Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1978, Az.: BVerwG 2 B 9/77

Ausbildungsabschnitt zwischen Erster und Zweiter Dienstprüfung für Lehrer als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) ; Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; "Ausbildungsabschnitt" und "Statusverhältnis"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 9/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 28.05.1975 - AZ: VI 363/74
VGH Baden-Würrtemberg - 18.01.1977- AZ: IV 1139/75

Fundstelle

  • DokBer 1978, 327

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1977 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.

2

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG 2 B 50.69 - und vom 2. Februar 1977 - BVerwG 2 B 22.76-). Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdeschrift zumindest eine für die Revisionsentscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde unter I 1) aufgeworfene Frage, ob der Ausbildungsabschnitt zwischen Erster und Zweiter Dienstprüfung für Lehrer an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg eine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, ist schon deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, weil der beschließende Senat in seinem Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [332 f.]) diese Frage für den vergleichbaren Ausbildungsabschnitt der Lehrer an Grund- und Hauptschulen im Lande Rheinland-Pfalz bejaht hat. Die für diese Beurteilung im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg unterscheidet sich nicht von der im Lande Rheinland-Pfalz. Auch in Baden-Württemberg ist die Tätigkeit des Lehrers im Beamtenverhältnis auf Probe zwischen Erster und Zweiter Dienstprüfung einerseits Voraussetzung für die endgültige Übernahme in den staatlichen Schuldienst des Landes, weil der Bewerber nur zur Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zugelassen wird, wenn er zu Beginn der Prüfung mindestens zwei Jahre einen vollen Lehrauftrag an einer öffentlichen Schule oder einer privaten Ersatzschule wahrgenommen und an der Ausbildung während der Probezeit ordnungsgemäß teilgenommen hat (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Zweite Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 1. April 1970 [GBl. S. 177]). Andererseits ist diese Ausbildung aber auch Voraussetzung für die Ausübung des Lehrerberufs an einer Privatschule, wie sich aus § 5 Abs. 3 Satz 1 PrivatschulG i.d.F. vom 14. Mai 1968 (GBl. S. 223) ergibt, der insoweit dem vom Senat in BVerwGE 47, 330 zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen § 23 Abs. 2 Satz 1 LBG Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372) entspricht. Damit sind die Merkmale gegeben, die den beschließenden Senat in BVerwGE 47, 330 (332 f.)[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73] veranlaßten, das Vorliegen einer Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu bejahen.

4

Auch die von der Beschwerde unter I 2) als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen bedürfen keiner revisionsgerichtlichen Klärung mehr.

5

Soweit es die Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnet, ob der Kläger mit Rücksicht auf § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung der Volksschullehrer vom 21. Juli 1958 (GBl. S. 188) zum Zwecke seiner Ausbildung zwischen Erster und Zweiter Dienstprüfung statt in ein Beamtenverhältnis auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf hätte berufen werden müssen, übersieht sie, daß sich diese Rechtsfrage aus Anlaß des vorliegend zur Entscheidung stehenden Entlassungsverfahrens nicht stellt. Vielmehr könnte auch in der Revisionsinstanz dahingestellt bleiben, ob das beklagte Land den Kläger rechtsfehlerhaft zum Beamten auf Probe ernannt hat, weil der rechtsgestaltende Ernennungsakt ausschließlich den Status des Beamten bestimmt. Das ist vom beschließenden Senat bereits in dem Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 22.65 - (BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67] [157 ff.]) entschieden worden. Insbesondere hat der Senat in jenem Urteil dargelegt, daß sich die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Beamtenverhältnis beendet werden kann, aus der durch den Ernennungsakt begründeten Art des Beamtenverhältnisses ergeben, unabhängig davon, ob der Beamte bei fehlerfreier Rechtsanwendung in ein Beamtenverhältnis anderer Art hätte berufen werden müssen. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Entlassung des Klägers nach der für Probebeamte geltenden Vorschrift des § 38 LBG i.d.F. vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225) beurteilt.

6

Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob nicht wenigstens die Vorschrift des § 39 Satz 2 LBG, wonach einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, entsprechend auf Probebeamte Anwendung finden müsse, welche sich im Ausbildungsabschnitt zwischen Erster und Zweiter Dienstprüfung befinden, ist gleichfalls nicht mehr klärungsbedürftig. In seinem Urteil vom 28. März 1963 - BVerwG 2 C 167.61 - (Buchholz 237.7 § 45 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1) hat der beschließer Senat eine entsprechende Anwendung des für Widerrufsbeamte geltenden § 46 Abs. 2 LBG Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. S. 237), der dem § 39 Satz 2 LBG Baden-Württemberg entspricht, auf die Entlassung eines Beamten auf Probe abgelehnt, der noch nicht die Zweite Lehramtsprüfung abgelegt hatte.

7

Übrigens scheint die Beschwerde dem Irrtum zu unterliegen, daß die Rechtsposition des Klägers in bezug auf die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eine stärkere gewesen wäre, wenn er sich statt im Beamtenverhältnis auf Probe in einem solchen auf Widerruf befunden hätte. Diese Auffassung trifft - selbst unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 39 Satz 2 LBG - nicht zu. Grundsätzlich kann nämlich ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden, soweit ein sachlicher Grund, der auch außerhalb der Person des Beamten liegen kann, gegeben ist. Lediglich für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst trifft § 39 Satz 2 LBG eine Einschränkung dieses weiten Ermessens des Dienstherrn dahin, daß die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Auch ein Beamter auf Widerruf, der seinen Vorbereitungsdienst ableistet, kann mithin aus Gründen entlassen werden, die - wie beispielsweise unzulängliche Leistungen, mangelnde gesundheitliche Eignung oder erhebliche Dienstpflichtverletzungen - ernsthafte Zweifel daran begründen, daß der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen könne (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1962 - BVerwG 6 C 33.62 - [BayVBl. 1962 S. 280]; Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 85.62 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 8 = DÖD 1964 S. 52]; Beschluß vom 5. August 1969 - BVerwG 2 B 26.69 -). Hieraus folgt aber, daß der Entlassungsschutz eines Widerrufsbeamten auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 39 Satz 2 LBG kein stärkerer ist als der eines Probebeamten in Ansehung des § 38 Satz 1 Nr. 2 LBG. Auch aus diesem Grund besteht für eine entsprechende Anwendung des § 39 Satz 2 LBG im Rahmen des § 38 LBG kein Anlaß.

8

Eine klärungsbedürftige und zur Zulassung der Revision führende Rechtsfrage kann auch nicht in dem weiteren Vorbringen der Beschwerde gesehen werden, daß der Begriff der Eignung in § 38 Satz 1 Nr. 2 LBG unterschiedlich zu interpretieren sei, je nach dem, ob sich der Beamte noch in einem "Ausbildungsabschnitt" befinde oder bereits im "Statusverhältnis".

9

Diese Auffassung der Beschwerde könnte allenfalls in solchen Fällen in Betracht kommen, in denen sich der Dienstherr vor die Frage gestellt sieht, den Probebeamten wegen fehlender fachlicher Qualifikation zu entlassen. Insoweit ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, daß bei einem sich noch in der Ausbildungsphase befindlichen Beamten andere Eignungsanforderungen zu stellen sind als an einen Beamten auf Probe, der bereits seine Zweite Staatsprüfung absolviert und damit die Laufbahnbefähigung erworben hat. Entlassungsgrund im vorliegenden Rechtsstreit ist aber nicht die, mangelnde fachliche Eignung des Klägers, sondern ein Fehlverhalten, welches keine innere Beziehung dazu aufweist, ob der Beamte seine Zweite Prüfung bereits abgelegt hat oder sich noch in der Ausbildung befindet. Insoweit scheidet daher auch eine unterschiedliche Interpretation des Eignungsbegriffs in der von der Beschwerde befürworteten Weise aus.

10

Die Zulassung der Revision rechtfertigt auch nicht die von der Beschwerde unter I 3) angeschnittene Frage, ob auf die Vorschrift des § 38 Satz 1 Nr. 2 LBG die Grundsätze anwendbar seien, wie sie der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1971 (BVerwGE 39, 355 [BGH 19.10.1971 - GmS-OGB - 3/70]) zu § 131 der Abgabenordnung a.F. - AO a.F. - entwickelt hat.

11

Hier übersieht die Beschwerde offenbar, daß jener Beschluß entscheidend von der Erwägung getragen war, der Verwaltung durch die Interpretation des § 131 AO a.F. als einheitliche Ermessensvorschrift einen Ermessensspielraum zu belassen, der bei einer "Aufteilung" der Vorschrift in einen unbestimmten Rechtsbegriff einerseits und in ein Handlungsermessen der Verwaltung andererseits angesichts der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs ("unbillig") nach Auffassung des Gemeinsamen Senats nicht mehr gegeben gewesen wäre (a.a.O. S. 365).

12

Bereits dies verdeutlicht, daß eine vergleichbare Problematik bei § 38 Satz 1 Nr. 2 LBG nicht vorliegt. Vielmehr räumt hier die ständige Rechtsprechung der Verwaltung im Rahmen der Feststellung der Eignung - eines unbestimmten Rechtsbegriffs - eines Beamten eine Beurteilungsermächtigung ein (vgl. z.B. Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - [BVerwGE 15, 39]), so daß schon aus diesem Grunde die Erwägungen des Gemeinsamen Senats nicht einschlägig sind.

13

Im übrigen könnte auch die Interpretation des § 38 Satz 1 Nr. 2 LBG als "einheitliche Ermessensvorschrift" am Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits nichts ändern, so daß nur schwer einsichtig ist, warum sich die Beschwerde auf den genannten Beschluß des Gemeinsamen Senats beruft. Dem Dienstherrn verbliebe auch nach der von der Beschwerde befürworteten Lösung bei Entlassung eines Beamten ein Ermessensspielraum, wobei seine Entscheidung über die Eignung des Beamten in den Ermessensbereich hineinragte und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmte (so die Formulierung des Gemeinsamen Senats, a.a.O. S. 366). Die gerichtliche Überprüfung wäre jedenfalls keine weitergehende als bei Annahme eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit Beurteilungsermächtigung und einer sich an diese Beurteilung anschließenden Ermessensentscheidung.

14

Die von der Beschwerde unter I 4) der Beschwerdeschrift angesprochene Frage, ob es einen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitenden Rechtssatz gebe, der es diesem untersage, dem Verhalten des Beamten, insbesondere dessen Äußerungen, nach Beginn gegen ihn gerichteter Ermittlungen eine für den Beamten nachteilige Auslegung zu geben, wenn dessen Äußerungen nicht eindeutig seien, ist gleichfalls nicht geeignet, der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers stellt sich diese Frage im vorliegenden Verfahren gar nicht, weil die Beschwerde nämlich nicht dem Dienstherrn des Klägers, sondern allein dem Berufungsgericht zum Vorwurf macht, es habe die Äußerungen des Klägers durchweg zu dessen Nachteil ausgelegt.

15

Sollte die Beschwerde sich aber gegen die Wertung der Äußerungen des Klägers seitens des Berufungsgerichts wenden, so handelte es sich dabei allenfalls um die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigende Angriffe gegen die auf den Einzelfall bezogene Rechtsanwendung, sofern nicht diese Wertung überhaupt ausschließlich der dem Tatsachengericht obliegenden und mit der Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht angreifbaren Tatsachen- und Beweiswürdigung zuzurechnen ist.

16

Auch der Hinweis der Beschwerde auf die angeblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 6 GG und die daran knüpfende Frage, ob die Auffassung der Vorinstanz, ein einzelner könne durch sein Fehlverhalten gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, vom Normgehalt dieser Bestimmung gedeckt sei, wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Denn die Beschwerde unterstellt dem Verwaltungsgerichtshof insoweit eine Rechtsauffassung, die dieser offensichtlich nicht vertreten hat. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann an keiner Stelle entnommen werden, daß es dem Kläger einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorgeworfen habe. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht dem Kläger lediglich ehewidriges Verhalten zur Last gelegt und ihm vorgeworfen hat, er habe seinen Erziehungsauftrag nicht hinreichend erfüllt, der auch darin bestehe, "die ihm anvertrauten Jugendlichen im Sinne der verfassungsmäßigen Wertordnung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich anerkannten und besonders geschützten Institution der Ehe" zu erziehen. Nur in diesem Sinne können auch die in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs verstanden werden, wonach durch das Verhalten des Klägers "die Institution der Ehe im Sinne des geltenden Verfassungsverständnisses" berührt werde. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich somit im vorliegenden Fall nicht.

17

2.

Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.

18

Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Stellungnahme dazu, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG tatsächlich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, wie sie den von der Beschwerde genannten Entscheidungen in BVerwGE 6, 13;  16, 241[BVerwG 22.07.1963 - VI C 104/61]und 47, 330 zugrunde liegt.

19

Die Beschwerde berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, daß die beiden erstgenannten Entscheidungen die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst und im Vorbereitungsdienst für den höheren staatlichen Forstdienst betreffen, während der vorliegende Rechtsstreit die Ausbildung zum Lehrer an Grund- und Hauptschulen zum Gegenstand hat. Die Frage des Verhältnisses von Art. 33 Abs. 2 GG zu Art. 12 Abs. 1 GG kann aber nicht einheitlich für alle Arten von Ausbildungsverhältnissen beantwortet werden, welche als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren sind. Vielmehr ist die "Ausstrahlung" des Art. 33 Abs. 2 GG und der Umfang der zulässigen Zurückdrängung der Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Regelungen in Anlehnung an Art. 33 GG unterschiedlich danach zu beurteilen, in welchem Maß der angestrebte Beruf an den öffentlichen Dienst herangeführt ist (BVerfGE 7, 377 [398 f.]; 17, 371 [377]; 39, 334 [369]; Beschluß vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 -).

20

Allein die von der Beschwerde genannte Entscheidung BVerwGE 47, 330 befaßt sich mit der Ausbildung zum Lehrer an Grund- und Hauptschulen. Gerade in diesem Urteil hat der beschließende Senat aber nicht - wie von der Beschwerde vorgetragen - eine völlige Verdrängung des Art. 33 Abs. 2 GG durch Art. 12 Abs. 1 GG bejaht, sondern lediglich ausgeführt, daß Art. 33 Abs. 2 GG hier nicht - wie in sonstigen beamtenrechtlichen Verhältnissen - lex specialis gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG sei und daher diese Vorschrift nicht verdränge (a.a.O. S. 334, 341 vgl. insbesondere auch S. 357).

21

Die insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen können indes - wie ausgeführt - dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man zugunsten der Beschwerde unterstellt, daß das Berufungsgericht durch die Heranziehung des Art. 33 Abs. 2 GG von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, könnte dies eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen, weil die Entscheidung im Ergebnis nämlich keine andere sein könnte, wenn das Ausbildungsverhältnis des Klägers ausschließlich im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG betrachtet würde. Denn dieses Grundrecht findet - auch soweit die Ausbildung in einer allgemeinen Ausbildungsstätte betroffen ist - seine Grenzen in Gesetzesvorschriften, die zum Schutze überragender Gemeinschaftsgüter subjektive Zulassungsvoraussetzungen aufstellen (vgl. z.B. BVerwGE 47, 330 [341 f.] mit weiteren Nachweisen). Zu diesen Vorschriften gehören unter Berücksichtigung des staatlichen Erziehungsauftrages bei dem hier strittigen Lehrerberuf die beamtenrechtlichen Regelungen über die persönliche und fachliche Eignung und über die Entlassung von Probebeamten wegen fehlender persönlicher oder fachlicher Eignung.

22

3.

Die Beschwerde muß letztlich auch erfolglos bleiben, soweit sie sich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt.

23

Mit ihrem Vortrag, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag auf Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Kentler abgelehnt, rügt die Beschwerde offenbar eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO.

24

Soweit die Beschwerde als aufklärungsbedürftig den Umstand bezeichnet, daß "nach der Schulpraxis Lehrer nicht mit ihren Schülern im selben Raum nächtigen", läßt sie jeden Hinweis darauf vermissen, inwieweit das Berufungsurteil auf der Nichtaufklärung dieses Umstandes beruht. Insbesondere trägt die Beschwerde nicht vor, daß der Verwaltungsgerichthof vom Gegenteil ausgegangen sei oder dieser Frage im Rahmen seiner Rechtsanwendung überhaupt Bedeutung beigemessen habe und daß das Urteil im Ergebnis somit anders ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht von dem Tatsachenvortrag der Beschwerde ausgegangen wäre. Im übrigen trägt die Beschwerde nicht vor und es ist ausweislich des Sitzungsprotokolls der Berufungsinstanz auch nicht ersichtlich, daß die Frage, ob Lehrer nach der Schulpraxis mit ihren Schülern im selben Raum nächtigen, zum Gegenstand eines Beweisantrags gemacht worden wäre. Ein Gericht verletzt trotz der Inquisitionsmaxime seine Aufklärungspflicht grundsätzlich aber dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie der Kläger - nicht ausdrücklich zum Gegenstand eines Beweisantrags gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschlüsse vom 13. August 1970 - BVerwG 6 B 7.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 71] und vom 9. Januar 1978 - BVerwG 2 B 16.77 -).

25

Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist auch nicht durch den Vorwurf dargelegt, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob das Zusammenwohnen des Klägers mit seiner Kollegin "wegen der besonderen Umstände" nicht als ehewidrige Demonstration verstanden werden konnte. Die Frage, in welcher Weise ein Fehlverhalten generell geeignet ist, bestimmte Wertungen - hier mangelnde persönliche Eignung - auszulösen, betrifft allein den Bereich der dem Gericht vorbehaltenen rechtlichen Würdigung eines in seinen Einzelheiten feststehenden Sachverhalts.

26

Sollte die Beschwerde bemängeln wollen, daß das Berufungsgericht nicht aufgeklärt habe, ob gerade bei den Schülern, die Teilnehmer des fraglichen Ferienlagers waren, ein bestimmter Eindruck entstanden oder nicht entstanden sei, so ließe sie außer acht, daß das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich erörtert und sie als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Der Vorwurf der Beschwerde richtete sich dann in Wahrheit gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts und stellte daher keine Verfahrensrüge dar.

27

Nach alledem muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke