides hat er nicht getan, obwohl er daran nach den - für das Revisionsgericht bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch seinen Gesundheitszustand nicht gehindert war. Der Kläger hat mithin die ihm ungünstige Beweislage bestehen lassen, obwohl er verpflichtet war, die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs nachzuweisen. Auch im Jahre 19... hat nicht der Kläger den Nachweis seiner Dienstunfäkigkeit am 8. Mai 19... erbracht, sondern das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Beweislage durch Einholung des Sachverständigengutachtens zu seinen Gunsten verbessert. Objektiv hat der Kläger sonach die Nachweispflicht versäumt, die sich für ihn aus seinem Antrag auf Versorgung ergab. Im Blick auf die mehrfachen Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften seit 1951 und den häufigen Wechsel der Behördenzuständigkeit im Bereich des Beklagten hat er aber möglicherweise nicht übersehen, was er gegenüber welcher Behörde zu tun hatte, um den neben verschiedenen anderen beantragten Leistungen von ihm geltend gemachten Versorgungsanspruch zu belegen. Es bleiben deswegen Zweifel daran bestehen, ob ihm seine Säumigkeit vorzuwerfen ist.
Hat sich der Kläger nach alledem hinsichtlich der Erweislichkeit seiner am 8. Mai 19... bestehenden Dienst-Unfähigkeit zwar keinesfalls bis zum Jahre 19... in einem Beweisnotstand befunden, so läßt sich doch bei sinngemäßer Anwendung der nunmehr in § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG formulierten Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nicht ausschließen, daß der Beklagte verwaltungsverfahrensrechtlich veranlaßt war, die unanfechtbar beschiedenen Anträge des Klägers aus den Jahren seit 19... in die am 22. August 19... getroffene Entscheidung einzubeziehen.
Dennoch ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Unanfechtbarkeit der Bescheide vom 6. Juli 19... und 11. Juli 19., durch die der Regierungspräsident in A. die Anträge des Klägers vom 2. August 19..., 4. Dezember 19... und 15. Mai 19... sowie vom 31. März 19... auf Gewährung von Versorgungsbezügen ablehnte, dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine neue Sachentscheidung über diese Anträge entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, entschieden, daß ein Antrag nach § 58 Abs. 2 G 131, dem der vom Kläger nach § 9 Abs. 1 ÄAG zu stellende Antrag entspricht, nicht mehr als Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch dienen kann, wenn ihn die Behörde unanfechtbar abgelehnt hat (vgl. Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG 2 C 41.66 - [VerwRspr. Bd. 19 Nr. 185 S. 723], Beschluß vom 7. Oktober 1968 - BVerwG 6 B 61.67-, Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 84.65 - und Beschluß vom 24. Juli 1969 - BVerwG 2 B 2.69 -). Er ist "verbraucht" mit der Rechtsfolge, daß der mit der Antragstellung zu begründende Zahlungsanspruch, d.h. der materiellrechtliche Leistungsanspruch, nicht entsteht. Er kann auch durch eine spätere erfolgreiche Antragstellung nicht rückwirkend begründet werden, weil § 9 Abs. 1 ÄAG (ebenso wie § 58 Abs. 2 G 131) den Zeitpunkt bindend festlegt, zu dem der jeweilige Antrag den Zahlungsanspruch entstehen läßt.
Diese den konkreten Leistungsanspruch begründende und zugleich, begrenzende Wirkung der Antragstellung vernachlässigt die Anschlußrevision, die meint, die Bedeutung des nach § 9 Abs. 1 ÄAG zu stellenden Antrages erschöpfe sich in dem von ihm ausgehenden "Warneffekt". Das führt sie zu der fehlsamen Schlußfolgerung, die - oben nicht ausgeschlossene - verfahrensrechtliche Verpflichtung des Beklagten, die abgeschlossenen Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, lasse den Zahlungsanspruch des Klägers rückwirkend zu dem durch den "verbrauchten" Antrag vom 2. August 19... bestimmten Zeitpunkt, nämlich zum 1. April 19... entstehen.
Unzutreffend ist indes auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zahlungsanspruch des Klägers sei durch dessen Antrag vom 28. Juni 19... begründet worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag - wie das Berufungsgericht annimmt und die Revision bezweifelt - nicht bestandskräftig beschieden worden ist. Denn er beschränkt sich ausdrücklich auf die Gewährung eines Unterhaltszuschusses und des Entlassungsgeldes. Beide Leistungen kamen nach der Rechtslage nur in Betracht, wenn der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung hat. Einen Antrag auf Versorgung schließt das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Juni 19... mithin nicht nur seinem Wortlaut nach nicht ein, sondern konnte dies seiner Zielsetzung nach auch nicht, ohne in, sich widersprüchlich zu sein. Damit scheidet es als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch aus. Denn mit dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Antragserfordernisses ist es nicht zu vereinbaren, als Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen auch einen Antrag anzusehen, der auf Leistungen gerichtet ist, die voraussetzen, daß der Antragsteller gerade keinen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung hat (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 84.65 -).
Nach alledem ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Beklagte den Beginn des Zahlungsanspruchs des Klägers ausgehend von dessen in seinem Schreiben vom 21. Oktober 19... enthaltener Ankündigung, er wolle "unter Umständen" einen Versorgungsanspruch geltend machen, auf den 1. Oktober 19... festgelegt hat. Die Revision des Beklagten mußte deswegen zur Wiederherstellung der angefochtenen Bescheide führen.
Die Anschlußrevision des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Verfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Nehlert
Fischer
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke ist wegen Krankheit an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Schinkel