Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1977, Az.: BVerwG I WB 168/76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 168/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 15069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
ferner
Oberstleutnant Budde, Hauptmann Kohnert als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1928 geborene Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 14 und 13 Jahren. Seit Oktober 1971 gehörte der Antragsteller dem Sanitätsbataillon (SanBtl) ... in H. an. Er wurde als S 2-Offizier und als Kompaniechef verwandt; seit 1. April 1976 hatte er den Dienstposten des Sanitätsdienstoffiziers und Lehroffiziers bei der 2./SanBtl ... inne.
Mit Fernschreiben vom 20. August 1976 - dem Antragsteller bekanntgegeben am 24. August 1976 - ordnete der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 7 - die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1976 als S 1/S 3-Offizier zur Reservelazarettgruppe (Geräteeinheit) 1132 des Reservelazarettregiments ... in Ha. an. Die förmliche Versetzungsverfügung erging unter dem 26. August 1976; sie wurde dem Antragsteller am 13. September 1976 eröffnet.
Mit Schreiben vom 20. September 1976, das am gleichen Tage beim Kommandeur des SanBtl ... einging, beschwerte sich der Antragsteller über die Versetzung. Er trägt im wesentlichen vor:
Die persönlichen Gründe, die 1971 zu seiner Versetzung zum SanBtl ... nach H. geführt hätten, hätten sich nicht geändert. Nach dem Tode seines Vaters habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter (Jahrgang 1900)so verschlechtert, daß sie ohne seine Anleitung und Aufsicht nicht mehr auskäme. Da er nicht damit gerechnet habe, vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nochmals versetzt zu werden, habe er 1975 in A./L., knapp 45 Autominuten von seiner bisherigen Dienststelle entfernt, ein Haus gebaut. In dem Haus habe er auch seine Mutter untergebracht, deren Zustand sich durch einen Schlaganfall im Juni 1977 weiter verschlechtert habe. Durch die Versetzung hätten sich die persönlichen und finanziellen Belastungen auf ein kaum noch tragbares Maß gesteigert. Sein Antrag auf Trennungsentschädigung sei abgelehnt worden, da er bis zur Entscheidung über seine Beschwerde nicht umziehen wolle. Er sei gezwungen, täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln von A. nach Ha. und zurückzufahren. Das seien täglich fünf Stunden Fahrzeit. - Der BMVg stütze die Versetzung darauf, daß er den Dienstposten eines Lehroffiziers bei der 2./SanBtl ... wegen fehlender Ausbildung nicht wahrnehmen könne. Dies sei jedoch schon vor seiner Umsetzung auf diesen Dienstposten zum 1. April 1976 bekannt gewesen. Außerdem sei seine bisherige Stelle nicht, wie zunächst angekündigt, mit einem ausgebildeten Sanitätsdienstoffizier besetzt worden, sondern mit einem Hauptmann der Panzertruppe, der gleichzeitig zur Panzergrenadierbrigade ... kommandiert worden sei. Für die neue Verwendung als S 1/S 3-Offizier bei der Reservelazarettgruppe 1132 fehlten ihm ebenfalls die Voraussetzungen. Hinzu komme, daß der Dienstposten nach dem Stellenplan nur eine A 10/A 9-Stelle sei, während sein bisheriger Dienstposten eine A 11-Stelle gewesen sei. Die Versetzung bedeute für ihn und seine Familie eine persönliche Härte; mit ihr sei sein zehnter Standortwechsel seit 1956 verbunden.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung aufzuheben. Zu seinem Schriftsatz vom 28. Juli 1977 führt er aus, daß er auch für eine Versetzung in den Standort L. dankbar wäre, falls einer Rückversetzung zum SanBtl ... unüberwindbare Schwierigkeiten entgegenstehen sollten.
Der BMVg hat die Sache unter dem 4. November 1976 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Dem Antragsteller sei die fernschriftliche Versetzungsverfügung vom 20. August 1976 am 24. August 1976 bekanntgegeben worden. Durch die förmliche Verfügung vom 26. August 1976 sei die fernschriftlich verfügte Versetzung lediglich bestätigt worden. Die erst am 20. September 1976 eingegangene Beschwerde sei daher verspätet gewesen.
Zur Sache hat der BMVg vorsorglich vorgetragen:
Beim SanBtl seien der Dienstposten des S 2-Offiziers wie auch der des Truppenfernmeldeoffiziers - auf diesem Dienstposten wurde der Antragsteller stellenmäßig ab Januar 1974 geführt - Dienstposten für Offiziere des Truppendienstes. Der Antragsteller habe auf diesem Dienstposten nur solange verwendet (oder geführt) werden können, als Offiziere des Truppendienstes nicht zur Verfügung gestanden hätten. Ab 1. April 1976 habe die Möglichkeit bestanden, den Dienstposten des Truppenfernmeldeoffiziers mit einem entsprechend ausgebildeten Truppenoffizier zu besetzen. Deshalb habe der Antragsteller diesen Dienstposten freimachen müssen und sei auf die Stelle des Sanitätsdienstoffiziers und Lehroffiziers der 2./SanBtl ... umgesetzt worden. Zwar habe dem Antragsteller die für diesen Dienstposten erforderliche Ausbildung gefehlt; da er aber in H. habe bleiben wollen, sei dies die einzige Möglichkeit gewesen, ihn weiterhin im SanBtl ... zu verwenden. Bei etwas Eigeninitiative hätte der Antragsteller die ihm fehlende Ausbildung im SanBtl ... und in dem unmittelbar neben der Kaserne liegenden Krankenhaus nachholen können. Diese Möglichkeit habe der Antragsteller nicht genutzt; er sei nicht in der Lage, die Aufgaben eines Lehroffiziers wahrzunehmen. Der Dienstposten habe daher mit einem qualifizierten Soldaten neu besetzt werden müssen. - Im Raum H./L. stehe ein der Ausbildung des Antragstellers entsprechender Dienstposten nicht zur Verfügung. Hingegen sei die Stelle des S 1/S 3-Offiziers bei der Reservelazarettgruppe 1132 zum 1. Oktober 1976 frei geworden. Auf Grund seiner Ausbildung und bisherigen Verwendung sei es vertretbar, den Antragsteller auf diesem Dienstposten einzusetzen; in der Beurteilung vom 11. August 1975 sei er ausdrücklich für eine Verwendung als S 1/S 3-Offizier vorgeschlagen worden.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß ihnen der Vorrang vor den dienstlichen Belangen eingeräumt werden müsse. Der Bau eines Eigenheimes sei kein Grund, der einer dienstlich notwendigen Versetzung entgegenstehe. Der Antragsteller, der noch vier Jahre Wehrdienst zu leisten habe, habe nicht damit rechnen können, bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht mehr versetzt zu werden. Es könne ihm zugemutet werden, sein Eigenheim zu vermieten und an seinen jetzigen Dienstort umzuziehen, wo ihm eine familiengerechte Wohnung zugewiesen werden würde.
Der Antragsteller hat erwidert, daß dem SanBtl ... nicht geholfen gewesen wäre, wenn er sich zum Lehroffizier hätte ausbilden lassen; denn diese Ausbildung hätte nicht ausgereicht.
Der BMVg hat dem widersprochen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
Der Antrag, die Versetzungsverfügung des BMVg vom 20./26. August 1976 aufzuheben, ist zulässig.
Die Auffassung des BMVg, daß der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu spät gestellt habe, trifft nicht zu. Die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begann nicht schon, wie der BMVg meint, ab Bekanntgabe der fernschriftlichen Versetzungsverfügung zu laufen, sondern erst mit Eröffnung der förmlichen Verfügung am 13. September 1976 (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 4. Mai 1977 - I WB 102/76 - undvom 6. Juli 1977 - I WB 111/76). Die vom Antragsteller am 20. September 1976 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegte Beschwerde, die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten ist, ist somit rechtzeitig erhoben worden.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort verwendet zu werden. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann hingegen vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der BMVg bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Der Antragsteller räumt selbst ein, daß er nicht in der Lage ist, den von ihm zuletzt bekleideten Dienstposten eines Lehroffiziers bei der 2./SanBtl ... wahrzunehmen. Für seine Wegversetzung besteht daher ein dienstlicher Grund. Auch die Zuversetzung zur Reservelazarettgruppe 1132 ist dienstlich geboten; denn der dort frei gewordene Dienstposten eines S 1/S 3-Offiziers muß neu besetzt werden. Die vom BMVg getroffene Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß der BMVg unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, von der Versetzung Abstand zu nehmen. Dem Antragsteller geht es im wesentlichen darum, daß er in seinem Haus in A. wohnen bleiben kann. Der Kauf eines Hauses und die damit zusammenhängenden finanziellen Belastungen stehen indessen der Versetzung eines Berufssoldaten grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. Februar 1974 - I WB 57/73). Auch die Tatsache, daß die Mutter des Antragstellers seiner Betreuung und Hilfe bedarf, kann nicht dazu führen, daß der Antragsteller praktisch nicht mehr versetzbar ist. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen und durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen, daß seine Mutter mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand nicht in der Lage wäre, mit ihm an den neuen Standort umzuziehen. Durch einen Umzug könnten jedoch die von dem Antragsteller dargelegten Schwierigkeiten weitgehend behoben werden; die zur Zeit bestehenden finanziellen Mehrbelastungen würden entfallen. Unter diesen Umständen kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn der BMVg bei seiner Entscheidung die dienstlichen Interessen höher bewertet hat als die familiären Belange des Antragstellers.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dem BMVg sei bekannt gewesen, daß ihm - dem Antragsteller - die für den Dienstposten eines Lehroffiziers erforderlichen Voraussetzungen fehlten. Die Umsetzung auf diesen Dienstposten ist erfolgt, um dem Antragsteller seinem Wunsche entsprechend den weiteren Verbleib in H. zu ermöglichen. Daraus kann jedoch der Antragsteller nicht die Verpflichtung herleiten, ihn unbegrenzt auf diesem Dienstposten zu belassen. Mit welchem Offizier der Dienstposten neu besetzt wurde, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers ohne Bedeutung; die Ausführungen des Antragstellers über seinen Nachfolger bei der 2./SanBtl ... können daher auf sich beruhen.
Soweit der Antragsteller einwendet, daß er auch für den neuen Dienstposten bei der Reservelazarettgruppe 1132 nicht geeignet sei, verkennt er, daß in erster Linie der militärische Vorgesetzte darüber zu entscheiden hat, ob ein Soldat für die ihm zugedachte Verwendung die erforderliche Eignung besitzt. Der BMVg räumt zwar ein, daß der neue Dienstposten der eigentlichen Ausbildung des Antragstellers nicht entspreche, ist aber gleichwohl der Meinung, daß der Antragsteller auf Grund seines bisherigen Werdeganges imstande sei, die Aufgaben eines S 1/S 3-Offiziers bei einer Geräteeinheit wahrzunehmen. Dem hat der Antragsteller nichts Entscheidendes entgegengehalten. Im übrigen deckt sich die Auffassung des BMVg mit der des früheren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers in der Beurteilung vom 11. August 1975, in der der Antragsteller auf weitere Sicht für eine Verwendung als S 1/S 3-Offizier vorgeschlagen worden ist.
Der Antragsteller muß es auch hinnehmen, daß der jetzige Dienstposten nach dem Stellenplan nicht wie sein bisheriger Dienstposten mit A 11, sondern lediglich mit A 9/A 10 bewertet wird. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, nur auf Dienstposten verwendet zu werden, die im Stellenplan mit einer seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle abgedeckt sind. Vielmehr kann der Soldat, wenn es dienstliche Gründe gebieten, auch auf einem Dienstposten eingesetzt werden, der normalerweise von einem dienstgradniedrigeren Soldaten wahrgenommen wird (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. Dezember 1975 - I WB 116/74). Der BMVg hat unwidersprochen vorgetragen, daß für den Antragsteller ein seiner bisherigen Verwendung und Ausbildung entsprechender Dienstposten weder im Hamburger noch in dem von ihm ersatzweise in Erwägung gezogenen Lüneburger Raum zur Verfügung stehe. Als nächstgelegener Standort sei daher Hannover in Betracht gekommen, wo die Planstelle des S 1/S 3-Offiziers ab 1. Oktober 1976 zu besetzen gewesen sei. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtswidrig wäre die Verwendung des Antragstellers auf dem neuen Dienstposten nur dann, wenn sie derartig unterwertig wäre, daß sie dem Antragsteller mit Rücksicht auf seinen Dienstgrad, seine Ausbildung und seine bisherige Verwendung nicht zumutbar wäre (vgl. BVerwG a.a.O.). Das wird nicht einmal vom Antragsteller selbst behauptet. Besoldungsmäßige Nachteile entstehen dem Antragsteller durch die Versetzung nicht; denn er wird abweichend vom Stellenplan - wie bisher - aus einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 besoldet.
Soweit der Antragsteller erklärt hat, er wäre erforderlichenfalls auch für eine Versetzung nach L. dankbar und sei in diesem Fall mit einem evtl. notwendigen Wechsel der Waffengattung einverstanden, dürfte es sich lediglich um eine Anregung für den BMVg, nicht aber um einen förmlichen Antrag im vorliegenden Verfahren handeln. Ein solcher Antrag wäre ohnehin unzulässig gewesen, da der Antragsteller diesen Wunsch erstmals in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 1977 geäußert hat, insoweit also eine Antragserweiterung vorläge, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Wehrbeschwerdeverfahren nicht statthaft ist.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Mühlenfeld
Dr. Knorr
Budde
Kohnert