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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1966, Az.: BVerwG VII C 38.66

Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst als "letzter Sohn"; Anfechtbarkeit eines früheren ablehnenden Bescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII C 38.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 14.01.1966 - AZ: II A 264/65

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 241 - 243
  • AS 25, 241
  • DVBl 1967, 793 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 834 (amtl. Leitsatz)
  • JVBl 1967, 229
  • JZ 1967, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1967, 427
  • MDR 1967, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 747-748 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 18, 774 - 776

Amtlicher Leitsatz

Trotz unanfechtbar gewordener Ablehnung der Befreiung vom Wehrdienst muß die Behörde darüber erneut sachlich entscheiden, wenn der Wehrpflichtige sich auf neue, rechtserhebliche Beweismöglichkeiten stützt.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Zehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 14. Januar 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahren.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am ... August 1942 in Königsberg geboren. Schon als Säugling kam er zu Pflegeeltern und mit diesen als Flüchtling im Frühjahr 1945 nach Dänemark. Dort wurde er von seinen Pflegeeltern getrennt und mit einem Sammeltransport in die Bundesrepublik gebracht. Irgendeine Verbindung mit Familienangehörigen hat der Kläger nicht. Am 5. April 1962 beantragte er seine Befreiung vom Wehrdienst mit der Begründung, daß seine Eltern durch Kriegseinwirkung verschollen seien; bei seiner Musterung am 23. Mai 1962 wurde er für tauglich III befunden.

2

Nachdem das Kreiswehrersatzamt dem Kläger Gelegenheit gegeben hatte, über das Schicksal seiner Familie Erkundigungen einzuziehen und sich hierüber nichts Wesentliches ergeben hatte, lehnte es am 18. Februar 1964 den Antrag des Klägers auf Befreiung vom Wehrdienst ab. Seinen Widerspruch dagegen nahm der Kläger zurück.

3

Am 19. Oktober 1964 wurde der Kläger erneut gemustert und durch Einberufungsbescheid vom 2. April 1965 aufgefordert, sich zum 1. Juli 1965 zum Dienstantritt bei der Bundeswehr zu stellen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, bot neue Beweise über seine Familienverhältnisse an und trug vor,

4

seine frühere Pflegemutter habe sich erst jetzt entschlossen, genaue und ausführliche Angaben über seine Familie zu machen. Durch Bescheid vom 1. Juni 1965 wies die Wehrbezirksverwaltung den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß der Befreiungsantrag des Klägers bereits unanfechtbar abgelehnt sei und keine Veranlassung bestehe, in eine neue Sachprüfung einzutreten; zudem rechtfertige der vorgetragene Sachverhalt die Befreiung vom Wehrdienst nicht.

5

Auf die verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht den Einberufungsbescheid vom 2. April 1965 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1965 auf und stellte fest, daß der Kläger vom Wehrdienst zu befreien sei. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus:

6

Die Beklagte könne sich nach Lage der Sache auf die Unanfechtbarkeit des die Befreiung vom Wehrdienst ablehnenden Bescheids vom 18. Februar 1964 nicht berufen. Auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger unehelich geboren sei und nur einen Bruder gehabt habe, den seine Mutter im Jahre 1938 ebenfalls unehelich geboren habe. Beide Kinder hätten - jedenfalls nach Angaben einer Zeugin - von demselben Vater abgestammt. Der Bruder des Klägers sei am Ende des Krieges ums Leben gekommen, als das Schiff "Wilhelm Gustloff", auf dem er von Ostpreußen nach Dänemark habe evakuiert werden sollen, versenkt worden sei. Hiernach seien sämtliche Brüder des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 (1. Alternative) des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes gestorben. Unter "Brüdern" im Sinne der genannten Bestimmung seien nicht nur eheliche Brüder zu verstehen, auch außerehelich geborene Kinder derselben Mutter seien im Rechtssinne Brüder und Schwestern. Da der Kläger schon aus diesem Grund vom Wehrdienst befreit werden müsse, habe das Gericht nicht entscheiden müssen, ob auch die Mutter des Klägers an Kriegsfolgen gestorben und er deshalb gemäß § 11 Abs. 2 (2. Alternative) WehrPflG vom Wehrdienst zu befreien sei.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung trägt sie vor: Die Beklagte habe sich zu Recht auf die Unanfechtbarkeit des ablehnenden Bescheids vom 18. Februar 1964 berufen, das ergebe sich auch aus § 33 Abs. 8 WehrPflG. Aber auch dann, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen sei, nach ihrem Ermessen erneut sachlich zu entscheiden, habe die Wehrbehörde doch geprüft, ob die neu angebotenen Beweise eine andere Beurteilung hätten herbeiführen können. Überdies habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht offengelassen, ob und wann die Mutter des Klägers verstorben sei. Nach der Lebenserfahrung sei nicht auszuschließen, daß sie nach dem Tode des Bruders des Klägers noch weitere Kinder geboren habe. Sei dies nicht aufzuklären, so gehe das zu Lasten des Klägers.

9

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

10

II.

Die Revision ist unbegründet.

11

1.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß sich die Beklagte nicht auf die Unanfechtbarkeit ihres früheren ablehnenden Bescheides stützen könne, ist beizupflichten. Die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes hat grundsätzlich keine dauernde Wirkung, wenn zur Begründung des bisherigen Begehrens neue, rechtlich erhebliche Tatsachen vorgebracht werden. Um neue Tatsachen handelt es sich, wenn sie nach Abschluß des früheren Verwaltungsverfahrens eingetreten sind (so für Ansprüche aus dem Lastenausgleich das Urteil des V. Senats vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 016.63 -, MDR 1965, 410). Die Beschränkung hierauf kann aber nicht für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung gelten. So sind, wenn keine Ausschlußfrist versäumt ist, bei der Erteilung einer Erlaubnis "neue" Tatsachen auch neuerdings nachgewiesene Tatsachen, wenn der dafür früher beweisfällig gebliebene Antragsteller diese nunmehr nachzuweisen imstande ist (vgl. hierzu BVerwGE 4, 251 [BVerwG 24.01.1957 - I C 194/54] [253]). Ob er sich in einem Beweisnotstand befunden haben muß, wie der VIII. Senat im Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 -, DÖV 1960, 838 = DVBl. 1960, 856, zum Flüchtlingsrecht ausgeführt hat, kann für die vorliegende Streitsache ebenso dahinstehen wie die Beschränkung neuer Beweismittel auf amtliche Unterlagen im Beamtenrecht (Urteil des II. Senats vom 16. Juli 1964, BVerwGE 19, 153). Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt ist kein rechtskräftiges Urteil, so daß in jedem Fall etwa nur Restitutionsgründe (§ 580 Nr. 7 ZPO) eine neue Sachentscheidung der Behörde rechtfertigen könnten. Rechtssicherheit und Rechtsfriede als Grund für die Unumstößlichkeit letztinstanzlicher gerichtlicher Entscheidungen sind für die behördliche Tätigkeit nicht ebenso wesentlich; deshalb ist die Behörde durch die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehindert, die Sache zugunsten des Betreffenden erneut aufzugreifen (BVerwGE 4, 233). Darauf kann er aber auch Anspruch haben, wenn die Behörde erst jetzt in der Lage ist eine der wirklichen Sachlage entsprechende gerechte Entscheidung zu treffen. Im Wehrrecht ist die statusrechtliche Entscheidung darüber, ob der Staatsbürger Wehrdienst leisten muß oder davon befreit, ist, für ihn von ganz erheblicher Bedeutung, und der Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung kann insbesondere für Vertriebene und Flüchtlinge schwierig sein. Hier ist es rechtlich geboten, daß die Behörde ohne weiteres ein neues rechtserhebliches Beweisangebot prüft, um eine sachlich gerechte Entscheidung zu ermöglichen; die Sicherheit in den Rechtsbziehungen zwischen den Beteiligten ist hier nicht so gewichtig, daß sie einer erneuten, sachlich richtigen Entscheidung im Wege stünde. Die Wehrbehörde hatte deshalb im vorliegenden Fall nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, nach ihrem Ermessen in eine erneute Sachprüfung einzutreten, sondern mußte in Erfüllung ihrer, amtlichen Pflicht dem vom Kläger nunmehr bezeichneten Zeugenbeweis nachgehen.

12

2.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Befreiung des Klägers vom Wehrdienst festgestellt.

13

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 (1. Alternative) des Wehrpflichtgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) - WehrPflG - kommt es darauf an, ob sämtliche Brüder des Klägers an einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes verstorben sind. Daß der von derselben Mutter wie der Kläger geborene weitere Sohn als Halbbruder ein Bruder des Klägers im Sinne des § 11 Abs. 2 WehrPflG ist, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 67). Beide Kinder hatten dieselbe Mutter und sind schon im halbbürtigen Verhältnis Brüder. Ob die natürlichen Eltern des Klägers noch geheiratet haben, ist deshalb nicht rechtserheblich; der erste Befreiungstatbestand des § 11 Abs. 2 WehrPflG macht, wie schon im Urteil vom 25. Oktober 1963 ausgeführt ist, die Befreiung nicht vom Bestehen einer ehelichen Familie abhängig.

14

Der Bruder des Klägers ist nach der rechtlich unbedenklichen Feststellung des Verwaltungsgerichts mit dem Schiff Wilhelm Gustloff untergegangen. Damit ist hinsichtlich dieses Bruders die Todesvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WehrPflG erfüllt.

15

Das Verwaltungsgericht hatte weiterhin zu klären, ob mit dem Tode dieses Bruders sämtliche Brüder des Klägers verstorben sind; es war also zu prüfen, ob dieser Bruder der einzige Bruder des Klägers gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat dies insoweit rechtlich unbedenklich bejaht, als kein Anhalt dafür besteht, daß der Vater des Klägers, der mit dessen Mutter wohl in einem dauernden Verhältnis lebte und als Soldat in Stalingrad verschollen ist, noch weitere Söhne hatte. Unbedenklich ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Mutter des Klägers habe seinerzeit im Jahre 1943 nur zwei Söhne, den Kläger und seinen verstorbenen Bruder, gehabt. Das Verwaltungsgericht hat aber ausdrücklich offengelassen, ob die Mutter des Klägers noch lebt; wäre dies der Fall, könnte sie einen weiteren Sohn geboren haben. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Der Mangel, daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nach dieser Richtung nicht geprüft hat, nötigt aber nicht dazu, die Sache zurückzuverweisen. Denn der Sachverhalt ist auch insoweit hinreichend geklärt, so daß er nur noch rechtlich zu würdigen ist. Nach der Aussage der vom Verwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Zeugin G. war die in Königsberg lebende Mutter des Klägers schwer an Tuberkulose erkrankt und trug sich mit Selbstmordgedanken, weil sie eine Flucht nicht überstehen zu können glaubte. Deshalb und wegen der unsäglichen Entbehrungen und Härten, denen sie sowohl bei ihrem Verbleiben in Königsberg als auch auf der Flucht ausgesetzt war, und im Hinblick auf die Tatsache, daß sie verschollen geblieben ist und nicht nach dem Kläger geforscht hat, ist nach der allgemeinen Erfahrung der Schluß gerechtfertigt, daß sie das Ende der Kampfhandlungen nicht oder nicht so lange überlebt hat, daß sie ein weiteres Kind geboren haben könnte. Das steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, auf die Feststellung der einzelnen Umstände ihres Todes kommt es nicht an. Somit erscheint es ausgeschlossen, daß der Kläger noch weitere Brüder hat.

16

Das Verwaltungsgericht hat aus diesen Gründen mit Recht festgestellt, daß der Kläger vom Wehrdienst zu befreien ist. Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Zehner