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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1977, Az.: BVerwG VII B 161.75

Gebühren ; Beiträge; Bindung an Landesgesetzgebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG VII B 161.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 07.11.1973 - AZ: 5 K 979/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.09.1975 - AZ: II A 1347/73

Fundstellen

  • DokBer A 1977, 203
  • VerwRspr 29, 354 - 356
  • VerwRspr. 29, 354

Amtlicher Leitsatz

Es gibt keinen allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Begriff der Gebühren und Beiträge, an den die Landesgesetzgebung gebunden wäre.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.381,26 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beklagte zog die Klägerin als. Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks gemäß der Anschlußbeitragssatzung der Stadt Hagen vom 11. April 1973 zu einem Kanalanschlußbeitrag heran. Gegen ihre Heranziehung erhob die Klägerin Klage, der das Oberverwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 15. September 1975 stattgab.

2

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg. Die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Gesetzliche Grundlage der streitigen Beitragserhebung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) - KAG -. Das Oberverwaltungsgericht hält die Regelung des § 3 der gemeindlichen Anschlußbeitragssatzung über die Berechnung des Anschlußbeitrags nach der zulässigen Grundfläche und der zulässigen Geschoßfläche für ungültig, weil sie den Vorschriften des § 8. Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 KAG mit dem darin enthaltenen Vorteilsbegriff nicht gerecht werde. Das Oberverwaltungsgericht meint, der für die Beitragsbemessung maßgebende Vorteil hänge nicht davon ab, welche Abwassermengen voraussichtlich auf dem Grundstück anfielen, welche Kosten durch die Anschlußmöglichkeit eines Grundstücks für den Entwässerungshaushalt der Gemeinde entstünden oder dem Grundstückseigentümer erspart blieben. Der Beklagte sieht darin eine Verletzung des bundesrechtlichen Beitragsbegriffs, dessen grundsätzliche Klärung er für erforderlich hält. Indessen gibt es keinen allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Begriff der Gebühren und Beiträge, an den die Landesgesetzgebung gebunden wäre (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1956 - BVerwG V C 181.55 - [KStZ 1956, 128]; BVerwGE 26, 305 [309]). Der in § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 KAG enthaltene Begriff der "Vorteile" gehört dem nach § 137 Abs. 1 VwGO nichtrevisiblen Landesrecht an (vgl. Beschluß des Senats vom 28. Januar 1976 - BVerwG VII B 1.76 - [Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 7]). Das gleiche gilt für die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung zwischen der Bemessung der Beiträge nach den Vorteilen und der Bemessung der Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG nach dem Umfang der tatsächlichen Benutzung, die von der Beschwerde ebenfalls beanstandet wird. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, von landesrechtlichen Fragen kommt nicht in Betracht. Daß die vom Oberverwaltungsgericht gewonnene Auslegung des irrevisiblen Rechts aus anderen Gründen als den vorstehend erörterten Bundesrecht verletze, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht.

4

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von den Beschlüssen des Senats vom 26. Juli 1973 - BVerwG VII B 68.72 - (Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 4 = VerwRspr. 25, 488) und vom 23. April 1974 - BVerwG VII B 90.73 - (Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 5 - VerwRspr. 26, 345 = KStZ 1974, 131). In jenen Entscheidungen hat der Senat bei Anwendung der Kommunalabgabengesetze anderer Bundesländer ausgesprochen, daß die Bemessung eines Entwässerungsbeitrags für ein Klärwerk bzw. den Schmutzwasserkanal nach der zulässigen Geschoßfläche nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht hingegen bei seiner Entscheidung ausschließlich auf seine Auslegung des landesgesetzlichen Vorteilsbegriffs abgestellt; es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der die Abflußmöglichkeit einbeziehende unzutreffende Vorteilsbegriff, wie er in § 3 der gemeindlichen Anschlußbeitragssatzung seinen Niederschlag gefunden habe, zu einer fehlerhaften Ermittlung der Beitragssätze geführt habe. In dem Berufungsurteil (Abdruck S. 17) wird eingeräumt, daß der Maßstab der zulässigen bebaubaren Fläche und der zulässigen Geschoßfläche möglicherweise als Maßstab für eine an dem landesgesetzlichen Vorteilsbegriff orientierte Beitragsregelung in Betracht kommt.

5

Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Die Rüge, die Auslegung des landesgesetzlichen Vorteilsbegriffs durch das Oberverwaltungsgericht verletze die Denkgesetze, betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung des materiellen, hier irrevisiblen Rechts (vgl. Beschluß des Senats vom 24. November 1976 - BVerwG VII B 173.76 -). Im übrigen ist die vom Oberverwaltungsgericht bei seiner Auslegung des landesgesetzlichen Vorteilsbegriffs gezogene Schlußfolgerung, die durch die Anschlußmöglichkeit bewirkte Erhöhung des Nutzungswerts eines Grundstücks hänge nicht von dem voraussichtlichen Abwasseranfall auf dem Grundstück ab, nicht denkgesetzlich schlechterdings unmöglich.

6

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, durch Einholung eines. Sachverständigengutachtens zu klären, ob und weiche praktikablen Maßstäbe für die Beitragsbemessung es gibt, die dem von ihm geprägten Vorteilsbegriff gerecht werden, zumal es auf S. 18 des Urteilsabdrucks einige Hinweise gibt, unter welchen Voraussetzungen der Maßstab der zulässigen Grundfläche und zulässigen Geschoßfläche verwendet werden kann.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.381,26 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg