Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1965, Az.: BVerwG I (II) WB 58/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I (II) WB 58/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 16806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 4. Februar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Major Koch, ...,
Stabsunteroffizier Feiler, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der am 19.7.1943 geborene Antragsteller ist auf Grund freiwilliger Meldung am 3.1.1962 in die Bundeswehr eingetreten, am 1.7.1962 zum Gefreiten und am 18.12.1963 zum Unteroffizier befördert worden. Er ist Soldat auf Zeit mit einer vierjährigen Dienstverpflichtung.
Mit Gesuch vom 4.6.1963 beantragte er seine Versetzung von der 5./Panzerbataillon ... in B. zum Fallschirmjägerbataillon ... in Le. Er begründete sein Gesuch mit dem Wunsche, näher am Wohnort seiner Mutter, die alleinstehend und schwer herzkrank sei, Dienst verrichten zu dürfen, sowie mit dem Hinweis, er habe sich freiwillig zu einer Luftlandedivision gemeldet, die Verwendung bei einer Fallschirmjäger-Einheit sei ihm von der Freiwilligenannahmestelle im Wehrbereich IV, W., zugesichert worden.
Sein Gesuch wurde durch Verfügung der ... Luftlandedivision vom 16.7.1963 abschlägig beschieden. Die deswegen eingelegte Beschwerde wies der Kommandierende General des ... Korps am 25.10.1963 als unbegründet zurück. Die weitere Beschwerde blieb gleichermaßen erfolglos. Der Bundesminister der Verteidigung begründete seinen Bescheid vom 23.7.1964 wie folgt: Den an sich verständlichen Wünschen des Antragstellers ständen erhebliche dienstliche Hinderungsgründe entgegen. Mit der Auflösung des Panzerbataillons ... habe sich für die Soldaten dieses Bataillons die Notwendigkeit ergeben, aus dem Verband der ... Luftlandedivision auszuscheiden, da sie bei Neuaufstellungen gebraucht würden. Angesichts der drückenden Unteroffizierslage in dem neu aufgestellten Panzerbataillon ..., zu dem der Antragsteller zwischenzeitlich versetzt worden sei, hätte der erstrebten Versetzung nach Le. nur gegen Ersatzgestellung entsprochen werden können. Ein solcher Ersatz habe jedoch nicht zur Verfügung gestanden. Versuche, den Antragsteller bei vier anderen Bataillonen, deren Standort in der Nähe des Wohnortes der Mutter liege, unterzubringen, seien ebenfalls erfolglos geblieben. Die privaten familiären Interessen stellten keinen solchen Härtefall dar, daß deswegen die Anwendung einer Ausnahmeregelung notwendig werde.
Gegen diesen Bescheid des Bundesministers der Verteidigung richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Wehrdienstsenats vom 12.8.1964. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht im wesentlichen geltend, daß weder die Auflösung des Panzerbataillons ... noch der Unteroffiziersmangel geeignet seien, zugesagte Verwendungswünsche der Freiwilligen zu mißachten.
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats ist zulässig (§ 21 WBO), sachlich jedoch unbegründet.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 WBO) Dafür besteht hier kein Anhalt.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der Dienstherr nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ermessensentscheidungen einer Behörde können von den Gerichten nur darauf nachgeprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Derartige Rechtsverstöße sind hier nicht erkennbar. Die Ablehnung des Gesuches des Antragstellers, ihn wieder zu einer Fallschirmjäger-Einheit zurückzuversetzen, ist weder ermessensfehlerhaft noch ermessensmißbräuchlich. Daß er entgegen seiner früheren Verwendung nicht mehr bei einer Fallschirmjäger-Einheit eingesetzt wird, ist auf die Auflösung des Panzerbataillons ..., mithin auf eine organisatorische und damit außerhalb des Vorwurfs rechtswidrigen Verhaltens im Einzelfall stehende Maßnahme zurückzuführen. Daß in Fällen dieser Art die persönlichen Wünsche eines Soldaten hinter den dienstlichen Belangen zurückzustehen haben, bedarf weiterer Begründung nicht. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, daß er nur mit seinen Einverständnis in eine andere Stelle versetzt wird. Die Entgegennahme von Wünschen bei der Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr enthält keine dahingehende bindende Zusage des Dienstherrn. Abgesehen davon hat der Antragsteller im vorliegenden Falle (ausweislich des dafür ausgefüllten Bewerbungsbogens) neben der Fallschirmtruppe auch die Pioniere benannt und sich mit einer Einberufung zu einer anderen Teilstreitkraft oder für eine andere Truppengattung ausdrücklich einverstanden erklärt. Daß der Bundesminister der Verteidigung bei der Ablehnung des Gesuches von den allgemein bei der Aufteilung der Angehörigen des Panzerbataillons ... angewandten Grundsätzen zum Nachteil des Antragstellers abgewichen wäre, hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen.
Dies vorausgesetzt, kann es auch nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn der Bundesminister der Verteidigung im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den dienstlichen Bedürfnissen und den privaten Wünschen des Antragstellers die Erkrankung der Mutter zur Zeit nicht als ausreichenden Grund für eine Versetzung hat ansehen können. Seine bisherigen Bemühungen dem Antragsteller zu helfen, mußten notwendig an den augenblicklich gegebenen Verhältnissen scheitern. An dem Willen, den Wünschen des Antragstellers in Zukunft Rechnung zu tragen, kann insbesondere mit Rücksicht auf den Erlaß vom 11.12.1964 - Fü H I 1 - Az.: 29-02-09 - nach dem die Inhaber von Fallschirmspringerscheinen wieder zu einem springenden Verband zurückversetzt werden sollen, sowie im Hinblick auf die Anheimgabe, das Versetzungsgesuch nach ca. sechs Monaten zu wiederholen, kein Zweifel bestehen.
gez. Dr. Krönig
gez. Mühlenfeld
gez. Koch
gez. Feiler