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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1976, Az.: BVerwG IV C 67.74

Ausschluss einer Klage nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts; Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Klage gegen einen Widerspruchsbescheid; Isolierte Klage gegen einen Widerspruchsbescheid bei Bestandskraft des Ausgangsbescheides; Aufstufung einer Straße zur Kreisstraße; Unzulässigkeit eines Widerspruchs wegen Verspätung; Subjektives Recht auf eine bestimmte Einstufung einer öffentlichen Verkehrsstraße

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 67.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 17.11.1972 - AZ: V 161/71
VGH Baden-Württemberg - 31.01.1974 - AZ: V 51/73

Fundstelle

  • DÖV 1977, 375 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Für die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt infolge des Ablaufs der Jahresfrist des § 76 VwGO bestandskräftig geworden ist.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. August 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 1974 wird aufgehoben, soweit es den Widerspruchsbescheid vom 26. August 1971 aufgehoben hat.

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. November 1972 werden auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich als Anlieger des Steinweges in Bad Wimpfen gegen dessen Aufstufung zur Kreisstraße. Die Aufstufung wurde durch Verfügung des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 9. April 1970 angeordnet und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 25. April 1970 bekanntgemacht. Am 26. August 1970 legten die Kläger Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 26. August 1971 - den Klägern zugestellt am 9. September 1971 - mit im wesentlichen folgender Begründung zurückwies: Der Widerspruch sei, weil verspätet eingelegt, unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne den Klägern nicht gewährt werden, weil sie an der Einhaltung der Widerspruchsfrist nicht ohne Verschulden gehindert gewesen seien. Im übrigen sei es fraglich, ob sie durch die Aufstufung in ihren Rechten verletzt seien, weil es ein subjektives Recht auf eine bestimmte Einstufung einer öffentlichen Verkehrsstraße nicht gebe. Jedenfalls aber wäre, wenn der Widerspruch zulässig wäre, davon auszugehen, daß die Aufstufung des Steinweges zu Recht erfolgt sei.

2

Die Kläger haben am 7. Oktober 1971 Klage erhoben und beantragt, die Aufstufungsverfügung und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen für zulässig erachtet, aus materiellen Gründen aber als unbegründet abgewiesen. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag:

"das Urteil des Verwaltungsgerichts ... zu ändern und die Aufstufungsverfügung ... sowie den Widerspruchbsbescheid ... aufzuheben; hilfsweise: den Widerspruchsbescheid ... aufzuheben."

3

Zur Begründung haben sie geltend gemacht: Durch die Aufstufung des Steinweges werde rechtswidrig in ihre Rechte eingegriffen. Die Widerspruchsentscheidung bedeute im Verhältnis zur Aufstufungsverfügung eine zusätzliche selbständige Beschwer.

4

Der Beklagte ist den Berufungen entgegengetreten.

5

Das Berufungsgericht hat wie folgt entschieden:

"Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts ... geändert.

Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg ... wird aufgehoben.

Im übrigen werden die Klagen abgewiesen."

6

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Die Klagen gegen die Aufstufungsverfügung seien wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 76 VwGO unzulässig. Die Kläger hätten am 26. August 1970 Widerspruch eingelegt, aber erst am 7. Oktober 1971 Klage erhoben. Für die Überschreitung der Jahresfrist könnten sie sich weder auf höhere Gewalt noch auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls berufen. Der Anwendbarkeit des § 76 VwGO stehe nicht entgegen, daß das Regierungspräsidium nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch über den Widerspruch entschieden habe. Zwar könne der Rechtsweg gegen einen unanfechtbaren Verwaltungsakt durch eine Sachentscheidung über den Widerspruch neu eröffnet werden; das Regierungspräsidium habe aber eine solche Sachentscheidung nicht getroffen, sondern den Widerspruch ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen. Was es darüber hinaus zur Rechtmäßigkeit der Aufstufung ausgeführt habe, sei ersichtlich eine nur hilfsweise gegebene Erläuterung für die Kläger gewesen. Das müsse zur Abweisung der mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehren führen. Soweit die Kläger allerdings mit dem Hilfsantrag die Aufhebung des Widerspruchbsbescheids gesondert begehrten, seien ihre Klagen zulässig und begründet. Ein Widerspruchsbescheid könne nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn er eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalte. Als eine solche Beschwer gelte nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift. Die Bestimmungen der §§ 60 und 70 VwGOüber die Widerspruchsfrist und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien wesentliche Verfahrensvorschriften. Zur Prüfung, ob der Widerspruch der Kläger unter Versagung der Wiedereinsetzung zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden sei, seien die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichteten Anfechtungsklagen mithin gegeben. Für sie fehle es den Klägern nicht am Rechtsschutzinteresse. Zwar könnten sie im Falle der Aufhebung des Widerspruchsbescheids wegen Ablaufs der Frist des § 76 VwGO den Erlaß einer neuen, zur Sache vordringenden Widerspruchsentscheidung nicht erzwingen. Da aber die Widerspruchsbehörde nach Aufhebung des Widerspruchsbescheids eine erneute Entscheidung erlassen, dazu möglicherweise auch im Wege der Dienstaufsicht veranlaßt werden könne, bestehe immerhin die Möglichkeit, daß eine Sachentscheidung noch ergehe. Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig. Fraglich sei schon, ob die Bekanntmachung der Aufstufung im Staatsanzeiger ausreichend gewesen sei, um die Rechtsbehelfsfrist für die Kläger in Lauf zu setzen; jedenfalls hätte ihnen aber Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt werden müssen. Denn daß ihnen die Bekanntmachung der Aufstufungsverfügung im Staatsanzeiger nicht zur Kenntnis gekommen sei, könne ihnen nicht zum Verschulden angerechnet werden mangels einer allgemein zugänglichen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift über die Form, in welcher Umstufungen öffentlich bekanntgemacht werden.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Es beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klagen unter Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vollen Umfangs abzuweisen.

8

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, und damit im Ergebnis zur Wiederherstellung des die Klage in vollem Umfang abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts.

9

Gegenstand des Rechtsstreits ist im Revisionsverfahren allein noch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 26. August 1971. Nur insoweit als er vom Berufungsgericht aufgehoben worden ist, ist gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt worden.

10

Der Ansicht des Berufungsgerichts, den Klägern stehe für die im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO gegen den Widerspruchsbescheid isoliert erhobene Anfechtungsklage ein Rechtsschutzinteresse zur Seite, vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

11

Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Anfechtungsklagen gegen die Aufstufungsverfügung des Regierungspräsidiums gemäß § 76 VwGO unzulässig waren, weil sie von den Klägern erst nach Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben worden sind. Ein Ausnahmefall, in dem die rechtzeitige Klageerhebung infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls unterblieben ist und der Ausschluß der Klage deshalb gemäß § 76 Halbsatz 2 VwGO nicht eintritt, lag nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Daraus folgt, daß die Aufstufungsverfügung im Zeitpunkt der Klageerhebung für die Kläger bereits unanfechtbar geworden war.

12

Allerdings hätte, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt hat, eine nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO von der Widerspruchsbehörde erlassene Sachentscheidung über den Widerspruch den Rechtsweg mit der Folge wiedereröffnet, daß im gleichen Umfang auch den Verwaltungsgerichten der Weg zur Sachprüfung offenstand (so zuletzt Urteil vom 31. Januar 1975 - BVerwG IV C 32.73 - in Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 17 S. 1 [3]). Das Berufungsgericht hat den hier zur Rede stehenden Widerspruchsbescheid folgerichtig unter diesem Gesichtspunkt geprüft, freilich mit dem Ergebnis, daß das Regierungspräsidium die Zurückweisung des Widerspruchs entscheidungstragend ausschließlich darauf gestützt habe, er sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig; was in der Widerspruchsbegründung darüber hinaus zur Rechtmäßigkeit der Aufstufungsverfügung dargelegt worden sei, diene allein der Information der Kläger und sei daher keine die verwaltungsgerichtliche Prüfung wiedereröffnende Entscheidung zur Sache.

13

Bei diesem Ansatz ist für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, gleichwohl hätten die Kläger ein berechtigtes Interesse daran, den Widerspruchsbescheid verwaltungsgerichtlich - gewissermaßen auf seine innere Richtigkeit hin - prüfen zu lassen, kein Raum. Das Berufungsgericht hebt selbst - zutreffend - hervor, daß die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des isoliert angefochtenen Widerspruchsbescheids unter den gegebenen Umständen weder Einfluß auf die Bestandskraft der Aufstufungsverfügung haben noch zur Verpflichtung des Regierungspräsidiums führen könnte, den Widerspruch erneut zu bescheiden und auf ihn hin gar eine Entscheidung in der Sache selbst zu erlassen. Auch das steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere mit dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 1975 - BVerwG IV C 32.73 - (a.a.O.). Danach besteht nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO für den Widerspruchsführer weder ein Anspruch darauf, daß ein Widerspruchsbescheid überhaupt (noch) ergeht, noch - erst recht - ein Anspruch darauf, daß die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung trifft (vgl. auch Beschluß vom 5. Januar 1970 - BVerwG V B 42.69 - in Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 7). Die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines nach Ablauf der Jahresfrist ergangenen (oder doch - wie hier - nach Ablauf der Jahresfrist jedenfalls zugestellten) Widerspruchsbescheids bliebe mithin im Hinblick auf die bekämpfte Sachentscheidung des ursprünglichen Verwaltungsakts ohne rechtliche Wirkung. Daraus ergeben sich schon erhebliche Zweifel daran, ob nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO für einen Widerspruchsbescheid noch angenommen werden kann, er könne gegenüber dem bestandskräftig gewordenen Ausgangsbescheid dennoch im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalten. Das kann indessen dahingestellt bleiben; denn jedenfalls ist davon auszugehen, daß unter den hier gegebenen Umständen einer Klage auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen ist.

