Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1970, Az.: BVerwG I WB 27/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 27/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. September 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Major Schultz-Igast,
Oberfeldwebel Rupprecht als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller war als Luftrettungsmeister bei der 4./Hubschraubertransportgeschwader ... in D. eingesetzt.
Am 31. Juli 1969 wurde ihm der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 3. Juli 1969 - Fü L II 2 - Az. 56-25 - bekanntgegeben. Er hat folgenden Wortlaut:
"Betr.: Einsatz der Luftrettungsmeister Bezug: 1) BMVtdg - Fü L II 2, Az. 56-25 vom 26.4.68 2) LWA, Z Abt A 3 I b, Az. 56-25 vom 10.6.68 I. Lage
1.
Bedingt durch das ausschließlich für den Such- und Rettungsdienst beschaffte Hubschraubermuster Sycamore wurde seinerzeit der hauptamtliche Luftrettungsmeister als ständiges Besatzungsmitglied eingeführt. Gefordert wurde von ihm eine hochwertige Ausbildung im Sanitätsdienst und eine lange und teure Zusatzausbildung, da er zugleich Funktionen eines Beobachters, Funkers und Bordmechanikers wahrzunehmen hatte.2.
Mit Einführung der Bell UH-1 D als SAR-Huuschrauber, der grundsätzlich mit Hubschrauberführer und Bordmechaniker geflogen wird, ist die bisherige Forderung nach einem hauptamtlichen Luftrettungsmeister als ständiges Besatzungsmitglied nicht mehr aufrecht zu halten. Der Luftretter hat bei SAR-Einsätzen ausschließlich sanitätsdienstliche Aufgaben, die in gleicher Weise auch von den Sanitätssoldaten in den LwSan-Bereitschäften Flugbetrieb/Lufttransport nach kurzer Zusatzausbildung insbesondere an der Rettungswinde wahrgenommen werden können.3.
Es ist nicht zu vertreten, daß hochqualifiziertes Sanitätspersonal wie die Luftrettungsmeister in der Regel lediglich zu Bereitschaftsdiensten eingesetzt wird und dabei relativ selten zu einem fliegenden Einsatz kommt.Es muß vielmehr gewährleistet sein, daß dieses Personal außerhalb des erforderlichen SAR-Bereitschaftsdienstes sinnvoll im Sanitätsdienst eingegesetzt werden kann.
II. Folgerungen und Maßnahmen
1.
Da in absehbarer Zeit eine ausreichende Zahl an Bordmechanikern für die Bell UH-1 D voll ausgebildet ist, sind die Luftrettungsmeister ab 1. August 1969 nicht mehr als hauptamtliche Besatzungsmitglieder einzusetzen. Sie sind nur noch zum fallweisen Mitfliegen bei SAR-Einsätzen zu verpflichten und erhalten ab 1.8.69 Fliegerzulage nach Sondergruppe (VMBl 1963, S. 510).2.Bis Ende 1969 wird eine neue STAN-LwSanBschftLRet/FlBtrb/LTrsp erarbeitet, die folgende F-Stellen ausweisen wird:
TE 01 ZE 01 SanOffzArzt 1 SA ZE 02 LRetMstr u. SanFw SclaockBekpfg 1 HF ZE 03 LRetMstr u. SanFw SchockBekpfg 2 F ZE 04 1.LRet u. SanUffz SchockBekpfg 3 U ZE 05 SanSoldat 4 S ZE 06 SanSoldat u. Kraftfahrer 6 S F 17 3.
Diese STAN wird ab 1.1.1970 für die Flugplätze in Kraft gesetzt, auf denen SAB-Bereitschaften des Hubschraubertransportgeschwaders eingesetzt sind.4.
Die derzeit gültige STAN des Hubschraubertransportgeschwaders 64 weist 40 Luftrettungsmeister aus, zukünftiger Bedarf 24 LRetMstr und 24 1. LRet. Da als 1. LRet die in den SanBschftFlBetrb/LTrsp bereits genehmigten SanUffz für Schockbekämpfung vorgesehen sind, werden 16 F/HF-Dienstposten eingespart.5.
Von den z. Z. vorhandenen 29 Luftrettungsmeistern sind 24 zur Versetzung in die künftigen LwSanBschftLRet/FlBetrb/LTrsp vorzusehen. 2 Zeitsoldaten scheiden 1970 aus, 3 über 48 Jahre alte Berufssoldaten sind einer anderen Verwendung im Sanitätsdienst zuzuführen.6.
Die Ausbildung der Luftrettungsmeister bzw. 1. Luftretter wird unter Berücksichtigung der neuen Tätigkeitsmerkmale durch Erlaß einer Ausbildungsweisung geregelt.7.
Die ZDv 19/12 Teilvorläufer 1. 'Luftretter' ist nach den neuen Gegebenheiten zuüberarbeiten. Vorlage nach Überarbeitung an Fü L.III. Auftrag
Luftwaffenamt wird beauftragt, die sich aus Abs. II ergebenden Maßnahmen zu veranlassen bzw. durchzuführen."
2.
Mit Schreiben vom 12. August 1969, beim BMVg eingegangen am 13. August 1969, hat sich der Antragsteller dagegen beschwert, daß er durch den oben bezeichneten Erlaß seinen bisherigen fliegerischen Status und demzufolge auch die ihm bisher gezahlte Fliegerzulage verlöre.
Er führt aus:
Er sei als Luftretter gemäß der ZDv 19/12 ausgebildet und habe in den letzten Jahren, zum Teil unter Trennung von seiner Familie, ca. 1.035 Flugstunden als Besatzungsangehöriger und Luftretter abgeleistet. Er empfinde die Regelung des Erlasses vom 3. Juli 1969, der ihm zudem sehr kurzfristig und nur mündlich eröffnet worden sei, als ungerecht. Sie nehme ihm die Möglichkeit zu sinnvollem Einsatz, gefährde die wirkungsvolle Durchführung von Rettungsflügen zur Erhaltung von Menschenleben und bringe ihm finanziellen Verlust durch den Entzug der bisherigen Fliegerzulage von 150 DM, obwohl er nach wie vor den gleichen gefährlichen Dienst zu leisten habe. Er fliege weiterhin im Such- und Rettungsdienst ständig mit; seine Aufgaben hätten sich seit dem 1. August 1969 nicht geändert.
Zur Schilderung der Eigenart der Luftretterlaufbahn hat der Antragsteller einen Erfahrungsbericht seines Kameraden, Oberfeldwebel Ka., beigefügt, der die Aufgaben der Luftretter und die Durchführung von Rettungseinsätzen im einzelnen darstellt.
3.
Der BMVg hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit Schreiben vom 18. März 1970 dem Senat vorgelegt. Er bittet um Zurückweisung des Antrags und führt aus:
Die angegriffene Regelung des Erlasses vom 3. Juli 1969 sei im Zusammenhang einer Neuordnung des Luftrettungsdienstes zu sehen. Das Luftrettungspersonal sei nach der Besonderen Anweisung vom 6. August 1969 nur noch fallweise zum Mitfliegen verpflichtet, d.h. wenn die Durchführung von Such-, Rettungs- und Krankentransportflügen es erforderten. Gleichzeitig sei das Luftrettungspersonal auf drei Standorte konzentriert worden. Die Änderungen hätten in dem allgemein bindenden Tätigkeitsstandard für Luftrettungsmeister vom Februar 1970 ihren Niederschlag gefunden. Auch die neue Verwendung entspreche ihrer Laufbahn und ihrer Ausbildung als Soldaten der Laufbahn des Sanitätsdienstes. Außerhalb der SAR-Bereitschaft und des SAR-Einsatzes - nur bei dem letzteren seien die Luftrettungsmeister zum Mitfliegen verpflichtet - würden die Luftretter soweit als möglich zum Sanitätsdienst in den Luftwaffensanitätsstaffeln eingesetzt. Sie bringe allerdings eine Verringerung der Fliegerzulage mit sich. Dies sei jedoch gerechtfertigt, da die Zulage zum Ausgleich der Mehraufwendungen gezahlt werde, die zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit erforderlich seien, und nicht zur Abgeltung irgendwelcher Unkosten. Die kurzfristige Unterrichtung des betroffenen Personenkreises über den angefochtenen Erlaß sei aus der Notwendigkeit begründet, die Neuregelung schon ab 1. August 1969 wirksam werden zu lassen, obwohl die Entscheidung über die Regelung erst am 3. Juli 1989 habe getroffen werden können. Es werde nicht verkannt, daß durch die Eigenmächtigkeit einiger nachgeordneter Dienststellen und Vorgesetzter der Dienst der Luftretter zum Teil im Widerspruch zu dem angefochtenen Erlaß abgelaufen sei; hieraus würden gegebenenfalls noch Folgerungen gezogen. Nunmehr sei aber die Durchführung des Erlasses sichergestellt.
Der Antragsteller hat auf Befragen erklärt, er wünsche eine Entscheidung des Senats. Ziel seiner Beschwerde sei nicht ausschließlich die Weitergewährung der vollen Fliegerzulage.
II
Die vom BMVg mit Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 21, 17 Abs. 1 WBO gewertete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Gegenstand des Antrags ist nicht die Zahlung der Fliegerzulage in der vor dem 1. August 1969 gewährten Höhe, sondern, wie der Antragsteller klargestellt hat, die von dem BMVg durch Ziff. II Nr. 1 des Erlasses vom 3. Juli 1969 getroffene Regelung, Luftrettungsmeister ab 1. August 1969 nicht mehr als hauptamtliche Besatzungsmitglieder einzusetzen. Sie stellt eine ihm gegenüber getroffene Maßnahme (§ 17 Abs. 3 WBO) dar.
Es handelt sich um eine dem Antragsteller gegenüber unmittelbar wirkende Entscheidung über seine dienstliche Verwendung, die der BMVg im Rahmen des besonderen militärischen Vorgesetztenverhältnisses getroffen hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller auf Grund der angefochtenen Maßnahme die ihm vorher gewährte Fliegerzulage in Höhe von 150 DM monatlich verliert und daß ihm dieser Verlust auch ein Anlaß zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung war. Der Wegfall bzw. die Herabsetzung dieser Zulage ist weder Inhalt noch Zweck einer Entscheidung über die Verwendung des Antragstellers, sondern lediglich eine der sich auf Grund zusätzlicher gesetzlicher Regelungen ergebende Folge der Veränderung seines Tätigkeitsbereichs. Insbesondere bildet die Entscheidung über die Verwendung des Antragstellers nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Fliegerzulage; sie ist vielmehr, wie in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. z.B. BDH 6, 165, 167), eine rechtlich davon unabhängig zu wertende Maßnahme, deren selbständige Bedeutung sich im vorliegenden Fall auch daraus ergibt, daß der in dem angefochtenen Erlaß herangezogene Begriff "hauptamtliche Besatzungsmitglieder" nicht mit dem in den Richtlinien für die Gewährung einer Fliegerzulage (VMBl 1963, 510) als anspruchsbegründend verwendeten Begriff identisch ist. Demgemäß hat der Senat auch nicht zu prüfen, ob und wie lange dem Antragsteller die Fliegerzulage weiterhin in alter Höhe zu zahlen ist - dies wäre ein vor den allgemeinen. Verwaltungsgerichten zu verfolgender Anspruch (vgl. § 30. Abs. 1, § 59 SG) -, sondern ob der BMVg die Entscheidung über seine weitere Verwendung unter Beachtung der ihm als militärischem Vorgesetzten obliegenden Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) Betroffen hat (vgl. BDH Beschluß vom 11. Juni 1965 - I WB 6/65). Daß der Antragsteller in dem Gegenstand dieses Verfahrens unter Umständen nur eine Vortrage für den gegen den Bund als Dienstherrn zu richtenden Zahlungsanspruch sieht, berührt die Zulässigkeit des Antrags nicht (vgl. BDH Beschluß vom 13. April 1965 - I (II) WB 27/64).
2.
Die angefochtene Regelung verletzt nicht die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG.
Über die Änderung der Verwendung eines Soldaten, die lediglich seinen Tätigkeitsbereich betrifft, entscheidet der Dienstvorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Interessen. Im Rahmen des ihm hierbei zukommenden Ermessens hat er allerdings auch die Auswirkungen seiner Entscheidung auf die dienstliche sowie die persönliche und damit auch finanzielle Lage des Untergebenen zu berücksichtigen.
Der Senat kann die getroffene Entscheidung dabei nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Die angefochtene Regelung wird diesen Maßstäben gerecht. Wie schon aus den ausführlichen Darlegungen unter Ziff. I des Erlasses hervorgeht, ist Anlaß für die getroffene Maßnahme die Einführung eines neuen Hubschraubermodells, welches im Gegensatz zu dem bisher verwendeten Typ mit einem Hubschrauberführer und einem Bordmechaniker zu fliegen ist. Die bisherige Notwendigkeit, den Luftretter aus flugtechnischen Gründen als ständiges Besatzungsmitglied einzusetzen, entfällt damit. Vom Gesichtspunkt eines rationellen Einsatzes des militärischen Personals drängt sich die vom BMVg gefundene Lösung, den Luftretter ausschließlich im konkreten Rettungseinsatz - so ist die Wendung "fallweises Mitfliegen" zu verstehen - zum Mitfliegen zu verpflichten, geradezu auf.
Sie ist die Folge der vom BMVg auf Grund seiner Organisationsgewalt vorgenommenen Neuordnung des Such- und Rettungsdienstes und auch in diesem Zusammenhang - und nicht etwa als isolierte, auf den Antragsteller gezielt gerichtete Maßnahme - zu sehen.
Dienstliche Interessen für die getroffene Regelung sind demnach hinreichend dargetan. Ob hierdurch die optimale Durchführung von Rettungseinsätzen weiterhin gesichert wird, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, die der Senat nicht zu prüfen hat.
Angesichts dieser dienstlichen Belange läßt sich eine mit den Grundsätzen der Fürsorge unvereinbare Vernachlässigung der Belange des Antragstellers nicht feststellen.
Dem Antragsteller entstehen durch die angefochtene Maßnahme keine rechtlich unzumutbaren Nachteile. Ihm wird, da er, wie jeder Soldat, auf eine bestimmte Verwendung keinen Anspruch hat, nichts genommen, auf dessen Wahrung er einen Rechtsanspruch hätte. Dies gilt für die Art seiner Tätigkeit ebenso wie für die bisher gewährte Zulage von 150 DM, soweit sie sich aus seiner bisherigen Verwendung ergab. Diese Zulage ist, wie schon oben ausgeführt, lediglich die Folge der Verwendung eines Luftretters als ständiges Besatzungsmitglied und hängt von ihr ab; sie kann deshalb nicht umgekehrt einen Anspruch auf eine solche Verwendung begründen. Ob der Antragsteller noch nach dem 1. August 1969 in den Genuß der Zulage zu kommen hätte, weil er nach seiner Schilderung weiterhin den gleichen Dienst zu verrichten hatte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da es nicht eine Frage des angefochtenen Erlasses, sondern der den Geldanspruch regelnden Richtlinien vom 23. September 1963 (VMBl a.a.O.) ist. Der Antragsteller ist nicht gehindert, diese Frage im Rahmen einer vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten zu erhebenden Klage gemäß § 30 Abs. 1, § 59 SG prüfen zu lassen. Dasselbe gilt für die Erwägung, der plötzliche Entzug der Zulage bringe finanzielle Härten mit sich, sowie für die Frage, ob nicht eine ausgleichende Übergangsregelung angemessen sein könnte.
Der Senat konnte auch nicht feststellen, daß die Maßnahme eine unzulässige Änderung der Laufbahn des Antragstellers mit sich bringt. Auch die dem Antragsteller nunmehr zugewiesenen Tätigkeiten - SAR-Bereitschaft, fallweises Mitfliegen beim SAR-Einsatz und anderweitiger Sanitätsdienst - entsprechen der Laufbahn des Sanitätsdienstes.
Schließlich vermag auch der Umstand, daß der Antragsteller sehr kurzfristig von der Änderung seiner Verwendung unterrichtet wurde, nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu führen. Zwar gilt auch in diesem Zusammenhang die Pflicht des Vorgesetzten aus § 10 Abs. 3 SG; eine besondere Rechtspflicht des militärischen Vorgesetzten, eine Maßnahme eine gewisse Zeit zuvor und in schriftlicher Form mitzuteilen, gibt es jedoch nicht. Sie würde zu einer verzögerten Inkraftsetzung von Maßnahmen führen, die im militärischen Bereich bisweilen sofort wirksam werden müssen.
Die übrigen vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, weshalb ihm die Maßnahme ungerecht erscheint, betreffen teils vom Senat nicht zu prüfende Erwägungen der Zweckmäßigkeit, teils stellen sie Unbequemlichkeiten dar, die mit der Durchführung des Erlasses notwendigerweise verbunden sind.
Mühlenfeld
Saalmann
Schultz-Igast
Rupprecht