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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1969, Az.: BVerwG VIII C 98.68

Einberufung zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes; Nichterfüllung der Katastrophenschutzdienstpflicht ; Voraussetzung für eine "Freistellung" von der Wehrpflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 98.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 26.09.1968 - AZ: 1 K 450/68

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 57 - 65
  • DVBl 1970, 151 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 719 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1970, 162 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1969, 2060-2063 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1970, 581 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen der Wehrdienstausnahme wegen einer zehnjährigen Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Ergänzung und Fortsetzung zu BVerwG VIII C 143.67 und BVerwG VIII C 170.67).

  2. 2.

    Zum Verhältnis der Aufgaben des Katastrophenschutzes zu den Aufgaben der bereits für den zivilen Bevölkerungsschutz errichteten Einrichtungen.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. September 1968 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1948 geborene Kläger wurde am 16. Mai 1967 tauglich gemustert und durch Bescheid vom 23. Juli 1968 zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes ab 1. Oktober 1968 einberufen. Mit seinem Widerspruch machte er geltend, er gehöre seit dem 1. April 1967 zum örtlichen Zivilschutz der Stadt A. habe sich schon vor Zustellung des Einberufungsbescheides bereit erklärt, auf zehn Jahre im Katastrophenschutz mitzuarbeiten, und sei deshalb vom Wehrdienst freigestellt. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger falle weder unter § 13 a des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390), noch könne er sich auf § 8 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSchG - vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776) berufen, weil es bisher an der dort vorgesehenen ministeriellen Vereinbarung fehle. Mit seiner Klage berief er sich auf § 8 KatSchG: Er habe dem Angestellten W. bei der Stadtverwaltung A. gegenüber erklärt, daß er sich für zehn Jahre zur Mitarbeit im Katastrophenschutz verpflichte; eine schriftliche Verpflichtungserklärung habe er nicht unterschrieben, weil nach den Angaben von W. noch keine Formulare vorhanden gewesen seien. Er beantragte die Aufhebung des Einberufungsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Die Beklagte beantragte Klagabweisung. Die beigeladene Stadt A. stellte keine Anträge und ließ durch ihren Terminsvertreter erklären: Der Angestellte W. sei örtlicher Aufstellungsleiter im Amt des Oberstadtdirektors, des örtlichen Zivilschutzleiters, dessen Amtsleiter der Stadtoberamtmann H. sei. Er bearbeite selbständig die Personalangelegenheiten der Helfer. Er teile diese ein und verpflichte sie für die Tätigkeit. Er habe am 5. April 1967 den Kläger zur Mitarbeit im Luftschutzdienst verpflichtet. Die Beigeladene sehe den Kläger auf Grund der von ihm gegebenen Darstellung als für zehn Jahre zum Katastrophenschutzdienst verpflichtet an.

2

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Wehrdienstausnahme nach § 8 KatSchG trete nicht ein, solange die in Absatz 2 der Vorschrift vorgesehene ministerielle Vereinbarung fehle. Durch die Einberufung werde der Kläger aber in eine unzumutbare Pflichtenkollisich gestürzt, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei. Nichterfüllung des Wehrdienstes sei strafbar, Nichterfüllung der Katastrophenschutzdienstpflicht nach § 8 Abs. 3 KatSchG ordnungswidrig. Die Katastrophenschutzdienstpflicht des Klägers könne nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden. Der Kläger habe sich schon vor Zustellung des Einberufungsbescheides dem Angestellten W. gegenüber auf zehn Jahre zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet. Sein dahin gehendes Vorbringen erscheine um so glaubhafter, als er schon seit dem 1. April 1967 dem örtlichen Zivilschutz der Beigeladenen angehöre, eine Ausbildung als Funker und Fernmelder abgeschlossen habe und als Truppführer im Fernmeldezug eingesetzt sei. Eine schriftliche Verpflichtung sei nicht zu fordern. Die nach § 8 KatSchG geforderte Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 2 KatSchG) ergebe sich aus der Erklärung W. gegenüber dem Kläger, die Dienststelle des örtlichen Zivilschutzleiters werde einen Freistellungsantrag stellen; denn ein solcher Antrag setze notwendig das Vorliegen einer Zustimmung voraus und könne nur nach Erteilung der Zustimmung sinnvoll in Aussicht gestellt worden sein. Der Angestellte W. sei auch für berechtigt anzusehen, die erforderliche Zustimmung des Oberstadtdirektors zu erteilen; auch insoweit sei Schriftlichkeit nicht erforderlich. Die Zuständigkeit W. sei daraus zu entnehmen, daß er die Personalangelegenheiten der Helfer im Zivilschutz selbständig bearbeitet und unter anderem die Helfer einzuteilen und zu verpflichten gehabt habe.

3

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und des materiellen Rechts; sie verfolgt den erstinstanzlichen Antrag, die Klage abzuweisen. Dem § 67 Abs. 1 VwGO entsprechende Stellungnahmen des Klägers und der Beigeladenen lagen zur Zeit der mündlichen Verhandlung nicht vor.

4

II.

Die Revision ist begründet; sie führt - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - zur Abweisung der Klage.

5

Die entscheidungserhebliche Vorschrift von § 8 Abs. 2 KatSchG besagt im wesentlichen folgendes: Wehrpflichtige Helfer, die sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben, brauchen keinen Wehrdienst zu leisten, solange sie im Katastrophenschutz mitwirken. Zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Verteidigung wird jeweils die Zahl der Helfer vereinbart, bis zu der eine solche Freistellung möglich, ist. Dabei soll der Personalbedarf der Bundeswehr und des Katastrophenschutzes angemessen berücksichtigt werden, und es können Unterscheidungen vorgesehen werden nach Jahrgängen, beruflicher. Tätigkeit und Ausbildungsstand; auch die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes kann in der Vereinbarung vorgesehen werden.

6

Die "Freistellung" von Wehrpflichtigen unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 KatSchG führt dazu, daß sie in dem angegebenen Zeitraum keinen Wehrdienst zu leisten "brauchen". Auf diese Weise schafft die Vorschrift eine Wehrdienstausnahme eigener Art, die neben die in Abschnitt 1, Kap. 3 des Wehrpflichtgesetzes geregelten Wehrdienstausnahmen tritt. Diese neue Wehrdienstausnahme steht in einem Konkurrenzverhältnis zu der von § 13 a WpflG: Nach dieser Vorschrift werden Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst herangezogen solange sie für die Verwendung im zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen, sofern sie von der zuständigen Behörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz - unter den im einzelnen in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt worden sind.

7

Der erkennende Senat hat in zwei zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteilen (BVerwG VIII C 143.67 und BVerwG VIII C 170.67) und sechs weiteren Urteilen (BVerwG VIII C 52.67, BVerwG VIII C 144.67, BVerwG VIII C 145.67, BVerwG VIII C 218.67, BVerwG VIII C 72.68, BVerwG VIII C 75.68) vom 28. November 1968 die für die Auslegung von § 13 a WpflG maßgeblichen Grundsätze angegeben. Von diesen Grundsätzen ausgehend, die im folgenden in Kürze wiedergegeben werden, wobei wegen der Einzelheiten auf die genannten Urteile hinzuweisen ist, lassen sich auch die für die Auslegung von § 8 Abs. 2 KatSchG maßgeblichen Gesichtspunkte bestimmen:

8

Die Wehrdienstausnahme von § 13 a WpflG wird ausgelöst durch die in Absatz 3 dieser Vorschrift vorgesehene "Anzeige", die seitens der für die Einrichtung des zivilen Bevölkerungsschutzes zuständigen Behörde der Wehrersatzbehörde zu erstatten ist (BVerwG VIII C 143.67 = NJW 1969, 891 [BVerwG 28.11.1968 - BVerwG VIII C 143.67]). - Eine solche "Anzeige" ist in § 8 Abs. 2 KatSchG nicht vorgesehen. Es genügt die seitens der "zuständigen Behörde" zu erteilende "Zustimmung" zu einer mindestens zehnjährigen Dienstverpflichtung; wem gegenüber die Zustimmung zu erteilen ist, wird nicht gesagt. Es wird im übrigen nicht gefordert, daß der Wehrpflichtige seitens der "zuständigen Behörde" dienstverpflichtet oder bereitgestellt wird; in welcher Form und wem gegenüber die zehnjährige Dienstverpflichtung des Wehrpflichtigen zu erklären ist, wird ebenfalls nicht gesagt.

9

Die Wehrpflichtausnahme nach § 13 a WpflG ist nicht davon abhängig, daß eine in Absatz 2 dieser Vorschrift vorgesehene Durchführungsverordnung ergangen ist; für den Zeitraum der Geltung einer solchen Durchführungsverordnung sind die in ihr enthaltenen einschränkenden Vorschriften für die Wehrdienstausnahme maßgeblich (BVerwG VIII C 143.67). - In gleicher Weise ist § 8 Abs. 2 KatSchG auszulegen: Die in seinem Satz 1 geregelte Wehrdienstausnahme ist unabhängig davon, ob eine interministerielle Vereinbarung im Sinne seiner Sätze 2 und 3 getroffen worden ist. Da es an einer gesetzlich vorgeschriebenen Abhängigkeit der Wehrdienstausnahme von der vorgesehenen Vereinbarung fehlt, kann die verfassungsrechtliche Frage unbeantwortet bleiben, ob der Bundesgesetzgeber in der Lage ist, das Wirksamwerden einer gesetzlichen Vorschrift von dem Abschluß einer Verwaltungsvereinbarung abhängig zu machen. Da die vorgesehene Verwaltungsvereinbarung noch nicht vorliegt, kann auch die andere verfassungsrechtliche Frage unbeantwortet bleiben, ob der Bundesgesetzgeber in der Lage ist, Einschränkungen einer gesetzlichen Vorschrift durch eine Verwaltungsvereinbarung vorzusehen.

10

Die Wehrdienstausnshme von § 13 a WpflG setzt voraus, daß allegesetzlichen Tatbestandsmerkmale im Zeitpunkt der nach Absatz 3 der Vorschrift zu erstattenden "Anzeige" erfüllt waren (BVerwG VIII C 143.67); wer einmal durch einen rechtmäßigen Einberufungsbescheid zum Wehrdienst herangezogen worden ist, kann sich künftig nicht mehr auf diese Wehrdienstausnahme berufen (BVerwG VIII C 144.67 = NJW 1969, 893 [BVerwG 28.11.1968 - BVerwG VIII C 144.67]). - Da in § 8 Abs. 2 KatSchG eine solche "Anzeige" an die Wehrersatzbehörde nicht vorgesehen ist, kommt als maßgeblicher Zeitpunkt, in dem alle Tatbestandsmerkmale für die Wehrdienstausnahme erfüllt sein müssen, nur der Zeitpunkt der "Zustimmung" der zuständigen Behörde für die mindestens zehnjährige Dienstverpflichtung in Betracht; auch, für diese Wehrdienstausnahme gilt der Grundsatz, daß sich ein Wehrpflichtiger auf sie nicht mehr berufen kann, wenn er einmal rechtmäßig zum Wehrdienst einberufen worden ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift: Niemand kann geltend machen, er "brauche" keinen Wehrdienst zu leisten, wenn er bereits rechtswirksam zur Ableistung des Wehrdienstes herangezogen worden ist. Dafür spricht aber auch die erkennbare Zweckbestimmung von § 8 Abs. 2 KatSchG, die der im Urteil BVerwG VIII C 143.67 näher erläuterten Zweckbestimmung des § 13 a WpflG gleich ist: Es soll eine Regelung geschaffen werden, die eine Abstimmung des Personalbedarfs der Bundeswehr mit dem Personalbedarf der für den Katastrophenschutz zuständigen Einrichtungen in der Weise sichert, daß die betroffenen wehrpflichtigen keinem doppelten Zugriff ausgesetzt sind und den für beide Dienste zuständigen Behörden auch für die Zukunft - besonders für den Einsatzfall - eine Übersicht über das zur Verfügung stehende Personal ermöglicht wird.

11

Die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG richtet sich ausschließlich nach dieser Vorschrift in Verbindung mit den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften; sind nicht alle materiellen und formellen Tatbestandsmerkmale erfüllt, so kann der Wehrpflichtige einem Einberufungsbescheid nicht entgegenhalten durch die Einberufung werde er im Hinblick auf eine im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes übernommene Dienstpflicht in eine unzumutbare Pflichtenkollision gestürzt (BVerwG VIII C 143.67 - abweichend von BVerwGE 17, 70): "Die Wehrdienstpflicht ist mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung vorrangig gegenüber anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Solange der Wehrpflichtige durch den Wehrdienst gehindert ist, anderweitig übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, ist er wegen Unmöglichkeit der Dienstleistung 'entschuldigt' In eine Pflichtenkollision gerät er dadurch nicht." - Das gilt uneingeschränkt auch für die in § 8 Abs. 2 KatSchG geregelte Wehrdienstausnahme.

12

Für den vorliegenden Fall führt der letztgenannte Gesichtspunkt dazu, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand behalten kann; dem Verwaltungsgericht ist darin nicht zu folgen, daß der Kläger, der sich auf zehn Jahre zu Dienstleistungen im Katastrophenschutz verpflichtet habe, schon dieser Dienstverpflichtung wegen durch den angefochtenen Einberufungsbescheid in eine unzumutbare Pflichtenkollsision geführt werde, wegen derer die Einberufung aus rechtsstaatlichen Gründen als rechtswidrig anzusehen sei.

13

Außerdem ist dem Verwaltungsgericht aus den oben angeführten Gründen auch nicht darin zu folgen, daß § 8 Abs. 2 KatSchG schon deshalb nicht unmittelbar angewendet werden könne, weil die dort vorgesehene interministerielle Vereinbarung noch nicht getroffen sei.

14

Unabhängig von der letzten Erwägung, die das Verwaltungsgericht zu Unrecht zu Lasten des Klägers angestellt hat, hat es die Frage bejaht, ob die Voraussetzungen des § 8 KatSchG erfüllt sind. Es ist ihm jedoch auch hierin nicht zu folgen.

15

Unter Hinweis auf eine Dienstverpflichtung, die der Kläger schon im April 1967 im Dienstbereich des örtlichen Zivilschutzleiters der Beigeladenen übernommen hat, und auf seine Dienstleistungen, die er nach einer abgeschlossenen Ausbildung als Funker und Fernmelder in der Eigenschaft als Truppführer im Fernmeldezug erbringt, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, gegenüber dem Aufstellungsleiter des genannten Amtes, dem Angestellten W., der unter anderem auch für die Dienstverpflichtung von Helfern zuständig gewesen sei, habe sich der Kläger im Juli 1968 - noch vor der Zustellung des Einberufungsbescheides - zu einem zehnjährigen Dienst im Katastrophenschutz der Beigeladenen verpflichtet.

16

Stillschweigend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Dienststelle des örtlichen Zivilschutzleiters bei der Beigeladenen als eine mit Aufgaben des Katastrophenschutzes beauftragte "Organisation" anzusehen ist, bei der sich "Helfer" für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit (§ 8 Abs. 1 KatSchG), also auch auf mindestens zehn Jahre (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG), zum Katastrophenschutzdienst verpflichten können, womit eines der Tatbestandsmerkmale der in der letztgenannten Vorschrift geregelten Wehrdienstausnahme gesetzt wird. Im Ergebnis sind insoweit keine Bedenken zu erheben:

17

Was in § 8 Abs. 1 KatSchG als "Organisation" des Katastrophenschutzes genannt ist, fällt in § 1 Abs. 1 KatSchG unter den Begriff der "Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes". Dort wird das Vorhandensein solcher Einheiten und Einrichtungen vorausgesetzt mit den Worten, sie nähmen ihre Aufgaben "auch" hinsichtlich im Verteidigungsfall drohender besonderer Gefahren und Schäden wahr. Einheiten und Einrichtungen der genannten Art, deren Vorhandensein damit vorausgesetzt wird, waren bundesrechtlich vorgesehen in dem Ersten Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung - ZBG - vom 9. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1696), an dessen Regelungen in § 13 a WpflG angeknüpft wird. Die im Zivilschutzgesetz vorgesehenen Aufgaben des zivilen Luftschutzes werden grundsätzlich von den Gemeinden, die im Katastrophenschutzgesetz vorgesehenen Aufgaben werden grundsätzlich von den kreisfreien Städten und Landkreisen wahrgenommen (§ 3 ZBG, § 2 Abs. 1 Satz 2 KatSchG); nach beiden Gesetzen handelt es sich um Angelegenheiten, die im Auftrage des Bundes wahrgenommen werden. Da die Beigeladene Gemeinde und kreisfreie Stadt ist, kann davon ausgegangen werden, daß ihr Oberstadtdirektor, dem ihr Amt für Zivilschutz unterstellt war, als örtlicher Luftschutzleiter im Sinne von § 4 ZBG nach Erlaß des Katastrophenschutzgesetzes auch die erweiterten Aufgaben übernommen hat, die ihm durch dieses Gesetz gestellt worden sind, ohne daß es insoweit besonderer organisatorischer Neuregelungen bedurfte. Daß solche organisatorischen Neuregelungen in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Katastrophenschutzgesetzes (13. Juli 1968) und der Zustellung des angefochtenen Einberufungsbescheides vom 23. Juli 1968 getroffen worden sind, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt; das ist auch so wenig wahrscheinlich, daß es dazu keiner weiteren Aufklärung bedarf. Aus dem Bundesrecht abzuleitende Bedenken bestehen aus den genannten Gründen nicht, gemäß denen das Katastrophenschutzgesetz als ein das Bevölkerungsschutzgesetz ergänzendes Gesetz anzusehen ist mit der sich daraus ergebenden Folgerung, daß zumindest in den kreisfreien Städten vorhandene Einrichtungen des Luftschutzdienstes (Zivilschutzdienstes) auch die neuen Katastrophenschutzaufgaben wahrzunehmen hatten.

18

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Angestellte W. der Beigeladenen sei als örtlicher Aufstellungsleiter unter anderem für die Dienstverpflichtung der Helfer zuständig gewesen. Rechtliche Bedenken sind auch insoweit nicht zu erheben; es handelt sich um eine nicht dem Bundesrecht angehörende organisationsrechtliche Frage. Die Verfahrensrüge der Beklagten, es hatte zu dieser Zuständigkeitsfrage im Hinblick auf die Neuregelungen des Katastrophenschutzgesetzes einer weiteren Sachaufklärung zur Zuständigkeitsfrage bedurft, greift deshalb nicht durch, weil wegen des Zusammenhanges beider Gesetze davon ausgegangen werden kann, daß die Zuständigkeit für Dienstverpflichtungen nach § 12 ZBG nach Erlaß des Katastrophenschutzgesetzes ohne weiteres ausgedehnt wurde auf Dienstverpflichtungen nach § 8 Abs. 1 KatSchG. Soweit Gemeinden Luftschutzaufgaben durch eigene Einrichtungen wahrnehmen (§ 3 ZBG), sind diese Einrichtungen auch als "Organisationen" des Katastrophenschutzes (§ 8 Abs. 1 KatSchG) anzusehen, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist.

19

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich nach Erlaß des Katastrophenschutzgesetzes und vor Zustellung des Einberufungsbescheides (also zwischen dem 13. und etwa dem 24. Juli 1968) dem Angestellten W. gegenüber auf zehn Jahre zum Katastrophenschutzdienst verpflichtet, führt auf drei Rechtsfragen: Kann eine solche Dienstverpflichtung auf zehn Jahre wirksam werden, wenn sie formlos erklärt wird? Ist die außerdem von § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG geforderte "Zustimmung" der zuständigen Behörde in dem Sinne Bedingung einer zehnjährigen Dienstverpflichtung mit der sich daraus ergebenden Wehrdienstausnahme, daß sie schon bei Abgabe der Verpflichtungserklärung förmlich erteilt sein muß? Handelt es sich bei der Dienstverpflichtung nach § 8 Abs. 1 KatSchG um eine einseitige Verpflichtungserklärung oder um einen - eine "Meldung" voraussetzenden und als "Verwaltungsakt auf Unterwerfung" zu bestimmenden - Verpflichtungsakt, wie er in § 12 ZBG vorgesehen ist?

20

Diese Fragen müssen im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden, weil es nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf jeden Fall an der in § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG geforderten "Zustimmung" der zuständigen Behörde fehlt.

21

Zuständige Behörde ist in den Fällen der bei den kreisfreien Städten und Landkreisen bestehenden oder neu errichteten Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Hauptverwaltungsbeamte.

22

Es entspricht der Rechtslage, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, zuständige Behörde sei im vorliegenden Fall der Oberstadtdirektor der Beigeladenen gewesen.

23

Die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen erkennen: Der Oberstadtdirektor der Beigeladenen hat in dem in Betracht kommenden Zeitraum keine "Zustimmung" zur zehnjährigen Dienstverpflichtung des Klägers erteilt. Es fehlte auch eine organisationsrechtliche Regelung, gemäß derer die Zustimmungszuständigkeit auf eine andere Stelle übertragen worden ist. Schließlich hatte der tätig gewordene Angestellte W. nicht den förmlichen Auftrag des Oberstadtdirektors, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG erforderliche Zustimmung zu erteilen. Unter diesen Umständen ist die - durch tatsächliche Feststellungen nicht bestätigte - Vermutung des Verwaltungsgerichts unerheblich, der Angestellte W. habe zugleich mit der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung des Klägers auch die von § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG geforderte Zustimmung, erteilt.

24

Nicht als eine tatsächliche Feststellung - vielmehr als eine gegen die Denkgesetze verstoßende Schlußfolgerung ("nicht sein kann, was nicht sein darf") - ist der folgende Gedankengang des Verwaltungsgerichts anzusehen: W. habe dem Kläger erklärt, die Dienststelle des örtlichen Zivilschutzleiters werde einen Freistellungsantrag stellen; daraus sei zu folgern, daß eine Zustimmung der zuständigen Behörde vorgelegen habe; ein solcher Freistellungsantrag setze nämlich notwendig das Vorliegen einer Zustimmung voraus, weil nur nach Erteilung der Zustimmung ein solcher Antrag sinnvoll in Aussicht gestellt worden sein könne. - Daraus ergeben sich für das Revisionsverfahren keine im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen.

25

Im "Tatbestand" des angefochtenen Urteils sind schließlich die Erklärungen festgehalten worden, die der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt abgegeben hat; da auf diese Erklärungen in den Urteilsgründen Bezug genommen wird, sind sie zu den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu rechnen. Sie lassen erkennen, daß seitens der Beigeladenen nur der - für die gesetzlich geforderte "Zustimmung" nicht zuständige - Angestellte W. mit der Dienstverpflichtung des Klägers befaßt war.

26

Das Zustimmungserfordernis von § 8 Abs. 2 Satz 1 KstSchG war neu. Aus schon vorhandenen organisationsrechtlichen Regelungen konnte sich eine Zustimmungszuständigkeit W. nicht ergeben. Da es mit Sicherheit an einer dem § 8 KatSchG entsprechenden organisationsrechtlichen Regelung der Beigeladenen und auch an einer besonderen Übertragung dieser Zuständigkeit seitens des Oberstadtdirektors auf Wettengel fehlte, steht es fest, daß sich der Kläger vor Zustellung des Einberufungsbescheides nicht mit Zustimmung der zuständigen Behörde zum zehnjährigen Katastrophendienst verpflichtet hat. § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG stand seiner Einberufung deshalb nicht entgegen. Die weiteren Revisionsrügen der Beklagten bedürfen unter diesen Umständen keiner Prüfung.

27

Umstände, die sich nach der Zustellung des Einberufungsbescheides zugetragen haben, sind unerheblich. Dazu wurde bereits dargelegt, daß sich ein Wehrpflichtiger, der bereits rechtmäßig durch einen Einberufungsbescheid zum Wehrdienst herangezogen worden ist, nicht mehr auf die Wehrdienstausnahme nach § 8 Abs. 2 KatSchG berufen kann. Es bedarf deshalb keiner Erwägungen zu der Frage, ob es einer Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG gleichstehen kann, daß sich die Beigeladene, vertreten durch das unter der Leitung des Oberstadtdirektors stehende Amt für Zivilschutz, im anhängigen Verfahren für den Kläger eingesetzt und für ihn das Recht auf Freistellung vom Wehrdienst in Anspruch genommen hat.

28

Auf die Wehrdienstausnahme nach § 13 a WpflG, dessen Voraussetzungen an sich ebenfalls vorliegen könnten, kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die nach den obigen Ausfrührungen erforderliche "Anzeige" (§ 13 a Abs. 3 WpflG) bis zur Zustellung des Einberufungsbescheides nicht erstattet worden ist.

29

Deshalb war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; von einer die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen betreffenden Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO war den Umständen nach abzusehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher