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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1978, Az.: BVerwG 1 B 204.78

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ; Ausweisung eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 204.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.03.1978 - AZ: I 2412/77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Unter, Gewährung, von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 1978 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat zwar die Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO versäumt. Ihm ist aber auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.

2

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

4

Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Ausländerbehörde bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden hat, ob die Ausweisung geboten ist, und zwar auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte (BVerwGE 35, 291 [295]; 42, 133 [134]; 48, 299 [301]). In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß dabei u.a. auch die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen ist (Beschlüsse vom 19. August 1977 - BVerwG 1 B 56.77-, vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 2.77-, vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 122.78 -). Die Ausweisungsgründe müssen also im Falle eines langen Aufenthalts von entsprechendem Gewicht sein, um die mit der Ausweisung verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgen für den Ausländer zu rechtfertigen.

5

Wenn von dem strafgerichtlich verurteilten Ausländer die Gefahr weiterer Straftaten ausgeht, wie im vorliegenden Falle das Berufungsgericht festgestellt hat, und die Ausländerbehörde durch die Ausweisung der Verwirklichung dieser Gefahr vorbeugen will, so liegen nach der Rechtsprechung des Senats diese Erwägungen in den Grenzen pflichtgemäßer Ermessensausübung (BVerwGE 35, 291 [294]; 48, 299 [301 f.]). Ob unter diesen Voraussetzungen eine Ausweisung auch bei Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kann jedoch regelmäßig nur nach den besonderen Umständen des konkreten Falles entschieden werden und ist deswegen auch im vorliegenden Rechtsstreit keine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage, der im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre (Beschlüsse vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78-, vom 26. Juni 1978 - BVerwG 1 B 142.78-, vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 121.78 -).

6

Schließlich ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, daß die Ausländerbehörde wegen eines Verlöbnisses des Ausländers weder durch Art. 6 Abs. 1 GG noch durch Art. 8 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) an einer wegen der Gefahr neuer Straftaten gebotenen Ausweisung gehindert ist (Beschlüsse vom 19. April 1972 - BVerwG 1 B 74.71 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 28 mit Nachweisen], vom 23. November 1976 - BVerwG 1 B 221.76-, vom 9. März 1977 - BVerwG 1 B 30.77 -).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Barbey
Meyer