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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1976, Az.: BVerwG V C 87.74

Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (einschließlich Zinsen) durch Anrechnung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz (SHG), durch Umwandlung eines Aufbaudarlehens sowie durch Auszahlung an die Klägerin; Anspruch auf Kriegsschadenrente für eine Antragstellerin vorgeschrittenen Alters bei Versäumung der Antragsfrist ; Überleitung eines anhängigen Soforthilfeverfahrens in ein Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und "Fortwirken" des Soforthilfeantrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1976
Aktenzeichen
BVerwG V C 87.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 29.10.1974 - AZ: B 3-III/74

Fundstelle

  • BVerwGE 51, 80 - 84

Amtlicher Leitsatz

Mit der Streichung des § 268 LAG (Vermögensgrenze) durch das 25. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an ist eine neue Antragsfrist für die Gewährung von Unterhaltshilfe wegen vorgeschrittenen Lebensalters nicht eröffnet worden.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Sommer, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die im Jahre 1901 geborene Klägerin war in K./Ostpr. Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses. In diesem Hause betrieb ihr Ehemann, M. P., eine Drogerie. Nach der Vertreibung erhielten die Eheleute P. in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 28. Februar 1950 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Mit einem Aufbaudarlehen von 8.000 DM eröffnete der Ehemann der Klägerin anschließend in C. N. wiederum eine Drogerie, die er bis zu seinem Tod am ... Februar 19... betrieb. Die Klägerin übernahm die Drogerie und führte sie weiter bis zum Jahre 1965. Damals gab sie das Geschäft aus Altersgründen auf und lebt seitdem vom Verkaufserlös des Betriebes.

2

Die Feststellung des Vertreibungsschadens der Eheleute P. an dem Grundstück und an der Drogerie in K. zog sich von der Antragstellung im Jahre 1953 bis zum Herbst 1972 hin. Mit Bescheiden vom 9. Oktober 1972 erkannte das Ausgleichsamt Coburg für den Vertreibungsschaden der Klägerin an Grundvermögen einen Endgrundbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 19.420 DM und für den Vertreibungsschaden des verstorbenen Ehemannes an Betriebsvermögen einen Endgrundbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 25.580 DM zu. Der Anspruch auf Hauptentschädigung (einschließlich Zinsen) wurde bisher durch Anrechnung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz, durch Umwandlung von Aufbaudarlehen sowie durch Auszahlung an die Klägerin in Höhe von insgesamt 52.982,66 DM erfüllt. Als unverbindlicher vorläufiger Anrechnungsbetrag der im vorliegenden Verfahren beantragten Kriegsschadenrente wurde von der zuerkannten Hauptentschädigung ein Betrag von 7.200 DM noch nicht erfüllt.

3

Mit einem am 21. September 1972 beim Ausgleichsamt Coburg eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin, ihr Kriegsschadenrente zu gewähren. Am 7. Juni 1973 reichte sie den entsprechenden Formblattantrag ein.

4

Mit Bescheid vom 11. September 1973 lehnte das Ausgleichsamt den Antrag mit der Begründung ab, die gesetzliche Antragsfrist sei bereits am 31. Dezember 1970 abgelaufen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe die am 31. Dezember 1970 abgelaufene Antragsfrist für eine Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters nach § 264 Abs. 2 LAG versäumt. Abgesehen von dem Unterhaltshilfeverfahren nach dem damaligen Soforthilfegesetz in den Jahre 1949/50 habe die Klägerin vor dem 18. September 1972 den Ausgleichsbehörden gegenüber niemals zum Ausdruck gebracht, Kriegsschadenrente beantragen zu wollen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus. Die Voraussetzungen für die in § 264 Abs. 2 LAG vorgesehenen Ausnahmen vom Fristende für die Antragstellung wegen vorgeschrittenen Lebensalters erfülle die Klägerin nicht. Auf die Bestimmung im letzten Satz des Absatzes 2 könne die Klägerin sich nicht berufen. Danach laufe eine zweijährige Antragsfrist noch nach dem Zeitpunkt, in dem die eigenen Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG unter die Einkommensgrenze der Kriegsschadenrente absinken. Bei den angeführten Einkünften handele es sich um solche aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis. Derartige Einkünfte habe die Klägerin aber nur bis zum Jahre 1965 gehabt, als sie die nach dem Tod des Ehemannes weiterbetriebene Drogerie aufgegeben und veräußert habe. Seitdem lebe sie aus den Erträgen des dadurch gewonnenen Vermögens und daher nicht mehr von Einkommen aus einem Gewerbebetrieb. - Ebensowenig habe das 25. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz eine neue Frist für den Personenkreis eröffnet, der von dem am 1. Januar 1974 wirksam gewordenen Wegfall der Vermögensgrenze des § 268 LAG betroffen gewesen sei.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, daß ihr die Versäumung der Antragsfrist nicht entgegengehalten werden dürfe. Solange die Ausgleichsbehörde die Schadensfeststellung nicht abgeschlossen habe, sei der Klägerin die Stellung eines Antrages auf Gewährung von Kriegsschadenrente nicht zuzumuten gewesen. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht geklärt, ob das Ausgleichsamt überhaupt in der Lage gewesen sei, den Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente zu bearbeiten, solange die die Schadensfeststellung betreffenden Ausgleichsamtsakten den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung vorgelegen hätten. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an auch § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG geändert worden sei. Die Worte "und Vermögensverhältnissen" seien gestrichen worden. Mit der Änderung dieser Grundnorm für die Kriegsschadenrente müsse eine neue Antragsfrist eingeräumt werden.

7

Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens auf Schadensfeststellung und Zuerkennung von Hauptentschädigung könne der Klägerin wegen der Versäumung der Antragsfrist Nachsicht nicht gewährt werden.

Entscheidungsgründe

8

II.

Die Revision ist nicht begründet.

9

Der Klägerin kann Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht gewährt werden, denn sie hat nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, vor Ablauf der Antragsfrist am 31. Dezember 1970 weder einen förmlichen noch einen formlosen Antrag gestellt.

10

Auf den von ihrem verstorbenen Ehemann, mit dem sie damals in Haushaltsgemeinschaft gelebt hatte, beim Amt für Soforthilfe gestellten Antrag kann sich die Klägerin nicht berufen. Über diesen Antrag hatte die Behörde bereits entschieden, hatte die Unterhaltshilfe bewilligt und ihre Zahlung eingestellt, als die Klägerin und ihr Ehemann wegen der Einkünfte aus der Drogerie nicht mehr bedürftig waren. Diese Soforthilfeleistung war abgeschlossen, bevor das Lastenausgleichsgesetz am 1. September 1952 in Kraft trat. Die Überleitung eines anhängigen Soforthilfeverfahrens in ein Verfahren vor den Ausgleichsbehörden kam nicht in Betracht. Ein "Fortwirken" des Soforthilfeantrages scheidet ebenso aus wie die Möglichkeit, ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen, weil ein solches Verfahren bei einer Ausgleichsbehörde nicht geschwebt hat (vgl. BVerwGE 17, 199 und Urteil vom 6. November 1964 - BVerwG IV C 98.64 - [ZLA 1965, 141]). Die Frage, ob die Zahlung einer Kriegsschadenrente wieder aufgenommen werden kann, obwohl sie nach dem 31. Dezember 1964 ununterbrochen fünf Jahre geruht hat (§ 287 Abs. 4 LAG), stellt sich im vorliegenden Falle nicht, denn der Klägerin ist Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz zu keiner Zeit zuerkannt worden.

11

Für die Klägerin, die Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters begehrt, gilt die allgemeine Antragsfrist des § 264 Abs. 2 Satz 1 LAG. Die Ausnahmen vom Fristende am 31. Dezember 1970 nach § 264 Abs. 2 LAG liegen nicht vor.

12

Die Klägerin hatte bereits am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so daß für sie § 230 Abs. 1 LAG maßgebend ist. Die Ausnahmeregelung des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 für den nach § 230 Abs. 2 LAG antragsberechtigten Personenkreis greift mithin nicht ein.

13

Die Klägerin gehört zwar zu den nach § 273 Abs. 5 LAG für die Unterhaltshilfe und nach § 282 Abs. 4 LAG für die Entschädigungsrente Berechtigten; sie hatte indessen als Angehörige des Geburtsjahrgangs 1901 schon länger als zwei Jahre vor dem allgemeinen Fristende am 31. Dezember 1970 ihr 60. Lebensjahr vollendet, so daß die Ausnahme des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LAG ebenfalls nicht einschlägig ist.

14

Auch haben vor der Antragstellung nicht Einkünfte im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 LAG die Gewährung von Unterhaltshilfe an die Klägerin ausgeschlossen, wie es § 264 Abs. 2 Satz 3 LAG für ein Hinausschieben der Antragsfrist über den 31. Dezember 1970 verlangt. Soweit die Klägerin nach 1965 Einkünfte aus der Verwertung des Verkaufserlöses der Drogerie erzielt hat, handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 267 Abs. 2 Nr. 8 LAG) und nicht um solche aus Gewerbebetrieb.

15

Die Frist zur Antragstellung bei der Kriegsschadenrente ist dem materiellen Recht zuzuordnen. Ihre Wahrung ist als eine Anspruchsvoraussetzung zu behandeln (BVerwGE 17, 199). Der Klägerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist nicht erteilt werden (vgl. Urteil vom 19. Juni 1963 - BVerwG IV C 146.62 - [ZLA 1963, 317]). Auf die Frage, ob es der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, vor Fristende einen Antrag zu stellen, kommt es nicht an. Im übrigen hätte es zur Entscheidung über einen Kriegsschadenrentenantrag der Klägerin nicht des rechtsbeständigen Abschlusses des Feststellungs- und Hauptentschädigungsverfahrens bedurft. Daß die Klägerin feststellungsfähige Vermögensschäden erlitten hat, war schon lange vor dem Fristende außer Streit. Für die Unterhaltshilfe war die damals allein noch strittige Höhe des festgestellten Schadens ohne Bedeutung. Entschädigungsrente hätte bei einem rechtzeitigen Antrage jedenfalls für einen Teil des voraussichtlichen Grundbetrages der Hauptentschädigung - gegebenenfalls unter Vorbehalt - zuerkannt werden können.

16

Endlich hat das 25. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 24. August 1972 (BGBl. I S. 1521) eine neue Antragsfrist für die Klägerin nicht eröffnet. Zwar ist vom 1. Januar 1974 an der der Gewährung von Unterhaltshilfe an die Klägerin entgegenstehende § 268 LAG fortgefallen. Der Wegfall der Vermögensgrenze bewirkte indessen keine Neueröffnung der Antragsfrist für die Unterhaltshilfe. Mit der Streichung des § 268 LAG war vielmehr allein beabsichtigt, bisherigen Empfängern von Unterhaltshilfe den Weiterbezug dieser Ausgleichsleistung über den 31. Dezember 1973 hinaus zu gewährleisten. Denn die Beibehaltung der Vermögensgrenze hätte wegen der Änderung der für die Bewertung von Vermögen maßgeblichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu einem höheren Ansatz der ihrem Gegenstande nach unveränderten Vermögensobjekte, insbesondere bei Grundstücken, geführt. Dies hätte die Weitergewährung von Unterhaltshilfe in Frage stellen können. Der Fortfall des § 268 LAG dient mithin ausschließlich der Vermeidung von schädlichen Folgen durch die Änderung der Bewertungsmaßstäbe. Eine Begünstigung derjenigen, die wegen der Überschreitung der Vermögensgrenze bis zum 31. Dezember 1973 Unterhaltshilfe nicht erhalten konnten, war nicht beabsichtigt. Deshalb bedurfte es im Zusammenhang mit der Streichung des § 268 LAG im 25. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz auch keiner Übergangsregelung. Wohl aber mußte mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an auch § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG geändert werden. Denn von diesem Zeitpunkt an war die für den Bezug von Kriegsschadenrente vorausgesetzte Bedürftigkeit des Geschädigten nur noch nach seinen Einkommensverhältnissen und nicht mehr auch nach seinen Vermögensverhältnissen zu beurteilen. Der Änderung des § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Diese Änderung ist vielmehr aus redaktionellen Gründen durch die Streichung des § 268 LAG veranlaßt (vgl. Begründung zum Entwurf eines 25. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - BT-Drucks. VI/3447 S. 7 -).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.200 DM festgesetzt.

Kellner
Rochlitz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sommer ist wegen Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben,. Kellner
Dr. Schwarz
Rotter