Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1978, Az.: BVerwG 1 WB 65/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 65/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. September 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Major Werkmeister, Hauptmann Bach als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, die Führungsakademie der Bundeswehr anzuweisen, in dem dem Antragsteller erteilten Zeugnis über das Bestehen des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C vom 22. Oktober 1976 die Abschlußnote von "ausreichend" auf "befriedigend" zu ändern.
- 2.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller nahm vom 20. Juli 1976 bis zum 22. Oktober 1976 am Grundlehrgang 2/76 der Fortbildungsstufe C an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) in H. teil und schloß den Lehrgang mit der Platzziffer 83,5 ab. Diese Platzziffer wurde gemäß Nr. 27 der Prüfordnung für den Lehrgang der Fortbildungsstufe C ("Prüfordnung") vom 21. Januar 1975 von der FüAkBw auf die Platzziffer 84 aufgerundet und der Platzziffergruppe 84 bis 107 zugeteilt; hieraus wurde die Abschlußnote "4" = "ausreichend" ermittelt. Das entsprechende Abschlußzeugnis wurde dem Antragsteller am 22. Oktober 1976 ausgehändigt.
2.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1976, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 1. November 1976, beschwerte sich der Antragsteller beim Kommandeur der Lehrgruppe C gegen die Abschlußnote "ausreichend" und bat um ihre Änderung in "befriedigend". Er führte aus: Seine sich aus Einzelnoten und (insgesamt 24) Multiplikatoren ergebende Punktzahl 83,5 werde ohne erkennbare Notwendigkeit auf 84,0 (entsprechend 24× 3,5) aufgerundet. Der sich aus der Division seiner Punktzahl 83,5 durch die Zahl der Multiplikatoren ergebende Quotient 3,479 werde also zunächst auf 3,5 und dann noch einmal zur Note 4 aufgerundet. Nach Nr. 38 der der Prüfordnung gegenüber höherwertigen Grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr ("Grundsatzerlaß") vom 18. März 1968 (VMBl S. 167) würden aber nur Prüfungsnoten und nicht Punktzahlen oder Platzziffern aufgerundet; auch Nr. 40 a.a.O. enthalte nur die Summe der Punkte und nicht das Runden. Die Platzziffergruppen der Prüfordnung seien offensichtlich durch Multiplikation sämtlicher Multiplikatoren mit den Noten 1,5, 2,5 usw. entstanden. Die Platzziffern 36, 60, 84 stellten somit Grenzen dar. Dezimalstellen seien dann abzurunden, da "Grenzen" Trennungslinien und nicht Bereiche von x,50 bis x,99 seien.
Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInspBw) lehnte eine Behandlung der Sache als (bloße) Beschwerde gegen das Lehrgangszeugnis ab, da Nr. 27 der Prüfordnung mit ihrer strikten Bindung der FüAkBw an eine rein rechnerische Festlegung der Platzziffer und der Abschlußnote unmittelbar zu einer Beschwer des Antragstellers führe und damit zulässiger Beschwerdegegenstand sei. Er setzte das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) über Nr. 27 der Prüfordnung aus.
3.
Mit Schreiben vom 18. März 1977 legte der BMVg die Beschwerde vom 29. Oktober 1976 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung als unbegründet vor. Er führte aus: Der Antragsteller greife nicht die Festlegung von Teil- oder Einzelnoten einzelner Leistungsnachweise an, sondern ausschließlich die nach Nr. 27 der Prüfordnung zwingend vorgeschriebene und unmittelbar in seine Rechte und Interessen eingreifende rechnerische Ermittlung seiner Abschlußnote. Die Prüfordnung stehe nicht im Widerspruch zum Grundsatzerlaß. In Nr. 24 der Prüfordnung werde von der Möglichkeit der Auf- bzw. Abrundung von Dezimalstellen in den Einzelnoten kein Gebrauch gemacht. Nach Nr. 37 Abs. 2 des Grundsatzerlasses sei fraglich, ob die Nrn. 38 bis 40 a.a.O. auf die Prüfordnung angewendet werden könnten. Nr. 37 Abs. 2 des Grundsatzerlasses treffe Regelungen über Leistungsnachweise bei Lehrgängen, während die Nrn. 38 bis 40 a.a.O. Bestimmungen über die Ermittlung von Prüfungsnoten, Gesamtnoten und Abschlußnoten enthielten und deshalb allenfalls analog auf die in den Nrn. 21 bis 28 der Prüfordnung festgelegten Vorschriften über Bewertung und Benotung herangezogen werden könnten. Nach Nr. 11 der Anlage zum Grundsatzerlaß sei die Abschlußnote als Prädikat aus Platzziffergruppen zu bilden. Damit werde festgelegt, daß die Abschlußnote entsprechend Nr. 35 des Grundsatzerlasses in den Notenstufen "1" bis "6" festzulegen sei. Jede Platzziffer werde nach Nr. 27 der Prüfordnung einer aus der Gesamtzahl der Multiplikatoren ermittelten Platzziffergruppe zugeordnet; lediglich die den 24. Teil einer Abschlußnote erfassenden Grenzbereiche zwischen den Platzziffergruppen würden durch Auf- oder Abrunden von Dezimalstellen in den Platzziffern ausgeglichen. Mit dieser Regelung werde nicht gegen Nr. 40 des Grundsatzerlasses verstoßen. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Lösung sei zwar ebenfalls denkbar, stelle jedoch nicht die einzig richtige und sachgerechte Lösung dar.
Der Antragsteller erwiderte: Seine Beschwerde richte sich nicht gegen einzelne Noten, sondern ausschließlich "gegen den Modus der Ermittlung der Abschlußnote, d.h. gegen einen Ermessensfehlgebrauch in der Anwendung der Prüfordnung ... vom 21.1.1975".
Auf Anfrage des Berichterstatters äußerte sich der BMVg unter dem 12. Mai 1978 über die Erwägungen, die zu der angefochtenen Regelung führten, wie folgt: Die Platzziffergruppen seien so festgelegt worden, daß die Grenze zwischen zwei Notenstufen "etwas oberhalb x,5 bei genau x,479" liege. Das stehe im Einklang mit Nr. 37 des Grundsatzerlasses, wonach infolge der Bewertung nach Platzziffern und Platzziffergruppen die Abschlußnote abweichend vom arithmetischen Mittel festgelegt werden könne. Es werde dadurch verhindert, daß Leistungen, die im Durchschnitt "sehr nahe an der Grenze zur schlechteren Note" lägen, mit der besseren Note bewertet würden, ohne diese Note "in vollem Umfang" zu rechtfertigen.
Der Antragsteller erwiderte unter anderem: Die "Genauigkeit" von x,479 sei nachträglich willkürlich festgelegt worden und im voraus nicht zu erkennen gewesen. Auf diese Weise werde einem Lehrgangsteilnehmer, der auf der besseren Seite der Grenze stehe, im nachhinein vorgehalten, sie bereitsüberschritten zu haben. Es werde dabei nicht mehr sachlich beweisbar argumentiert, wie man es von den Lehrgangsteilnehmern verlange.
4.
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gegen das Zeugnis der FüAkBw vom 22. Oktober 1976 zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. den §§ 6 und 10 Abs. 3 SG sowie Art. 3 GG).
Daran ändert nichts der Umstand, daß über die Beschwerde des Antragstellers gegen das der FüAkBw zuzurechnende Lehrgangszeugnis nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO der StvGenInspBw und über eine etwaige weitere Beschwerde gemäß § 16 Abs. 3 WBO der BMVg entschieden, sondern dieser die Sache im Hinblick darauf, daß die FüAkBw bei ihrer Entscheidung an die Prüfordnung des BMVg gebunden gewesen sei, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Prüfordnung behandelt hat. Denn dem Antragsteller ist das Verhalten des BMVg nicht anzulasten. Er konnte nicht mehr tun, als eindeutig zum Ausdruck zu bringen, daß er sich gegen die ihm von der FüAkBw erteilte Abschlußnote beschweren wollte. Entgegen der Auffassung des BMVg ist auch aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Juni 1977 nicht zu entnehmen, daß Beschwerdegegenstand ausschließlich eine Regelung der Prüfordnung sein soll, ganz abgesehen davon, daß es insoweit ausschließlich auf die objektive Auslegung der Beschwerde ankommt; in diesem Schriftsatz sollte vielmehr zum Ausdruck kommen, daß nicht einzelne Noten angefochten würden, sondern - wegen fehlerhafter Ermittlungsmodalität - die Abschlußnote selbst.
Der BMVg hat auch dadurch, daß er die Sache insgesamt an sich gezogen und nach sachlicher Prüfung unmittelbar dem Senat vorgelegt hat (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. Februar 1967 - 1 (2) WB 73/64), nicht die sich bei richtiger Sachbehandlung ergebende gerichtliche Zuständigkeit beeinflußt.
Die sachliche Zuständigkeit des Truppendienstgerichts wäre nämlich auch bei Durchführung des regulären Vorverfahrens gegen die Maßnahme der FüAkBw auf keinen Fall gegeben gewesen (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Oktober 1976 - 1 WB 150/75).
Aus Nr. 55 des Grundsatzerlasses kann sich eine Beschränkung des gesetzlich normierten Beschwerderechts nicht ergeben.
2.
Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß die Ersetzung der ihm zugeteilten Abschlußnote "ausreichend" durch die Abschlußnote "befriedigend" begehrt, ist begründet.
Nach dem Bewertungssystem der Prüfordnung werden für die Festlegung der Wertigkeit der sechs Leistungsnachweise unterschiedliche Multiplikatoren verwendet, mit denen die erzielten Einzelnoten in Punktzahlen umgesetzt werden (vgl. die Nrn. 10, 25 und 27 Abs. 1 der Prüfordnung); insgesamt beträgt die Summe der Multiplikatoren 24. Die Summe der Punkte ergibt eine Platzziffer. Durch die Einordnung der Platzziffern in Platzziffergruppen wird die Abschlußnote ermittelt (Nr. 40, 2. Alternative des Grundsatzerlasses in der Fassung der Änderungen vom 25. Februar 1970 - VMBl S. 113 -, vom 8. Februar 1972 - VMBl S. 70 -, vom 14. September 1973 - VMBl S. 334 - und vom 17. Januar 1976 - VMBl S. 66; vgl. auch Nr. 26 Satz 1, Nr. 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Prüfordnung). Darüber, wie die Platzziffergruppen im einzelnen zu bilden sind, besagt der Grundsatzerlaß nichts. An sich können daher die Grenzwerte für die Platzziffergruppen auf Grund der allgemeinen Ermächtigung in Nr. 33 des Grundsatzerlasses - der für alle Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr bindend ist (vgl. Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 des Grundsatzerlasses; Nr. 2 der Prüfordnung) - durch die jeweilige Prüfordnung festgelegt werden, wie das in Nr. 27 Abs. 2 Satz 3 der Prüfordnung auch geschehen ist.
