Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1977, Az.: BVerwG I WB 111/76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 111/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 15055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Frist zur Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beginnt auch dann erst mit Bekanntgabe der förmlichen Versetzungsverfügung zu laufen, wenn die Versetzung vorab fernschriftlich angeordnet worden ist (im Anschluß an I WB 102/76).
- 2.
Beruft sich der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung auf ein ideelles Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, muß er in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise darlegen, daß er durch die angefochtene Maßnahme in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers an; entscheidend ist vielmehr, ob der behauptete Sachverhalt - seine Richtigkeit unterstellt - bei Zugrundelegung objektiver Maßstäbe einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen würde.
Die bloße Behauptung, eine Versetzung sei ehrverletzend, ist nicht ausreichend, um ein ideelles Interesse anzuerkennen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Juni 1977 (1), an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr, ferner
Kapitän zur. See Neumer, Kapitän zur See Preuschoft als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der jetzt 55 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat. Er war im 2. Weltkrieg Seenotflieger bei der Luftwaffe und gehört seit seinem Eintritt in die Bundeswehr im Januar 1957 der Teilstreitkraft Marine an. Der Antragsteller wurde bis September 1969 als Fluglehrer, Staffelchef, Stellvertreter und Kommandeur einer Horstgruppe, Staffelkapitän und Einsatzstabsoffizier verwandt. Vom September 1969 bis März 1973 war er Dezernent und Leiter des Such- und Rettungsdienstes der Marine (SAR) im Flottenkommando. In dieser Verwendung wurde er mit Urkunde vom 24. Mai 1971 zum Fregattenkapitän ernannt. Im Anschluß an seine Tätigkeit im Flottenkommando war der Antragsteller bis Ende März 1975 Kommandeur der Fliegenden Gruppe des Marinefliegergeschwaders (MFG) ... in K. Am 20. Januar 1975 war mit ihm ein Personalgespräch beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 3 - über seine weitere Verwendung geführt worden. Der von P V 3 gefertigte Vermerk über dieses Gespräch lautet:
"Das Gespräch wurde angesetzt, um mit FKpt M. die Planung seiner weiteren Verwendung zu besprechen.
Folgendes wurde dem Offizier eröffnet:
Ab 1.4.1975 ist sein Einsatz als Stellvertretender Kommandeur MFG 5 vorgesehen. Die Dauer dieser Verwendung wird auf ein Jahr bis zum 31. März 1976 festgelegt. Zum 1. April 1976 wird FKpt M. zum Stab der MFlgDiv in K. versetzt.
Die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15 ist - Bewährung auf dem Dienstposten als Stv Kdr MFG ... vorausgesetzt - auf diesem Dienstposten geplant.
Der Offizier ist mit dieser Planung einverstanden.
Bonn, den 20. Januar 1975
... Sch.
Kenntnis genommen und einverstanden: M."
Entsprechend der ihm eröffneten Verwendungsplanung wurde der Antragsteller ab 1. April 1975 als Hubschrauberführerstabsoffizier und Stellvertretender Kommandeur im MFG ... eingesetzt und zum 1. Dezember 1975 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
Mit Wirkung vom 1. April 1976 wurde der Antragsteller unter vorausgehender Kommandierung ab 15. März 1976 als Fernmeldestabsoffizier (Gruppenleiter Fachstab VI) zur Marinefliegerdivision (MFlgDiv) in K. versetzt. Von dieser Versetzung war er fernschriftlich voraus am 24. Dezember 1975 unterrichtet worden. Die förmliche Versetzungsverfügung erging unter dem 21. Januar 1976; sie wurde dem Antragsteller am 29. Januar 1976 eröffnet.
2.
Bereits mit Schreiben vom 6. Januar 1976, eingegangen beim MFG ... am 7. Januar 1976, hatte sich der Antragsteller gegen die Versetzung und "über die ursächlichen Zusammenhänge, die zu dieser Versetzung geführt haben", beschwert. Am 28. Januar 1976 wurde mit ihm beim BMVg - P V - ein Personalgespräch geführt, dessen Ergebnis in einer Niederschrift vom gleichen Tage wie folgt festgehalten wird:
"Fregattenkapitän M. trägt ausführlich seinen Werdegang in der Bundeswehr und die Vorgeschichte seiner Versetzung zum Fachstab der Marinefliegerdivision vor, die schließlich zu seiner Beschwerde vom 6. Januar 1976 geführt hat. M. vertritt die Auffassung, er sei in seinem Fortkommen in der Vergangenheit durch 'Rufmord' behindert worden. Mit seiner Beschwerde wolle er nicht nur die Versetzung zur Marinefliegerdivision angreifen, sondern insgesamt die ihm bislang geschehene ungerechte Behandlung überprüfen lassen. Für seine Behauptungen werde er Zeugen benennen.
M. ist der Meinung, die Behinderung in seiner Laufbahn habe sich schon nach seinen Verwendungen als Horstgruppenkommandeur, Staffelkapitän und Einsatzstabsoffizier gezeigt. 1969 sei er für drei Jahre zum Flottenkommando/SAR-Leitstelle versetzt worden, obwohl ihm eine Verwendung als Kommandeur Fliegende Gruppe zugesagt worden sei. Auch hier habe er seine Arbeit gut getan, sei jedoch nicht entsprechend beurteilt worden. Der damalige Flottenchef (Vizeadmiral H.) habe ihm versprochen, er würde als Stellvertretender Kommandeur MFG ... nach K. versetzt werden. In dem am 20. Januar 1975 mit KptzS Sch. in Bonn geführten Personalgespräch sei ihm dann seine weitere Verwendungsplanung (1 Jahr Stellvertretender Kommandeur MFG ..., ab 1. April 1976 Versetzung zum Stab der Marinefliegerdivision in K.) eröffnet worden.
Auf den Vorhalt, das Versprechen Admiral H. habe sich für ihn doch erfüllt, erwidert M., dies treffe zwar zu, er wäre jedoch gern Kommodore geworden. Auf den weiteren Vorhalt, er habe sich mit dieser Verwendungsplanung doch einverstanden erklärt, trägt M. vor, dies sei lediglich geschehen, um die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15 zu erhalten.
Auf die Frage, ob er sich für die vorgesehene Verwendung für nicht geeignet halte, antwortet M., er halte sich zwar für geeignet, betrachte die Versetzung von dem Dienstposten eines Stellvertretenden Kommandeurs zum Stab der Marinefliegerdivision als Gruppenleiter aber als unglücklich. Er wäre gern Kommodore MFG ... geworden, wolle KptzS S. jedoch keineswegs verdrängen.
UAL P V zeigt auf, daß eine Anschlußverwendung A 15 in K. schwierig sei. FKpt M. erklärt, daß er trotz seines Hausbaus bereit sei, jeden Posten anzunehmen, wozu er sich bei Erhalt des Familienheimdarlehens zum Bau seines Hauses verpflichtet habe.
UAL P V stellt die Situation für eine Beförderung zum Kapitän zur See dar: Für eine anschließende Verwendung als Kommodore MFG ... bestehe keine Chance. Darüber hinaus möge M. bedenken, daß 57 % der Fregattenkapitäne des Jahrgangs 1922 mit A 14 pensioniert würden. Die Versetzung von einem A 15-Dienstposten auf einen anderen A 15-Dienstposten könne M. auch nicht als unkorrekt ansehen.
FKpt M. räumt dies ein und erklärt, für ihn sei in den vergangenen zwei Jahren mehr getan worden als je zuvor, und er erkenne die Bemühungen KptzS S.s voll an. Die frühere durch 'Rufmord' entstandene Benachteiligung sei jedoch dadurch noch nicht aufgehoben und wirke weiter fort. Die Versetzung zur Marinefliegerdivision sei für ihn nur der Anlaß, seine berufliche Behinderung insgesamt nachprüfen zu lassen.
Ba."
Mit einem beim MFG ... am 11. Februar 1976 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsteller seine Beschwerde vom 6. Januar 1976 näher begründet. In ihm und in weiteren Schriftsätzen führt er im einzelnen aus, daß sein Werdegang bei der Marine als ehemaliger Luftwaffenoffizier von vornherein negativ vorprogrammiert gewesen und daß ihm wiederholt Unrecht geschehen sei. Auf Grund seiner Ausbildung und der von ihm bekleideten Dienstposten sei auch die zuletzt verfügte Versetzung zur MFlgDiv in K. in hohem Maße sachwidrig gewesen. Eine dienstliche Notwendigkeit habe für die Versetzung nicht bestanden. Sie sei nur deshalb angeordnet worden, um seine bisherige Stelle als Stellvertretender Kommandeur beim MFG ... für FKpt He. freizumachen. Diesem sei nämlich der Dienstposten versprochen worden. Für die neue Verwendung als Gruppenleiter beim Fachstab VI, dem wohl technisch schwierigsten Aufgabengebiet, fehlten ihm die fachlichen Voraussetzungen. Die Dezernenten seien durchweg Techniker, Ingenieure und Elektroniker. Nach den Vorstellungen der MFlgDiv werde für diesen Dienstposten ein Fernmeldestabsoffizier (Ing) und Flugsicherungsstabsoffizier mit Führungsdienst B-Lehrgang und Elektronik-Studium gefordert. Er werde durch sein neues Aufgabengebiet verunsichert. Für eine fachlich so bedeutende Komponente wie Flugzeug- und Bodenelektronik und die ELOKA des gesamten Marinefliegerbereichs hätte ein Offizier mit der richtigen Ausbildung und nötigen Erfahrung eingesetzt werden müssen. Solche Offiziere seien vorhanden. Er sei nach seinem gesamten Werdegang, inbesondere im Hinblick auf seine Stabs- und Einsatzerfahrung auf dem SAR-Sektor auf die Verwendung als Kommandeur des MFG ... vorbereitet worden. Die Versetzung zur MFlgDiv sei für ihn beschämend und bedeute eine Abwertung seiner Person. Der neue Dienstposten entspreche nicht seiner bisherigen Dienststellung als Stellvertretender Kommandeur. Er sei vom fliegenden Personal abgelöst und aus der SAR-Verantwortung herausgenommen worden. Auch seine ehemaligen Vorgesetzten hätten ihm bestätigt, daß sie die Entscheidung nicht verstehen könnten. Von den Offizieren im Geschwader sei sie mit Kopfschütteln aufgenommen worden. Er empfinde die Versetzung als Schikane und als ehrverletzend; sie stehe mit dem Leistungs- und Eignungsprinzip nicht im Einklang und verstoße gegen die Fürsorgepflicht.
Der Antragsteller beantragt festzustellen,
daß die Versetzung in den Fachstab MFlgDiv rechtswidrig gewesen sei.
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, das für diesen Antrag erforderliche berechtigte Interesse näher darzulegen. Er hat hierzu ausgeführt, daß er eine Verletzung seiner Rechte und eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber geltend mache, wobei es sich vorwiegend um eine Verletzung seiner Ehre und der Wohlwollens- und Fürsorgepflicht handele. In Kenntnis der Rechtsprechung, daß der Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder andere Verwendung nicht einklagbar sei, habe er sich auf dieses Verfahren beschränkt.
3.
Der BMVg hat die Sache unter dem 27. Juli 1976 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, den Antrag zurückzuweisen und führt im wesentlichen aus:
Soweit der Antragsteller rüge, nicht als Kommandeur des MFG ... eingesetzt worden zu sein, handele es sich um ein neues Teilersuchen, das er erst mit Schriftsatz vom 26. März 1976 und damit verspätet geltend gemacht habe. Insoweit sei der Antrag unzulässig. Außerdem sei dem Antragsteller bereits im Personalgespräch am 16. Februar 1973 eröffnet worden, daß er für einen mit A 16 dotierten Dienstposten nicht in Frage komme. Für eine Verwendung als Kommandeur des MFG ... sei der Antragsteller zu keiner Zeit vorgesehen gewesen.
Im übrigen sei der Antrag unbegründet.
Die Versetzung des Antragstellers als Gruppenleiter Fachstab VI zur MFlgDiv sei auf Grund sachlich bedingter Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgt. Ob der Antragsteller für diesen Dienstposten optimal geeignet sei, sei nicht entscheidend. Unerheblich sei auch, daß der Dienstposten zuvor mit einem Fernmeldeoffizier besetzt gewesen sei. Aus dem Aufgabenkatalog ergebe sich, daß es bei diesem Dienstposten nicht so sehr auf technisches Fachwissen ankomme, sondern neben Erfahrungen im Fliegerbereich auf die Fähigkeit, die Tätigkeiten der Dezernenten zu koordinieren und unter Umständen Schwerpunkte zu setzen. Für diese Aufgabe sei der Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Verwendung als Stellvertretender Kommandeur, Flugsicherungsstabsoffizier und Flugzeugoperationsstabsoffizier zumindest ausreichend ausgestattet. Zudem habe für den Antragsteller eine entsprechende Anschlußverwendung auf einer gleichwertigen A 15-Stelle gefunden werden müssen. Da sich der Antragsteller darüber beklagt habe, daß er in der Vergangenheit mehrfach ungerecht behandelt worden sei, seien bei der Vorbereitung der Versetzung seine persönlichen Belange in ganz besonderem Maße berücksichtigt worden. Im Personalgespräch am 20. Januar 1975 sei mit ihm seine Weiterverwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand erörtert worden. An dieser Planung, mit der der Antragsteller einverstanden gewesen sei, sei festgehalten worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten einschließlich der vom Antragsteller gestellten Beweisanträge wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
II
Gegenstand des Verfahrens ist die vom BMVg mit Verfügung vom 21. Januar 1976 angeordnete Versetzung des Antragstellers zum Fachstab VI der MFlgDiv. Dies hat der Antragsteller, nachdem er durch das Schreiben des Berichterstatters vom 9. August 1976 über die nach der Wehrbeschwerdeordnung zulässigen Rechtsbehelfe aufgeklärt worden war, mit seinem im Schriftsatz vom 25. August 1976 gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung klargestellt. Die Frage, ob dem Antragsteller während seines gesamten militärischen Werdegangs durch seine Vorgesetzten wiederholt Unrecht zugefügt worden ist, ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens; ebenso nicht die Frage, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht mit dem Dienstposten des Kommandeurs des MFG ... betraut worden ist. Die vom BMVg vertretene Auffassung, daß der Antragsteller die Rüge seiner Nichtverwendung als Kommandeur verspätet vorgebracht habe, kann daher auf sich beruhen.
Der Antrag ist unzulässig.
Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Antragsteller konnte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon vor Bekanntgabe der förmlichen Versetzungsverfügung stellen (BVerwG Beschluß vom 4. Mai 1977 - I WB 102/76). Der Antrag ist auch fristgerecht begründet worden. Dabei kann dahinstehen, ob bereits die Antragsschrift vom 6. Januar 1976 eine ausreichende Begründung enthält. Die Zweiwochenfrist, innerhalb derer der Antrag begründet werden mußte, begann erst ab 29. Januar 1976, dem Tag der Eröffnung der förmlichen Versetzungsverfügung zu laufen (vgl. BVerwG a.a.O.). Der ergänzende Begründungsschriftsatz, der am 11. Februar 1976 beim MFG ... einging, ist somit noch rechtzeitig nachgereicht worden.
Nach dem im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwendenden § 43 Abs. 1 VwGO ist ein Feststellungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Der Antragsteller hat ein solches Interesse nicht dargetan, obwohl ihm hierfür Gelegenheit gegeben worden ist.
Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Rechtsschutzinteresses darauf verweist, daß er Rechtsverletzungen und Pflichtenverstöße seiner Vorgesetzten geltend mache, verkennt er, daß Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung nur Rechtsverletzungen und Verstöße gegen Vorgesetztenpflichten gegenüber dem Beschwerdeführer sein können. Insoweit handelt es sich um Prozeßvoraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die vorliegen müssen, damit die Wehrdienstgerichteüberhaupt angerufen werden können ( § 17 Abs. 1, § 21 WBO). Das für einen Feststellungsantrag zu fordernde berechtigte Interesse ist deshalb gesondert zu begründen; d.h. der Antragsteller muß, wenn er sich unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung auf ein ideelles Interesse berufen will, in einer der näheren Nachprüfung bedürfenden Weise darlegen, daß er durch die angefochtene Maßnahme in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist.
Daran fehlt es hier.
Die bloße Behauptung des Antragstellers, er empfinde die Versetzung zur MFlgDiv als ehrverletzend und beschämend, und er müsse sie als Schikane betrachten, reicht nicht aus, um ein ideelles Interesse an der von ihm begehrten Entscheidung anzuerkennen. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß es insoweit nicht auf die subjektiven Vorstellungen des betroffenen Soldaten ankommt, sondern allein darauf, ob der behauptete Sachverhalt - seine Richtigkeit unterstellt - in objektiver Hinsicht einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstellen würde (vgl. BVerwG Beschluß vom 17. Juli 1974 - I WB 124/70). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder aus der Versetzung selbst noch aus ihren Begleitumständen ergeben sich bei objektiver Betrachtungsweise Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sein könnte. Dem Antragsteller war bereits im Personalgespräch am 20. Januar 1975 die Planung für seine weitere Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bekanntgegeben worden. Danach sollte er ab 1. April 1975 für die Dauer eines Jahres als Stellvertretender Kommandeur beim MFG ... und anschließend im Stab der MFlgDiv in Kiel verwendet werden. An diese Planung, mit der der Antragsteller einverstanden war, hat sich der BMVg gehalten. Erst im Laufe dieses Verfahrens hat der Antragsteller geltend gemacht, daß sein gesamter Werdegang insbesondere im Hinblick auf seine Erfahrungen auf dem SAR-Sektor auf eine Verwendung als Kommandeur des MFG ... ausgerichtet gewesen sei und eine Tätigkeit wie die im Stab der MFlgDiv für ihn eine Abwertung bedeute. Dies hätte der Antragsteller bei dem Personalgespräch im Januar 1975 vorbringen können. Allerdings wußte er schon damals - und zwar seit dem Personalgespräch im Februar 1973 -, daß er nach den Vorstellungen der Personalabteilung des BMVg für eine Verwendung auf einem mit A 16 dotierten Dienstposten nicht vorgesehen war. Sein jetziger Einwand, er habe sich mit der Verwendungsplanung nur deswegen einverstanden erklärt, weil er die in Aussicht gestellte Einweisung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 nicht habe gefährden wollen, ist unbeachtlich. Dem BMVg war dieser Vorbehalt unbekannt; er konnte und durfte bei seiner Entscheidung davon ausgehen, daß die Versetzung des Antragstellers zum Stab der MFlgDiv - auch aus dessen Sicht - eine seinem bisherigen Werdegang angemessene Anschlußverwendung darstellte. Die Meinung des Antragstellers, seine jetzige Tätigkeit sei für ihn beschämend und ehrverletzend, hält einer näheren Nachprüfung nicht stand. Der von ihm jetzt bekleidete Dienstposten des Gruppenleiters des Fachstabes VI im Stab MFlgDiv ist - wie sein früherer Dienstposten als Stellvertretender Kommandeur des MFG ... - im Stellenplan mit A 15 bewertet und gehört damit zu den herausgehobenen Dienstposten. Es ist kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich, diesen Dienstposten nicht als gleichwertig anzusehen. Daß der Antragsteller die gleichdotierte Dienststellung eines stellvertretenden Geschwaderkommandeurs von der Funktion her höher einschätzt als die eines Gruppenleiters im Divisionsstab, ist ohne Bedeutung.
Der Antragsteller kann eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte auch nicht daraus herleiten, daß ihm nach seiner Meinung die fachlichen Voraussetzungen für sein neues Aufgabengebiet fehlen. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen personalführenden Stelle, darüber zu entscheiden, ob ein Soldat für einen Dienstposten die erforderliche Eignung besitzt (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. November 1975 - I WB 125/74 -). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts könnte nur dann gegeben sein, wenn die dem Soldaten zugedachte Verwendung auf Grund seines Dienstgrades, seiner Ausbildung und seiner bisher bekleideten Dienststellungen schlechterdings unzumutbar wäre. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der BMVg räumt zwar ein, daß die Verwendung des Antragstellers als Gruppenleiter des Fachstabes VI bei der MFlgDiv keine optimale Besetzung des Dienstpostens darstelle, hält den Antragsteller aber auf Grund seines Werdeganges für ausreichend ausgebildet, die ihm obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Dem hat der Antragsteller nichts Entscheidendes entgegenhalten können. Abgesehen davon hat der Antragsteller noch bei dem Personalgespräch am 28. Januar 1976 seine Eignung für den neuen Dienstposten bejaht; seinem jetzigen Einwand, er bringe die erforderlichen Voraussetzungen nicht mit und sei verunsichert, kann deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden.
Weitere Gesichtspunkte, die für das Vorliegen eines berechtigten Interesses erheblich sein könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sein Hinweis, er sei durch die Versetzung vom fliegenden Personal abgelöst worden, kann nicht dahin aufgefaßt werden, daß er im Falle seines Obsiegens wegen des Verlustes der Fliegerzulage Schadensersatzansprüche habe geltend machen wollen.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Dr. Knorr
Neumer
Preuschoft
(1) Red. Anm.: