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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1977, Az.: BVerwG VI C 96.75

Anforderungen an den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinne der beamtenrechtlichen Kürzungsregelung beim Zusammenfallen mehrerer Versorgungsbezüge; Ruhegeld als ähnliche Versorgung im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG); Anrechnung von in Aussicht stehendem Ruhegeld auf Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG VI C 96.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 20.03.1973 - AZ: VII A 69.72
OVG Berlin - 05.08.1975 - AZ: IV B 54.73

Fundstellen

  • BVerwGE 54, 177 - 186
  • DVBl 1978, 625
  • DVBl 1978, 626-628 (Volltext)
  • DokBer B 1978, 1
  • ZBR 1978, 59

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Sinne der beamtenrechtlichen Kürzungsregelung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (hier: Ruhegeld für Arbeitnehmer der Berliner Verkehrs-Betriebe).

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1977
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert, Niedermaier und Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 19... geborene Kläger, der sich am 1. Oktober 19... zu einer Dienstleistung von zwölf Jahren bei der damaligen Reichswehr verpflichtet hatte, wurde im Jahre 19... unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum außerplanmäßigen Technischen Inspektor (K) und durch Urkunde vom 10. Juli 19... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Technischen Inspektor (K) ernannt. Am 1. September 19... wurde der Kläger als Oberleutnant der Kraftfahrparktruppe (KfPTr) übernommen und mit Wirkung vom 1. April 19... zum Hauptmann (KfPTr) befördert. In dieser Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 19...

2

Am 1. August 19... trat der Kläger als Angestellter in die Dienste der ..., bei der er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im November 19... als Bezirksingenieur beschäftigt war. Die dem Kläger aufgrund des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - zustehenden Versorgungsbezüge ruhten, weil seine Bezüge aus dem Angestelltenverhältnis bei der ... die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der für sein Ruhegehalt maßgeblichen Besoldungsgruppe A 11 überstiegen.

3

Mit Schreiben vom 7. April 19... teilte der Kläger dem Landesverwaltungsamt B. -LVwA - mit, er beabsichtige, nach Vollendung des ... Lebensjahres aus dem Dienst der ... auszuscheiden. Er bat um Mitteilung, ob die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG um das von der ... zu gewährende Ruhegeld zu kürzen seien. Das LVwA teilte dem Kläger durch Bescheid vom 19. April 1972 mit, die Ruhegeldleistungen der ... stellten nach deren Bestimmungen vom 1. Oktober 1968 eine "ähnliche Versorgung" im Sinne des § 160 BBG dar, weil sie zu einem Teil außerhalb des Gesamtbeitragsaufkommens finanziert würden. Den Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, daß er zur Aufbringung der Mittel für das Ruhegeld der ... nicht unerheblich beigetragen habe, wies das LVwA durch Bescheid vom 15. Mai 1972 im wesentlichen aus den Gründen des Erstbescheides zurück.

4

Der Kläger hat hierauf Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag,

5

festzustellen, daß das ihm in Aussicht stehende Ruhegeld aus der Ruhegeldeinrichtung der ... auf seine Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus seiner früheren Rechtsstellung als Hauptmann (KfPTr) nicht anzurechnen ist.

6

Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

7

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage beständen keine Bedenken (wird näher ausgeführt).

8

Das Verwaltungsgericht habe der Klage auch mit Recht stattgegeben. Die gesetzliche Regelung für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge enthalte § 160 Abs. 1 BBG, der - soweit hier von Bedeutung - wie folgt laute:

"Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

2.
... so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen."

9

Die Beschäftigung des Klägers bei der ... sei eine Verwendung im öffentlichen Dienst nach § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG, aus der er im Falle seiner Zurruhesetzung neue Versorgungsbezüge, nämlich das Ruhegeld nach den Bestimmungen über die Gewährung von Ruhegeld an die Arbeitnehmer der BVG erhalten werde.

10

Das Ruhegeld der ... sei weder Ruhegehalt noch ähnliche Versorgung im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Als Ruhegehalt könne das Ruhegeld deshalb nicht angesehen werden, weil der Kläger im Dienst der ... nicht als Beamter, sondern als Angestellter beschäftigt gewesen sei und als Mitglied der Ruhegeldeinrichtung der ... Anspruch auf das Ruhegeld habe.

11

Was eine "ähnliche Versorgung" im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG sei, sage das Gesetz nicht. Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Literatur sei der Begriff nicht definiert, sondern es sei von Fall zu Fall entschieden worden, ob ein bestimmter neuer Versorgungsbezug eine ähnliche Versorgung im Sinne des Gesetzes sei. Der Senat habe im Urteil vom 8. Januar 1974 - OVG IV B 66.72 - als wesentliches Merkmal für eine ähnliche Versorgung den Umstand angesehen, daß dem Begünstigten laufende, auf einem Dienstverhältnis beruhende Bezüge gewährt würden, die aus anderen als solchen Mitteln stammten, zu deren Aufbringung der Arbeitnehmer nicht nur unwesentlich beigetragen habe. Die dabei verwendeten Begriffe seien teilweise der - für das Gericht allerdings nicht verbindlichen - VwV Nr. 2 zu § 160 BBG entnommen. Danach umfasse eine ähnliche Versorgung alle auf einem Dienstverhältnis beruhenden, nicht als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gewährten laufenden Bezüge, soweit sie nicht aus Mitteln bestritten würden, zu deren Aufbringung der Bedienstete in einem nicht unwesentlichen Umfang beigetragen habe. Dies könne z.B. angenommen werden, wenn der Bedienstete von den laufenden Beiträgen für seine Versorgung satzungsgemäß mindestens ein Viertel aufgebracht habe.

12

Zweifelsfrei lasse sich weder der Literatur und der Rechtsprechung noch der VwV Nr. 2 zu § 160 BBG ohne weiteres entnehmen, ob das Ruhegeld der ... eine ähnliche Versorgung im Sinne des § 160 BBG sei. Zwar werde der Kläger nach seiner Zurruhesetzung bei der ... auf seinem Dienstverhältnis beruhende, nicht als Ruhegehalt gewährte laufende Bezüge erhalten. Ob diese aber aus Mitteln bestritten würden, zu deren Aufbringung er in einem nicht unwesentlichen Umfang beigetragen habe, erscheine nach dem Vorbringen des Beklagten dann zweifelhaft, wenn darauf abgestellt werden müßte, woher die speziell für das an den Kläger zu zahlende Ruhegeld erforderlichen Mittel stammten. Denn mit Rücksicht darauf, daß schon jetzt - in großem Maße durch die Schließung der Ruhegeldeinrichtung der ... verursacht - erhebliche Zuschüsse zu leisten seien und in Zukunft noch weitaus mehr Mittel zugeschossen werden müßten, um die anspruchsberechtigten satzungsgemäß zu versorgen, könnte fraglich erscheinen, ob der Kläger durch seine Beitragszahlungen zur Aufbringung dieser Mittel noch in einem nicht unwesentlichen Umfang beigetragen habe. Hierauf sei aber nicht abzustellen.

13

Maßgebend dafür, ob der Bedienstete in einem nicht unwesentlichen Umfang zur Aufbringung der Mittel beigetragen habe, müßten vielmehr die satzungsgemäß bis zum Eintritt in den Ruhestand zu zahlenden Beitragsanteile ohne Rücksicht auf die Herkunft der für den späteren Versorgungsaufwand erforderlichen Mittel sein. Denn die Entrichtung von mindestens einem Viertel der satzungsgemäß zu zahlenden Beiträge nehme der späteren Versorgung den Charakter einer beamtenähnlichen Versorgung. Die beamtenrechtliche Versorgung sei neben der Besoldung die schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses im Interesse des Dienstherrn selbst garantierte Gegenleistung, um den Beamten von der Sorge um das wirtschaftliche Wohl freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern. Daraus ergebe sich, daß Bedienstete, die ihre Altersversorgung (oder zusätzliche Altersversorgung) durch Beitragszahlungen veranlaßten - erst recht, wenn sie satzungsgemäß dazu verpflichtet seien - nach Eintritt des Versorgungsfalles kein beamtenrechtliches Ruhegehalt und auch keine ähnliche Versorgung bezögen, wenn ihre Beitragsanteile nicht von ganz untergeordneter Bedeutung seien bzw. die in der VwV Nr. 2 zu § 160 BBG sachgerecht gezogene Grenze überstiegen. Auch andere Erwägungen bestätigten dieses Ergebnis. So zeige die Tatsache, daß der Sozialversicherung Staatszuschüsse gewährt werden müßten, daß auch dort nicht mehr das Beitragsdeckungsprinzip herrsche. Nach einhelliger Meinung seien Sozialversicherungsrenten aber keine ähnliche Versorgung im Sinne des § 160 BBG, weil der Berechtigte die Hälfte der Beiträge leiste. Ebensowenig wie bei Rentenleistungen der Sozialversicherung dürfe in diesem Zusammenhang bei den Ruhegeldleistungen der ... über die Höhe der satzungsgemäß entrichteten Beiträge hinweggesehen werden.

14

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

15

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

16

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

18

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an.

19

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei.

20

II.

Die Revision ist nicht begründet.

21

Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage mit Recht für zulässig erachtet. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage "die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ... begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat". Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger möchte festgestellt wissen, daß das ihm als Arbeitnehmer der ... zu gewährende Ruhegeld keine "ähnliche Versorgung" im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG sei und deshalb nicht auf die ihm nach § 54 Abs. 1, § 35 Abs. 1 G 131 zustehenden Versorgungsbezüge angerechnet werden könne. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dargetan (vgl. BVerwGE 38, 346 [347]). Daß dieses Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, bedarf keiner Erörterung. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung; denn die gerichtliche Klärung der Rechtslage beseitigt die Ungewißheit über die Höhe der dem Kläger nach der - inzwischen eingetretenen - Vollendung seines 65. Lebensjahres von dem Beklagten auszuzahlenden Gesamtversorgung. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann schließlich auch nicht an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO scheitern. Selbst wenn es dem Kläger im gegenwärtigen Zeitpunkt möglich wäre, seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen, würde eine Verweisung auf diese Klagemöglichkeit seinen Rechtsschutz dem Grundgedanken dieser Vorschrift zuwider in unstatthafter Weise erschweren (vgl. hierzu auch BVerwGE 36, 179 [181, 182]; 37, 243 [247]; Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl., § 43 RdNr. 22). Abgesehen davon sprechen gewichtige Gründe dafür, daß die einmal erhobene Feststellungsklage zulässig bleibt, wenn erst nachträglich die Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage entsteht (vgl. u.a. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 5. Aufl., § 43 Anm. 27; Kopp, VwGO, 2. Aufl., § 43 Anm. 8).

22

Auch in der Sache selbst hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden.

23

Maßgebend für die materiell-rechtliche Beurteilung sind § 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839). Das zuletzt erwähnte Gesetz ist nach Erlaß des Berufungsurteils am 1. Januar 1977 in Kraft getreten (vgl. § 109 Abs. 1 BeamtVG). Da der Kläger in diesem Zeitpunkt bereits Ruhestandsbeamter nach dem Gesetz zu Art. 131 GG war, regelt sich sein Rechtsverhältnis in dem hier strittigen Punkt seit dem 1. Januar 1977 nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 2, § 101 BeamtVG), für die Zeit vorher noch nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Der erkennende Senat hat diese in der Revisionsinstanz eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 41, 227 [230, 231] [BVerwG 01.12.1972 - BVerwG IV C 6.71] m. Nachw.). An der materiellen Rechtslage ändert sich dadurch nichts, weil insoweit die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzesüber das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge - von geringfügigen redaktionellen Abweichungen abgesehen - inhaltlich übereinstimmen. Für die Entscheidung kann daher der Einfachheit halber der nachfolgende Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG zugrunde gelegt werden:

"Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Ruhestandsbeamter
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

...

so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen."

24

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beschäftigung des Klägers bei der ... eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist. Dies wird von den Parteien nicht bezweifelt und entspricht im übrigen auch der Rechtslage. Verwendung im öffentlichen Dienst ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG (vgl. § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG) jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände. Die ... sind nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe des Landes Bl 1 (Eigenbetriebsgesetz) in der Fassung vom 1. Oktober 1973 (GVBl. S. 1742) ein Eigenbetrieb im Sinne dieses Gesetzes; sie gehören als solcher nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen B. Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947) zur Hauptverwaltung des Landes B.

25

Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum die dem Kläger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Versorgungsbezüge als "frühere Versorgungsbezüge" und das ihm als Arbeitnehmer der ... zu gewährende Ruhegeld als "neue Versorgungsbezüge" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG) angesehen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß dieses Ruhegeld kein beamtenrechtliches Ruhegehalt ist; denn der Kläger war bei der ... in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und nach § 1 der Bestimmungen über die Gewährung von Ruhegeld an die Arbeitnehmer der ... - RB - verpflichtet, der Ruhegeldeinrichtung der ... als Mitglied anzugehören, dem nach Maßgabe des § 2 RB ein Anspruch auf Ruhegeld eingeräumt ist. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach alledem von der Beantwortung der Frage ab, ob das Ruhegeld eine dem Ruhegehalt "ähnliche Versorgung" ist und deshalb in die Kürzungsregelung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG) einzubeziehen ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit rechtlich überzeugender Begründung verneint.

26

Der Begriff der "ähnlichen Versorgung" ist im Gesetz nicht näher erläutert. Aus ihrer Gleichstellung mit dem beamtenrechtlichen Ruhegehalt in § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG) ist aber zu folgern, daß die "ähnliche Versorgung" eine Leistung sein muß, die ihrem Charakter nach dem Ruhegehalt entspricht (vgl. Plog/Wiedow/Beck, BBG, § 160 RdNr. 6). Wie diese Leistung bezeichnet wird, ist ebenso unerheblich wie die Terminologie der für ihre Gewährung maßgebenden Bestimmungen. Aus dem Einwand der Revision, daß die Terminologie der Ruhegeldbestimmungen der ... "unverkennbar aus dem Beamtenversorgungsrecht stammt", kann daher für die vorliegende Entscheidung nichts hergeleitet werden.

27

Ein charakteristisches Merkmal des beamtenrechtlichen Ruhegehalts ist, daß der Beamte an der Aufbringung der Mittel für seine Versorgung durch Leistung von Beiträgen an eine Versorgungskasse nicht beteiligt wird (vgl. Plog/Wiedow/Beck, BBG, vor § 105 RdNr. 8). Es entspricht vielmehr einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß die Versorgung ausschließlich von dem Dienstherrn des Beamten gewährt wird (vgl. Fürst, GKÖD I, K vor § 105 Bz 10). Die Beamtenversorgung in dieser nicht auf (Vor-)Leistungen des Beamten beruhenden Ausgestaltung ist ein Ausfluß der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie (vgl. auch Ule in ZBR 1974, 33 ff.). Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, wonach der Dienstherr sich während der Dienstzeit des Beamten auf die Alimentation beschränkt, ihm also lediglich die für einen angemessenen Lebensunterhalt hinreichenden Mittel zur Verfügung stellt und dem Beamten damit keine Möglichkeit bietet, seine Altersversorgung selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [346]).

28

Auch die Auslegung des Begriffs der "ähnlichen Versorgung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG) hat sich an den dargelegten Grundlagen der Beamtenversorgung zu orientieren. Dem entspricht die vom Berufungsgericht herangezogene VwV Nr. 2 zu § 160 BBG, die den Begriff der "ähnlichen Versorgung" folgendermaßen umschreibt:

"Eine 'ähnliche Versorgung' (§ 160 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3) umfaßt alle auf einem Dienstverhältnis beruhenden, nicht als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gewährten laufenden Bezüge, soweit sie nicht aus Mitteln aufgebracht werden, zu deren Aufbringung der Bedienstete in einem nicht unwesentlichen Umfang beigetragen hat. Dies kann z.B. angenommen werden, wenn der Bedienstete von den laufenden Beiträgen für seine Versorgung satzungsgemäß mindestens ein Viertel aufgebracht hat."

29

Bei der VwV Nr. 2 zu § 160 BBG handelt es sich zwar um eine die Gerichte nicht bindende rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift (vgl. dazu BVerwGE 34, 278 [279, 280]); sie ist aber durch das Gesetz selbst und die in ihm objektivierte Zielsetzung des Gesetzgebers gedeckt. Dabei kann nicht ganz außer acht gelassen werden, daß der Begriff der "ruhegehaltähnlichen Versorgung" in fast wörtlicher Übereinstimmung mit der VwV Nr. 2 zu § 160 BBG bereits in der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) - dort Nr. 2 zu der entsprechenden Regelung des § 129 DBG - normativ festgelegt war. Auch in der beamtenrechtlichen Kommentarliteratur wird zur Auslegung des Begriffs der "ähnlichen Versorgung" allgemein auf diese Verwaltungsvorschrift verwiesen (vgl. u.a. Plog/Wiedow/Beck, BBG, § 160 RdNr. 6; Fürst, GKÖD I, K § 160 Rz 12; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 54 Anm. 5). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf VwV Nr. 2 zu § 160 BBG als wesentliches Merkmal für eine "ähnliche Versorgung" den Umstand erachtet hat, daß dem Bediensteten laufende, auf einem Dienstverhältnis beruhende Bezüge gewährt werden, die aus anderen als solchen Mitteln stammen, zu deren Aufbringung er nicht nur unwesentlich beigetragen hat. Von diesem rechtlichen Standpunkt aus ist die hier zu entscheidende Frage wie folgt zu beantworten:

30

Nach den Bestimmungen über die Gewährung von Ruhegeld an die Arbeitnehmer der ... 1 war der Kläger verpflichtet, laufend Beiträge in bestimmter Höhe des monatlichen Berechnungseinkommens (vgl. § 5 RB) an die Ruhegeldeinrichtung zu entrichten. Demgemäß hat der Kläger in der Zeit vom 1. April 19... bis zum 31. Dezember 19. 5 v. H. und seit dem 1. Januar 19. 3 v.H. des Berechnungseinkommens satzungsgemäß als Beiträge an die Ruhegeldeinrichtung gezahlt, während der Arbeitgeberbeitrag in diesem Zeitraum 10 v.H. bzw. 7 v.H. des Berechnungseinkommens betrug (vgl. §§ 46, 47 RB). Der Kläger hat demnach für seine Versorgung in der Zeit vom 1. April 19... bis zum 31. Dezember 19... satzungsgemäß ein Drittel und ab 1. Januar 19... drei Zehntel der laufenden Beiträge, also jeweils mehr als ein Viertel des Gesamtbeitrags für seine Versorgung aus der Ruhegeldeinrichhung der ... aufgebracht. Hieraus folgt, daß der Kläger in einem nicht unwesentlichen Umfang zu den Mitteln beigetragen hat, aus denen sein Ruhegeld bestritten wird. Das ihm satzungsgemäß zu gewährende Ruhegeld der ... ist daher keine dem Ruhegehalt "ähnliche Versorgung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG).

31

Gegen dieses Ergebnis kann die Revision nicht mit Erfolg vorbringen, ein Beitrag des Versorgungsberechtigten zu der "ähnlichen Versorgung" sei grundsätzlich unbeachtlich. Der von der Revision angeführten Entscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 28, 345 (351)[BVerwG 15.12.1967 - VI C 68/67] ist für diese Rechtsauffassung nichts zu entnehmen. Insbesondere ist dort nicht entschieden, daß ein Versorgungsbezug, der nicht auf beamtenrechtlichen Vorschriften beruht, für den aber Beiträge zu einer Ruhegeldeinrichtung gezahlt werden, als eine dem Ruhegehalt "ähnliche Versorgung" zu bewerten ist. Die Revision trennt nicht hinreichend den in jener Entscheidung im Zusammenhang mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der beamtenrechtlichen Ruhensregelungen (vgl. §§ 158, 160 BBG) hervorgehobenen Grundsatz der Vermeidung der Doppelbelastung der öffentlichen Hand bei der Alimentation des Beamten von der hier zu entscheidenden rechtssystematisch wesentlich anders liegenden Frage, ob eine "ähnliche Versorgung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG) immer schon dann vorliegt, wenn diese Versorgung auch nur teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten wird. Letzteres ist eine für sich zu klärende Frage der tatbestandsmäßigen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Kürzungsregelung.

32

Das Berufungsgericht hat zu Recht auch auf den Anteil der vom Kläger satzungsgemäß zu leistenden Beiträge und nicht darauf abgestellt, "woher die speziell für das an den Kläger zu zahlende Ruhegeld erforderlichen Mittel stammen". Daß nur die satzungsgemäß zu leistenden Beiträge für die Frage der Erheblichkeit der Beitragsleistung des Arbeitnehmers entscheidend sein können, ergibt sich schon aus den Ruhegeldbestimmungen selbst. Danach hat der Arbeitnehmer der ... als Mitglied ihrer Ruhegeldeinrichtung unter den Voraussetzungen des § 2 RB einen Anspruch auf Ruhegeld, während er als Gegenleistung die in § 46 RB festgesetzten Beiträge (sog. Arbeitnehmerbeiträge) zu entrichten hat. Ob diese Beiträge zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen (§ 47 RB) zur Erfüllung der Versorgungsansprüche ausreichen, entzieht sich der Einflußsphäre des Arbeitnehmers. Es ist daher auch allein sachgerecht, auf die satzungsgemäß zu leistenden Beiträge abzustellen. Denn die Aufbringung der für die Versorgung insgesamt erforderlich werdenden Mittel hängt von vielen Umständen und Zufällen ab, die nicht überschaubar sind. Dies kann billigerweise nicht zu Lasten des Arbeitnehmers der ... gehen, der laufend seine Beiträge an die Ruhegeldeinrichtung in der Erwartung eines entsprechenden Ruhegeldes abgeführt hat. Es kann daher für die hier zu entscheidende Frage nur die Höhe der satzungsgemäßen Beitragsanteile, nicht aber der von vornherein nicht feststehende, jeweils erst noch zu ermittelnde und zudem sich ständig verändernde Anteil am Gesamtversorgungsaufwand der ... ausschlaggebend sein.

33

Entgegen der Auffassung der Revision ist es demnach auch unerheblich, daß heute der größte Teil der Ruhegeldleistungen der ... - insbesondere nach der Schließung ihrer Ruhegeldeinrichtung im Jahre 19... - nach der Darstellung des Beklagten aus Haushaltsmitteln des Landes B. außerhalb des Beitragsaufkommens finanziert werden muß. Diese "Deckungslücke" kann - wie der Oberbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat - den Charakter des Ruhegeldes als nicht "ähnliche Versorgung" im Sinne des § 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG (jetzt § 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) nicht ändern. Die besondere finanzielle Situation, die durch die Schließung der Ruhegeldeinrichtung und durch andere Vorgänge zu erhöhten Zuschüssen zum Versorgungsaufwand der ... geführt hat (und möglicherweise weiterhin führen wird), rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß auch im Bereich der Sozialversicherung, die nach allgemein anerkannter Meinung keine dem Beamtenversorgungsrecht zuzuordnende "ähnliche Versorgung" ist (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 160 Rz 13), nicht unerhebliche Staatszuschüsse geleistet werden. Das Argument der Revision, diese Erwägung des Berufungsgerichts sei von vornherein verfehlt, weil die Sozialversicherungsrenten nicht vom Dienstherrn gewährt werden, beruht auf einer zu formalen Betrachtungsweise und ist schon deshalb nicht überzeugend.

34

Schließlich kann auch der Auffassung der Revision nicht zugestimmt werden, bei der Auslegung des Begriffs der "ähnlichen Versorgung" sei zu berücksichtigen, daß § 160 BBG über § 29 Abs. 1 G 131 "nur entsprechend" anwendbar sei. Dies trifft nicht zu. § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist eine reine Verweisungsnorm. Von einer "entsprechenden" Anwendung ist in ihr nicht die Rede. Das Ruhegehalt des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus seiner früheren Rechtsstellung am 8. Mai 19... ist auch keine Versorgung minderen Rechts, die beim Zusammentreffen mit anderen Versorgungsbezügen - wie die Revision offenbar meint - es rechtfertigt, den Begriff der "ähnlichen Versorgung" im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG weiter auszulegen als bei einer unmittelbaren Anwendung des § 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Für eine solche Schlußfolgerung läßt das Gesetz keinen Raum.

35

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

36

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.117 DM festgesetzt.

Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
Meyer