Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1976, Az.: BVerwG VIII C 69.73

Einberufung eines Wehrpflichtigen vier Monate vor seiner Diplomvorprüfung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 69.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 24.04.1973 - AZ: 1045-I/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. April 1973 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der im Juli 1971 sein Studium an der Staatsbauschule in M. beendet hatte und seit dem Wintersemester 1971 im dritten Semester an der Technischen Hochschule in M. studierte, wurde durch Einberufungsbescheid vom 27. September 1972 zum 16. November 1972 zum Wehrdienst einberufen. Er trat jedoch den Dienst nicht an. Sein gegen den Einberufungsbescheid erhobener Widerspruch blieb erfolglos. Seiner Klage, die er von einer Anfechtungs- in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert hat, nachdem der Kläger durch unanfechtbar gewordenen Bescheid als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und danach aus dem Wehrdienst entlassen worden war, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zum Gestellungszeitpunkt habe er sich zwar noch nicht in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt befunden, da er erst im dritten seines acht Semester dauernden Studiums an der Technischen Universität in M. studiere. Jedoch sei er wegen der vier Monate nach dem Gestellungszeitpunkt stattfindenden Diplomprüfung, die er im März 1973 abgelegt habe, in erheblich fortgeschrittenen Prüfungsvorbereitungen gewesen. Ihn durch die Einberufung zum Wehrdienst hier herauszureißen, hätte für den Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeutet.

2

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie rügt, materielles und formelles Bundesrecht sei verletzt.

3

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Der Einberufungsbescheid hat sich durch die Entlassung des Klägers aus dem Wehrdienst wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Der Kläger beantragt daher zulässig festzustellen, daß der Einberufungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen ist. Dieser Feststellungsantrag ist aber als unbegründet abzuweisen, ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Denn die Prüfung des Feststellungsinteresses ist entbehrlich, wenn feststeht, daß der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist (Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 83.70 -). So liegen die Dinge hier.

8

Umstritten ist, ob der Kläger einen Zurückstellungsgrund in Form einer auf persönlichen Verhältnissen beruhenden besonderen Karte im Sinne des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes verteidigungsweise gegen den Einberufungsbescheid geltend machen kann. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist die Sach- und Rechtslage, die im Gestellungszeitpunkt, dem 16. November 1972, herrschte. Es ist daher das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) anzuwenden.

9

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf seinen Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung zum Wehrdienst für ihn u.a. wegen beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, die in der Regel dann vorliegt, wenn seine Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Erst wenn in diesem Ausbildungsabschnitt ein Drittel der erforderlichen Zeit zurückgelegt worden ist, tritt die weitgehende Förderung ein (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278 [279]; 37, 151). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die, weil sie mit Verfahrensrügen nicht angegriffen wurden, den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), befand sich der Kläger am Gestellungstag am Anfang des dritten Semesters seines acht Semester dauernden Studiums an der Technischen Universität in M.. Er hatte daher noch kein Drittel des als Ausbildungsabschnitt insgesamt geltenden Studiums an der Technischen Universität absolviert, so daß noch kein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG vorlag (Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 37/38.67 - [BVerwGE 31, 318 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 37]), wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Das vorausgehende Studium des Klägers an der Staatsbauschule, das einen selbständigen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG bildet, war mit der Ablegung der Abschlußprüfung im Juli 1971 beendet. Es konnte deshalb nicht mehr im Rahmen der genannten Vorschrift beim Studium des Klägers an der Technischen Universität berücksichtigt werden (Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 -).

10

Eine Unterbrechung der über den zweiten Bildungsweg begonnenen Ausbildung bedeutet für sich allein entgegen der Ansicht des Klägers keine besondere Härte (Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 95.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 49 = NJW 1971, 1581]). Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Privilegierung des zweiten Bildungsweges (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG) nur bis zum Erreichen der Zulassungsvoraussetzungen zum Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium reicht.

11

Dem Verwaltungsgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, der Kläger habe gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG einen Zurückstellungsgrund, weil er vier Monate nach dem Gestellungszeitpunkt im März 1973 die Diplomprüfung habe ablegen wollen und es eine besondere Härte für ihn bedeutet hätte, wenn er aus den Vorbereitungen hierfür durch seine Einberufung zum Wehrdienst herausgerissen worden wäre. Da sich der Kläger wegen der zwei Semester, die er bis zum Gestellungszeitpunkt an der Technischen Universität studiert hatte, noch in keinem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt befunden hatte, ergeben Nachteile, die mit der Unterbrechung dieses Ausbildungsabschnitts regelmäßig zusammenhängen, keinen Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336]). Darüber hinausgehende mit der Unterbrechung eines Ausbildungsabschnitts nicht regelmäßig verbundene Härtegründe lagen aber nicht vor.

12

Beim Kläger umfaßte diese Ausbildung auch die Vorbereitung auf die Diplomvorprüfung. Wäre er aus dieser Vorbereitung herausgerissen worden, so hätte dies für ihn keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeutet. Denn der Prüfungstermin stand noch nicht nahe heran. Erst vier Monate nach dem Gestellungszeitpunkt sollte die Prüfung stattfinden. Anders wäre es, wenn der Kläger schon unmittelbar vor der Prüfung gestanden hätte, z.B. wenn die Prüfung alsbald nach dem Gestellungszeitpunkt anberaumt gewesen wäre, dann hätte sich der Kläger bereits in der Prüfungssituation befunden, aus der herauszureißen für ihn eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeutet hätte (Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 134.72 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 67]). So aber lag es hier nicht. Vielmehr war dies noch ein Normalfall, den ein studierender Wehrpflichtiger in Kauf nehmen muß.

13

Nach alledem ist der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet. Das angefochtene Urteil mußte daher auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz