Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1978, Az.: BVerwG 1 B 79.78

Vereinbarkeit der Anwendung der Grundsätze der Generalprävention bei der Ausweisung von nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörigen Ausländern mit dem Gleichheitssatz; Stützung des Ausweisungsermessens in bestimmten Fallgruppen auf generalpräventive Erwägungen; Ordnungsgemäßes Verhalten von Ausländern zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich des Ausländergesetzes (AuslG); Entscheidung der Ausländerbehörde bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 79.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 10.09.1976 - AZ: V 223/76
VGH Baden-Württemberg - 05.12.1977 - AZ: I 2405/76

Verfahrensgegenstand

Ausländerrecht

Prozessführer

Herr ... in ...

Prozessgegner

...
vertreten durch den ...

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 7. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Der Kläger macht zunächst geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob es mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren ist, die Grundsätze der Generalprävention bei der Ausweisung von Ausländern aus Staaten anzuwenden, die nicht den Europäischen Gemeinschaften angehören. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - klargestellt, daß die Rechtsprechung, nach der in bestimmten Fallgruppen das Ausweisungsermessen grundsätzlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf, für das allgemeine Ausländerrecht nicht deswegen gegenstandslos ist, weil Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaften nicht zur Abschreckung anderer Ausländer ausgewiesen werden dürfen. Im einzelnen hat der Senat dazu ausgeführt:

"Durch die Rechtsprechung des Senats ist folgendes geklärt: Die Ausweisungstatbestände haben auch den Zweck, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes wohnenden Ausländer zu veranlassen, keine Belange der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Daher handelt die Verwaltung im Sinne des Gesetzes, wenn sie bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG dieses Ziel im Auge hat. Wenn die Ausweisung in bestimmten Fallgruppen, zu denen auch Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen gehören, nach der Lebenserfahrung dazu führen kann, daß andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung sich während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ordnungsgemäß verhalten, entspricht sie bei im übrigen rechtsfehlerfreier Ermessensbetätigung dem Gesetzeszweck (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 18.69 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 16]; Urteil vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 47.69 - [BVerwGE 35, 291]; Beschluß vom 7. Februar 1975 - BVerwG 1 B 87.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29]; Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 33.72 - [BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]]).

Allerdings dürfen Angehörige der Europäischen Gemeinschaften kraft vorrangigen Gemeinschaftsrechts nicht aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 - [Slg 1975, 297]; Beschluß vom 2. Juli 1975 - BVerwG 1 C 20.73 - [BVerwGE 49, 60 [BVerwG 02.07.1975 - I C 20/73]]). Jugoslawische Staatsangehörige können aber in der Bundesrepublik Deutschland die für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geltende günstigere Regelung ebensowenig für sich in Anspruch nehmen wie deutsche Staatsangehörige in Jugoslawien. Darin liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG. Das ist durch die Rechtsprechung des Senats ebenfalls geklärt (Beschluß vom 1. Juni 1970 - BVerwG 1 B 37.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 17]; Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 7.69 - [BVerwGE 38, 90 [94]]). Für das allgemeine Ausländerrecht ist deswegen die Rechtsprechung des Senats, daß in bestimmten Fallgruppen das Ausweisungermessen grundsätzlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf, nicht durch den Beschluß vom 2. Juli 1975 - BVerwG 1 C 20.73 - (a.a.O.) gegenstandslos geworden. Auch davon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (Beschlüsse vom 28. September 1976 - BVerwG 1 B 54.75 - [Buchholz a.a.O. Nr. 41], vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 [Buchholz a.a.O. Nr. 42], vom 31. Mai 1977 - BVerwG 1 B 71.77 -; vgl. ferner Bettermann, DVBl. 1976, 64 [67])."

5

Die Darlegungen des Klägers unter Nr. 2 der Beschwerdeschrift berühren ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, die eine Zulassung der Revision rechtfertigte. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Ausländerbehörde bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden hat, ob die Ausweisung geboten ist, und zwar auf Grund einer Abwägung der für und der gegen diese Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte (u.a. Beschluß vom. 2. Februar 1977 - BVerwG 1 B 251.76 - mit Nachweisen). Zugleich ist der Schutz, den Art. 6 Abs. 1 GG auch für rein ausländische Ehen und Familien gewährleistet, zu berücksichtigen (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - [BVerwGE 48, 299 [303]]). Ob danach die Ausweisung ermessensfehlerfrei verfügt worden ist, kann regelmäßig nur auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles entschieden werden und ist deswegen auch im vorliegenden Rechtsstreit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Das gilt sowohl für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnisinäßigkeit (Beschlüsse vom 19. August 1977 - BVerwG 1 B 56.77 - und vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 2.77 -) als auch für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG (Beschlüsse vom 31. Mai 1977 - BVerwG 1 B 18.77 - und vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 -).

6

Soweit sich die Beschwerde mit der Frage befaßt, ob und unter welchen Voraussetzungen der auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gestützten Ausweisung eine Verwarnung voranzugehen hat, gilt im Ergebnis nichts anderes. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Ausweisung grundsätzlich keine wiederholten Bestrafungen voraussetzt und daß die Behörde nach der ersten Verurteilung des Ausländers folglich nicht ohne weiteres auf eine bloße Verwarnung beschränkt ist (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 18.69 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 16]; Beschluß vom 23. September 1976 - BVerwG 1 B 84.75 -; Beschluß vom 2. Februar 1977 - BVerwG 1 B 251.76 -). Danach ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß bei wiederholten Verurteilungen eine Ausweisung bei im übrigen rechtsfehlerfreier Ermessensbetätigung grundsätzlich zulässig ist, ohne daß der Ausländer zuvor behördlich verwarnt worden sein müßte (Beschluß vom 6. Mai 1977 - BVerwG 1 B 59.77 -). Von einer gebotenen Ausweisung braucht folglich die Ausländerbehörde auch dann nicht abzusehen, wenn sie zwar erstmalig straffällig gewordene Ausländer, die sie nicht ausweisen will, zu verwarnen pflegt, aber - wie im Falle des Klägers - vor der zweiten Straftat des Ausländers die Verwarnung nicht aussprechen konnte, weil der Ausländer diese Tat schon vor seiner Verurteilung wegen der ersten Straftat begangen hatte.

7

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, entspricht die Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Aufklärungsmangel ist nur dann entsprechend diesen Erfordernissen bezeichnet, wenn dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (Urteil vom 22. Januar 1969- BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212 [217]]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17], vom 2. November 1977 - BVerwG 1 B 244.77 -). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Soweit der Kläger mit seinen Darlegungen auf S. 6 der Beschwerdeschrift das ausländerbehördliche. Verfahren beanstanden sollte, kann die Beschwerde auch schon deswegen nicht durchgreifen, weil § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sich nur auf das berufungsgerichtliche Verfahren, nicht aber auf das Verwaltungsverfahren bezieht (Beschlüsse vom 21. Februar 1964 - BVerwG 6 C 20.63 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 27], vom 5. Juli 1977 - BVerwG 1 B 109.77 -).

8

Im wesentlichen rügt der Kläger unter Nr. 2 seiner Beschwerdeschrift die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Mit dem Vorwurf der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62] und vom 20. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 20.77 -).

9

Nach alledein ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Barbey
Meyer