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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1971, Az.: BVerwG I WB 100/70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1971
Aktenzeichen
BVerwG I WB 100/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache hat
der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. August 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Möllhoff,
Hauptmann Stolze als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Es war rechtswidrig, daß der Bundesminister der Verteidigung es durch Erlaß vom 23. April 1970 - P III 6/HFlg - PK 160943-H-6031 - abgelehnt hat, den Antragsteller während, der Dauer seiner Versetzung zur Heeresoffiziorschule III (7. Januar bis 26. Juni 1970) zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten.

Gründe

1

I

Der am 16. September 1943 geborene Antragsteller gehörte seit März 1969 der 3./Heeresfliegerbataillon ... in L. an und wurde in dieser Einheit als Flugzeugführer (Transporthubschraubertunreroffizier) verwendet. Mit Wirkung vom 7. Januar 1970 wurde er zwecks Teilnahme am 27. Offizierlehrgang Teil II zur Heeresoffizierschule III in M. versetzt. Nach Abschluß dieses Lehrgangs wurde er, wie von vornherein geplant, mit Wirkung vom 27. Juni 1970 wieder zu seiner früheren Einheit zurückversetzt.

2

Unter dem 20. Januar 1970 richtete der Antragsteller an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) folgendes Schreiben:

"Ich bitte um die formelle Verpflichtung zur Erhaltung der Flugerlaubnis, um von der HOS III die Zulage nach Flugzeugführergruppe II zu erhalten.

Eine Inübunghaltung ist nicht erforderlich, da mein Flugschein während meiner HOS-Zeit nicht verfällt.

Die Truppenverwaltung der HOS III hat es bisher abgelehnt, die Zulage nach Flugzeugführergruppe II ohne Vorlage der entsprechenden Scheinerhaltungsverpflichtung zu genehmigen."

3

Hierauf erteilte der BMVg dem Antragsteller unter dem 27. Februar 1970 folgenden Bescheid:

"Eine Verpflichtung zur Inübunghaltung ist während eines halbjährigen Lehrgangs nicht vorgesehen. Ihr Militärluftfahrzeugführerschein verliert während dieser Zeit nicht seine Gültigkeit, so daß aus diesem Grunde Ihrem Gesuch nicht entsprochen werden kann."

4

Mit Schreiben vom 10. März 1970 bat der Antragsteller den BMVg nochmals, die Verpflichtung zur Erhaltung der Flugerlaubnis auszusprechen, sofern seine spätere Wiederverwendung als Flugzeugführer vorgesehen sei. Er wies darauf hin, daß die Angehörigen der Luftfahrzeugführergruppe (LFFGrp) I bei einer längeren als einmonatigen Verwendung außerhalb der fliegenden Verbände die Fliegerzulage nach der LFFGrp II erhalten könnten, wenn ihre spätere Verwendung in der LFFGrp I geplant und ihre Verpflichtung zur Inübunghaltung ausgesprochen sei.

5

Der BMVg teilte dem Antragsteller darauf unter dem 23. April 1970 folgendes mit:

"Ihren Antrag auf Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens habe ich erhalten und geprüft. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Heeresfliegeroffiziere und Offizieranwärter bin ich jedoch nicht bereit, eine Verpflichtung zu verfügen.

Begründung:

a)
Die Verpflichtung erfolgt aus dienstlichen Gründen zur Erhaltung des fliegerischen Könnens und der zur Durchführung des Flugdienstes erforderlichen Flugberechtigungen. Durch die kurzfristige (6 Monate) Versetzung zu einem Lehrgang verlieren Sie nicht in einem Ausmaß Ihr fliegerisches Können, daß von daher eine Inübunghaltung erforderlich wäre. Die Erhaltung Ihrer Flugberechtigungen ist gleichfalls nicht gefährdet, weil Sie in den restlichen 6 Monaten des Jahres ausreichend Gelegenheit haben, die erforderliche Mindestflugstundenzahl zu erreichen.

b)
Die Fliegerzulage ist eine Aufwandentschädigung, die nur für die Dauer einer entsprechenden Verwendung gezahlt wird. Ein für immer erworbener Rechtsanspruch, die dienstlichen Belange so einzurichten, daß ersteres gegeben ist, besteht nicht. Ihr Antrag ist zeit- und formgerecht gestellt worden, jedoch entscheidet allein der Dienstherr nach Abwägen der dienstlichen Erfordernisse, ob eine Verpflichtung zur Inübunghaltung erfolgt, oder ob diese versagt wird.

Darüber hinaus entsteht für Sie keine Benachteiligung gegenüber anderen Kameraden. Im allgemeinen wird aus praktischen Gründen die Teilnahme an den beiden Offizierlehrgängen vor Beginn der fliegerischen Ausbildung verfügt. Wenn in Ihrem Falle anders verfahren wurde, so sind Sie damit um 1/2 Jahr früher zum Pilot ausgebildet und als solcher im Verband verwendet worden. Dieses damals eingesparte 1/2 Jahr müssen Sie jetzt nachholen.

Es ist vorgesehen, Sie nach Abschluß des Offizierlehrganges Teil II wieder als Hubschrauberführer zum Heeresfliegerbataillon 200 zu versetzen. Die entsprechende Verfügung wird zeitgerecht erlassen."

6

Gegen diesen ihm am 28. April 1970 bekannt gegebenen Bescheid wandte der Antragsteller sich in einem Schreiben vom 5. Mai 1970, das am folgenden Tage bei der Heeresoffizierschule III einging. Darin heißt es:

"Am 28.04.70 habe ich Ihren ablehnenden Bescheid zu meinem Antrag vom 10.03.70 erhalten und zur Kenntnis genommen.

Leider sind Sie nicht auf meine im Antrag hingewiesenen VMBl-Bestimmungen eingegangen, aus denen ich meinen Anspruch auf die Ausstellung der 'Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens', die für die Dauer meines Lehrgangsaufenthaltes notwendig werdende Einstufung in die LFFGrp II a und die daraus resultierende Fliegerzulage entsprechend der Gruppe II ableite.

Wegen des ablehnenden Bescheids möchte ich mich aus folgenden Gründen beschweren:

1.
Das VMBl 64 S. 427, 2. b) besagt wörtlich: 'Flugzeugführer, soweit sie die Voraussetzungen für die LFFGrp I nicht erfüllen, werden durch die personalbearbeitenden Stellen (BMVtdg, Abtlg. P, und Stammdienststellen) zur Erhaltung der Flugerlaubnis verpflichtet, wenn

(1)
eine spätere Wiederverwendung im Sinne der LFFgrp I geplant ist und zum Zeitpunkt der Wiederverwendung in dieser Gruppe folgende Altersgrenze für eine Tätigkeit in Strahl-(Jet)-Verbänden als FF bis zum

Hauptmann von 36 Jahren ... usw. im allgemeinen nicht überschritten wird.

Bei einer Verwendung in einer Tätigkeit auf FF-Schulen bzw. Prop- oder Hubschrauberverbänden soll eine um zwei Jahre höhere Altersgrenze nicht überschritten werden.'

Die in Ihrer Begründung a) aufgeführten dienstlichen Gründe kann ich nur im Sinne der Wiederverwendung in der LFFGrp I sehen, andere Gründe sieht diese VMBl - Bestimmung aus meiner Sicht nicht vor.

Mein Militärflugzeugführerschein Nr. 5046 ist gem. ZDv 19/11 S. 13, Nr. 17 Absatz 2 bis zum 15.09.70 gültig.

Würde mein Geburtstag ungünstig liegen, beispielsweise im Februar, müßte wegen drohendem Scheinverfall eine Inübunghaltung (zumindest für den Überprüfungsflug) angeordnet werden.

Auf Grund der ZDv 19/11 S. 20, Nr. 46 (Pflichten für den Inhaber von gültigen Berechtigungen) wird meine Lehrgangszeit auch nicht neutralisiert, sondern ich muß nach dem Lehrgang mehr Flugstunden in kürzerer Zeit fliegen, um die geforderten Bedingungen (einschl. Instrumentenflugberechtigung 2) zu erfüllen.

2.
Ihrer Interpretation der Fliegerzulage in Ihrer Begründung b) kann ich nicht zustimmen, da aus VMBl 63 S. 510 I und S. 512, 5. b)

- Erlaß vom 11.04.63 - Fü L IV 2 - Az: 19-02-09 entspr. VMBl 63 S. 385, ist durch VMBl 64 S. 427, 6. ersetzt -

eine andere Auslegung zuläßt.

Mit der Einstufung in die LFFGrp II a möchte ich die für die Dauer meiner Lehrgangszeit auf der HOS III in M. gem. VMBl 63 S. 512, 5. b) vorgesehene Zahlung der Fliegerzulage nach Gruppe II wahrnehmen, um Mehraufwendungen gem. VMBl 63 S. 510 I abzugelten.

3.
Mir sind in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Bestimmungen bekannt, die zwischen einer Kommandierung oder Versetzung zur Verwendung außerhalb fliegender Verbände und zur Verwendung auf Laufbahnlehrgängen eine unterschiedliche VMBl-Auslegung zulassen würden.

4.
Meine Nachfragen diesbezüglich an der OSL in Neubiberg ergaben, daß bei bisher ähnlich gelagerten Fällen von deren P-Stelle grundsätzlich die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens bescheinigt wurde.

Da ich nach Abschluß des OffzLehrganges Teil II wieder als Hubschrauberführer beim HFlgBtl ... in L. vorgesehen bin, meine ich, daß gem. VMBl 63 S. 512, 5. b) und VMBl 64 S. 427, 2. b) ein Weiterbestehen auf meinem Antrag vom 10.03.70 als gerechtfertigt erscheint. Aus diesem Grund möchte ich Sie darum bitten, meine VMBl - ZDv 19/11 - und OSL-Hinweise nochmals auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen."

7

Der BMVg legte dieses Schreiben dem Senat mit Schriftsatz vom 10. Juli 1970 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor mit der Bitte, ihn zurückzuweisen. Er führte aus: Dem Antragsteller gehe es in erster Linie um die Zahlung der Fliegerzulage. Damit handele es sich um einen Vermögensanspruch, für den der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben sei. Der Antrag sei im übrigen unbegründet. Der Antragsteller habe während der Teilnahme am Heeresoffizierlehrgang keinen Anspruch auf Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens. Dieses verliere er während des Lehrgangs nicht, auch sei seine Flugberechtigung nicht gefährdet. Es lägen keine dienstlichen Gründe vor, den Antragsteller zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten.

8

Der Antragsteller hat im Verlaufe des Verfahrens zunächst erklärt, er begehre für die Zeit seiner Versetzung zur Heeresoffizierschule III die Zahlung der Fliegerzulage nach der LFFGrp II. Auf einen Hinweis des Senats, daß für die Frage der Zahlung der Fliegerzulage der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten in Betracht komme, hat der Antragsteller erklärt, er beantrage

die nachträgliche Feststellung, daß der BMVg ihn während des Heeresoffizierlehrganges zur Erhaltung des fliegerischen Könnens hätte verpflichten müssen.

9

Er habe von vornherein nur eine formelle Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens beantragt, um die dienstlichen Belange des Offizierlehrgangs nicht durch öftere Abwesenheit zu stören. Er sei sich allerdings bewußt gewesen, daß er nach dem Lehrgang mehr als sonst werde fliegen müssen, um die verlorenen Fähigkeiten (insbesondere die Instrumentenflugbefähigung) möglichst bald wieder in einem einsatzfähigen Niveau zu beherrschen. Es erscheine ihm praxisfremd und entspreche nicht dem Sinn der Richtlinien über die Gewährung der Fliegerzulage, wenn einerseits einem Flugzeugführer mit gültigem Militärflugzeugführerschein, der auf Grund eines Laufbahnlehrgangs vorübergehend aus einem fliegerischen Verband ausscheide, die Fliegerzulage vorenthalten werde, während auf der anderen Seite ein Flugzeugführer in einem fliegenden Verband, der aus dienstlichen Gründen längere Zeit nicht fliege, trotzdem auch in dieser Zeit die volle Fliegerzulage erhalte.

10

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und des BMVg Bezug genommen.

11

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg in dem Schreiben des Antragstellers vom 5. Mai 1970 zutreffend erblickt hat, ist zulässig.

12

a)

Für den Antrag ist der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gegeben.

13

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 21 Satz 1 Nr. 2 WBO kann ein Soldat die Entscheidung des Wehrdienstsenats beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Dabei kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO mit dem Antrag nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.

14

Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller nicht zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten, stellte eine Maßnahme in diesem Sinne dar. Denn die Verpflichtungserklärung hätte den Antragsteller zu einem bestimmten dienstlichen Verhalten verpflichtet, nämlich dazu, die Gültigkeit seines Militärflugzeugführerscheins - namentlich durch Absolvierung der erforderlichen Flugstunden - nach ZDv 19/11 zu erhalten und darüber einen Nachweis zu führen (Abschn. 2 c des Erlasses vom 17. September 1964 - VMBl 427 - sowie Anlage 1 zu diesem Erlaß).

15

Der Umstand, daß die Entscheidung über die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens auch für die Gewährung der Fliegerzulage von Bedeutung ist (vgl. Abschn. III B Nr. 2 der Richtlinien für die Gewährung einer Fliegerzulage vom 23. September 1963 - VMBl 510), ändert nichts daran, daß die Verpflichtungsentscheidung selbst eine Maßnahme im Sinne des § 17 WBO ist, und zwar eine Entscheidung über die Verwendung des Antragstellers. Das hat der Senat in einer anderen Reihe von Fällen, in denen die Verwendung fliegenden Personals (Luftretter) mit Auswirkungen auf die Fliegerzulage vom BMVg geändert worden war, bereits ausgesprochen (vgl. u.a. BVerwG Beschluß vom 11. September 1970 - I WB 27/70). Für den Ausspruch der Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens gilt nichts anderes.

16

b)

Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, der BMVg möge ihn während der Zeit seiner Versetzung zur Heeresoffizierschule III zur Erhaltung des fliegerischen Könnens verpflichten, ist durch Zeitablauf erledigt, nämlich durch die Zurückversetzung des Antragstellers zu seiner früheren Einheit am 27. Juni 1970. Der Antragsteller kann daher nur noch den Antrag stellen, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrages festzustellen. Gerade dies beantragt er. Er hat auch das erforderliche berechtigte Interesse ( § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Denn es liegt auf der Hand, daß die beantragte gerichtliche Feststellung es dem Antragsteller erleichtert, seinen Anspruch auf Gewährung einer Fliegerzulage, die er letztlich erstrebt, oder einen entsprechenden Ersatzanspruch durchzusetzen. Für die Frage des berechtigten Interesses ist es dabei unerheblich, daß für die Geltendmachung derartiger Ansprüche im Streitfalle der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben wäre (§ 59 SG).

17

c)

Der Antragsteller macht auch geltend, daß der BMVg durch seine ablehnende Entscheidung eine der in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO aufgeführten Pflichten verletzt habe. Denn sein Vorbringen läuft darauf hinaus, der BMVg habe hierdurch gegen seine Fürsorgepflicht als militärischer Vorgesetzter verstoßen (§ 10 Abs. 3 SG).

18

d)

Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Der Antragsteller hat die zweiwöchige Antragsfrist eingehalten (§ 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Satz 1 WBO). Diese Frist begann mit der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids vom. 23. April 1970 neu zu laufen und ist nicht schon nach dem Gesichtspunkt der Bekanntgabe des früheren ablehnenden Bescheids vom 27. Februar 1970 zu berechnen. Denn durch den Bescheid vom 23. April 1970 hat der BMVg - wenn auch im Ergebnis gleichlautend mit seiner früheren Entscheidung - erneut und mit neuer Begründung sachlich entschieden und nicht nur seine frühere Entscheidung bestätigt. Es handelt sich demgemäß um einen sogenannten Zweitbescheid, der selbständig durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann.

19

Der Antrag hat auch in der Sache selbst Erfolg.

20

Der BMVg hat es zu Unrecht abgelehnt, den Antragsteller während seiner Versetzung an die Heeresoffizierschule III zur Erhaltung seines fliegerischen Könnens zu verpflichten.

21

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der Dienstvorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Interessen. Im Rahmen des ihm hierbei zukommenden Ermessens hat er auch die Auswirkungen seiner Entscheidung auf die dienstliche wie die persönliche und damit auch finanzielle Lage des Untergebenen zu berücksichtigen. Die getrofene Entscheidung kann vom Wehrdienstgericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

22

Im Falle des Antragstellers hat der BMVg bei seiner ablehnenden Entscheidung die Grenzen seines Ermessens überschritten. Er hatte nämlich sein Ermessen selbst durch Abschnitt 2 b des Erlassesüber die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens vom 17. September 1964 (VMBl 427) gebunden. Darin heißt es:

"Flugzeugführer, soweit sie die Voraussetzungen für die LFF-Gruppe I nicht erfüllen, werden durch die personalbearbeitenden Stellen (BMVtdg, Abt. P, und Stammdienststellen) zur Erhaltung der Flugerlaubnis verpflichtet, wenn

(1)
eine spätere Wiederverwendung im Sinne der LFF-Gruppe I geplant ist und zum Zeitpunkt der Wiederverwendung in dieser Gruppe folgende Altersgrenze für eine Tätigkeit in Strahl-(Jet)-Verbänden als Flugzeugführer bis zum

Hauptmannvon36Jahren
Staffelkapitänvon38Jahren
Gruppenkommandeurvon42Jahren
Geschwaderkommodorevon44Jahren

im allgemeinen nicht überschritten wird.

Bei einer Verwendung in einer Tätigkeit auf FF-Schulen bzw. in Prop- oder Hubschrauberverbänden solle eine um zwei Jahre höhere Altersgrenze nicht überschritten werden."

23

Der Antragsteller erfüllte sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung. Infolge seiner Versetzung an die Heeresoffizierschule III erfüllte er die Voraussetzungen für die LFFGrp I nicht mehr; denn er war zwar weiterhin Flugzeugführer mit gültiger Flugerlaubnis, wurde jedoch nicht mehr in einem fliegenden Verband usw. fliegerisch verwendet (Abschn. III B Nr. 1 a der Richtlinien für die Gewährung einer Fliegerzulage vom 23. September 1963 - VMBl 510). Seine Wiederverwendung im Sinne der LFFGrp I war jedoch geplant; der BMVg hat dem Antragsteller in dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 1970 ausdrücklich bescheinigt, daß vorgesehen sei, ihn nach Abschluß des Offizierlehrgangs wieder als Hubschrauberführer bei seiner früheren Einheit zu verwenden. Der damals 27 Jahre alte Antragsteller erfüllte auch die Altersvoraussetzungen des Abschnitts 2 b Abs. 1 des Erlasses über die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens. Er hätte demgemäß, wie es in dieser Bestimmung ausdrücklich vorgeschrieben ist, von der personalbearbeitenden Stelle - im Falle des Antragstellers also von dem BMVg selbst - zur Erhaltung des fliegerischen Könnens verpflichtet werden müssen.

24

Daß der BMVg sein Ermessen durch die genannte Bestimmung selbst gebunden hat, ist rechtlich unbedenklich. Militärflugzeugführer haben eine teuere Spezialausbildung hinter sich. Es besteht grundsätzlich ein dienstliches Bedürfnis, ihr fliegerisches Können auch dann zu erhalten, wenn sie vorübergehend nicht fliegerisch verwendet werden. In Abschnitt 2 e des Erlasses vom 17. September 1964 ist deshalb z.B. ausdrücklich angeordnet, daß Flugzeugführer, die infolge einer - grundsätzlich ja nur vorübergehenden - Kommandierung zu einer nichtfliegenden Einheit aus einem fliegenden Verband ausscheiden, ohne weiteres (ipso jure) als zur Erhaltung des fliegerischen Könnens verpflichtet gelten. Erfolgt das Ausscheiden aus dem fliegenden Verband, wie im Falle des Antragstellers, durch Versetzung, so greift Abschnitt 2 b Abs. 1 des genannten Erlasses ein; in einem solchen Falle ist die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens dann auszusprechen, wenn die - in der Regel längerfristigere - Versetzung letztlich doch nur vorübergehend ist, weil die spätere fliegerische Verwendung des Flugzeugführers geplant ist. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der BMVg bei dieser Regelung auch deren finanzielle Auswirkungen berücksichtigt hat, nämlich ihre Auswirkungen auf die Gewährung der Fliegerzulage für die betroffenen Flugzeugführer, die Anspruch auf die Flieger Zulage nach der LFFGrp II haben, wenn die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens (bei Kommandierungen) als angeordnet gilt oder (bei Versetzung mit geplanter fliegerischer Wiederverwendung) durch besondere Verpflichtungserklärung angeordnet wird (vgl. Abschn. III B 2 der Richtlinien für die Gewährung einer Fliegerzulage). Daß der BMVg diese finanziellen Auswirkungen bei dem Erlaß vom 17. September 1964 berücksichtigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der militärische Vorgesetzte hat, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, bei der Entscheidung über die Verwendung von Soldaten auch die persönlichen und finanziellen Auswirkungen auf die Betroffenen zu berücksichtigen. Soweit Abschnitt 2 b Abs. 1 des Erlasses vom 17. September 1964 dazu führt, daß Flugzeugführer in der Lage des Antragstellers, die nur vorübergehend zu einem nichtfliegenden Verband versetzt werden, weiterhin eine - wenn auch geringere - Fliegerzulage erhalten, verstößt dies nicht gegen den Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 7 BHO). Die finanziellen Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik in solchen Fällen auf sich nimmt, sind vielmehr im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, daß diese Flugzeugführer, worauf der Antragsteller mit Recht hingewiesen hat, nach Nr. 46 der ZDv 19/11 besondere Verpflichtungen haben, nämlich u.a. die Pflicht, ihre fachlichen Kenntnisse als Luftfahrzeugführer auf dem neuesten Stand zu halten und ihre Eignung, als Luftfahrzeugführer zu erhalten, wozu auch eine Lebensführung gehört, durch die ihre Wehrfliegerverwendungsfähigkeit nicht gefährdet wird.

25

Der Hinweis des BMVg, der Antragsteller büße während der Zeit seiner nur auf sechs Monate befristeten Versetzung zur Offizierschule sein fliegerisches Können nicht in nennenswertem Maße ein, auch sei die Erhaltung seiner Flugerlaubnis hierdurch nicht gefährdet, trifft zwar sachlich zu, ist aber rechtlich unerheblich. Abschnitt 2 b Abs. 1 des Erlasses vom 17. September 1964 sieht nicht vor, daß die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens trotz Erfüllung der dort angegebenen Voraussetzungen dann nicht auszusprechen ist, wenn im Einzelfall das fliegerische Können oder die Erhaltung der Flugerlaubnis nicht gefährdet sind. Der genannte Erlaß trifft vielmehr eine schematisierende Regelung, durch welche die militärischen Vorgesetzten der Prüfung enthoben werden, ob tatsächlich im Einzelfall das fliegerische Können oder die Flugerlaubnis verloren zu gehen drohen. Daß der Erlaß eine solche schematisierende Regelung trifft, darauf deuten nicht nur der Wortlaut der Bestimmung hin, sondern auch Abschnitt 2 e des Erlasses. Denn bei der regelmäßig nur kurzfristigen Kommandierung von Flugzeugführern zu Lehrgängen usw., wie sie diese Vorschrift zum Gegenstand hat, werden das fliegerische Können und die Erneuerung der Flugerlaubnis sehr häufig nicht ernsthaft gefährdet sein; gleichwohl ist dort ausdrücklich bestimmt, daß solche kommandierten Flugzeugführer als zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet gelten, und zwar, wie sich aus dem dort enthaltenen Hinweis auf die Richtlinien für die Gewährung der Fliegerzulage ergibt, ersichtlich zu dem Zweck, ihnen für die Zeit der Kommandierung einen Anspruch auf die Fliegerzulage, wenn auch nunmehr nur nach der LFFGrp II, zu gewähren. Nicht anders ist die finanzielle Interessenlage der jungen Flugzeugführer zu werten, die - wie der Antragsteller - zum vorübergehenden Dienst außerhalb eines fliegenden Verbandes nicht kommandiert, sondern versetzt werden. Im Ergebnis ist mithin ebenso wie bei Abschnitt 2 e auch in den Fällen des Abschnitts 2 b Abs. 1 des Erlasses vom 17. September 1964 die Frage einer konkreten Gefährdung des fliegerischen Könnens oder der Flugerlaubnis nicht zu prüfen.

26

Unzutreffend ist auch die Meinung des BMVg, dem Antragsteller habe aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Kameraden die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens nicht auferlegt zu werden brauchen. Es mag zwar zutreffen, daß die Teilnahme an den Offizierlehrgängen meist vor Beginn der fliegerischen Ausbildung verfügt wird. Wenn der BMVg jedoch meint, der Antragsteller müsse mit den Soldaten, bei denen dies geschehen sei, im Ergebnis gleichgestellt werden, so vergleicht er Unvergleichbares. Denn Soldaten, die vor Beginn der fliegerischen Ausbildung zur Offizierschule versetzt werden, gehören noch nicht zum fliegenden Personal; bei ihnen kommt die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens überhaupt nicht in Betracht. Der Antragsteller war dagegen bei seiner Versetzung zur Heeresoffizierschule III, auf deren Zeitpunkt er nur einen höchst bedingten Einfluß hatte, bereits ausgebildeter Militärflugzeugführer, den auch nach der Versetzung gerade im Hinblick auf diese Eigenschaft besondere Verpflichtungen trafen (Nr. 46 der ZDv 19/11), welche die von dem BMVg zum Vergleich herangezogenen Kameraden keineswegs hatten. Der Antragsteller kann daher nur mit solchen Flugzeugführern mit Flugerlaubnis verglichen werden, die mit der Planung einer späteren fliegerischen Verwendung nicht zur Offizierschule, sondern zu irgendwelchen anderen Einheiten oder Dienststellen versetzt werden. Das ist aber gerade diejenige Gruppe von Flugzeugführern, bei denen nach Abschnitt 2 b Abs. 1 des Erlasses vom 17. September 1964 die Verpflichtung zur Erhaltung des fliegerischen Könnens (mit dem Effekt einer Weiterzahlung der - wenn auch verminderten - Flieger Zulage) auszusprechen ist.

27

Im Ergebnis ist mithin festzustellen, daß der BMVg rechtswidrig handelte, indem er es unterließ, den Antragsteller während der Zeit seiner Versetzung zur Heeresoffizierschule III zur Erhaltung des fliegerischen Könnens zu verpflichten. Ob der BMVg auch bei anderen Flugzeugführern in gleicher Weise verfahren ist, worauf der Inhalt der von ihm vorgelegten Beschwerdevorgänge hindeutet, ist dabei unerheblich, denn eine solche Handhabung von Einzelfällen wäre nicht geeignet, die Bindungswirkung der allgemeinen Regelung einzuschränken.

Scherübl
Mühlenfeld
Saalmann
Möllhoff
Stolze