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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1978, Az.: BVerwG 1 B 84.78

Ausweisung eines Ausländers; Verurteilung wegen der Begehung von Straftaten; Fehlerhafte Anwendung des Ausländergesetzes durch die Strafgerichte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 84.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 28.10.1977 - AZ: Bf I 76/76

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob bei einer Ausweisung auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG "ein unzutreffendes, rechtskräftiges Strafurteil im Rahmen der Ermessensausübung durch die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden darf, wenn das erkennende Strafgericht ausländerrechtliche Vorschriften nicht angewandt (hat), obwohl sie bei Anwendung zum Freispruch geführt hätten". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

3

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Gesetzliche Voraussetzung der Ausweisung ist danach die Verurteilung, nicht aber die der Verurteilung zugrunde liegende Tat. Der Ausweisungstatbestand verlangt daher keine Prüfung, ob der Ausländer tatsächlich eine strafbare Handlung begangen hat. Insbesondere hat die Ausländerbehörde nicht zu ermitteln, ob die für die Verurteilung tragenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zutreffen und die Verurteilung folglich zu Recht ergangen ist. Es widerspräche Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, wollte man die Ausländerbehörde jedoch für verpflichtet halten, eine solche Prüfung jedenfalls im Rahmen des ihr bei Vorliegen des Ausweisungstatbestandes eröffneten Ermessens vorzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll nämlich die Ausländerbehörde bei ihren Ermessenserwägungen grundsätzlich an die strafrechtliche Entscheidung anknüpfen dürfen. Es ist nicht Aufgabe der Ausländerbehörde, das Strafverfahren gewissermaßen zu "wiederholen". Allenfalls in Ausnahmefällen könnte es bei pflichtgemäßer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtender Ausübung des Ausweisungsermessens geboten sein zu prüfen, ob die tragenden Feststellungen des Strafurteils zutreffen. Durch die Rechtsprechung des Senats ist dementsprechend geklärt, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung von der Richtigkeit der Verurteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in aller Regel ohne weiteres ausgehen darf und lediglich zu prüfen hat, ob das abgeurteilte Verhalten des Ausländers im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles eine Ausweisung geboten erscheinen läßt (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299 [301 f.]; Beschluß vom 17. September 1976 - BVerwG 1 B 14.76 -). Die Ausländerbehörde ist zwar rechtlich nicht etwa an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden (vgl. auch Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - NJW 1977, 2037 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45). Wenn sich aber eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängt, insbesondere nichts dafür ersichtlich ist, daß die Ausländerbehörde den Vorfall besser als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aufklären kann, darf die Behörde die Feststellungen des Strafurteils ihrer Entscheidung zugrunde legen (Urteil vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 47.69 - BVerwGE 35, 291 [294]; Beschlüsse vom 12. Mai 1977 - BVerwG 1 B 72.77 - und vom 5. Juli 1977 - BVerwG 1 B 109.77 -).

4

Damit sind die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, soweit sie für den vorliegenden Fall erheblich sind, geklärt. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung legt die Beschwerde nicht dar.

5

Das Berufungsgericht ist im übrigen von der vorstehend angeführten Rechtsauffassung ausgegangen. Der Kläger war durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Januar 1975 - 182 Ds 227/74 - wegen fortgesetzten vorsätzlichen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Hamburg verwarf durch Urteil vom 16. Mai 1975 - (41) 30/75 - die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil. Es kam auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung zu den Feststellungen, daß der Kläger

"in seinen eigenen Betrieb eine selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, indem er die Geschäftsabläufe in der Firma überprüft und den Angestellten die erforderlichen Weisungen erteilt hat, mithin in der Geschäftsführung der Firma tätig gewesen ist zwecks Ausübung des Reisevermittlungsgewerbes",

6

und daß der Kläger wußte,

"daß er für seine Einreise in die Bundesrepublik und seinen Aufenthalt im Gebiet des Ausländergesetzes zu dem von ihm beabsichtigten Zweck einer Aufenthaltserlaubnis bedurfte, die er nicht hatte".

7

Die Widerspruchsbehörde ist diesen Feststellungen gefolgt, weil "im Widerspruchsverfahren ... sich dazu nichts Neues ergeben" hat. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob für die Beklagte Anlaß bestand, den Sachverhalt weiter aufzuklären, und hat diese Frage verneint. Es ist mit Rücksicht auf die eigenen Einlassungen des Klägers und im Hinblick auf andere Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt es sei nichts dagegen einzuwenden, daß die Beklagte dem Landgericht in den erwähnten Feststellungen gefolgt ist. Auch in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen berührt, sondern sich ausschließlich mit den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls befaßt.

8

Das Vorbringen des Klägers, die Anwendung des Ausländergesetzes durch die Strafgerichte sei fehlerhaft und hätte von der insoweit rechtskundigen Ausländerbehörde auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssen, kennzeichnet ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darlegt, er habe keine Arbeitserlaubnis benötigt, ist sein Vorbringen unerheblich, weil er nicht wegen Fehlens einer solchen Erlaubnis, sondern gemäß § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG deswegen verurteilt worden ist, weil er ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich hier aufgehalten hat. Daß der Kläger aber, wenn er, wie das Landgericht festgestellt hat, im Geltungsbereich des Ausländergesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben wollte und ausgeübt hat, für die Einreise und den Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, folgt ohne weiteres aus § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG. Den Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG erfüllte der Kläger dagegen gerade nicht.

9

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Barbey
Meyer