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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1968, Az.: BVerwG VIII C 143.67

Ausübung eines Wehrersatzdienstes im Rahmen des Bevölkerungsschutzes; Begründung einer Wehrdienstausnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 143.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 21.03.1967 - AZ: 10 K 498/67

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 94 - 109
  • DVBl 1969, 757 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 760 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 339 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 606 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 891-893 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Wehrpflichtrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Beantwortung der Frage, ob ein Wehrpflichtiger wegen seiner Verwendung im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes nicht zum Wehrdienst heranzuziehen ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde der Wehrersatzbehörde anzeigt, die Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme von § 13 a WpflG seien erfüllt.

  2. 2.

    Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG setzt den Erlaß einer in dieser Vorschrift vorgesehenen Durchführungsverordnung nicht voraus, richtet sich aber im zeitlichen Geltungsbereich dieser Durchführungsverordnung nach den in ihr genannten Tatbestandsvoraussetzungen (Abweichung von BVerwGE 17, 70).

  3. 3.

    Der Wehrpflichtige, welcher Pflichten im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes übernommen hat, hat kein Recht darauf, daß die dafür zuständige Behörde für ihn die Wehrdienstausnahme nach § 13 a auslöst; ist dies im Wege der "Anzeige" nach § 13 a Abs. 3 WpflG geschehen, so bleibt es allein dem Wehrpflichtigen überlassen, das Recht auf Nichtheranziehung zum Wehrdienst geltend zu machen, ohne daß gegenüber der für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörde eine Entscheidung ergeht (Abweichung von BVerwGE 24, 354[BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65]).

  4. 4.

    Im Zeitraum vom 6. Juni 1963 bis zum 31. Juli 1968 war die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG, soweit sie Wehrpflichtige unter 25 Jahren betrifft, nicht beschränkt auf die Angehörigen von Geburtsjahrgängen, die bis zum 6. Juni 1963 bereits aufgerufen waren.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 1967 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene zeigte dem Kreiswehrersatzamt Solingen im Februar und September 1966 an, der im Jahre 1947 geborene Kläger habe sich zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes verpflichtet und schon in den Jahren 1962 und 1963 die dafür erforderliche Spezialausbildung erhalten; er sei daher nicht zum Wehrdienst heranzuziehen (§ 13 a Wehrpflichtgesetz - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 3. September 1968 [BGBl. I S. 992] geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 [BGBl. I S. 391]; § 2 der Verordnung über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen - ZBVO - vom 27. Mai 1963 [BGBl. I S. 369]; § 12 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung - ZBG - vom 9. Oktober 1957 [BGBl. I S. 1696]; § 15 Abs. 3 der Musterungsverordnung - MustVO - in der Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 113]). Das Kreiswehrersatzamt erkannte die Anzeige nicht als berechtigt an; der Kläger wurde Ende 1966 als tauglich gemustert und durch Bescheid vom 12. Januar 1967 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Sein Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, er könne sich auf § 2 Nr. 2 ZBVO nicht berufen, weil er einem Geburtsjahrgang angehöre, der bei Inkrafttreten dieser Verordnung - am 6. Juni 1963 - noch nicht aufgerufen war. Seihe Klage führte zur Aufhebung des Einberufungsbescheides und des Widerspruchsbescheides, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Zutreffend sei zwar die Ansicht der Beklagten, § 13 a WpflG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 ZBVO sei unanwendbar auf den Kläger, weil die letztgenannte Vorschrift nur auf Wehrpflichtige anzuwenden sei, welche einem schon am 6. Juni 1963 aufgerufenen Geburtsjahrgang angehörten. Dennoch sei die Einberufung rechtswidrig, weil sie ergangen sei, nachdem sich der Kläger rechtswirksam zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes verpflichtet hatte, und dazu führe, daß er für zwei miteinander unvereinbare öffentlich-rechtliche Pflichten in Anspruch genommen und dadurch in eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Pflichtenkollision gestürzt werde. Die Beklagte rügt mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision die Verletzung des materiellen Rechts; sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

2

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

3

Mit seiner gegen den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid gerichteten Anfechtungsklage macht der Kläger das durch § 13 a WpflG geregelte Recht geltend, nicht zum Wehrdienst herangezogen zu werden, weil er zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes verpflichtet worden ist. Die genannte Vorschrift ist in das Gesetz eingefügt worden durch das Änderungsgesetz vom 28. Februar 1960 (BGBl. I S. 853). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles sind die folgenden in § 13 a WpflG enthaltenen und ihn ergänzenden Vorschriften bedeutsam:

4

Gemäß § 13 a Abs. 1 WpflG werden Wehrpflichtige, die von der zuständigen Behörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt worden sind, nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen. Eine Dienstverpflichtung der genannten Art ist vorgesehen in § 12 ZBG; danach können freiwillige Helfer zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei Einrichtungen, die für den zivilen Bevölkerungsschutz errichtet worden sind, "verpflichtet" werden. Abgesehen von dieser öffentlich-rechtlichen Dienstverpflichtung werden von den genannten Einrichtungen hauptamtliche Mitarbeiter angestellt und damit "herangezogen". In beiden Fällen entspricht es den im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes tätig werdenden Einrichtungen, daß die hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Mitarbeiter für den Einsatzfall "bereitgestellt" werden. Sofern die für Aufgaben des zivilen Bevölkerungsschutzes zuständige Behörde die Voraussetzungen für gegeben hält, bei deren Vorliegen ein Wehrpflichtiger wegen seiner Aufgaben im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes nicht zum Wehrdienst heranzuziehen ist, hat sie dies der zuständigen Wehrersatzbehörde "anzuzeigen" (§ 13 a Abs. 3 WpflG). Liegen die Voraussetzungen der in § 13 a WpflG geregelten Wehrdienstausnahme vor, so hat die Wehrersatzbehörde dem Wehrpflichtigen "mitzuteilen", daß er nicht zum Wehrdienst herangezogen wird und nicht der Wehrüberwachung unterliegt (vgl. § 24 Abs. 5 WpflG), solange er für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung steht (§ 15 Abs. 3 MustVO). § 13 a Abs. 2 WpflG sieht den Erlaß einer Rechtsverordnung vor, in der geregelt wird, aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst vorgesehen werden können; dabei können noch weitere Abgrenzungen vorgeschrieben werden. Auf dieser Grundlage ist die genannte Verordnung vom 27. Mai 1963 (ZBVO) erlassen worden. § 1 ZBVO nennt die Einrichtungen, bei welchen Dienstleistungen von Wehrpflichtigen über fünfundzwanzig Jahren mit der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst vorgesehen werden können. § 2 ZBVO erklärt diese Regelung für entsprechend anwendbar auf Wehrpflichtige unter fünfundzwanzig Jahren, die aufgerufenen Geburtsjahrgängen angehören, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind; erwähnt werden unter Nr. 1 Wehrpflichtige, die hauptberuflich für eine der genannten Einrichtungen tätig sind, unter Nr. 2 Wehrpflichtige, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung eine - in einer "Anlage 2" näher bestimmte - Spezialausbildung erhalten oder begonnen haben, unter Nr. 3 Wehrpflichtige, die für eine solche Spezialausbildung vorgesehen sind. § 3 ZBVO schließt die Anwendung der §§ 1 und 2 in bestimmten Fällen aus, unter anderem dann, wenn der Wehrpflichtige in der Bundeswehr Wehrdienst geleistet und wenn er bereits einen Einberufungsbescheid erhalten hat. Die Verordnung ist gemäß ihrem § 4 am 6. Juni 1963 in Kraft und am 31. Juli 1968 außer Kraft getreten.

5

Der Kläger stützt seinen Anspruch, nicht zum Wehrdienst herangezogen zu werden, in erster Linie darauf, daß er im Sinne von § 2 Nr. 2 ZBVO als ein Wehrpflichtiger unter fünfundzwanzig Jahren, der einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehört und sich zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes verpflichtet hat (§ 12 ZBG), schon vor dem 6. Juni 1963, an dem die genannte Verordnung in Kraft getreten ist, eine der in der erstgenannten Vorschrift genannten Spezialausbildungen begonnen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen; ihm ist aber nicht darin zu folgen, daß § 13 a WpflG in Verbindung mit § 2 Nr. 2 ZBVO deshalb unanwendbar sei, weil der Kläger einem am 6. Juni 1963 noch nicht aufgerufen gewesenen Geburtsjahrgang angehöre. Der auch von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht, die Anwendbarkeit von § 2 ZBVO beschränke sich auf die Angehörigen von Geburtsjahrgängen, die bei Inkrafttreten der Verordnung schon aufgerufen waren, stehen die folgenden Erwägungen entgegen:

6

Das in § 2 Nr. 2 ZBVO genannte Stichtagserfordernis "bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung" bezieht sich auf die Forderung einer abgeschlossenen oder begonnenen Spezialausbildung. Schon aus sprachlichen Gründen kann es nicht erstreckt werden auf die Forderung, daß die Wehrpflichtigen einem bereits aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören müssen. Die Benennung eines Stichtages für ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal, wenn alle Tatbestandsmerkmale unter dieses Stichtagserfordernis fallen sollen, widerspricht den überkommenen Grundsätzen der Gesetzgebungstechnik. Für die Annahme einer derartig erweiterten Stichtagsregelung bedürfte es des Nachweises einer dahin gehenden gesetzgeberischen Absicht. Es ist aber nicht zu erkennen, daß bei Erlaß der Verordnung die Absicht bestanden hat, die Wehrdienstausnahme zu beschränken auf Wehrpflichtige, die schon bei Erlaß der Verordnung einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehörten. Eine solche Einschränkung hätte nur dem Zweck dienen können, § 13 a WpflG in eine auf die Dauer "leerlaufende" Vorschrift zu verwandeln, weil im Laufe der Zeit für Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes geeignete Wehrpflichtige aus schon im Jahre 1963 aufgerufenen Geburtsjahrgängen, die noch nicht zum Wehrdienst herangezogen worden waren, in immer geringerer Zahl vorhanden gewesen wären. Für eine dahin gehende Absicht liegt nichts vor:

7

Der in den Drucksachen des Bundesrats (BRDrucks. 92/63) enthaltene Regierungsentwurf der Verordnung führt zur Begründung des damals vorgesehenen und später in einigen Punkten abgeänderten § 2 folgendes aus: Die Bundeswehr müsse die Möglichkeit haben, aus den jungen Jahrgängen der Wehrpflichtigen unter fünfundzwanzig Jahren den notwendigen personellen Ersatz heranzuziehen; davon, daß die Wehrdienstausnahme für die noch nicht aufgerufenen Jahrgänge überhaupt nicht mehr in Betracht kommen soll, wird nicht gesprochen. Zu § 2 Nr. 2 heißt es, daß der bisherige Aufbau des zivilen Bevölkerungsschutzes nicht gestört werden solle; auch hier fehlt ein Hinweis auf die Absicht, die Angehörigen der noch nicht aufgerufenen Geburtsjahrgänge ohne Rücksicht darauf von der Wehrdienstausnahme auszuschließen, daß sie schon für Aufgaben im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes ausgebildet waren. Im Regierungsentwurf war die Wehrdienstausnahme beschränkt auf Wehrpflichtige, die bis zum 1. November 1962 eine der genannten Spezialausbildungen erhalten hatten; die jetzige Fassung des § 2 Nr. 2 ZBVO beruht auf dem Vorschlag des Bundesrates, nach dem der Stichtag verlegt wurde auf den Tag des Inkrafttretens der Verordnung und auch solche Wehrpflichtige einbezogen wurden, die eine der genannten Spezialausbildungen erst begonnen hatten. Zur Begründung des Änderungsvorschlages war angeführt worden: Auch für die Zukunft müßten jene Helfer erhalten bleiben, die in der Zwischenzeit eine Spezialausbildung erhalten hätten; da es ferner keine Zeitbestimmung für die geforderte Spezialausbildung gebe und die Abgrenzung schwierig sei, müsse auch eine erst begonnene Spezialausbildung berücksichtigt werden. Auch hier wurde die Beschränkung der Wehrdienstausnahme auf die Angehörigen bestimmter Geburtsjahrgänge nicht erwogen. Bemerkenswert ist schließlich, daß im Regierungsentwurf eine zeitlich unbeschränkte Geltung der Verordnung vorgesehen war, während auf Vorschlag des Bundesrates § 4 ZBVO die Geltung der Verordnung am 31. Juli 1968 enden ließ; zur Begründung war angeführt worden, die Entwicklung auf diesem Gebiet lasse sich auf eine längere Zeit nicht übersehen. Auch dieser Umstand spricht gegen die Absicht, die Angehörigen der noch nicht aufgerufenen Geburtsjahrgänge - nach dem Regierungsentwurf auf eine unabsehbare Dauer - von der Wehrdienstausnahme auszuschließen. Die Beschaffung hauptamtlicher Kräfte und noch nicht ausgebildeter Hilfskräfte (§ 2 Nr. 1 und Nr. 3 ZBVO) aus jüngeren Jahrgängen wäre dadurch für die Zukunft ausgeschlossen worden.

8

Von der zutreffenden Rechtsansicht, daß § 2 ZBVO keine Beschränkung der Wehrdienstausnahme vorsieht auf Wehrpflichtige, die einem bis zum 6. Juni 1963 aufgerufenen Geburtsjahrgang angehörten, ist auch die Bundesregierung ausgegangen, als sie gemäß Art. 86 GG eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 a WpflG vom 21. Juli 1965 (GMBl. S. 219) erließ und unter § 3 Abs. 1 folgendes bestimmte: "Eine Anzeige darüber, daß die Voraussetzungen für die Nichtheranziehung zum Wehrdienst eingetreten sind, ist erst zu erstatten, nachdem der Geburtsjahrgang, dem der Wehrpflichtige angehört, zur Erfassung aufgerufen ... ist". Diese Bestimmung konnte weder für die über fünfundzwanzig Jahre alten Wehrpflichtigen (§ 1 ZBVO) noch für die unter § 2 ZBVO fallenden Wehrpflichtigen bedeutsam sein, die einem schon vor dem 6. Juni 1963 aufgerufenen Geburtsjahrgang angehörten. Die jetzt von der Beklagten vertretene Auslegung von § 2 ZBVO, die ohnehin aus sprachlichen und aus sachlichen Gründen nicht zu überzeugen vermag, steht folglich auch im Widerspruch zu der in der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung der Bundesregierung.

9

Der Beklagten ist auch darin nicht zu folgen, daß es sinnlos gewesen wäre, in § 2 ZBVO das Erfordernis aufzustellen, die für die Wehrdienstausnahme in Betracht kommenden Wehrpflichtigen müßten einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören, wenn nicht zugleich eine Stichtagsregelung beabsichtigt gewesen sei. Der Sinn der genannten Forderung ergibt sich aus der folgenden Erwägung:

10

Für den Fall, daß die - hier nach § 2 Nr. 2 ZBVO näher zu bestimmenden - Voraussetzungen für die durch § 13 a Abs. 1 WpflG geregelte Wehrdienstausnahme erfüllt sind, schreibt § 13 a Abs. 3 WpflG vor, daß die für die Aufgaben des zivilen Bevölkerungsschutzes zuständige Behörde der zuständigen Wehrersatzbehörde eine entsprechende "Anzeige" zu erstatten hat. In dem Zeitpunkt, in dem diese "Anzeige" erstattet wird, müssen alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, welche zur Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG führen. Allerdings reicht die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale noch nicht aus, um die Wehrdienstausnahme wirksam werden zu lassen; es bedarf des weiteren noch der geforderten "Anzeige". Nur bei dieser Auslegung wird mit der gesetzlichen Regelung der gesetzgeberische Zweck erreicht - auf den noch einzugehen ist -, das Zusammenwirken der Behörden zu sichern, die im Interesse der Gesamtverteidigung einerseits den Personalbedarf der Bundeswehr, andererseits den Personalbedarf der im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes tätig werdenden Einrichtungen zu befriedigen haben. Wird - im zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung vom 27. Mai 1963 (ZBVO) - seitens der für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörde eine "Anzeige" erstattet, die einen Angehörigen eines noch nicht aufgerufenen Geburtsjahrganges betrifft, so ist sie wirkungslos und ungeeignet, die Wehrdienstausnahme herbeizuführen, weil die Voraussetzungen des § 2 ZBVO in einem solchen Falle noch nicht erfüllt sind. Der im Interesse des zivilen Bevölkerungsschutzes erforderliche Personalbestand soll erst in einem Zeitpunkt im Wege der Wehrdienstausnahme sichergestellt werden können, in dem die Wehrersatzbehörden ebenfalls in der Lage sind, den Personalbedarf der Bundeswehr geltend zu machen.

11

Im Falle des Klägers kommt es deshalb allein darauf an, ob er im Sinne von § 2 Nr. 2 ZBVO schon vor dem 6. Juni 1963 mit einer den Interessen des zivilen Bevölkerungsschutzes dienenden Spezialausbildung begonnen hat; daß sein Jahrgang erst nach diesem Zeitpunkt aufgerufen worden war, ist unerheblich. Die fehlenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO).

12

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht ohne dahin gehende Feststellungen die Klage deshalb für begründet erklärt, weil die im Falle des Klägers schon im Jahre 1962 erfolgte Dienstverpflichtung nach § 12 ZBG seiner späteren Einberufung zum Wehrdienst entgegenstehe.

13

Rechtsirrig ist bereits der Ausgangspunkt für die Erwägungen des Verwaltungsgerichts: Im Jahre 1962 sei § 13 a WpflG unanwendbar gewesen, weil es an der vorgesehenen Durchführungsverordnung gefehlt habe, woraus zu folgern sei, daß es an einer gesetzlichen Regelung gefehlt habe, aus welcher sich der Vorrang der Wehrdienstpflicht gegenüber einer vorherigen Dienstverpflichtung nach § 12 ZBG ergebe. Der auch von der Beklagten vertretenen Ansicht, § 13 a WpflG enthalte eine "Blankettvorschrift", welche erst nach Erlaß der in seinem 2. Absatz vorgesehenen Rechtsverordnung anwendbar werde, ist folgendes entgegenzuhalten:

14

§ 13 a Abs. 1 WpflG nennt bestimmte und im Einzelfall eindeutig bestimmbare Tatbestandsmerkmale, bei deren Erfüllung Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst heranzuziehen sind, solange sie für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.

15

Die Aufgaben des zivilen Bevölkerungsschutzes, die dazu errichteten Einrichtungen und die Fälle, in denen Personen für Dienstleistungen der in § 13 a Abs. 1 WpflG genannten Art herangezogen, verpflichtet und bereitgestellt worden sind, lassen sich - vorbehaltlich weiterer den zivilen Bevölkerungsschutz regelnden Gesetze - auf der Grundlage des Gesetzes vom 9. Oktober 1957 (ZBG) eindeutig bestimmen. Ein Mißbrauch der Wehrdienstausnahme mit dem Zweck, durch fingierte Personalanforderungen Wehrpflichtige dem Wehrdienst zu entziehen, wird dadurch verhindert, daß die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörden gemäß § 13 a Abs. 3 WpflG verpflichtet sind, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung zum Wehrdienst im Einzelfall der zuständigen Wehrersatzbehörde "anzuzeigen". Damit wird nicht nur der allgemeine Grundsatz der Amtshilfe konkretisiert, vielmehr - wie unten noch näher darzulegen ist - ein besonderes Formerfordernis geschaffen und der Weg bezeichnet, auf dem die für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörden Ihren Personalbedarf mit der sich dann für den Wehrpflichtigen ergebenden Rechtsfolge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst geltend zu machen (gegebenenfalls auch diese Personalanforderung rückgängig zu machen) haben.

16

Für den Fall, daß alle materiellen und formellen Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme eingetreten sind und der Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst heranzuziehen ist, solange er für die Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung steht, sagt § 24 Abs. 5 WpflG, in diesem Zeitraum unterliege der Wehrpflichtige nicht der Wehrüberwachung. § 15 Abs. 3 MustVO, der schon vor Erlaß der Verordnung vom 27. Mai 1963 (ZBVO) erlassen worden ist, setzt die unmittelbare Anwendbarkeit von §§ 13 a, 24 Abs. 5 WpflG voraus und regelt für den Fall, daß ihre Voraussetzungen erfüllt sind, das Verfahren des Kreiswehrersatzamtes nach Eingang der "Anzeige" gemäß § 13 a Abs. 3 WpflG: Dem Wehrpflichtigen ist nach Eingang dieser "Anzeige" mitzuteilen, daß er nicht zum Wehrdienst herangezogen wird und nicht der Wehrüberwachung unterliegt, solange er für den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung steht.

17

§ 13 a Abs. 2 WpflG enthält die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung, welche einschränkende Voraussetzungen für die Wehrdienstausnahme regelt, sagt aber nicht, daß die Wehrdienstausnahme erst nach Erlaß dieser Rechtsverordnung wirksam werden soll. Es widerspricht zwar nicht dem Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn eine gesetzliche Vorschrift (als "Blankettvorschrift") erst wirksam werden soll nach Erlaß einer ihre Tatbestandsmerkmale konkretisierenden Durchführungsverordnung; dazu bedarf es jedoch einer eindeutigen Aussage des Gesetzgebers. An einer solchen fehlt es hier. Gegen eine dahin gehende Absicht des Gesetzgebers spricht, daß die Ermächtigung von § 13 a Abs. 2 WpflG nicht der Konkretisierung der im 1. Absatz genannten Tatbestandsmerkmale dient, vielmehr die Möglichkeit einer Einschränkung der Voraussetzungen schaffen soll, unter denen Wehrpflichtige, welche im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes verwendet werden sollen, für die Dauer ihrer Inanspruchnahme nicht zum Wehrdienst heranzuziehen sind. Die gesetzlich geregelte Wehrdienstausnahme kann im Wege der Rechtsverordnung nach § 13 a Abs. 2 WpflG tatbestandlich eingeschränkt werden, ist aber nicht abhängig vom Erlaß einer solchen Rechtsverordnung.

18

Die schon aus der gesetzlichen Regelung selbst zu entnehmende Auslegung, gemäß derer die Wehrdienstausnahme des § 13 a WpflG schon im Jahre 1960 wirksam geworden und nach Erlaß der Verordnung vom 27. Mai 1963 (ZBVO) nur in tatbestandlicher Hinsicht eingeschränkt worden ist, wird durch die Gesetzesmaterialien - betreffend das Änderungsgesetz von 1960 - bestätigt:

19

In der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. III/1423 S. 14) finden sich die folgenden Bemerkungen zu dem neuen § 13 a WpflG: Die unter diese Vorschrift fallenden Wehrpflichtigen würden nicht von Fall zu Fall unabkömmlich gestellt (vgl. § 13 WpflG), "sondern kraft Gesetzes vom Wehrdienst freigestellt, solange sie dem zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen"; das erscheine notwendig und sinnvoll. Der zivile Bevölkerungsschutz sei im Rahmen der Gesamtverteidigung (vgl. Art. 73 Nr. 1 GG) bedeutsam; er stelle "zur Bewältigung seiner Aufgaben Hilfsorganisationen auf, deren Personal im Einsatzfall geschlossen zur Verfügung stehen muß, für den Wehrdienst also nicht in Betracht kommt". Dieses Personal könne "durch die Zugehörigkeit zur Organisation gesetzlich Abgegrenzt werden, ohne daß es dazu noch einer wertenden Verwaltungsentscheidung oder einer näheren Ausgestaltung durch eine Rechtsverordnung bedürfte". Als Rechtsgrundlage für die Abgrenzung des Personenkreises wird das Gesetz vom 9. Oktober 1957 (ZBG) genannt und auf die Notwendigkeit weiterer den zivilen Bevölkerungsschutz regelnden Gesetze hingewiesen; unter Hinweis auf das genannte Gesetz wird auch der Begriff der "zuständigen Behörde" (§ 13 a Abs. 3 WpflG) für eindeutig bestimmbar erklärt. Die weiteren Bemerkungen zu § 13 a Abs. 2 WpflG enthalten keinen Hinweis darauf, daß die (in den vorangestellten Bemerkungen für grundsätzlich entbehrlich erklärte) Rechtsverordnung, mit der der Personenkreis einschränkend abgegrenzt werden könne unter Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr einerseits, der Einrichtungen des zivilen Bevölkerungsschutzes andererseits, Voraussetzung sein solle für das Wirksamwerden von § 13 a WpflG. Als Zweck der zu erlassenden Rechtsverordnung wird nur darauf hingewiesen, daß die "Entwicklung im Ausbau der militärischen und zivilen Verteidigung" nicht vorhersehbar sei mit der Folgerung, wegen "des laufenden Wechsels der tatsächlichen Gegebenheiten" werde die Rechtsverordnung "in verhältnismäßig kurzfristigen Abständen geändert werden müssen".

20

Die sich aus diesen Bemerkungen ergebende Folgerung, daß nach den Vorstellungen des Regierungsentwurfs die durch § 13 a WpflG in das Gesetz einzufügende neue Wehrdienstausnahme sofort wirksam werden sollte, vorbehaltlich einer den jeweiligen Bedürfnissen anzupassenden Durchführungsverordnung, wird bestätigt durch die diese Vorschrift betreffenden Bemerkungen im Schriftlichen Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses (BTDrucks. III/1893 S. 4). Danach schloß sich der Bundestagsausschuß der Begründung des Regierungsentwurfs an mit der Bemerkung, § 13 a stelle "die Verklammerung der militärischen Verteidigung mit dem zivilen Bevölkerungsschutz dar" und grenze "den Kräftebedarf der Bundeswehr gegen denjenigen des zivilen Bevölkerungsschutzes" ab. Ergänzend heißt es, der Ausschuß halte die beiderseitigen Belange für gleichwertig; eine baldige Regelung der Frage des zivilen Bevölkerungsschutzes erscheine notwendig. Die vom Bundestagsausschuß geteilte Ansicht, daß die Wehrdienstausnahme ohne Einschaltung der vorgesehenen Rechtsverordnung wirksam werden sollte, wird verdeutlicht durch einen abschließenden Hinweis auf "Meinungsverschiedenheiten" im Ausschuß, zur Frage "ob Jahrgänge insgesamt nur für den zivilen Bevölkerungsschutz vorzusehen und damit für den Wehrdienst völlig gesperrt seien (Auffassung der Minderheit) oder ob der Bundeswehr das Recht verbleiben solle, auch aus solchen Jahrgängen benötigte Spezialisten heranzuziehen (Auffassung der Mehrheit)". Hätte die Absicht bestanden, die Abgrenzung der für die Wehrdienstausnahme in Betracht kommenden Wehrpflichtigen vollständig der noch zu erlassenden Rechtsverordnung zu überlassen, so hätte es zu diesen Meinungsverschiedenheiten nicht kommen können.

21

Mit der sich daraus ergebenden Ansicht, daß die Wehrdienstausnahme von § 13 a WpflG schon im Jahre 1960 wirksam geworden ist, gibt der erkennende Senat die im Urteil BVerwGE 17, 70 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung auf. Er kann schon aus diesem Grunde auch nicht der im Urteil BVerwGE 17, 70 vertretenen Rechtsauffassung folgen, wonach im Falle einer Dienstverpflichtung nach § 12 ZBG, die erfolgt war zwischen dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes von 1960 und dem Inkrafttreten der Verordnung vom 27. Mai 1963 (ZBVO), die dadurch begründete öffentlich-rechtliche Dienstpflicht einer späteren Einberufung des Verpflichteten zum Wehrdienst wegen der durch sie bewirkten Pflichtenkollision entgegenstehe:

22

Vor der Einfügung des § 13 a WpflG in das Gesetz hätte eine Verpflichtung nach § 12 ZBG einer späteren Einberufung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst nicht entgegenstehen können. Die in § 12 ZBG vorgesehene freiwillige Verpflichtung zur ehrenamtlichen Mitarbeit in einer dem zivilen Bevölkerungsschutz dienenden Einrichtung - und ebenso die arbeitsvertraglich übernommene Verpflichtung zu einer hauptamtlichen Mitarbeit bei einer solchen Einrichtung - wäre durch eine Einberufung zum Wehrdienst an sich unberührt geblieben, hätte aber nicht erfüllt werden können in dem Zeitraum, innerhalb dessen der Wehrpflichtige Wehrdienst zu leisten verpflichtet war. Die Wehrdienstpflicht ist mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung vorrangig gegenüber anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Solange der Wehrpflichtige durch den Wehrdienst gehindert ist, anderweitig übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, ist er wegen Unmöglichkeit der Dienstleistung "entschuldigt". In eine Pflichtenkollision gerät er dadurch nicht.

23

Nach der Einfügung des § 13 a WpflG in das Gesetz regelt allein diese Vorschrift mit den sie ergänzenden Vorschriften die Frage, ob der Wehrpflichtige zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet ist und der Bundeswehr auch im Einsatzfall zur Verfügung steht, oder ob er wegen der Aufgaben, die er im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes - ebenfalls im Interesse der Gesamtverteidigung - übernommen hat, nicht zum Wehrdienst heranzuziehen ist. Wird die Wehrdienstausnahme nicht gewährt, weil es an einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal fehlt, so kann einer Einberufung zum Wehrdienst nicht entgegengehalten werden, sie stürze den Wehrpflichtigen in eine unzumutbare Pflichtenkollision, weil er sich gemäß § 12 ZBG schon vorher zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes verpflichtet habe. Die Einberufung zum Wehrdienst führt in einem solchen Falle vielmehr ausschließlich dazu, daß er für die Zeit des Wehrdienstes der nach § 12 ZBG oder arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung nicht nachkommen kann.

24

Der erkennende Senat weicht auch insoweit von der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 70 und 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - BVerwG VII C 98.65]) ab, als er den Sinn von § 13 a WpflG nicht darin sieht, daß diese Vorschrift den einzelnen Wehrpflichtigen Pflichtenkollisionen ersparen will, indem sie entweder die Wehrdienstpflicht oder die Pflicht zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes fortfallen läßt: Die freiwillig nach § 12 ZBG übernommene Dienstverpflichtung bleibt auch im Falle einer rechtswirksamen Einberufung zum Wehrdienst unberührt; sie ist nur unerfüllbar, solange Wehrdienst zu leisten ist. Die Wehrdienstausnahme ist vielmehr - wie die angeführten Gesetzesmaterialien ergeben - allein zu dem Zwecke in das Gesetz eingeführt worden, im Interesse der Gesamtverteidigung einen personellen Ausgleich zu ermöglichen zwischen der Bundeswehr und den mit Aufgaben des zivilen Bevölkerungsschutzes betrauten Einrichtungen, wobei eine "Verklammerung" der beiderseitig tätig werdenden Behörden bei den jeweilig erforderlichen Personalanforderungen erreicht werden sollte.

25

Das führt im Falle des Klägers zu einer weiteren Folgerung, der im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen worden ist: Der Kläger kann das Recht, nicht zum Wehrdienst herangezogen zu werden, nicht allein darauf stützen, daß er sich im Jahre 1962, als die einschränkende Verordnung vom 27. Mai 1963 (ZBVO) noch nicht galt, zu Dienstleistungen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes verpflichtet hat (§ 12 ZBG). Maßgebend dafür, ob er sich auf die Wehrdienstausnahme von § 13 a WpflG berufen kann, ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Beigeladene durch ihre für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständige Behörde ihren Personalbedarf im Wege einer "Anzeige" nach § 13 a Abs. 3 WpflG, § 15 Abs. 3 MustVO bei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt anmeldete.

26

In diesem Zeitpunkt (im Jahre 1966) galt die Verordnung vom 27. Mai 1963 (ZBVO) mit ihren die Wehrdienstausnahme tatbestandlich einschränkenden Voraussetzungen. - Zu diesem Ergebnis gelangt der erkennende Senat auf Grund der folgenden Erwägungen:

27

Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG soll - wie die herangezogenen Gesetzesmaterialien ergeben - den beiden in Betracht kommenden und im Interesse der Gesamtverteidigung für gleichbedeutsam angesehenen Einrichtungen der Bundeswehr und des zivilen Bevölkerungsschutzes die Abstimmung des beiderseitigen Personalbedarfs ermöglichen, ohne ein besonderes Verfahren von Fall zu Fall einzuschalten, wie es in § 13 WpflG (Unabkömmlichstellung) vorgesehen ist. Die nach § 13 a WpflG zu erlassenden Rechtsverordnungen sollen dabei die Möglichkeit eines normativ geregelten generellen Interessenausgleichs schaffen. Die "Verklammerung" der für die Personalbeschaffung in beiden Bereichen tätig werdenden Behörden wird durch die in § 13 a WpflG geforderte "Anzeige" bewirkt. Ein entsprechendes "Anzeige"-Verfahren in Fällen, in denen seitens der Wehrersatzbehörden Wehrpflichtige mit der Folge zum Wehrdienst herangezogen werden, daß sie für Aufgaben im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes auf die Dauer nicht verfügbar sind, war nicht erforderlich: Wenn nämlich ein Wehrpflichtiger einmal in der Form eines Einberufungs- oder Bereitstellungsbescheides zum Wehrdienst herangezogen worden ist, ohne daß er sich in diesem Zeitpunkt auf die gesetzlich geregelte Wehrdienstausnahme berufen kann, so kommt auch für die Zukunft die Gewährung der Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG nicht in Betracht. Dem trägt § 3 Nr. 1 ZBVO - klarstellend - in der Weise Rechnung, daß die Wehrdienstausnahme für ausgeschlossen erklärt wird in Fällen, in denen der Wehrpflichtige Wehrdienst in der Bundeswehr geleistet oder einen Einberufungs- oder Bereitstellungsbescheid erhalten hat. Dagegen soll mit der "Anzeige"-Regelung des § 13 a Abs. 3 WpflG verhindert werden, daß im Rahmen der Wehrüberwachung erfaßte - möglicherweise schon gemusterte - Wehrpflichtige ohne Kenntnis der Wehrersatzbehörde für Zwecke des zivilen Bevölkerungsschutzes verfügbar gemacht und erst dann, wenn sie zum Wehrdienst einberufen werden, diesem unter Hinweis auf anderweitig übernommene Pflichten entzogen werden.

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Aus diesen Gründen ist der Zeitpunkt der "Anzeige" nach § 13 a Abs. 3 WpflG maßgebend bei Entscheidung der Frage, ob der benannte und für Aufgaben im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes beanspruchte Wehrpflichtige für den Wehrdienst oder für die letztgenannten Aufgaben zur Verfügung steht.

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Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG wird ebenso wie die Wehrdienstausnahme nach § 13 WpflG (Unabkömmlichstellung) dem Wehrpflichtigen nicht in seinem eigenen Interesse, sondern aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Erfüllung aller sich im Verteidigungsfall stellenden und schon vorher zu sichernden Aufgaben gewährt. Es dient nur der gesetzestechnischen Erleichterung eines alle hier bedeutsam werdenden Personalanforderungen berücksichtigenden Verfahrens, daß nach der gesetzlichen Regelung kein Streit zwischen den für die Personalbeschaffung in beiden Bereichen zuständigen Behörden vorgesehen ist, wenn Zweifel darüber entstehen, ob ein Wehrpflichtiger zum Wehrdienst heranzuziehen oder ob er wegen der im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes übernommenen Pflichten vom Wehrdienst freizustellen ist. Ist er der Ansicht, daß er sich auf die Wehrdienstausnahme berufen kann, so bleibt es ihm überlassen, eine Maßnahme zu bekämpfen, welche der Konkretisierung der Wehrdienstpflicht dient. Nur auf diesem Wege kann er eine "Entscheidung" über die Wehrdienstausnahme erreichen; ein von ihm einzuleitendes Antragsverfahren ist ebensowenig vorgesehen wie ein Recht des Wehrpflichtigen gegenüber der für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörde, im Wege einer "Anzeige" nach § 13 a Abs. 3 WpflG die Wehrdienstausnahme auszulösen, wenn er sich unter den Voraussetzungen des § 13 a WpflG und der dazu ergangenen Rechtsverordnung zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschützes verpflichtet hat. Macht er mit der Klage gegen eine die Wehrdienstpflicht konkretisierenden Maßnahme der Wehrersatzbehörde das Recht auf die Wehrdienstausnahme geltend, so ergeht gegenüber der für den zivilen Bevölkerungsschutz zuständigen Behörde keine "Entscheidung", wenn auch die von ihr wahrzunehmenden Interessen "berührt" werden; auch insoweit weicht der erkennende Senat ab von der gegenteiligen Rechtsansicht im Urteil BVerwGE 24, 354[BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65]. Wird in einem solchen Verfahren das Vorliegen der Wehrdienstausnahme verneint und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme der Wehrersatzbehörde bejaht, so bleibt die vom Wehrpflichtigen im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes übernommene Verpflichtung an sich unberührt, wenn auch die Folge eintritt, daß die letztgenannte Verpflichtung unerfüllbar ist im Zeitraum, in dem der Wehrpflichtige Wehrdienst leistet, und in der Regel auch im Einsatzfall. Eine weitergehende Rechtsfolge der rechtmäßigen Heranziehung zum Wehrdienst hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft; daran fehlt es.

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Bei dieser Beurteilung der Rechtslage hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall allein davon ab, ob der Kläger im Sinne von § 2 Nr. 2 ZBVO vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Spezialausbildung begonnen hat. - Das war zwar bereits in den "Anzeigen" der Beigeladenen angegeben worden; dazu bedarf es aber im Streitfall einer ausdrücklichen gerichtlichen Feststellung, an der es bisher noch fehlt. Rechtliche Gesichtspunkte, die schon jetzt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils oder zur Klagabweisung führen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Die Sache war daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

32

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher