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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1974, Az.: BVerwG I WB 57/73

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Versetzung eines Soldaten durch Entscheidung des zuständigen Vorgesetzten nach seinem Ermessen; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zur Versetzung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1974
Aktenzeichen
BVerwG I WB 57/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 15218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
ferner
Major Conrad, Hauptfeldwebel Müllges als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I

Der 1946 geborene Antragsteller ist von Beruf Metalldreher und seit 1965 Soldat auf Zeit mit einer bis zum 31. März 1977 laufenden Verpflichtungsdauer. Er war bisher als Feldjäger und als solcher insbesondere als Streifenführer eingesetzt und zeigte hier nach der Beurteilung vom 22. November 1971 ziemlich gute, nach der Beurteilung vom 2. August 1972 voll befriedigende Leistungen; die letztgenannte Beurteilung enthält erstmalig - in der Stellungnahme des höheren Disziplinarvorgesetzten vom 14. August 1972 - den Vermerk, daß der Soldat auf Grund eines leichten Sprachfehlers etwas gehemmt wirke. - Ein Gesuch vom Februar 1972 um Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis war mit Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 8. Mai 1972 abschlägig beschieden worden, weil die Zahl der Bewerber größer sei als der Bedarf.

2

Zum 1. Oktober 1972 waren - bedingt durch die Umgliederung der Feldjägerkompanie ... in R., der der Antragsteller angehörte - einige Dienstgrade an andere Einheiten abzugeben. Der G 1 der .... Jägerdivision stellte demgemäß unter dem 7. Juni 1972 beim .... Korps eine Reihe von Versetzungsanträgen, darunter auch für den Antragsteller mit dem Bemerken: Feldwebel St. möchte als Pi-Feldwebel im Raum Rhein-Main eine Verwendung finden.

3

Andererseits stellte der Antragsteller selbst unter dem 18. September 1972 ein Gesuch um Versetzung zum mittleren Instandsetzungsbataillon ... in R. mit dem gewünschten Tätigkeitsbereich: Waffeninstandsetzung. Als Begründung hierfür bezeichnete er erstens den Wunsch nach Erreichung einer größeren Verwendungsbreite und zweitens den, am Standort zu verbleiben. Dieser Antrag wurde von der Stammdienststelle des Heeres mit Bescheid vom 26. Oktober 1972 abgelehnt, weil der Antragsteller bereits als Pflichtabgabe zu AK Masch, D., vorgesehen sei und das Bataillon keinen geeigneten Soldaten für die Pflichtabgabe stellen könne.

4

Mit Verfügung vom 16. November 1972 wurde der Antragsteller daraufhin zum 1. Januar 1973, unter vorangehender Kommandierung ab 4. Dezember 1972, als Inspektionsfeldwebel zur Fachhochschule des Heeres 1, Lehrgruppe A, nach D. versetzt, nachdem noch am 9. Oktober 1972 ein Dienstpostenwechsel innerhalb der Feldjägerkompanie für ihn verfügt worden war.

5

Gegen die ihm am 4. Dezember 1972 eröffnete Versetzung führte er mit Schreiben vom 5. Dezember 1972 wie folgt Beschwerde:

"1.
Im Juli 1971 habe ich in T. bei R. ein Baugrundstück für DM 28.000,-, Grundbuch Nr. 250/26, eingetragen in Band 9 Blatt 287 Gemeinde Ha., in der Absicht erworben auf diesem Grundstück zusammen mit meinen Schwiegereltern ein Wohnhaus zur eigenen Nutzung zu errichten. Zu diesem Hausbau benötige ich ein Darlehen der Oberfinanzdirektion Nürnberg, das ich jedoch nur bekomme, wenn ich am Standort Regensburg verbleibe und das Haus selbst beziehe. Die Gespräche mit der Oberfinanzdirektion Nürnberg sind soweit fortgeschritten, daß nur noch eine notarielle Erklärung erforderlich ist. Diese Erklärung geht diese Woche über die Standortverwaltung R. an die Oberfinanzdirektion. Im August 1972 wurde auch mein Bauplan genehmigt. Einem Baubeginn steht also nichts mehr im Wege. Sollte meine Versetzung wirksam werden, so wären die bisherigen finanziellen Aufwendungen umsonst gewesen.

2.
Meine Schwiegereltern haben in Hinsicht auf die Finanzierung des geplanten Hausbaus in R. eine Gaststätte gepachtet. In dieser Gaststätte ist auch meine Frau (als einziges Kind) tätig, da ihr diese Beschäftigung genügend Zeit läßt, sich um unser Kind zu kümmern. Der mit der Versetzung verbundene Umzug meiner Familie nach D. hätte dann zur Folge, daß meine Schwiegereltern die Gaststätte nicht mehr weiterführen könnten.

3.
Am 01.08.1972 wurde mir eine neue Wohnung für Bundesbedienstete in R. zugewiesen. In diese Wohnung habe ich durch kleine bauliche Veränderungen und Verschönerungsarbeiten ca. 1.000,- DM investiert. Im Falle der Versetzung käme ich nicht dazu die Wohnung 'abzuwohnen', so daß mir wiederum ein finanzieller Verlust entstehen würde.

4.
Anfang November 1972 wurde mir aufgrund meines Ansuchens um Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten die Stellungnahme des Kompaniechefs, Hptm Ra., eröffnet. In dieser Stellungnahme wurde die Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis nicht befürwortet. Wenn nun schon die untersten Instanzen meine Übernahme zum Berufssoldaten ablehnen, dann sollte man mir doch die Gelegenheit geben einen gewissen Wert (Haus) als finanziellen Rückhalt zu schaffen.

5.
Zur Zeit nehme ich hier in R. an einem Kurs zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung 1973 teil. Der Besuch dieses Kurses ist auch mit einigen finanziellen Aufwendungen verbunden (bisher DM 500,-), die ich jedoch durch die Versetzung nicht mehr ausnutzen kann.

6.
In meiner letzten Beurteilung wurde hervorgehoben, daß ich zum Stabsdienst nicht geeignet sei. Nun soll ich auf eine reine Stabsdienststelle versetzt werden.

7.
Da meine Ehefrau das einzige Kind ist und wie bereits erwähnt, meine Schwiegereltern eine Gaststätte bis 1975 gepachtet haben und meine Ehefrau sie unterstützen muß, ist sie nicht bereit nach D. umzuziehen.

6

In einer Stellungnahme des G 1 der .... Jägerdivision vom 26. Januar 1973 zu der Beschwerde des Antragstellers heißt es hierzu wie folgt:

"1.
Fw St. hat gegen Ende des 1. Halbjahres 1972 gegenüber seinem damaligen Einheitsführer geäußert und bei G 1/PSO III persönlich vorgesprochen, daß er im Raum Rhein/Main eine Verwendung suche. Dieser Wunsch wurde u.a. bei der Bitte um Genehmigung der Versetzung von FJgDienstpersonal (Vorgang 2.) anläßlich der Umgliederung der FJgKp ... dem ... Korps zur Kenntnis gebracht.

2.
Bedingt durch die Umgliederung der FJgKp ... waren einige Dienstgrade unterzubringen. Für Fw St., als Feldjäger mit militärischem Schriftverkehr zweifellos vertraut, bot sich die dem Divisionskommando als Pflichtabgabe auferlegte Stelle eines InspFw bei FHSH I in D. an.

3.
Nach der Eröffnung, daß er für die Pflichtabgabe namhaft gemacht worden ist, reagierte er mit einem Versetzungsgesuch (datiert vom 18.09.1972), in dem er jedoch keine detaillierten Angaben machte.

4.
Wenn auch St. sich Mitte des Jahres 1972 selbst für eine Verwendung im Raum Rhein/Main interessiert und sein Versetzungsgesuch nur mit 'Erreichen einer größeren Verwendungsbreite und Verbleiben am Standort' begründet hat, scheinen die nunmehr vorgebrachten Äußerungen in den Punkten 1.-3., 5. und 7. sicherlich nicht falsch zu sein. Dies kann insbesondere deshalb angenommen werden, da er bei einem Personalgespräch mit dem Kommandeur der Divisionstruppen Ende September/Anfang Oktober 1972 in etwa die gleichen Gründe vorgebracht hat.

Während dieses Gesprächs wurde er aufgefordert, erstens eine schriftliche Bestätigung der Oberfinanzdirektion Nürnberg beizubringen, daß der beabsichtigte Bau des Wohnhauses gesichert ist und zweitens Angaben über den Baubeginn zu erbringen. Bis heute hat er dies jedoch nicht getan.

Wenige Tage nach diesem Personalgespräch hat Frau St. ebenfalls beim Kommandeur der Divisionstruppen vorgesprochen (11.10.1972). Diese Aussprache drehte sich um die gleichen Punkte wie das o.a. Personalgespräch. Auf den Hinweis des Kommandeurs der Divisionstruppen, daß die Versetzung von St. auf seinen ausdrücklichen Wunsch, im Raum Rhein/Main eine Verwendung zu finden, erfolgte, äußerte Frau St., ihr Mann hätte den Wunsch nicht äußern sollen. Er hätte es jedoch getan, weil er in diesem Raum ein elterliches Anwesen hätte. Seine angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit diesem Anwesen hätten sich jedoch zerschlagen.

5.
Die Behauptung des Fw St. in Punkt 6., in seiner letzten Beurteilung sei hervorgehoben, daß er zum Stabsdienst nicht geeignet sei, ist falsch. Die Aussage: 'Im Stabsdienst wird er sich schwer tun' ist eine subjektive Feststellung des Beurteilenden. Der gleiche Vorgesetzte hat St. in der Stellungnahme zum Versetzungsgesuch vom 18.09.1972 bestätigt, daß er eine ausgeprägte Persönlichkeit sei mit starken inneren Antrieben und gesundem Ehrgeiz, der bei gediegener Allgemeinbildung und geistig durchschnittlicher Veranlagung ständig um seine Weiterbildung bemüht ist.

Ein Soldat dieser Qualifikation, zudem zum 01.10.1972 mit 5 D beurteilt, erscheint für eine Verwendung als Inspektionsfeldwebel geeignet.

6.
Abschließend muß nach eingehender Prüfung festgestellt werden, daß bei einer evtl. Zurückversetzung des Feldwebel St. weder Ersatz gestellt werden kann, noch daß eine entsprechende Stelle vorhanden ist."

7

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 29. März 1973 zurück. Der Soldat habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Da der jetzige Dienstposten des Antragstellers neu habe besetzt werden müssen, habe für seine Versetzung nach D. ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestanden, dem der Vorrang vor den von ihm angeführten persönlichen Gründen beizumessen gewesen sei. Zusätzlich dazu sei seine weitere Verwendung in R. auch deshalb nicht möglich, weil die Feldjägerkompanie ..., der der Antragsteller bisher angehört habe, umgegliedert worden sei. Die von dem Antragsteller angestrebte Verwendung im mittleren Instandsetzungsbataillon ... habe mangels einer Einplanungsmöglichkeit entfallen müssen. Im übrigen sei es der Ehefrau eines Soldaten grundsätzlich zuzumuten, mit Ihrem Mann an einen neuen Dienstort umzuziehen, sofern nicht besonders schwerwiegende Gründe entgegenstünden. Solche Gründe seien im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich. Die Mithilfe seiner Ehefrau in der Gastwirtschaft seiner Schwiegereltern könne nicht dazu gerechnet werden, auch wenn sie die Finanzierung des geplanten Hausbaus erleichtern solle. Auch die anderen mit dem geplanten Bau eines Hauses zusammenhängenden Gründe hinderten die Versetzung im Falle des Antragstellers nicht. Das gleiche gelte für die Aufwendung zur Vorbereitung der Jägerprüfung in R.. Darüber hinaus sei von der Versetzung nach D. auch deshalb zu Recht nicht abgesehen worden, weil der notwendige Ersatz für den Antragsteller nicht vorhanden sei.

8

Gegen diesen am 5. April 1973 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller am 13./14. April 1973 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Antrage, die Rechtswidrigkeit der Versetzung festzustellen. Ein dienstliches Bedürfnis für diese Versetzung habe nicht bestanden. Die alte Dienststelle sei nicht etwa infolge einer Neugliederung in Wegfall gekommen, sondern im Gegenteil sei gerade auf den Posten, den der Antragsteller bisher innegehabt habe, ein anderer Soldat versetzt worden, der ohne weiteres auch nach D. habe versetzt werden können. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Maßnahme schon in Anbetracht des finanziellen Engagements des Antragstellers ermessensmißbräuchlich.

9

Der BMVg hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 8. Juni 1973 zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, den Antrag zurückzuweisen. Die Auswahl des Antragstellers sei nicht ermessensmißbräuchlich. Seine persönlichen Verhältnisse hatten eine Versetzung, wie bereits im Beschwerdebescheid ausgeführt, nicht gehindert. Diese hätte sogar voll in Übereinstimmung mit seiner ursprünglichen Bitte gestanden, in das Rhein-Main-Gebiet zu kommen. Auf die spätere Zuversetzung des Feldwebels Hager auf die bisherige Stelle des Antragstellers komme es nicht an.

10

Der Antragsteller sei für den in Frage stehenden Dienstposten nach seinen Beurteilungen weniger geeignet gewesen, da der Feldwebel Ha. jetzt auch die Tätigkeit des Schirrmeisters mit wahrnehmen müsse, für die infolge der Umgliederung der Einheit keine besondere Planstelle mehr ausgeworfen sei.

11

Der Antragsteller ist demgegenüber bei seinem bisherigen Vorbringen verblieben. Die finanziellen Einbußen seien nicht zu übersehen. Seine angebliche Einverständniserklärung für eine Versetzung in das Rhein-Main-Gebiet habe keine ernste Versetzungsbereitschaft enthalten. Diese sei damals überhaupt nur am Rande erörtert worden, und zwar offenbar kurz nach dem Dienstantritt des Hauptmanns Ra. im Mai 1972. Bei jenem Gespräch habe ihm Hauptmann Ra. eröffnet, daß er - der Antragsteller - zur weiteren Verwendung bei der Feldjägerkompanie ... in R. vorgesehen sei. Erst auf die Frage, ob er auch einmal von den Feldjägern weggehen wolle, habe er erwidert, wenn schon, dann als Pionier ins Rhein-Main-Gebiet. Damit sei das Gespräch in dieser Hinsicht abgeschlossen gewesen und vom Inhalt her ohne jede Verbindlichkeit für ihn geblieben. Ein Versetzungswunsch dieser Art habe für ihn seinerzeit ohnehin auch gar nicht bestanden, weil der Erwerb des Grundstücks für 30.000 DM bereits stattgefunden und sich der Hausbau im Planungsstadium befunden habe. Er habe daher damals und auch vorher schon an ihn herangetragene Bestrebungen, ihm eine Versetzung auf freiwilliger Basis, und zwar gerade auch nach D., schmackhaft zu machen, im Hinblick auf das Bauvorhaben abgelehnt. Damit decke sich, daß ihm der Wohnungsvergabeausschuß noch am 17. Juli 1972 eine zum 31. Juli 1972 freiwerdende Dreizimmerwohnung zugewiesen habe, nachdem der Hauptfeldwebel seiner Einheit daselbst in Kenntnis der bevorstehenden Umgliederung der Feldjägerkompanie ... ausdrücklich erklärt habe, daß er nicht versetzt werde. Das wiederum stimme völlig damit überein, daß der Antragsteller noch am 9. Oktober 1972 in eine Planstelle der umgegliederten Feldjägerkompanie ... eingewiesen worden sei. Daß der Feldwebel Ha. eine gute Qualifikation besitze, möge zutreffen. Ob er geeigneter sei als der Antragsteller, der eine abgeschlossene Ausbildung als Metalldreher besitze, werde sich jedoch ohne weiteres kaum beurteilen lassen, da er in solcher oder ähnlicher Dienststellung noch nicht eingesetzt gewesen sei. Man habe ihre auch bescheinigt, daß er zum Stabsdienst wenig geeignet sei; gleichwohl fülle er diesen Posten jetzt zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus. Unter diesen Umständen hatten die sonstigen Unterschiede in den Beurteilungen hinter den konkreten wirtschaftlichen Nachteilen des Antragstellers zurücktreten müssen. Im übrigen sei unrichtig, daß sich für den Antragsteller in R. keine weitere Verwendungsmöglichkeit mehr habe finden lassen. - Im Ergebnis gehe es ihm indessen grundsätzlich nicht darum, unbedingt wieder zu seiner alten Einheit zurückversetzt zu werden, sondern im wesentlichen nur darum, überhaupt wieder nach R. zurückzukommen, weil sonst mit einem Fiasko wegen des Hausbaus in wirtschaftlicher Hinsicht zu rechnen sei.

12

Der BMVg hat hierauf erwidert, der eigentliche Umgliederungsbefehl sei erst am 15. August 1972, also nach der Sitzung des Wohnungsvergabeausschusses, ergangen. Für die Versetzung sei allein die Stammdienststelle des Heeres zuständig gewesen, die dem Antragsteller eine Zusage, in R. bleiben zu können, nicht gemacht habe. - Der Dienstpostenwechsel vom 9. Oktober 1972 habe lediglich der AbdReplace_all der vom Antragsteller in Anspruch genommenen Haushaltsstelle gedient, nachdem sich die Versetzung verzögert habe. - Bei der Zuweisung der Wohnung im Juli 1972 habe die Versetzung des Antragstellers nach D. noch nicht festgestanden. Die Initiative zur Abgabemeldung sei letztlich vom Antragsteller selbst ausgegangen. Seinen Versetzungswunsch habe er erst rückgängig gemacht, als Feldwebel Ha. bereits in R. Dienste getan habe. Er habe über sich selbst geäußert, nicht zum Feldjäger geeignet zu sein. Dies habe in Ansehung seines Sprachfehlers (Stottern) auch der Auffassung seines Einheitsführers entsprochen. Feldwebel Ha. sei in Anbetracht seiner zivilberuflichen Ausbildung als Schlosser in besonders hohem Maße geeignet, den Posten des Antragstellers auszufüllen, dem nach Wegfall der Stelle des Schirrmeisters nun auch noch die Aufgabe obliege, Geräte und Material der Kompanie (63 Kraftfahrzeuge und 41 Kräder) einsatzbereit zu halten. -

13

Die außerhalb der Feldjägereinheit in R. besetzbaren Feldwebelstellen kämen für eine Besetzung durch den Antragsteller nicht in Betracht. Für keinen der in dem dortigen Beobachtungsbataillon, dem Feldartilleriebataillon und dem Raketenartilleriebataillon freien Dienstposten erfülle der Antragsteller die ausbildungsmäßigen Voraussetzungen, die nachzuholen für ihn in Anbetracht des Dienstzeitendes vom 31. März 1977 und der vorangehenden Berufsförderungszeit sowie seines Dienstgrades nicht sinnvoll erscheine. Darüber hinaus könne der Antragsteller auch nicht ohne weiteres ohne Ersatzgestellung zurückversetzt werden, weil er gerade wegen des dringenden dienstlichen Bedürfnisses, das auch jetzt noch in der Besetzung seines jetzigen Dienstpostens mit ihm bestehe, nach Darmstadt versetzt worden sei.

14

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

15

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

16

Der Antragsteller hat zwar im Schriftsatz vom 20. Juli 1973 vortragen lassen, daß es ihm nicht darum geht, unbedingt wieder zu der alten Einheit zurückversetzt zu werden, sondern lediglich darum, überhaupt wieder nach R. zu kommen, weil er sonst mit seinem Hausbau in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könne. Aus dem Gesamtvortrag in Verbindung mit dem im gleichen Schriftsatz formulierten Antrag ergibt sich jedoch, daß die am 16. November 1972 verfügte Wegversetzung von R. - ganz gleich wohin - weiterhin den eigentlichen Beschwerdegegenstand für den Antragsteller darstellt, so daß nicht etwa ein von dieser Wegversetzung gelöst zu betrachtender Antrag auf Rückversetzung nach R. Inhalt seines Petitums ist. Trotz der in dem genannten Schriftsatz gewählten Formulierung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit lediglich der Wegversetzung ist daher insgesamt gesehen eine volle Anfechtung dieser Versetzungsverfügung gegeben.

17

2.

Der Antrag hat jedoch sachlich keinen Erfolg.

18

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar; die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann dagegen von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwGE 26, 65, 72[BVerwG 25.01.1967 - VI C 58.65]). Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Versetzung unterliegt dagegen nicht der Nachprüfung durch das Gericht (BVerwG Beschluß vom 30. Januar 1970 - I WB 146/69).

19

Es ist unbestritten, daß zum 1. Oktober 1972, bedingt durch die Umgliederung der Feldjägerkompanie ... in R., einige Dienstgrade an andere Einheiten abzugeben waren. Organisatorische Umgliederungen als solche stehen nach ständiger Rechtsprechung außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit im Einzelfall (BDH Beschluß vom 4. Februar 1965 - I (II) WB 58/64). Ebenso ist unstreitig, daß in D. eine Feldwebelstelle zu besetzen war. Es kann sich daher, da das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung eines Feldwebels somit nicht zu leugnen ist, nur darum handeln, ob gerade die Auswahl des Antragstellers für die Wegversetzung aus der alten Einheit und damit aus dem R.er Raum, den zuvor für die Ermessensanwendung gekennzeichneten Grundsätzen zuwiderlief. Denn die Versetzung gerade des Antragstellers und nicht eines anderen Feldwebels an seiner Stelle ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwG ZBR 1971, 287). Das ist nicht der Fall.

20

Der militärische Vorgesetzte hat zwar, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, bei der Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten auch die persönlichen und finanziellen Auswirkungen auf den Betroffenen zu berücksichtigen (BVerwG Beschluß vom 19. August 1971 - I WB 100/70). Der Vorgesetzte hat demgemäß diese Belange gegen die dienstlichen Bedürfnisse abzuwägen.

21

Daß im Falle des Antragstellers den militärischen Bedürfnissen vor seinen privaten Belangen der Vorrang beigemessen worden ist, ist nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsteller einen Wunsch, in das Rhein-Main-Gebiet versetzt zu werden, mit Sicherheit im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung nicht mehr besaß. Dies ergibt sich eindeutig aus seinem Gesuch vom 18. September 1972 um Versetzung zum mittleren Instandsetzungsbataillon ... in R.. Dieses Gesuch war aber bereits am 26. Oktober 1972 von der Stammdienststelle des Heeres abschlägig beschieden und der ablehnende Bescheid am 3. November 1972 zur Stammakte gebracht worden. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß Gesuch und Ablehnung der die Versetzung vom 16. November 1972 verfügenden Stammdienststelle bekannt waren, so daß der etwa früher geäußerte Wunsch des Antragstellers um Versetzung in das Rhein-Main-Gebiet für die anläßlich der Versetzung vom 16. November 1972 angestellten Ermessensüberlegungen mithin nicht erheblich war. Demgemäß hat auch der BMVg diesen Punkt in seinem für die Beurteilung der Rechtslage maßgeblichen Beschwerdebescheid vom 29. März 1973 überhaupt nicht berührt - obwohl damals der Inhalt des Versetzungsantrages des G 1 vom 7. Juni 1972 bekannt war -, sondern im Gegenteil auch seinerseits mit dem Hinweis auf das abgelehnte Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 18. September 1972 zum Ausdruck gebracht, daß ihm die seit diesem Zeitpunkt erkennbar bestehenden Wünsche des Antragstellers in vollem Umfang geläufig waren. Damit kann also nicht davon ausgegangen werden, daß die Versetzung nicht ausgesprochen worden wäre, wenn der Versetzungsantrag des G 1 vom 7. Juni 1972 nicht den vom Antragsteller für unrichtig gewerteten Vermerk über seine Versetzungswünsche ins Rhein-Main-Gebiet enthalten hätte.

22

Der erst in der Vorlage an den Senat aufgegriffenen Frage, ob der Antragsteller sich jedenfalls früher mit dieser Versetzung einverstanden erklärt habe, kommt daher entscheidende Bedeutung nicht zu. Sie sollte offenbar lediglich der Klärung des Gesamtsachverhalts aus der Sicht des die Versetzung aussprechenden Vorgesetzten dienen. Sie erhält ihre Stütze - abgesehen von dem zwischen den Beteiligten streitigen Inhalt des Gesprächs mit Hauptmann Ra. - jedenfalls durch die Aktennotiz des G 1 vom 25. September 1972 über das Personalgespräch bei Major Fr., in der es heißt: er (Feldwebel St.) äußerte den Wunsch dabei, als Pi-Feldwebel ins Rhein-Main-Gebiet versetzt zu werden. Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht, da dieser Wunsch, wie dargelegt, offenbar nicht die Basis für die Ermessensabwägung abgegeben hat.

23

Ebenso unerheblich ist im Ergebnis auch die Frage, ob in dem Antragsteller durch das bei der Wohnungsvergabe zutage getretene Verhalten nachgeordneter Dienststellen die Hoffnung erweckt worden ist, nicht in den Kreis der zur Abgabe Bestimmten einbezogen worden zu sein. Entscheidende Stelle für die Versetzung war allein die Stammdienststelle des Heeres; deren Entschließung ist erst am 16. November 1972 getroffen worden. Bindende Zusagen irgendwelcher Art sind dem Antragsteller von dem zur Entscheidung befugten Vorgesetzten der Stammdienststelle des Heeres nicht gemacht worden.

24

Es kommt daher allein darauf an, ob die Ermessenserwägungen so, wie sie vom BMVg in seinem Beschwerdebescheid vom 29. März 1973 zusammengefaßt worden sind, fehlerhaft waren. Das hat nicht festgestellt werden können. Das Ermessen hätte nicht nur in dem Sinne ausgeübt werden dürfen, anstelle des Antragstellers einen anderen Feldwebel nach D. zu versetzen. Der Hinweis auf die ohnehin erst mit dem Antragsverfahren vom Antragsteller in das Verfahren eingeführte Person des Feldwebels Ha. rechtfertigt diese Schlußfolgerung nicht. Gewiß hätte die Stammdienststelle des Heeres auch Ha. wegversetzen können. Es ist indessen nicht ermessenswidrig, wenn der zur Abgabe verpflichteten Einheit die Dienstgrade belassen werden, von denen sie sich bei gleich gut beurteilten Soldaten die bessere Leistung verspricht. Ha. ist gleichfalls seit 1965 Feldjäger und überdies seit Mai 1972 Berufssoldat. Er war ebenfalls am Verbleib in R. interessiert. Er war mit dem Antragsteller im Ergebnis zwar gleich gut beurteilt worden, zeigte aber schon in der in jedem Falle nicht von etwaigen Versetzungsabsichten inspirierten und damit unverdächtigen Beurteilung vom Dezember 1971 im Gegensatz zum Antragsteller im Verwendungsvorschlag den Hinweis auf seine "Eignung zur Ausbildung als Militärkraftfahrlehrer". Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn seine Vorgesetzten ihn daher sowohl mit Rücksicht auf diesen Ausbildungsvorschlag wie im Hinblick auf seine Vorbildung als Betriebsschlosser zumindest für die ihm zusätzlich übertragene Tätigkeit als Kfz-Betreuer auch von der Sache her für besonders geeignet hielten. Es liegt nicht im wohlverstandenen Interesse der Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Truppe, bei einer mehrere Soldaten erfassenden Abgabepflicht um des im persönlichen Bereich liegenden pekuniären Engagements willen den weniger geeignet Erscheinenden zu behalten, um ihm die Erfüllung seiner in der Privatsphäre entstandenen Wünsche zu ermöglichen. Fälle dieser Art sind nicht mit jenen mehr schicksalshaft eintretenden Ereignissen - wie etwa Krankheiten, Klimaunverträglichkeit, Schulschwierigkeiten der Kinder bei wiederholten Versetzungen und ähnliches mehr - zu vergleichen, denen der Senat in diesem Zusammenhang in einer Reihe anderer Verfahren unter den dort gegebenen Umständen maßgeblichen Wert beigemessen hat. Die Ausdehnung dieser Kriterien auch auf Hausbau und dabei auftretende pekuniäre Schwierigkeiten ohne zusätzliche sonstige, dem Soldaten zugute zu haltende Umstände würde einer den Anforderungen der Truppe gerecht werdenden Personalführung empfindlich zuwiderlaufen, weil sie dann bei dem allgemein zu beachtenden Wunsch nach Erlangung eines eigenen Hauses Versetzungen von vornherein unmöglich machen würde.

25

Es ist damit also keineswegs so, daß der die Versetzung aussprechende Vorgesetzte bei der Auswahl unter mehreren Betroffenen ohne weiteres den, der ein Haus bauen will und dabei mit der Versetzung eventuell in pekuniäre Schwierigkeiten geraten könnte, am alten Ort belassen und statt dessen einen anderen versetzen müßte. Hierzu ist der Vorgesetzte auch nicht etwa deswegen verpflichtet, weil dem in absehbarer Zeit aus der Bundeswehr ausscheidenden Antragsteller bei einem Verbleiben in R. der Übergang in das Zivilleben mit Rücksicht auf den geplanten Hausbau möglicherweise erleichtert würde.

26

Dies vorausgesetzt können die zur Versetzung des Antragstellers angestellten Überlegungen auch unter Hinzunahme der sonstigen vom Antragsteller zu seinen Gunsten angeführten Gründe nicht als ermessenswidrig angesehen werden. Der BMVg hat diese Gründe bereits im Beschwerdebescheid vom 29. März 1973 einer zutreffenden Würdigung unterzogen. Die sich aus der Verflechtung mit dem geplanten Hausbau ergebenden Schwierigkeiten sind nicht von derartigem Gewicht, daß ihnen insgesamt der Vorrang vor den militärischen Belangen zuerkannt werden müßte. Sie können weder für sich, noch in Verbindung mit dem Hausbau, noch unter Hinzuziehung der Aufwendungseinbußen anläßlich der Jägerprüfung oder der Verschönerungsarbeiten in der derzeitigen Wohnung die Versetzung als rechtswidrig erscheinen lassen. Der sicher zutreffenden Ansicht des BMVg im Schriftsatz vom 28. November 1973, daß der Antragsteller für eine Versetzung auf die im Räume R. freien Stellen schon in Anbetracht seiner ausbildungsmäßigen Voraussetzungen nicht in Frage gekommen wäre, hat auch der Antragsteller nichts entgegenzusetzen gewußt.

27

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

28

Für die Anordnung einer Kostenüberbürdung besteht keine Veranlassung, da die in § 20 WBO angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Saalmann
Mühlenfeld
Dr. Knorr
Conrad
Müllges