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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1978, Az.: BVerwG 6 B 2.78

Zulassung der Revision wegen urteilsförmiger Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; Beschäftigung bei den Stationierungsstreitkräften als Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines anderen Staates; Auferlegung der vollen Kosten trotz Erledigung eines Teils des Streitgegenstandes durch Abhilfe des Kostenbelasteten in der Hauptsache; Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 2.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 08.10.1971 - AZ: IV 212/70
VGH Baden-Württemberg - 03.02.1976 - AZ: IV 35/72

Fundstelle

  • BWV 1978, 292

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 1976 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegt keiner der in der Beschwerdeschrift vom 17. April 1976 für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dazu bedarf es der Bezeichnung der konkreten, bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, die für die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren erheblich sein wird, und eines Hinweises auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92] [BVerwG 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61]; ständige Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Unerheblich ist der einleitende Hinweis der Beschwerde, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien für eine große Personenzahl von Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gerade nicht genügt, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92] [BVerwG 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61]; Beschluß vom 10. November 1977 - BVerwG 6 B 10.77 - mit weiteren Nachweisen).

4

Zu Unrecht führt die Beschwerde anschließend aus, der Rechtssache komme

"besondere Bedeutung zu, weil der VGH entgegen der eindeutigen Vorschrift von § 91 a ZPO dem Kläger die vollen Kosten beider Rechtszüge auferlegt hat, obwohl ein Teil des Streitgegenstandes sich durch Abhilfe der Beklagten in der Hauptsache erledigt hatte".

5

Abgesehen davon, daß insoweit als maßgebende Vorschrift lediglich die dem § 91 a ZPO entsprechende Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO in Betracht kommt und eine konkrete Rechtsfrage in dem aufgezeigten Sinne nicht dargetan ist, kann die Revision nicht aus diesem Grunde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Zwar ist § 158 Abs. 1 VwGO, nach dem die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig ist, nicht auf die nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ergehende Kostenentscheidung anwendbar. Nach § 146 Abs. 1 VwGO ist gegen eine derartige Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht, gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aber nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein Rechtsmittel (mehr) gegeben. Selbst wenn eine solche Kostenentscheidung in das Schlußurteil einbezogen wird, weil sich nur ein Teil der Hauptsache erledigt hat (Urteil vom 2. Juni 1965 - BVerwG 5 C 88.63 - [Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Erledigung Nr. 16]), ist sie der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (Beschluß vom 31. August 1966 - BVerwG 1 B 32.66 -; vgl. auch Beschluß vom 2. März 1972 - BVerwG 4 B 118.71 - [Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 4]).

6

Die weiteren unter I. 3. der Beschwerdeschrift angeführten Fragen verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde greift insoweit in Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Wahrheit lediglich die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht an. Mit solchen Angriffen allein kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (u.a. Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92] und vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125]).

7

Abgesehen davon bedarf es keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß § 66 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Neufassung vom 1. September 1971 (BGBl. I S. 1481 = § 66 Abs. 1 Nr. 2 SVG in der Fassung vom 20. Februar 1967 [BGBl. I S. 201]) im Falle des Klägers nicht anwendbar ist. Die in dieser Vorschrift erfaßte Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr im öffentlichen Dienst eines anderen Staates gestanden hat, erfaßt den Dienst bei Besatzungs-(Stationierungs-)streitkräften oder Besatzungsmächten nicht. Dies hat der beschließende Senat u.a. bereits zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1967 (GVBl. S. 26) - LBG - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gleichartigen besoldungsrechtlichen Regelungen (u.a. Urteil des beschließenden Senats vom 30. April 1971 - BVerwG 6 C 4.68 - [Buchholz 235 § 7 BBesG Nr. 4 = ZBR 1972, 60]) in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 23.70 - (BVerwGE 39, 181[BVerwG 15.12.1971 - VI C 23/70] [184]) entschieden (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, § 116 RdNr. 13; Fürst, GKÖD I, K § 116 Rz 25). In dem angefochtenen Urteil ist zutreffend dargelegt, daß § 68 SVG insoweit lediglich eine Ausnahmeregelung für Beschäftigungsverhältnisse bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften enthält, aus der der Kläger keine für ihn günstigen Rückschlüsse ziehen kann.

8

Eine Abweichung von einer einschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben. Zunächst übersieht die Beschwerde, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69-, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Das erwähnte Urteil vom 28. Juni 1967 - BVerwG 6 C 22.67 - (Buchholz 235 § 7 BBesG Nr. 1 - ZBR 1968, 83 [BVerwG 28.06.1967 - BVerwG VI C 22.67]) betrifft jedoch nicht gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 SVG die Anrechnung früherer Tätigkeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, sondern die besoldungsrechtliche Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) - BBesG -. Abgesehen davon wird auch nach dieser Entscheidung "im Dienst eines anderen Staates" in der Regel nur eine Tätigkeit aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu dem anderen Staat selbst geleistet. Nur unter besonderen Umständen kann der Art der Tätigkeit Gewicht zukommen, wenn die Dienstleistung ihrem Wesen nach dem Staatsdienst gleichzusetzen ist. Das ist aber hinsichtlich der Beschäftigung bei den Besatzungsmächten eindeutig nicht der Fall (vgl. hierzu Urteil vom 30. April 1971 - BVerwG 6 C 4.68 - [a.a.O.]).

9

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Franke
Dr. Schinkel