Der Einwand des Antragstellers gegen die Festsetzung seiner Abschlußnote richtet sich im Kern gegen Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung, wonach eine Summe der Produkte mit Dezimalstellen von 0,01 bis 0,49 ab- und von 0,50 bis 0,99 aufzurunden ist, und gegen die Auswirkungen dieser Rundungsvorschrift auf die Einordnung der Platzziffer in die Platzziffergruppe und damit auf die Abschlußnote. Für die Auf- und Abrundung bei der Gewinnung von Platzziffern enthält der Grundsatzerlaß keine Aussage. Er behandelt lediglich in Nr. 38 Satz 2 die Auf- und Abrundung von Prüfungsnoten (BVerwGE 46, 160, 163) [BVerwG 27.09.1973 - I WB 32/73]. Der Zuschnitt der Platzziffergruppen in Nr. 27 der Prüfordnung führt dazu, daß bei den Übergängen von einer Notenstufe zur anderen das über die Einordnung in die Platzziffergruppen unter Anwendung der Rundungsvorschrift gewonnene Ergebnis von dem Ergebnis abweichen kann, das bei Division der nicht gerundeten Platzziffer durch die Summe der Multiplikatoren entsteht. Erreicht beispielsweise ein Lehrgangsteilnehmer eine Summe der Produkte von 35,5, 59,5 usw., dann ergibt die Rückrechnung ein gewogenes arithmetisches Mittel von 1,479, 2,479 usw. Würde man dieses Ergebnis als unter x,50 liegend abrunden, so erhielte der Lehrgangsteilnehmer noch die bessere Note. Bei Anwendung der Nr. 27 der Prüfordnung wird ihm demgegenüber die schlechtere Note zugeteilt.
Nach einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. OVG Berlin JR 1970, 235; Truppendienstgericht F NZWehrr 1971, 225; ferner Bergmann BayVBl 1965, 121 f) erfordern allgemein gültige Bewertungsgrundsätze generell bei der Bildung einer Abschlußnote aus mehreren Noten eine Grenzziehung beim arithmetischen Mittel zwischen zwei Notenstufen (also jeweils bei x,50), wie das etwa bei der Bildung von Einzelnoten aus Teilnoten auch nach der Prüfordnung der Fall ist (Nr. 24 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.). Rechtmäßig wäre dann auch die Gewinnung von Abschlußnoten über Platzziffergruppen nur, wenn sich dabei keine schlechtere Abschlußnote ergeben würde. Die Möglichkeit gestaltenden Eingriffs über die Platzziffergruppen wäre dann nicht gegeben. Gerade darin kann aber der Sinn der Gewinnung von Abschlußnoten mit Hilfe von Platzziffergruppen liegen. Der Senat hat denn auch in seiner bisherigen Rechtsprechung (a.a.O. 164, vgl. auch BVerwGE 46, 209) bei der Bildung von Abschlußnoten aus Platzziffern eine Abweichung von einer mathematisch ermittelten Durchschnittsnote zugelassen, wenn dabei eine leistungsbezogene Relation zu den Einzelnoten gewahrt bleibt. Zulässig kann damit auch ein Zuschnitt der Platzziffergruppen sein, der dazu führt, daß die bessere Note schon dann nicht mehr zugeteilt wird, wenn die Rückrechnung ein besseres Ergebnis als x,50 ergibt.
Abgesehen von der Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeit durch den Grundsatz leistungsbezogener Relation zu den Einzelnoten ergeben sich aber weitere Grenzen aus allgemein rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Dem BMVg hätte es, wenn die Bedeutung des Lehrgangs etwa allein in der Bildung einer Eignungsreihenfolge für die Ernennung der Lehrgangsteilnehmer zu Stabsoffizieren bestehen würde, freigestanden, nach den erzielten Leistungen lediglich Platzziffern zu vergeben und auf die Verteilung von wertenden Abschlußnoten zu verzichten. Er hat indes schon durch Nr. 40 des Grundsatzerlasses zum Ausdruck gebracht, daß er sich mit der Vergabe von Platzziffern ganz allgemein bei Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr nicht begnügen will. Die Gesamtleistung eines Lehrgangs soll vielmehr mit einer ganzzahligen Abschlußnote bewertet werden, die ihrerseits zwischen "sehr gut" und "ungenügend" liegt und einen absoluten Aussagewert für die gesamte militärische Laufbahn des Soldaten bzw. hier des künftigen Stabsoffiziers darstellen soll (Nr. 27 Abs. 2 Satz 3 der Prüfordnung i.V.m. Nrn. 35 und 36 Satz 1, Anlage 1 Nr. 11 des Grundsatzerlasses). Demzufolge erhält auch der Teilnehmer am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C über die Lehrgangsteilnahme ein Zeugnis mit einer Abschlußnote (Nrn. 38 ff der Prüfordnung). Die Bewertung des Grundlehrgangs ist damit für den gesamten weiteren Werdegang des Lehrgangsteilnehmers entscheidend (vgl. Nr. 1, 3. Strichaufzählung der Prüfordnung). Soll die Aussage über die Prüfungsleistung eine allgemeine, nicht nur auf die Teilnahme an einem Lehrgang bezogene Wertung des künftigen Stabsoffiziers enthalten, dann müssen das gewählte Prüfungs- und Benotungssystem und damit hier auch die Bildung der Platzziffer, die für notwendig erachtete Rundung derselben und die Gewinnung der Abschlußnote über Platzziffergruppen an materiellen Wertvorstellungen orientiert sein (vgl. BVerwGE 38, 105, 110) [BVerwG 07.05.1971 - VII C 51/70]. Rechtsstaatliche Grundsätze erfordern, daß Prüfungs- und Notengebungssysteme nicht willkürlich sind. Willkürlich sind Prüfungs- und Notengebungssysteme dann, wenn sie einen Bruch zur selbst gewählten Sachgesetzlichkeit enthalten und dieser Bruch sachlich nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfGE 25, 236, 252 [BVerfG 25.02.1969 - 1 BvR 224/67]; neuerdings BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Januar 1978 - Vf 9 - VII - 75 -, 2. Leitsatz).
Das hier gewählte System der Gewinnung der Abschlußnote enthält einen inneren Widerspruch.
Aus den Untergrenzen der in Nr. 27 Abs. 2 Satz 3 der Prüfordnung festgelegten Platzziffergruppen ergibt sich - abgesehen von der Zahl 24 für die Abschlußnote 1, bei der bessere Einzelnoten als "1" und somit eine Aufrundung nicht in Betracht kommen -, daß die Wahl der Zahlen 36, 60, 84, 108 und 132 angesichts der Zahl von 24 Multiplikatoren auf der Vorstellung beruht, die nächstschlechtere Note solle von x,50 an erteilt werden. Ebenso wie bei der Zusammenfassung von Teilnoten zu Einzelnoten (vgl. Nr. 24 Abs. 2 Satz 1 der Prüfordnung) wird damit das arithmetische Mittel zwischen zwei Notenstufen als Abgrenzungskriterium eingeführt. Entsprechende Überlegungen sind sachgerecht. Derjenige Lehrgangsteilnehmer, dessen Einzelergebnisse, im Durchschnitt gesehen, zur schlechteren Note hinneigen, wird nicht ungerecht behandelt, wenn er auch im Gesamtergebnis des Lehrgangs die schlechtere Note erhält.
Die in der Prüfordnung festgelegten Platzziffergruppen sind indes insofern unvollständig, als in ihren Obergrenzen der Anschluß an die Untergrenze der folgenden Gruppe nicht nahtlos, also nicht bis 35,99, 59,99, 83,99, 107,99 und 131,99 hergestellt ist. Bei der Berechnung der Platzziffern können nach dem in Nr. 27 Abs. 1 a.a.O. der Prüfordnung vorgesehenen Berechnungsmodus Dezimalstellen entstehen, und zwar dann, wenn Einzelnoten auf x,50 oder - bei Einschaltung eines Drittprüfers - auf x,33 oder x,66 lauten. Der nahtlose Übergang von einer Gruppe zur anderen soll nach Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung durch die vorgeschaltete Rundung der Summe der Produkte erreicht werden. Die der Einordnung in die Platzziffergruppen voraufgehende Rundung bewirkt, daß bereits bei einer Summe der Produkte von 35,50, 59,50 usw. die nächstschlechtere Note zu erteilen ist. Eine Rückrechnung dieser Zahl auf eine Durchschnittsnote im Wege der Division der Summe der Produkte durch die Summe der Multiplikatoren (24) ergäbe demgegenüber, wie bereits erwähnt, eine gebrochene Note von 1,479, 2,479 usw., die ihrerseits auf 1, 2 usw. abzurunden wäre. Durch die Rundung nach Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung wird deshalb die mit der Festlegung der Untergrenzen der Platzziffergruppen verbundene Zielvorstellung zunichte gemacht. Das am Grundsatz der Notengewinnung mit Hilfe des arithmetischen Mittels orientierte System wird durch die der Einordnung in die Platzziffergruppen voraufgehende Rundung durchbrochen. Die zusätzliche Rundungsvorschrift widerspricht im Ergebnis auch der allgemeinen rechnerischen Übung bei Aufrundungen von Durchschnittswerten. Sollen nämlich die zwischen zwei ganzen Zahlen liegenden Dezimalwerte ab- oder aufgerundet werden, so wird regelmäßig bis x,49 ab- und von x,50 an aufgerundet, nicht aber bereits von x,444 ... 5 zunächst durch Aufrundung auf die jeweils vorangehende Dezimalstelle x,50 gewonnen und dann erneut - oder jedenfalls in einem zweiten Schritt - aufgerundet. Gerade dies wird aber mit der angegriffenen Rundungsvorschrift bewirkt.
Der im Notengebungssystem liegende innere Bruch könnte nur hingenommen werden, wenn für ihn ein sachlicher Grund gefunden werden könnte. Das ist nicht der Fall.
Eine der Einordnung in die Platzziffergruppen voraufgehende Aufrundung der Platzziffern kann sich nicht auf Nr. 40 des Grundsatzerlasses berufen, aus der sich allein die Zulässigkeit der Gewinnung der Abschlußnoten über Platzziffern ergibt. Sie ist außerdem zur Erlangung einer wertbezogenen Abschlußnote nicht nötig. Dazu hätte die Festlegung der Obergrenzen der Platzziffergruppen bei 35,99, 59,99 usw. ausgereicht.
Der Hinweis des BMVg auf die Unvermeidlichkeit "vergröbernder Raster" ist deshalb schon vom Tatsächlichen her verfehlt. Die vorgenommene Grenzziehung ist auch sonst nicht zu rechtfertigen. Zwar verlangt die Bewertung einer Gesamtleistung auf Grund mehrerer Einzelleistungen regelmäßig eine Auf- bzw. Abrundung, wenn schließlich eine ungebrochene Abschlußnote erteilt werden soll. Auch besteht bei jeder Bildung einer Einzelnote aus mehreren Teilnoten und einer Abschlußnote aus mehreren Einzelnoten der Zwang, Noten als Summanden und damit als gleichwertig zu behandeln, die ihrerseits gewisse Qualitätsunterschiede aufweisen; so ergibt die mehrfach erzielte Note x,5 genauso die schlechtere Abschlußnote y wie die mehrfach erzielte Note y,4, und es führt die mehrfach erzielte Note x,4 zur besseren Abschlußnote x, obwohl der Abstand zwischen x,4 und x,5 geringer ist als der Abstand zwischen x,5 und y,4. Durch die Verwendung von Multiplikatoren kann zwar dem unterschiedlichen Gewicht der einzelnen Leistungsnachweise Rechnung getragen, nicht aber der Nivellierung der in den Teilnoten enthaltenen pädagogischen Wertungen entgegengewirkt werden. Diese Nivellierung der Unterschiede ist aber, wenn überhaupt eine Einzelnote aus mehreren Teilnoten und eine Abschlußnote aus mehreren Einzelnoten gebildet werden soll, ebenso wie gegebenenfalls eine einmalige Rundung unvermeidbar, während die im vorliegenden Fall gerügte zusätzliche Rundung vermeidbar ist und deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte.
Der BMVg hat die Grenzziehung bei x,479 später damit zu rechtfertigen versucht, die Platzziffergruppen seien in Verbindung mit den Rundungsvorschriften so festgelegt worden, "daß die Grenze zwischen zwei Notenstufen etwas oberhalb x,5 bei genau x,479" liege. Es kann offenbleiben, ob eine solche Aussage gegen die gerügte Inkonsequenz und Systemwidrigkeit und damit gegen den Vorwurf einer Verletzung der selbst gewählten Sachgesetzlichkeit ins Feld geführt werden kann. Denn jedenfalls vermag auch sie die getroffene Regelung sachlich nicht zu rechtfertigen. Eine Grenzziehung ganz in der Nähe, aber gleichwohl noch geringfügig unterhalb des arithmetischen Mittels bei einem bestimmten Tausendstel einer Note könnte nämlich nur dann hingenommen werden, wenn ihr materielle Wertvorstellungen zugrunde lägen, wenn also gerade durch die Grenzziehung etwa eine besondere Aussage über die Qualifikation des Lehrgangsteilnehmers für bestimmte Verwendungen (vgl. BVerwG a.a.O.) oder eine Steuerung der Bedarfslage beabsichtigt wäre. Beides ist wegen der Grenzziehung ganz nahe beim arithmetischen Mittel nicht anzunehmen, ist auch vom BMVg nicht vorgetragen worden. Eine materielle Begründung dieser Grenzziehung hat der BMVg vielmehr selbst nicht versucht; durch Formulierungen wie "etwas oberhalb x,5" und "sehr nahe an der Grenze" hat er gezeigt, daß seiner Festlegung auf die Zahl x,479 keine Wertvorstellung zugrunde liegt. Auch sonst ist eine materielle Begründung solcher Grenzziehung nicht ersichtlich. Die Grenzziehung bei x,479 läßt sich so nur entweder mit Willkür oder aber mit dem Irrtum erklären, ein vergröbernder Raster habe sich auch hier nicht vermeiden lassen.
Die Festlegung des Grenzwerts gerade bei x,479 läßt sich auch nicht damit verteidigen, daß der Rundungsfehler nur gering sei. Da nämlich die Platzziffer in eine ganzzahlige, ein bewertendes Prädikat darstellende Abschlußnote umzusetzen ist, ist es gerade die vergleichsweise große Wirkung, nämlich die Überschreitung der Grenze zwischen zwei von sechs Werten, die der Aufrundung um 21 Tausendstel auf x,50 ihr Gewicht verleiht und die auch den Antragsteller zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung bewogen hat.
Daß die angegriffene Rundungsvorschrift im Ergebnis die Grenze zwischen zwei Notenstufen schon bei x,479 zieht, ist überdies mit der der Verwendung von Multiplikatoren zugrundeliegenden Zielsetzung des Benotungssystems der Prüfordnung nicht zu vereinbaren.
Durch die Verwendung von Multiplikatoren soll nach dem erklärten Willen des Grundsatzerlasses (vgl. Nr. 37 a.a.O.) die Wertigkeit bestimmter Fächer zum Ausdruck gebracht werden. In rechtlich zulässiger Weise (BVerwGE 46, 160, 163) [BVerwG 27.09.1973 - I WB 32/73] sollen bei der Bewertung der Gesamtleistung jene Einzelnoten stärker ins Gewicht fallen, die in wichtigeren oder schwierigeren Aufgaben erreicht werden, weshalb sie, wie bereits erwähnt, mit einem entsprechenden Multiplikator versehen und zu Punktzahlen umgeformt werden, die dann zusammenzuzählen sind (vgl. die Nrn. 25 und 27 Abs. 1 Satz 2 der Prüfordnung). Die auf diese Weise erstrebte größere Richtigkeit und Genauigkeit der Gesamtbewertung wird dadurch abgesichert, daß die Punktzahl, also das Produkt aus Multiplikator und Einzelnote, nicht ab- oder aufgerundet werden darf (Nr. 27 Abs. 1 Satz 3 der Prüfordnung). Die Erreichung dieses Ziels wird durch die angegriffene Rundungsvorschrift in Frage gestellt. Erzielt nämlich ein Lehrgangsteilnehmer bei den sechs Einzelnoten im Endergebnis genau den Durchschnitt zwischen zwei Notenstufen, so würde er ohne die Verwendung von Multiplikatoren eine Notensumme von 9, 15, 21 usw. erreichen. Er würde dann eine Abschlußnote von 1,5, 2,5, 3,5 usw., also aufgerundet die Note 2, 3, 4 usw. erhalten. Die mit der Verwendung von Multiplikatoren beabsichtigte unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Prüfungsaufgaben führt aber zu Punktzahlen und deren Summen, die im Ergebnis etwas besser oder etwas schlechter liegen sollen und liegen, als es den sich sonst ergebenden Notensummen entspräche. Soweit sie schlechter liegen, ergibt sich bei der Zurückführung zu ganzzahligen Abschlußnoten keine Differenz, weil ohnehin schon ab x,50 zur nächstschlechteren Note aufgerundet wird. Soweit sie aber besser liegen, kann der erstrebte Erfolg durch die zusätzliche Aufrundung der Summe der Produkte aus Multiplikatoren und Einzelnoten wieder zunichte gemacht werden. Hat etwa ein Prüfungsteilnehmer die Einzelnoten 2, 2,5, 2,5, 2,5, 2,5 und 3 (Notensumme 15) erzielt, so führt die unterschiedliche Gewichtung mit Hilfe der nach der Prüfordnung geltenden Multiplikatoren 5, 3, 5, 3, 4 und 4 zu dem Ergebnis, daß er wegen des größeren Gewichts der Einzelnote 2 im ersten Leistungsnachweis im Verhältnis zur Einzelnote 3 im letzten insgesamt 10 + 7,5 + 12,5 +7,5 + 10 + 12 = 59,5 erzielt, also nach Division dieser Zahl durch die Summe der Multiplikatoren mit (59,5: 24 =) 2,479 näher an der Note 2 als an der Note 3 liegt; durch die Anwendung der angegriffenen Rundungsvorschrift erhält er dann aber doch die Abschlußnote 3, die er auch bei gleichem Zählwert aller Leistungsnachweise erreicht haben würde. Das mit der Rundungsvorschrift letztlich erreichte Ergebnis kann demnach in Widerspruch zu dem mit der Verwendung von Multiplikatoren erstrebten Erfolg stehen. Das stellt ebenfalls einen Bruch im Benotungssystem dar. Da der Verwendung von Multiplikatoren wertende Überlegungen zugrunde liegen, während sich für die zusätzliche Rundung keine materielle Rechtfertigung finden läßt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Rundungsvorschrift sachlich nicht gerechtfertigt und demgemäß rechtswidrig.
3.
Die Rundungsvorschrift der Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 der Prüfordnung erweist sich sonach als rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Rundungsvorschrift hat unmittelbar die Rechtswidrigkeit der erteilten Abschlußnote zur Folge. Hinsichtlich der Verpflichtung der zuständigen Stelle zur Erteilung der besseren Abschlußnote besteht Spruchreife, da nur die Erteilung der nächstbesseren Note dem Notengebungssystem widerspruchslos entspricht.
Der BMVg ist daher zu verpflichten, die FüAkBw anzuweisen, in dem dem Antragsteller erteilten Zeugnis über das Bestehen des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C die Abschlußnote von "ausreichend" auf "befriedigend" zu ändern. Darauf, daß vom StvGenInspBw das Verfahren über die Anfechtung der Abschlußnote bis zur Entscheidungüber die Rechtmäßigkeit der Nr. 27 der Prüfordnung ausgesetzt worden ist, kommt es nicht an, weil nach der Auffassung des Senats die Abschlußnote bereits Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.
Dr. Schweiger
Seide
Werkmeister
Bach