14

Das Berufungsgericht hat allerdings geglaubt, dieser offenbar auch von ihm gesehenen Konsequenz mit der Erwägung begegnen zu können, für das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger reiche es schon aus, daß nach einer gerichtlichen Aufhebung des Widerspruchsbescheids immerhin die Möglichkeit bestehe, das Regierungspräsidium könne alsdann dennoch zur Sache entscheiden oder dem Widerspruch sogar stattgeben. Dieser Überlegung kann jedoch nicht gefolgt werden.

15

Dabei braucht nicht allgemein der sich insoweit stellenden Frage nachgegangen zu werden, ob Gerichtsschutz zulässigerweise in Anspruch genommen werden kann, auch wenn die von der Partei günstigstenfalls erreichbare gerichtliche Entscheidung zu nicht mehr als zu der Möglichkeit führt, daß der Gegner freiwillig eine Leistung erbringt, zu der er mangels rechtlicher Verpflichtung gerichtlich nicht verurteilt werden kann. Denn sofern diese Frage nicht schlechterdings zu verneinen sein sollte, so könnte der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses unter solchen Voraussetzungen jedenfalls nur dann nähergetreten werden, wenn sich im Einzelfall die bloße Möglichkeit zu einer sachlich begründbaren, reellen Chance verdichtet, daß der Prozeßgegner das Begehren des Klägers von sich aus erfüllt oder sich doch mit ihm aus Billigkeitsgründen im Sinne eines Vergleichs gütlich einigt (vgl. etwa Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - in BVerwGE 36, 192 [203/204]).

16

Solche Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es liegt - zum einen - nicht der geringste Anhalt dafür vor, daß das Regierungspräsidium eine gerichtliche Aufhebung des Widerspruchsbescheids zum Anlaß nehmen würde, überhaupt einen neuen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Dies gilt besonders auch im Hinblick darauf, daß der Nichterlaß eines neuen Widerspruchsbescheids am ehesten dem gesetzlichen Zweck des § 76 VwGO entsprechen würde, nämlich solche Verfahren, die von den Parteien (nach den jeweils ihnen obliegenden Initiativen) innerhalb der Jahresfrist nicht angemessen betrieben worden sind, im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, auch zur Ersparnis oft unnötiger weiterer Verwaltungsarbeit, zu einem endgültigen Abschluß zu bringen (so Urteil vom 31. Januar 1975 - BVerwG IV C 32.73 - a.a.O.). Wird jedoch davon ausgegangen, - daß das Regierungspräsidium den Erlaß eines erneuten Widerspruchsbescheids dennoch in Erwägung ziehen sollte, so besteht - zum anderen - jedenfalls kein berechtigter Grund für die Annahme, daß es den Widerspruch nicht - nunmehr unter dem rechtlich unangreifbaren Hinweis auf § 76 VwGO- erneut als unzulässig zurückweisen würde. Dafür spricht - drittens - um so mehr, als sich das Regierungspräsidium in seinem hier zur Rede stehenden Widerspruchsbescheid - nach Auffassung des Berufungsgerichts: informativ - mit der materiellen Rechtslage befaßt und die bestandskräftig gewordene Aufstufungsverfügung für gerechtfertigt erklärt hat. Es spräche gegen alle Vernunft anzunehmen, daß sich das Regierungspräsidium bei dem danach erreichten Verfahrensstand von sich aus einer gerichtlichen Sachprüfung stellen oder gar die Aufstufungsverfügung von sich aus aufheben sollte, zumal hier den Behörden an einem baldigen Abschluß des Verfahrens liegt, damit der beabsichtigte Straßenbau ungehindert durchgeführt werden kann.

17

Das Berufungsgericht hätte danach von seinem rechtlichen Ansatz aus die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger als unzulässig abweisen müssen. Der erkennende Senat hat allerdings des weiteren noch die Frage erwogen, ob dem Berufungsgericht in seiner für diesen rechtlichen Ansatz maßgebenden Auslegung des angefochtenen Widerspruchsbescheids uneingeschränkt zu folgen ist oder ob die Widerspruchsentscheidung nicht richtigerweise so verstanden werden muß, daß sie sich auf die - angenommene - Verspätung des Widerspruchs zwar für ihre Hauptbegründung stützt, daß sie daneben aber ihre materiellrechtlichen Erwägungen als im Sinne einer die Entscheidung jedenfalls hilfsweise tragenden Zweitbegründung versteht und demnach in diesem Umfang hilfsweise auch zur Sache entschieden hat. Dem war jedoch letzten Endes nicht näher nachzugehen. Denn auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid in diesem Sinne auszulegen wäre, könnte das nicht zu einem für die Kläger günstigen Ergebnis führen. In diesem Falle würde nämlich einer gerichtlichen Sachprüfung der Aufstufungsverfügung entgegenstehen, daß das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist, soweit es die Anfechtungsklagen gegen die Aufstufungsverfügung abgewiesen hat.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter