Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1978, Az.: BVerwG 2 B 16.77
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund; Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes; Anforderungen an dienstliche Beurteilungen von Beamten; Erkennen der Rückführbarkeit von Bewertungen auf Tatsachenzusammenhänge bei dienstlichen Beurteilungen eines Beamten; Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Rüge einer Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 16.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.02.1977 - AZ: I A 168/75
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dabei erfordert es die gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungspflicht, daß innerhalb der Beschwerdefrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche Rechtsfrage konkret bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde erachtet es als eine in dem erstrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage,
"inwieweit eine dienstliche Beurteilung ausschließlich aus nicht weiter nachprüfbaren Werturteilen bestehen darf oder ob ... die Werturteile mit Tatsachenangaben bzw. Tatsachenkomplexen verbunden werden müssen, wobei es ggf. ausreichen könnte, daß für den Beamten erkennbar ist, auf welchen Tatsachenzusammenhängen die Werturteile in der dienstlichen Beurteilung aufbauen".
Mit diesem Beschwerdevorbringen ist eine noch höchstrichterlicher Klärung bedürftige Rechtsfrage nicht aufgeworfen. Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß in die dienstliche Beurteilung nicht notwendig tatsächliche Grundlagen der Werturteile aufzunehmen sind, sondern daß es genügt, wenn die dienstliche Beurteilung eindeutig und klar ist und ihre Begründung eine gerichtliche Prüfung ermöglicht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 6]; Beschlüsse vom 22. Januar 1974 - BVerwG 6 B 79.73 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 17] und vom 11. April 1975 - BVerwG 6 B 73.74 -).
Angesichts dieser Rechtsprechung bedarf es entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen auch keiner höchstrichterlichen Beantwortung der Frage, "inwieweit bei aller Abstraktheit dienstlicher Beurteilungen die Rückführbarkeit von Bewertungen auf Tatsachenzusammenhänge für den Beamten möglich und erkennbar bleiben muß", und der weiteren Frage, wie bei einer ausschließlich aus Werturteilen bestehenden Beurteilung
"gerichtlicherweise überprüft werden soll, ob bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind".
Ob im vorliegenden Fall die angefochtene Beurteilung vom 6. Dezember 1972 den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Nachprüfbarkeit gestellten Mindestanforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalls und daher ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
2.
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auch auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde vorträgt, das Berufungsgericht habe die Beurteilung vom 6. Dezember 1972 als "nicht insgesamt fehlerhaft", mithin also jedenfalls als teilweise fehlerhaft angesehen, so daß den Anträgen des Klägers "zumindest teilweise" hätte entsprochen werden müssen, ist nicht erkennbar, welcher Verfahrensfehler nach Meinung der Beschwerde dem Berufungsgericht unterlaufen ist. Die Rüge, das Berufungsgericht habe auf Grund der - nach Meinung der Beschwerde - von ihm selbst erkannten partiellen Rechtswidrigkeit der Beurteilung zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kommen müssen, ist nämlich keine Verfahrens-, sondern eine Sachrüge.
Eine Verfahrensrüge könnte der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang allenfalls auf Grund des anschließenden Vorbringens entnommen werden, das Berufungsurteil enthalte keine Begründung dafür, daß trotz Annahme einer "teilweisen Fehlerhaftigkeit" der Beurteilung die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden sei; diesem Vorbringen könnte nämlich die Rüge entnommen werden, das Berufungsurteil sei entgegen der Vorschrift des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in ausreichendem Maße mit Gründen versehen (vgl. auch § 138 Nr. 6 VwGO). Diese Rüge ist aber jedenfalls unbegründet; denn sie geht von der unzutreffenden Voraussetzung aus, daß das Berufungsgericht die Beurteilung vom 6. Dezember 1972 für teilweise fehlerhaft erachtet habe. Nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen hat das Berufungsgericht eine solche Auffassung nicht vertreten; die Beschwerde interpretiert das Berufungsurteil unrichtig, soweit es in diesem Urteil (S. 5 untere Mitte der Urteilsausfertigung) heißt, die dienstliche Beurteilung sei "nicht insgesamt fehlerhaft". Damit hat das Berufungsgericht nämlich, mag diese Wortwahl auch wenig glücklich erscheinen, zum Ausdruck bringen wollen, daß die Beurteilung in ihrer Gesamtheit gerade nicht fehlerhaft sei.
Die Beschwerde erblickt ferner einen Verfahrensmangel, und zwar eine Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, in dem Umstand, daß das Berufungsgericht "darauf verzichtet hat, den dem Gericht unvollständig vorliegenden Personalvorgang vorweg von der Beklagten ergänzen zu lassen". Diese Rüge muß schon deshalb scheitern, weil dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist, daß der Kläger im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Ein Gericht verletzt grundsätzlich seine Aufklärungspflicht dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat (u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] und Beschluß vom 13. August 1970 - BVerwG 6 B 7.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 71]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). In Wahrheit geht es der Beschwerde anscheinend nur darum, daß das Berufungsgericht aus dem vom Kläger in Ablichtung vorgelegten Beurteilungsvermerk des Brigadegenerals Dr. Zuber vom 18. Juni 1975 zur Frage der Rechtmäßigkeit der (einen anderen Zeitraum betreffenden) Beurteilung vom 6. Dezember 1972 nicht bestimmte Schlüsse gezogen hat.
Lediglich um einen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts handelt es sich auch bei dem weiteren Beschwerdevorbringen, es sei "eine unzureichende Sachaufklärung und eine Gefährdung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" darin zu sehen, daß das Berufungsgericht "auf teils viele Jahre zurückliegende Vorgänge" zurückgreife, unter anderem auf einen Beschwerdevorgang aus dem Herbst 1967. Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf das Gericht seine Entscheidung allerdings nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Es ist aber regelmäßig nicht verpflichtet, seine aus den Tatsachen gezogenen Schlußfolgerungen, also die Würdigung des Beweisergebnisses, deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben, mit den Beteiligten zu erörtern (vgl. Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96]). Daß der von der Beschwerde bezeichnete Vorgang aus dem Herbst 1967 dem Kläger nicht zugänglich gewesen sei, macht die Beschwerde selbst nicht geltend; sie rügt lediglich, das Berufungsgericht habe daraus zu Unrecht den Schluß gezogen, der Kläger habe auch schon in früheren Jahren Benachteiligungsabsichten behauptet. Übrigens ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, inwiefern dieser Schluß unzutreffend war.
Um eine Sachrüge, also ebenfalls nicht um die Rüge eines Verfahrensmangels, handelt es sich, soweit die Beschwerde vorträgt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung der Denkgesetze die Beurteilung vom 6. Dezember 1972 "nicht auf dem Hintergrund der vorangegangenen Beurteilung vom 23.12.1971" gesehen. Verstöße gegen die Denkgesetze und sonstige Beweiswürdigungsgrundsätze sind nämlich, soweit sie bei der Anwendung sachlichen Rechts unterlaufen sein sollen, revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Übrigens liegt eine Verletzung der Denkgesetze nur dann vor, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn ein anderer Schluß näherliegen könnte.
Auch alles weitere Beschwerdevorbringen läßt einen Revisionszulassungsgrund nicht erkennen.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).
Dr. Idel
Dr. Franke