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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.08.1977, Az.: BVerwG VIII C 6.76

Voraussetzungen der Einberufung zum Grundwehrdienst; Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz; Wegfall einer Wehrdienstausnahme wegen fehlender Mitwirkung im Katastrophenschutz; Erfordernis und Voraussetzungen der wehrbehördlichen Genehmigung zum Verlassen des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes (WpflG); Sinn und Zweck der wehrbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit des Verlassens des Geltungsbereichs des WpflG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1977
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 6.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 30.10.1975 - AZ: 11 K 896/75

Fundstellen

  • BVerwGE 54, 240 - 248
  • BWVPr 1977, 260
  • BWVPr 1980, 132
  • DokBer A 1977, 381

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen und zum Wegfall der Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz.

  2. 2.

    Ein Sachverhalt, der entstanden ist, nachdem und weil ein Wehrpflichtiger den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes ohne die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG erforderliche Genehmigung verlassen hat, vermag eine die nachträgliche Genehmigung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG grundsätzlich nicht zu begründen.

  3. 3.

    Ein solcher Sachverhalt vermag eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG grundsätzlich dann nicht zu begründen, wenn eine nachträgliche Genehmigung zum Verlassen wegen Fehlens der in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder 4 WPflG bestimmten Voraussetzungen nicht beansprucht werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1975 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 8. Dezember 1953 geborene und am 26. April 1972 als tauglich gemusterte Kläger ficht einen Einberufungsbescheid an.

2

Mit Verpflichtungserklärung vom 7. Juni 1972 verpflichtete er sich an seinem damaligen Wohnort P. nach § 8 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSG - für 10 Jahre zum Dienst im Katastrophenschutz.

3

Das Landratsamt F. stimmte nach Anhörung des Kreiswehrersatzamts M. mit Zustimmungsbescheid vom 10. Juli 1972 der Verpflichtung zu und teilte den Kläger einem Fernmeldezug zur Dienstleistung zu. Zu einer tatsächliche. Mitwirkung des Klägers im Katastrophenschutz kam es nicht. Als ihn das Landratsamt F. mit Heranziehungsbescheid vom 1. März 1973 zu Ausbildungsveranstaltungen heranziehen wollte, ließ der Kläger mitteilen, sein Wohnsitz sei seit 1. Februar 1973 in O., von wo aus er für eine Beratungsgesellschaft tätig sei und an Katastrophenschutzveranstaltungen im Raum Tübingen teilnehmen könne. Mit Schreiben von 17. November 1973 teilte er den Landrat samt T. mit, er habe seinen Hauptwohnsitz nunmehr nach R. verlegt, so daß er dort eingeteilt werden könne. Seit 18. Dezember 1973 war er dort polizeilich gemeldet. Tatsächlich hatte er seinen Wohnsitz zu dieser Zeit - nach seiner Angabe seit 1. September 1973 - bereits in B.. Zwischen den Landratsämtern F. und T. und dem Oberstadtdirektor in R. - jetzt Mönchengladbach - fand Schriftwechsel über eine Übernahme des Klägers in den T. und R. Katastrophenschutz statt, an dem sich auch die Kreiswehrersatzämter T. und M. beteiligten. Mit Schreiben vom 28. November 1974 zeigte der Oberstadtdirektor in R. dem Kreiswehrersatzamt M. "den Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die Freistellung vom Wehrdienst" an, weil der Kläger im Katastrophenschutz keinen Dienst geleistet habe.

4

Nachdem das Kreiswehrersatzamt M. daraufhin mit Schreiben vom 9. Dezember 1974 dem Kläger die Einberufung angekündigt hatte, berief es ihn mit Einberufungsbescheid vom 8. Januar 1975 für den 1. April 1975 zum Grundwehrdienst ein. Zugleich setzte es ihn von dem Schreiben des Oberstadtdirektors vom 28. November 1974 inhaltlich in Kenntnis. Auf seinen Widerspruch lud das Kreiswehrersatzamt den Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 1975 zu einer Überprüfungsuntersuchung vor. Zu dieser Untersuchung erschien er nicht; auch angeforderte Unterlagen legte er nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 1975 wies die Wehrbereichsverwaltung den Widerspruch zurück.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, wegen seiner Verpflichtung für den Katastrophenschutz sei er vom Wehrdienst befreit. Er habe sich in R. lediglich wegen des Katastrophen Schutzes polizeilich angemeldet, und er sei auch bereit, zu den Übungen 14tägig aus dem Ausland anzureisen. Zu solchen Übungen, sei er nicht eingeteilt worden. Die Einberufung bedeute für ihn auch, eine besondere Härte. Er habe in B. ein Immobiliengeschäft gegründet, für das er erhebliche finanzielle Belastungen habe auf sich nehmen müssen und in den er unentbehrlich sei. Schließlich sei er nicht wehrdienstfähig; er leide unter Nervosität, Magenbeschwerden und Depressionen im Hinblick auf den Wehrdienst. Das Schreiben des Kreiswehrersatzamts M. mit der Ladung zur Überprüfungsuntersuchung habe er niemals erhalten.

6

Das Verwaltungsgericht hat durch Aufklärungs- und Beweisbeschluß u.a. dem Kläger aufgegeben, eine detaillierte ärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand vorzulegen und Angaben über sein Immobiliengeschäft zu machen. Es hat der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Mit der Verpflichtung des Klägers für den Katastrophenschutz und der Zustimmung des Landratsamts F. seien die Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - erfüllt gewesen; auf die tatsächliche Aufnahme des Dienstes komme es nicht an. Diese Voraussetzungen seien nicht nachträglich wieder weggefallen. Die Wehrdienstausnahme entfalle nicht schon, wenn, der Wehrpflichtige im Katastrophenschutz nicht oder nicht mehr mitwirke, sondern erst dann, wenn er von seiner Verpflichtung entbunden worden sei. Eine förmliche Feststellung hierüber sei im Interesse des Rechtsschutzes und deswegen nötig, weil der Wehrpflichtige bei einem Verstoß gegen seine Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 3 KatSG eine mit Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit begehe. Daß die Wehrersatzbehörden über die Wehrdienstausnahme lediglich im Heranziehungsverfahren mit entschieden, genüge ebensowenig wie eine bloße Mitteilung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde an die Wehrersatzbehörden nach § 13 a Abs. 2 WPflG.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 13 a WPflG. Die Wehrdienstausnahme nach dieser Vorschrift sei, wie der Gesetzeswortlaut ("solange") ergebe, von zwei Komponenten bestimmt, nämlich der Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mit Zustimmung der zuständigen Behörde einerseits und der Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz andererseits. Unter Mitwirkung sei dabei die tatsächliche Dienstleistung zu verstehen. Diese Auslegung werde durch § 13 a Abs. 2 WPflG bestätigt, wonach die zuständigen Behörden der Wehrersatzbehörde das Vorliegen und den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung zum Wehrdienst anzuzeigen hätten. Dieser Verpflichtung habe vorliegend der Oberstadtdirektor genügt. Ob er auch für die Entbindung von der Verpflichtung zuständig gewesen wäre, sei nicht zu entscheiden.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger läßt sich nicht vertreten.

10

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Denn es steht nicht fest, ob der angefochtene Einberufungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Der Kläger kann sich zwar weder auf eine Wehrdienstausnahme nach §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG, 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG noch auf einen Zurückstellungsgrund berufen. Zur Frage der Wehrdienstfähigkeit bedarf es aber noch verwaltungsgerichtlicher Feststellungen.

11

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids vom 8. Januar 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 1975 ist die in dem vorgesehenen Gestellungszeitpunkt, dem 1. April 1975, gegebene Sach- und Rechtslage. Das Wehrpflichtgesetz ist daher in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) mit hier einschlägiger Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) anzuwenden. Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSG - ist in der für die hier einschlägigen Vorschriften seither nicht geänderten Fassung vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776) anzuwenden.

12

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die angefochtenen Bescheide nicht deswegen rechtswidrig, weil dem Kläger in dem entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt wegen seiner Katastrophenschutzverpflichtung eine Wehrdienstausnahme zur Seite gestanden hätte. Eine solche Wehrdienstausnahme stand ihm nicht zu. Nach § 8 Abs. 1 KatSG können sich die Helfer gegenüber ihrer Organisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG brauchen wehrpflichtige Helfer, die sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 10 Jahre zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben, keinen Wehrdienst (oder Dienst im Zivilschutzkorps) zu leisten, solange sie im Katastrophenschutz mitwirken. § 13 a WPflG betraf in den Fassungen vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) und - in dieser Vorschrift unverändert - vom 8. Dezember 1972 den zivilen Bevölkerungsschutz. Durch das oben erwähnte Änderungsgesetz vom 25. Juni 1973 ist die Vorschrift bezüglich des Katastrophenschutzes an § 8 KatSG herangeführt worden. Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG werden nunmehr Wehrpflichtige, die sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden auf mindestens 10 Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Nach § 13 a Abs. 2 WPflG sind die zuständigen Behörden verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.

13

Nach §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG, 13 a Abs. 1 Satz 1 (n.F.) WPflG ist also - abgesehen von der Anzeige nach § 13 a Abs. 2 WPflG, die früher zu § 8 KatSG nur durch Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben war (vgl. Nr. 44 Abs. 6, Nr. 45 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Organisation des Katastrophenschutzes - KatS - Organisation - Vwv - vom 27. Februar 1972, Beilage Nr. 5/1972 zum BAnz Nr. 46 vom 7. März 1972) - die Wehrdienstausnahme an drei Voraussetzungen geknüpft, nämlich die Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf 10 Jahre, die Zustimmung der zuständigen Behörde und die Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz. Diese Voraussetzungen müssen nebeneinander gegeben sein.

14

Im Falle des Klägers waren diese Voraussetzungen im Gestellungstermin nicht sämtlich gegeben. Zwar hatte der Kläger am 7. Juni 1972 seine Verpflichtungserklärung abgegeben, und die sachlich (§ 2 Abs. 1 KatSG) und damals auch örtlich zuständige Behörde hatte mit Zustimmungsbescheid vom 10. Juli 1972 der Verpflichtung zugestimmt; daß der unterzeichnende juristische Staatsbeamte des Landratsamts F. im Auftrage des Landrats als des nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KatSG berufenen Hauptverwaltungsbeamten handelte, ist nicht zweifelhaft. Aber der Kläger hat nicht im Sinne der genannten Vorschriften im Katastrophenschutz mitgewirkt. Diese Mitwirkung kann nach Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck nur als eine tatsächliche gemeint sein in dem Sinne, daß der Helfer der Katastrophenschutzorganisation nicht nur rechtlich angehört, sondern auch tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet. Anderenfalls wäre der einschlägige Halbsatz "solange ..." lediglich mit anderen Worten eine Wiederholung dessen, was mit der im ersten Halbsatz der Vorschriften erwähnten Verpflichtung bereits gefordert ist. Es kommt hinzu, daß die Wehrdienstausnahme nach §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG, 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG nicht im Interesse Wehrpflichtiger geschaffen worden ist. Die fraglichen Vorschriften dienen, wie der Senat in anderem Zusammenhang dargelegt hat, vielmehr dazu, im Ausgleich mit dem Personalbedarf der Bundeswehr den für die Erfüllung der Aufgaben des Katastrophenschutzes unerläßlichen Personalbedarf zu decken. Das ist nur denkbar, wenn die Helfer, die sich zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben, für diese Aufgaben auch tatsächlich verfügbar sind. Hiervon kann im Falle des Klägers nicht gesprochen werden. Nach den v Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen ist es zu keiner tatsächlichen Mitwirkung des Klägers im Katastrophenschutz gekommen. Bevor er - allerdings erst längere Zeit nach Verpflichtung und behördlicher Zustimmung - zu Ausbildungsveranstaltungen herangezogen werde sollte, war er Anfang 1973 bereits nach Ofterdingen verzogen. Und ab September 1973 und zu dem entscheidungserheblichen Gestellungstermin hatte er seinen Wohnsitz, ständigen Aufenthal und Geschäftssitz in B.. Daß er sich daneben, und zwar nach seinem Vortrag gegenüber dem Verwaltungsgericht allein wegen des Katastrophenschutzes, in R. mit der Wohnung von Verwandten polizeilich gemeldet hatte und bereit gewesen sei, alle 14 Tage zu Veranstaltungen des Katastrophenschutzes aus dem Ausland anzureisen, genügt nicht; der Kläger war dami für den Katastrophenschutz nicht ausreichend verfügbar und nicht in der Lage, in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Zwar wird eine Mitwirkung im Sinne des Gesetzes noch nicht durch jede kurzfristige Abwesenheit des Helfers in Frage gestellt, infolge derer er für einen etwaigen Katastrophenfall nicht sofort zur Verfügung stünde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1970 - Nr. 184 III 70 - (BayVBl. 1971 S. 112) die Auffassung vertreten, ein Urlaubsaufenthalt außerhalb des Wohnorts, eine vorübergehende Erkrankung oder auch regelmäßige Arbeit in zumutbarer Entfernung vom Einsatzgebiet ließen die Wehrdienstausnahme nicht entfallen. Beim Kläger liegt es aber anders. Da er auf nicht absehbare Zeit im Ausland wohnt und arbeitet, sind in der hier maßgebenden objektiven Sicht seine Ausbildungs- und Einsatzfähigkeit so stark beeinträchtigt, daß er nicht mehr als verfügbar angesehen und also nicht mehr mitwirken kann.

15

Der Oberstadtdirektor in R. hat deswegen dem Kreiswehrersatzamt Mönchengladbach vom 28. November 1974 angezeigt, die Voraussetzungen für die Freistellung des Klägers vom Wehrdienst seien entfallen. Hierin lag die Anzeige "der zuständigen Behörde" im Sinne des § 13 a Abs. 2 WPflG. Zwar hatte die Zustimmung zu der Verpflichtung nicht der Oberstadtdirektor in R. erklärt, sondern das Landratsamt Fürstenfeldbruck. Und das Gesetz bestimmt nicht, daß ein Helfer, der seinen Wohnsitz verlegt, automatisch am neuen Wohnort im Katastrophenschutz mitwirkt. Es steht aber jedenfalls nichts im Wege, daß das dann geschieht, wenn sowohl der Helfer als auch die beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte hiermit einverstanden sind und eine entsprechende Übernahme stattfindet. Hiervon geht auch Nr. 43 Abs. 2 KatS - Organisation - Vwv aus (vgl. auch Nrn. 1, 5 der noch zu § 13 a (a.F.) WPflG ergangenen AVV-Zivilschutzanzeigen vom 21. Juli 1965, GMBl. S. 219 - abgedruckt bei Hahnenfeld, WPflG, RdNr. 44 zu § 13 a). Im vorliegenden Falle war eine solche Übernahme trotz sich anscheinend aus der Höchstzahlregelung für die Behörden ergebender Schwierigkeiten von allen Beteiligten einschließlich des Klägers gewollt. Daher ist davon auszugehen, daß die örtliche Zuständigkeit auf die Stadt R. über gegangen war.

16

Bereits damit, daß der Kläger nicht mehr verfügbar war und die zuständige Behörde das dem Kreiswehrersatzamt anzeigte, war die zugunsten des Klägers bestehende Wehrdienstausnahme weggefallen. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bedurfte es für den Wegfall nicht zusätzlich einer (über die Anzeige nach § 13 a Abs. 2 WPflG hinausgehenden) förmlichen Entbindung des Klägers von der Verpflichtung für den Katastrophenschutz oder aber - vom Verwaltungsgericht nur am Hände erwähnt - eines Widerrufs der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG) erteilten behördlichen Zustimmung. Eine Entpflichtung wäre das Gegenstück zu der Verpflichtung des Helfers, die dieser gegenüber seiner Katastrophenschutzorganisation und nur bei sogenannten Regieeinheiten oder -einrichtungen gegenüber der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis abgibt (vgl. Nr. 41 Abs. 1 KatS - Organisation -Vwv). Demgegenüber ist die Zustimmung der behördliche Hoheitsakt, mit dem die zuständige Katastrophenschutzbehörde zur Durchsetzung des Personalbedarfs des Katastrophenschutzes tätig wird (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - [Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 7]). Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht, daß in einem Fall wie dem vorliegenden eine förmliche Entpflichtung notwendig sei, außer mit Rechtschutzerwägungen noch damit begründet, anderenfalls würde trotz Heranziehung zum Wehrdienst die Katastrophenschutzpflicht des Helfers fortbestehen und diesem dadurch eine doppelte Dienstleistungspflicht auferlegt werden. Daß die vom Verwaltungsgericht sonach befürchtete Pflichtenkollision nicht entsteht, ergibt sich aus den Ausführungen in BVerwGE 31, 94 (105) [BVerwG 28.11.1968 - VIII C 143/67] und - zu § 8 Abs. 2 KatSG - in BVerwGE 32, 57 (60) [BVerwG 24.04.1969 - VIII C 98/68]: "Die Wehrdienstpflicht ist mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung vorrangig gegenüber anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Solange der Wehrpflichtige durch den Wehrdienst gehindert ist, anderweitig übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, ist er wegen Unmöglichkeit der Dienstleistung 'entschuldigt'. In eine Pflichtenkollision gerät er dadurch nicht." Auch ein förmlicher Widerruf der behördlichen Zustimmung zur Katastrophenschutzverpflichtung ist in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem es bereits an der tatsächlichen Verfügbarkeit und Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz fehlt, rechtlich nicht notwendig, mag er auch oft naheliegend und schon im Interesse der Klarheit gegenüber dem betroffenen Helfer zweckmäßig sein. Der Gesetzeswortlaut schreibt ihn nicht vor. Der Rechtsschutz des Helfers erfordert ihn ebenfalls nicht. Der Helfer kann, wie der Kläger es vorliegend auch getan hat, die Einberufung zum Wehrdienst anfechten und dadurch verwaltungsgerichtliche Prüfung der Frage erreichen, ob er für den Katastrophenschutz verfügbar ist und mitwirkt oder nicht. Sein Rechtsschutz ist damit hinreichend gewährleistet.

17

Die angefochtenen Bescheide sind nach alledem zutreffend davon ausgegangen, daß die Wehrdienstausnahme nach §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG, 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG dem Kläger nicht zur Seite stand.

18

Diese Bescheide sind auch nicht wegen des vom Kläger behaupteten Zurückstellungsgrundes nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG rechtswidrig. Der Kläger macht insoweit geltend, daß er in seinem Immobiliengeschäft in B. unentbehrlich sei. Auf diesen Sachverhalt, zu dem das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - keine näheren Feststellungen getroffen hat, kann sich der Kläger im Rahmen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG schon deswegen nicht berufen, weil die geltend gemachten Umstände darauf zurückzuführen sind, daß er ohne wehrbehördliche Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes verlassen hat und sich in B. aufhält. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG, der insoweit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Ausreisefreiheit beschränkt (BVerwGE 40, 116 [122]), haben Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören, eine Genehmigung des Kreiswehrersatzamts einzuholen, wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate verlassen wollen. Diese Genehmigung war im Falle des Klägers erforderlich; die auf § 3 Abs. 2 Satz 5 WPflG gestützte Bekanntmachung des Bundesministers der Verteidigung vom 28. April 1965 (BAnz Nr. 83 vom 5. Mai 1965 = VMBl. S. 245) über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht war nicht einschlägig. Der Kläger hat die Genehmigung nach seinen Angaben zwar nachträglich beantragt. Es liegt aber nichts dafür vor, daß die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung erfüllt sind. Insoweit ist zwar auf den Gestellungstermin abzustellen (BVerwGE 40, 116). Eine besondere Härte, die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG die Genehmigung rechtfertigen würde, kann aber grundsätzlich nicht in Umständen gefunden werden, die entstanden sind, nachdem und weil der Wehrpflichtige den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes ohne die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG erforderliche Genehmigung verlassen hat. Das folgt daraus, daß ein solcher Wehrpflichtiger nicht besser gestellt werden darf als derjenige, der die Genehmigungspflicht beachtet hat. Es dürfen daher hier nur Gründe berücksichtigt werden, die von dem ungenehmigten Verlassen unabhängig sind. Solche Gründe sind nicht ersichtlich. Sie liegen insbesondere nicht in der zunächst nur bestehenden Absicht des Klägers, in B. ein Geschäft zu gründen. Diese Absicht verträgt sich nicht mit dem Zweck des § 3 Abs. 2 WPflG. Sie setzt voraus, daß der Kläger den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes auf Dauer verläßt. Denn es ist nicht ersichtlich, daß er das Geschäft in B. nur vorübergehend betreiben wollte. Die Genehmigungserteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG soll jedoch gerade sicherstellen, daß der Wehrpflichtige, und zwar möglichst frühzeitig, zur Wehrdienstleistung herangezogen werden kann.

19

In entsprechender Weise vermag ein Sachverhalt, der darauf zurückzuführen ist, daß ein Wehrpflichtiger den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes verlassen hat, auch eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG dann grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, wenn die Genehmigung zum Verlassen nicht erteilt worden ist und wegen Fehlens der in § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG bestimmten Voraussetzungen auch nicht beansprucht werden kann. Das ergibt sich aus dem Sinn der Genehmigungspflicht. Sie soll verhindern, daß ohne vorherige wehrbehördliche Prüfung Wehrpflichtige ins Ausland wegziehen und dadurch die Wehrüberwachung und die Heranziehung zum Wehrdienst mindestens erschweren; ihre tatsächliche Verfügbarkeit soll nicht beeinträchtigt werden, ohne daß die Wehrbehörden Gelegenheit zur Überprüfung der maßgeblichen Gründe gehabt haben. Und auch hinsichtlich der Zurückstellung dürfen diejenigen Wehrpflichtigen nicht benachteiligt werden, die die gesetzliche Genehmigungspflicht nicht verletzt haben und möglicherweise wegen Fehlens der Voraussetzungen die Genehmigung nicht haben erhalten können.

20

Mit dem Vorbringen, er sei in seinem Immobiliengeschäft, das er in B. aufgenommen hat, unentbehrlich, kann der Kläger sonach nicht gehört werden. Dabei kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die im Schutz der Wehrdienstausnahme nach §§ 8 KatSG, 13 a WPflG erfolgte Geschäftsaufnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 34, 273;  45, 297) [BVerwG 01.07.1974 - VI C 17/71]als rechtsmißbräuchlich zu werten ist. Hierfür könnte sprechen, daß der Kläger den Katastrophenschutzbehörden seinen Umzug nach B. verschwiegen hat. Mit seinem Schreiben an das Landratsamt T. vom 17. November 1973 hat er mitgeteilt, er habe seinen "Hauptwohnsitz" nach R. verlegt. Tatsächlich meldete er sich dort aber nur, und zwar erst am 18. Dezember 1973, unter der Anschrift von Verwandten polizeilich an, nach seiner Angabe in der Absicht, auf diese Weise auch von aus durch "14-tägiges Anreisen aus dem Ausland" im Katastrophenschutz mitwirken zu können.

21

Der angefochtene Einberufungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind nach alledem nur dann rechtswidrig, wenn der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist. Der Kläger, der bei der Anhörung vor der Einberufung einen Antrag auf erneute ärztliche Untersuchung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung nicht gestellt hatte und der die Vorladung des Kreiswehrersatzamtes vom 25. Februar 1975 zu einer Überprüfungsuntersuchung nicht erhalten zu haben behauptet, macht geltend, er sei nicht wehr dienst fähig. Zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine revisionsgerichtlich verwertbaren Feststellungen getroffen.

22

Die Sache muß daher zurückverwiesen werden, damit das Verwaltungsgericht zur Wehrdienstfähigkeit die nötigen Feststellungen nachholen kann.

23

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Lotz