Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1976, Az.: BVerwG VI C 167.73

Pflicht zur Rückzahlung einer gewährten Zuwendung; Auslegung des Begriffes "Bundesdienst"; Begriff des "Verbleibens" im Bundesdienst in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (SZG); Vergleichbarkeit der Sonderzuwendung im Dienstrecht mit den "Weihnachtsgratifikationen" und "Zuwendungen" bei Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes und in privaten Arbeitsverhältnissen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI C 167.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.05.1971 - AZ: 10 K 831/70
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.02.1973 - AZ: I A 765/71

Fundstelle

  • DokBerB 1976, 269

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1973 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit 1964 Beamter im Dienst der Deutschen Bundesbahn. Die Beklagte entließ ihn auf seinen Antrag vom 27. November 1969 mit Ablauf des 31. Januar 1970 aus dem Beamtenverhältnis. Seit dem 1. Februar 1970 war der Kläger bei dem Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen, einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, tätig, und zwar zunächst in einem Ausbildungsverhältnis und sodann im Angestelltenverhältnis.

2

Die Bundesbahndirektion ... forderte unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) - SZG - durch Bescheid vom 11. Februar 1970 die dem Kläger mit den Dezemberbezügen 1969 gewährte Sonderzuwendung in Höhe von 449,50 DM zurück. Nach erfolglosem Widerspruch zahlte der Kläger den zurückgeforderten Betrag auf das ihm von der Beklagten angegebene Konto ein.

3

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit dem Antrag,

4

unter Aufhebung der Bescheide der Bundesbahndirektion Essen vom 11. Februar und 24. Februar 1970 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 449,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, durch Urteil vom 25. Mai 1971 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dieses Urteil geändert und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 11. und 24. Februar 1970 verurteilt, an den Kläger 449,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Mai 1970 zu zahlen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

5

Der Kläger habe Anspruch auf die Sonderzuwendung, weil er im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG bis einschließlich 31. März 1970 "im Bundesdienst verblieben" sei. Aus der gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZG weiteren Fassung "im Bundesdienst" sei zu schließen, daß in § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG eine Beschränkung auf den in § 1 Nr. 1 bis 3 SZG angeführten Kreis von Dienstverhältnissen nicht gewollt sei. Vielmehr sei "Bundesdienst" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG ebenso umfassend zu verstehen, wie der Dienst in § 3 Abs. 1 Nr. 2 SZG, so daß auch eine Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter im "Bundesdienst" genüge. Unter "Bundesdienst" gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG sei darüber hinaus nicht nur der Dienst beim Bund selbst, sondern auch der Dienst bei einer bundesunmittelbaren Körperschaft und damit auch bei der Bundesanstalt für Arbeit zu verstehen. Denn nach § 1 Nr. 1 SZG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BBG erstrecke sich der persönliche Geltungsbereich des Sonderzuwendungsgesetzes auch auf Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZG sei von den in § 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten "Rechtsverhältnissen zum Bund" die Rede. Diese weite Auslegung des Begriffs "Bundesdienst" werde durch die Erwägung gestützt, daß der Gesetzgeber die Spnderzuwendung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG offenbar als "Treuevergütung" habe ausgestalten wollen. Ihr Entzug könne schwerlich in Betracht kommen, wenn ein vorher im Dienste des Bundes stehender Zuwendungsempfänger in unmittelbarem Anschluß hieran in ein Dienstverhältnis zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft trete. Abwerbungen innerhalb des Bundesdienstes verhindere Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 60 des Deutschen Beamtengesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1950 (BGBl. I S. 734), nach der ein auf seinen Antrag aus dem Dienst des Bundes oder eines Landes entlassener Beamter in unmittelbarem oder mittelbarem Bundesdienst nur nach Einvernehmen beider Verwaltungen beschäftigt oder erneut zum Beamten ernannt werden dürfe. Nach dieser Regelung werde in der Verwaltungspraxis nach wie vor verfahren. Für diese Auslegung des Begriffes "Bundesdienst" in § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG spreche auch die bereits im anderen Zusammenhang angeführte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SZG, wonach der Anspruch auf die Sonderzuwendung einer am 1. Dezember in einem der in § 1 Nr. 1 bis 3 SZG bezeichneten Rechtsverhältnisse zum Bunde stehenden Person voraussetze, daß diese "seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" stehe oder gestanden habe. Es leuchte nicht ein, weshalb die demgegenüber im § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG enthaltene Beschränkung auf den "Bundesdienst" noch weiter einengend so ausgelegt werden solle, daß sie nur den Dienst beim Bund selbst erfasse. Andernfalls bestünde auch ein für den Arbeitsfrieden unzuträglicher Widerspruch zu dem großzügigeren Tarifvertragsrecht. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte vom 24. November 1964 sei nämlich eine Änderung der Art des Dienstverhältnisses und ein Wechsel des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers unschädlich. Der Kläger sei auch im Bundesdienst "verblieben". Der Begriff "Verbleiben" setze lediglich voraus, daß der Zuwendungsempfänger ununterbrochen im Bundesdienst gestanden habe. Das sei auch bei einem Dienstherrnwechsel der Fall, es sei denn, daß zwischen den beiden Dienstverhältnissen ein Arbeitstag liege. Es könne auch insoweit nichts anderes gelten als im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SZG, wonach es genüge, wenn der Berechtigte seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen im öffentlichen Dienst stehe.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1971 zurückzuweisen.

7

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

8

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist wiederherzustellen.

10

Die angefochtenen Bescheide der Bundesbahndirektion Essen vom 11. und 24. Februar 1970 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609; in dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum zuletzt geändert durch Art. X des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts [Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz - 2. BesNG] vom 14. Mai 1969 [BGBl. I S. 365]) - SZG - verpflichtet, die ihm mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember 1969 gewährte Zuwendung zurückzuzahlen. Er erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG. Er ist mit Ablauf des 31. Januar 1970 aus einem unmittelbaren Beamtenverhältnis zum Bund ausgeschieden und im unmittelbaren Anschluß daran in ein Ausbildungsverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit getreten d.h. in den Dienst einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 189 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG] vom 25. Juni 1969 [BGBl. I S. 582]). Damit hat er seinen Dienstherrn gewechselt und ist nicht bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG "im Bundesdienst verblieben". Er hat deshalb auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des der Beklagten zwischenzeitlich überwiesenen Betrages von 449,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung.

11

Dem Berufungsgericht ist allerdings einzuräumen, daß der Begriff "im Bundesdienst verbleiben" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG auslegungsbedürftig ist. Die Auslegung dieses Gesetzesbegriffs ist nicht allein nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Zusammenhang, in dem er steht, nach dem Sinn und Zweck der Regelung, der Entstehungsgeschichte und der weiteren Rechtsentwicklung vorzunehmen (vgl. auch BVerwGE 32, 326 [328]; 45, 65 [66]; Urteil vom 27. Oktober 1972 - BVerwG VI C 26.69 - [Buchholz 235 § 19 BBesG Nr. 1]).

12

Das Sonderzuwendungsgesetz gilt gemäß § 1 Nr. 1 für alle Bundesbeamte. Bundesbeamter ist gemäß § 2 BBG nicht nur, wer den Bund zum Dienstherrn hat, sondern auch, wer zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Beamtenverhältnis steht. In Übereinstimmung hiermit regelt § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZG die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen zum Stichtag 1. Dezember unter Bezugnahme u.a. auf den in § 1 Nr. 1 SZG bezeichneten Personenkreis, d.h. der unmittelbaren und der mittelbaren Bundesbeamten, die in "Rechtsverhältnissen zum Bund" stehen. Dementsprechend ist Bundesdienst im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG sowohl der Dienst unmittelbar beim Bund als auch der Dienst bei einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Eine andere Auslegung widerspräche dem klaren Willen des Gesetzgebers, allen Bundesbeamten - auch den mittelbaren - unter den gleichen Voraussetzungen eine Sonderzuwendung zu gewähren.

13

Aus dieser Auslegung des Begriffes "Bundesdienst" folgt jedoch nicht zwingend, daß ein Dienstherrnwechsel unschädlich ist, solange der Beamte nur weiterhin im Bundesdienst - sei es unmittelbar oder mittelbar - steht. Der Begriff des "Verbleibens" im Bundesdienst in § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG spricht vielmehr vom sprachlichen Verständnis her eine bisher bestehende Situation an. Er knüpft an den Stichtag 1. Dezember in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZG an und damit an die Rechtsverhältnisse zum Bund im Sinne von § 1 Nr. 1 SZG. Dies läßt - zumindest auch - den Schluß zu, daß der Beamte bis zum 31. März des folgenden Jahres seinen Dienstherrn zur Vermeidung des Anspruchsverlustes nach dem Sonderzuwendungsgesetz selbst innerhalb des Bundesdienstes nicht wechseln darf. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 SZG kann für die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG nichts Gegenteiliges entnommen werden, weil diese Vorschrift die Zeit vor dem Stichtag 1. Dezember gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZG betrifft. Nicht entscheidend ist ferner, daß der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG nicht nochmals auf die in § 1 Nr. 1 bis 3 SZG bezeichneten Rechtsverhältnisse zum Bund verwiesen hat, zumal da § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SZG nicht alternativ, sondern kumulativ nebeneinanderstehen.

14

Maßgebende Bedeutung für die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG kommt jedoch der Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 SZG zu. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 auch als erfüllt, wenn ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt wird. Ein Antrag, auch den Dienstherrnwechsel - Ausscheiden bei einem öffentlichen Dienstherrn und Wiedereintritt bei einem anderen Dienstherrn - in die gesetzliche Regelung einzubeziehen, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich abgelehnt worden, ohne daß eine Ausnahme für den Bundesdienst erörtert worden wäre (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres, BTDrucks. IV/3282 S. 2). Hieraus ergibt sich, daß derjenige Beamte, der seinen Dienstherrn - auch im Bundesdienst - ohne Versetzung wechselt, seinen Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung verliert. § 3 Abs. 4 Nr. 1 SZG enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß "ein anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherr" nur ein Dienstherr außerhalb des Bundesdienstes ist. Die Einheit des öffentlichen Dienstes bleibt insoweit unberücksichtigt. Diese Auffassung liegt auch dem Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Februar 1974 - BVerwG VI B 85.73 - (Buchholz 238.95 SZG Nr. 4) zugrunde. Danach behält ein Beamter der Zollverwaltung in Berlin nur dann den Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung nach dem auf ihn anwendbaren Sonderzuwendungsgesetz, wenn er bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst der Zollverwaltung (oder einer anderen der im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 [BGBl. I S. 397] genannten Verwaltungen) verbleibt oder wenn er vor diesem Zeitpunkt in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt wird. Im übrigen verliert er den Anspruch.

15

Diese Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG steht mit dem Sinn und Zweck des Sonderzuwendungsgesetzes im Einklang und wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Das Sonderzuwendungsgesetz ist an die Stelle des Gesetzes über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl. I S. 278) und der Verordnung zum Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 (BGBl. I S. 281) getreten und sieht die Sonderzuwendung anstelle der bisherigen Weihnachtszuwendung vor. Wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juli 1969 (BVerwGE 32, 326 [330]) ausgeführt hat, entspricht die Sonderzuwendung im Dienstrecht der Bundesbeamten, der Richter im Bundesdienst, der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit den "Weihnachtsgratifikationen" und vergleichbaren "Zuwendungen", welche Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst und in privaten Arbeitsverhältnissen zum Jahresende erhalten. Die arbeitsrechtlichen "Weihnachtsgratifikationen" werden zur Anerkennung geleisteter Dienste und als Zeichen der Verbundenheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt. Zugleich können sie ein Ansporn zum weiteren Verbleiben im Betrieb und zu künftiger treuer Arbeit sein (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 1. Band, 7. Auflage 1963, S. 306) und damit der Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber dienen. Der Arbeitgeber kann die Gratifikationen von einer gewissen zeitlich begrenzten Betriebstreue für die Zukunft abhängig machen (BAGE 24, 377 [381] mit Nachweisen). Auch nach dem Tarifvertrag vom 10. Oktober 1960 (GMBl. S. 514, MinBlFin. 1961 S. 14) erhielten die Angestellten im öffentlichen Dienst des Bundes gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a keine Weihnachtszuwendung, wenn sie mit Ablauf des 30. November oder bis zum 31. Dezember des Jahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden. Ein Arbeitgeberwechsel schadete gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Tarifvertrages nur dann nicht, wenn der Angestellte im Einvernehmen mit seinem bisherigen Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertrat. Andere Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne dieser Vorschrift waren u.a. auch die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (vgl. auch Clemens-Scheuring-Steingen-Görner-Opalke, Kommentar zum Bundesangestelltentarifvertrag 1961, Abschnitt II der Vorbem. vor § 1 u. § 19 Erl. 1). Dieser Tarifvertrag galt noch bei Inkrafttreten der Verordnung zum Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen am 1. Dezember 1963. Nach § 3 Nr. 2 dieser Verordnung erhielten die Personen, die im Dezember aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hatten, aus dem Bundesdienst ausschieden, keine Weihnachtszuwendung. Es ist nicht anzunehmen, daß der Verordnungsgeber zu diesem Zeitpunkt eine günstigere Regelung als in dem Tarifvertrag vom 10. Oktober 1960 niedergelegt, treffen wollte (vgl. hierzu auch BVerwGE 32, 326 [331]). Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß auch nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember d. J. ein Dienstherrnwechsel im Bundesdienst zum Verlust des Anspruchs auf die Sonderzuwendung führte. Da diese Regelung unter Änderung des Zeitfaktors von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG übernommen worden ist, spricht auch dies dafür, daß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG ein Verbleiben im Dienst des bisherigen Dienstherrn voraussetzt. - Zwar wird nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte vom 24. November 1964 (GMBl. 1965 S. 48) die Zuwendung nunmehr auch einem Angestellten gewährt, der im unmittelbaren Anschluß an das Angestelltenverhältnis von demselben Arbeitgeber als Beamter, Arbeiter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat oder in unmittelbarem Anschluß an das Angestelltenverhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes als Beamter, Angestellter, Arbeiter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übernommen wird. Ein Arbeitgeberwechsel schadet insoweit nicht mehr. Diese Vorschrift kann jedoch für die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG nicht maßgebend sein, weil das Sonderzuwendungsgesetz in § 3 Abs. 4 Nr. 1 ausdrücklich eine andere engere Regelung getroffen hat.

16

Schließlich bestätigt auch die weitere Rechtsentwicklung, daß gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG im Bundesdienst nur derjenige Berechtigte verblieben ist, der seinen Dienstherrn innerhalb des Bundesdienstes nicht ohne Versetzung gewechselt hat. § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG in der durch Art. VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238) mit Wirkung vom 1. Juli 1975 an (Art. XI § 3 Abs. 1 des 2. BesVNG) geänderten Fassung - SZG n.F. - lautet:

"3. mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben."

17

Durch diese Neufassung ist klargestellt, daß grundsätzlich das Verbleiben bei dem jeweiligen Dienstherrn vorausgesetzt wird, auch innerhalb des Bundesdienstes. Eine Einschränkung enthält § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG n.F. gegenüber der bisherigen Fassung nicht. Die Änderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SZG sind nur wegen des erweiterten Geltungsbereichs des Sonderzuwendungsgesetzes auch für Beamte der Länder, Gemeinden und der weiteren in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SZG n.F. aufgezählten Einrichtungen erforderlich gewesen (Begründung zum Regierungsentwurf des 2. BesVNG, Zu Art. VI, Zu Nr. 2,. Zu § 3 Abs. 1, BTDrucks. VII/1906 S. 103). Aus der Fassung des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG n.F. können keine gegenteiligen Rückschlüsse auf die Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG gezogen werden. § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG n.F., wonach die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 auch als erfüllt gelten, wenn ein Berechtigter vor dem 31. März des folgenden Jahres in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt, ändert lediglich den bisherigen § 3 Abs. 4 Nr. 1 SZG. Dementsprechend heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf des 2. BesVNG (Zu Art. VI, Zu Nr. 2, Zu § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, BTDrucks. VII/1906 S. 104)

"Die Änderung hebt die enge Bindung an den Begriff der Versetzung auf. Der öffentliche Dienst wird als eine Einheit angesehen. Der in Absatz 1 Nr. 3 verankerte Treuegedanke bezieht sich auf das Treueverhältnis gegenüber dem gesamten öffentlichen Dienst, nicht nur gegenüber einem bestimmten Dienstherrn."

18

Auch hierin kommt zum Ausdruck, daß bisher jeder Wechsel eines Dienstherrn, auch im Bundesdienst, mit Ausnahme der Versetzung zum Verlust der Sonderzuwendung führte.

19

Da der Kläger auf eigenen Antrag aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden ist, hat er dieses Ausscheiden selbst zu vertreten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG (vgl. hierzu Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG II C 7.72 - [Buchholz 238.95 SZG Nr. 3]).

20

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 449,50 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke