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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1972, Az.: BVerwG VI C 26.69

Voraussetzungen des Anspruchs auf Kinderzuschlag; Ruhen des beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs eines Elternteils; Ruhen des beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs wegen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes; Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Kinderzuschlag; Anspruch beider Elternteile auf die Gewährung von Kinderzuschlag; Arbeitsverhältnis als eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 26.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 12.03.1968 - AZ: V A 26/67

Fundstellen

  • BayVBl 1973, 192
  • DokBerA 1973, 133
  • VerwRspr. 24, 794

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. März 1968 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. November 1966 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Beamtin im niedersächsischen Landesdienst. Der geschiedene Ehemann der Klägerin hat als ehemaliger Berufsoffizier Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Sein Versorgungsanspruch ruhte jedoch wegen anderweitiger Arbeitseinkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 37 Abs. 3 bzw. Abs. 2 G 131 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung, § 35 Abs. 4 G 131 in der vom 1. Oktober 1961 bis 31. Dezember 1966 geltenden Fassung - F. 1961). Für die beiden aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Söhne erhielt die Klägerin seit dem 1. August 1957 vollen Kinderzuschlag. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, daß dem geschiedenen Ehemann der Klägerin Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehen, teilte er der Klägerin mit Verfügung vom 28. Dezember 1965 mit, daß ihr ab 1. Januar 1966 der Kinderzuschlag für die beiden Söhne nur noch zur Hälfte gewährt werden könne.

2

Der von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage mit dem Antrag,

die Verfügung des Beklagten vom 28. Dezember 1965 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1966 aufzuheben,

3

hat das Verwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 11. November 1966 stattgegeben.

4

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. März 1968 das Ersturteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Maßgebend für die Beurteilung sei das Besoldungsgesetz für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 1. April 1965 (GVBl. S. 93) - LBesG -.

6

Die die Frage des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Kinderzuschlag regelnde Vorschrift des § 19 LBesG habe - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:

"(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag gewährt.

(2) Stände nach § 18 oder nach entsprechenden Vorschriften neben dem Beamten auch anderen Personen, die im öffentlichen Dienst (Abs. 3) stehen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu, so wird dem Beamten Kinderzuschlag gewährt, wenn und soweit er nach folgenden Grundsätzen anspruchsberechtigt ist:

1.
Hätten Vater und Mutter des ehelichen ... Kindes für dieses Kind Kinderzuschlag zu erhalten, so wird der Kinderzuschlag dem Vater allein, auf Antrag eines Anspruchsberechtigten jedem von ihnen zur Hälfte gewährt ..."

7

Nach § 19 Abs. 1 LBesG gelte also zunächst der Grundsatz, daß für dasselbe Kind im öffentlichen Dienst nur ein voller Kinderzuschlag gewährt werden dürfe, wenn mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden seien. Grundsätzlich sollten aus öffentlichen Kassen für den gleichen Zweck nicht zweimal Mittel in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden. Doch könne der Kinderzuschlag nach § 19 Abs. 2 LBesG auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden.

8

Unstreitig sei, daß die Klägerin für die strittige Zeit ab 1. Januar 1966 Kinderzuschlag für den Sohn B. gemäß § 18 Abs. 3 LBesG und für den Sohn V. gemäß § 18 Abs. 2 LBesG beanspruchen könne, möge letzterer Anspruch auch spätestens durch die Heirat dieses Sohnes am 3. Juni 1966 mit Wirkung vom 31. Juli 1966 erloschen sein.

9

Streitig sei dagegen, ob wegen der Rechtsverhältnisse des geschiedenen Ehemanns der Klägerin - als Vaters der Kinder - der Klägerin der volle oder nur der halbe Kinderzuschlag zustehe. Die Entscheidung habe davon abgehangen, ob auch dem geschiedenen Ehemann der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1966 nach der entsprechenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBesG für dieselben Kinder Kinderzuschlag zugestanden habe.

10

Der geschiedene Ehemann der Klägerin habe zwar als Angehöriger des Volkswagenwerkes am 1. Januar 1966 nicht im öffentlichen Dienst gestanden. Er falle aber deshalb unter § 19 Abs. 2 BBesG, weil er am 1. Januar 1966 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 BBesG nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt gewesen und geblieben sei. Er sei am 8. Mai 1945 Berufsoffizier gewesen und habe als solcher einen Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Als nicht wiederverwendeter Berufsoffizier gelte er gemäß § 35 Abs. 1 G 131 (F. 1961) als mit Wirkung vom 30. September 1961 in den Ruhestand getreten. Seine Versorgungsbezüge seien bereits durch die Bescheide des Landesversorgungsamtes vom 20. April 1956 und vom 9. Oktober 1958 der Höhe nach festgestellt gewesen. Wegen der Höhe seines Einkommens aus seiner Beschäftigung beim Volkswagenwerk seien die Versorgungsbezüge auf Grund der gesetzlichen Ruhensbestimmungen jedoch nicht zur Auszahlung gekommen.

11

Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Frage ab, ob unter die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigten Personen im Sinne des § 19 Abs. 2 LBesG auch diejenigen fielen, deren Versorgungsbezüge zwar als Anspruch festgestellt seien, aber wegen anderweitigen Einkommens kraft Gesetzes ruhten und deshalb nicht zur Auszahlung gelangten. Diese Frage werde in dem im Kommentar von Kümmel-Werhahn zum Landesbesoldungsgesetz in Anm. 7 a zu § 19 LBesG angeführten Erlaß des Bundesministers des Innern vom 23. August 1960 verneint. Davor werde ausgeführt, daß die Konkurrenzregelung des § 19 LBesG in den Fällen keine Anwendung finde, in denen ein Anspruchsberechtigter keine Bezüge erhalte wegen Ablaufs der Zeit, für die Versorgungsbezüge gewährt würden, wegen Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wegen eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst oder wegen Streiks. Dieser Auffassung des Bundesministers des Innern habe der erkennende Senat nicht beizutreten vermocht.

12

Den genannten Beispielen sei gemeinsam, daß in diesen Fällen überhaupt kein Anspruch auf Dienstbezüge bestehe (vgl. z.B. § 73 Abs. 2 BBG). Anders sei die Rechtslage im Falle des Ruhens der Bezüge. Hier bestehe nach wie vor ein Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dieser werde durch die gesetzlichen Ruhensbestimmungen nicht vernichtet, sie verhinderten nur die Auszahlung. So seien z.B. nach § 158 Abs. 3 BBG bei der Ruhensberechnung der Ortszuschlag und Kinderzuschläge zu berücksichtigen. Bestünden aber die Ansprüche des geschiedenen Ehemanns der Klägerin auf Versorgungsbezüge trotz Ruhens dieser Bezüge weiter, so behalte er auch weiterhin einen Anspruch auf Kinderzuschlag. Daher lägen hier hinsichtlich des Vaters und der Mutter der Kinder die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 LBesG vor, beide Elternteile seien anspruchsberechtigt.

13

Zu Unrecht wende die Klägerin ein, die Formulierung "hätten ... zu erhalten" in § 19 Abs. 2 Nr. 1 LBesG setze voraus, daß jeder Anspruchsberechtigte des Kinderzuschlages auch einen Anspruch auf tatsächliche Auszahlung haben müsse. Denn die Worte "hätten ... zu erhalten" könnten nach dem Sprachgebrauch und dem Sinnzusammenhang in § 19 LBesG nur dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber habe sagen wollen "hätten ... zu beanspruchen" und nicht "hätten Kinderzuschlag ausgezahlt zu erhalten" Je nach dem Blickpunkt von der gewährenden oder der empfangenden Seite her spreche man von: einen Anspruch "gewähren" oder einen Anspruch "erhalten". Der Gesetzgeber unterscheide andererseits aber wiederum zwischen "Anspruch" und "Zahlung". Während er in §§ 18, 19 LBesG von "gewähren", "erhalten" und "Anspruchsberechtigten" spreche, heiße es für die Zahlung in § 20: "Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt. ... Entfällt der Grund für die Gewährung des Kinderzuschlages, so wird die Zahlung ... eingestellt." In diesem letzten Satz würden "Gewährung" und "Zahlung" sogar ausdrücklich gegenübergestellt.

14

Hiernach sei davon auszugehen, daß sowohl die Klägerin als auch ihr geschiedener Ehemann - dieser als Versorgungsberechtigter nach dem Gesetz zu Art. 131 GG - Kinderzuschläge für dieselben Kinder im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 LBesG "zu erhalten" hätten.

15

Der Senat habe nunmehr zu berücksichtigen gehabt, daß - wie näher dargelegt wird - der geschiedene Ehemann seinen Anspruch auf Kinderzuschlag auch bereits geltend gemacht gehabt habe. Da die Klägerin ebenfalls die Zahlung der Kinderzuschläge begehrte, hätten die angefochtenen Bescheide des Beklagten die an die Klägerin ab 1. Januar 1966 gewährten Zuschläge gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 LBesG zu Recht auf die Hälfte herabgesetzt.

16

Unerörtert könne bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn der geschiedene Ehemann den Antrag stellen würde oder gestellt hätte, den gesamten Kinderzuschlag für den Sohn Bernd an die Klägerin allein auszuzahlen. Der Beklagte müßte darüber entscheiden, ob ein solcher Antrag trotz des Gesetzeswortlauts "dem Vater allein" rechtlich möglich sei und, falls dies bejaht würde, ob einem solchen Antrag im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG entsprochen werden müßte.

17

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die durch Beschluß des erkennenden Senats vom 23. April 1969 zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihre Klagebegehren weiterverfolgt.

18

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 19 LBesG.

19

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

20

Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht § 19 Abs. 2 LBesG nicht zutreffend ausgelegt hat und die Revision begründet ist.

21

II.

Die Revision ist begründet.

22

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin und Vater ihrer beiden Söhne B. und V. als ehemaliger Berufssoldat mit Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG im Sinne des § 19 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. April 1965 (GVBl. S. 93) - LBesG - "auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt" ist, auch wenn seine Versorgungsbezüge wegen anderweitiger Arbeitseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes (in voller Höhe) ruhen (§ 35 Abs. 4 G 131 - F. 1961). Mit der Bejahung dieser Frage ist aber noch nichts Entscheidendes für die Anwendbarkeit der Konkurrenzvorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 1 LBesG auf den vorliegenden Fall gesagt. Es kommt vielmehr weiter maßgebend darauf an, ob dem geschiedenen Ehemann der Klägerin im Sinne des § 19 Abs. 2 LBesG neben der Klägerin nach § 18 LBesG oder nach entsprechenden Vorschriften Kinderzuschlag für die beiden Söhne "zustände". Welchen Inhalt und Bedeutung die Worte "stände ... zu" in § 19 Abs. 2 LBesG und die weiteren Worte "hätte ... zu erhalten" und "gewährt" in Nr. 1 dieser Vorschrift haben, ist - wie der Oberbundesanwalt zutreffend darlegt und letztlich auch das Berufungsgericht nicht verkennt - nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig. Der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Vorschrift kann aber entgegen dem Vorgehen des Berufungsgerichts nicht allein und entscheidend durch Wortinterpretation gewonnen werden. Er ist vielmehr unter Berücksichtigung zwar zunächst des Wortlauts, zur Klärung von Zweifeln aber insbesondere des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Regelung und des Zusammenhangs, in den sie gestellt ist, zu erforschen.

23

Der Wortlaut des § 19 Abs. 2 LBesG zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, es genüge für die Anwendung der Nr. 1 dieser Vorschrift, daß neben dem Beamten, über dessen Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags zu entscheiden ist, eine andere Person nach § 18 LBesG "oder nach entsprechenden Vorschriften" - hier der geschiedene Ehemann der Klägerin nach § 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 156 Abs. 2 BBG und § 18 Abs. 1 Nr. 1 BBesG - Anspruch auf Kinderzuschlag hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Anspruch bereits auf Grund versorgungsrechtlicher Vorschriften (hier § 35 Abs. 4 G 131 - F. 1961) ruht und schon deshalb kein Zahlungsanspruch gegeben ist. Der Gesetzeswortlaut schließt ein solches Ergebnis allerdings auch nicht aus. Für die Ermittlung des Inhalts der Vorschrift kommt es deshalb entscheidend auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung an.

24

Auszugehen ist dabei von der Vorschrift des § 19 Abs. 1 LBesG. Sie bestimmt, daß für dasselbe Kind nur ein Kinderzuschlag zu gewähren ist. Diese Regelung geht davon aus, daß nach der den Anspruch auf Kinderzuschlag normierenden Bestimmung des § 18 LBesG und entsprechenden Vorschriften für ein Kind mehreren Personen Anspruch auf Kinderzuschlag zustehen kann, und will für den Fall einer solchen Anspruchskonkurrenz auch in diesem Bereich dem allgemeinen Grundsatz Geltung verschaffen, daß für denselben Zweck nicht mehrmals öffentliche. Mittel gewährt werden sollen. Den Anspruch auf Kinderzuschlag als solchen regelt die Vorschrift dagegen nicht. Das Bestehen mehrerer Ansprüche auf Kinderzuschlag ist vielmehr Voraussetzung der Anwendung dieser Konkurrenzregelung. Mit der Normierung des genannten Grundsatzes in § 19 Abs. 1 LBesG wäre die Regelung aber unvollständig und nicht vollziehbar, weil sich daraus nicht ergibt, wer von mehreren anspruchsberechtigten Personen - und in welcher Höhe - den nur einmal zu gewährenden Kinderzuschlag erhalten (wem er "gewährt" werden) soll; weiter, weil die Vorschrift außerdem Zweifel offenläßt, was unter "Kinderzuschlag" im Sinne dieser Konkurrenzregelung zu verstehen ist, soweit es sich um den Anspruch auf Kinderzuschlag der Person handelt, die in Anspruchskonkurrenz mit dem Beamten steht, über dessen Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags zu entscheiden ist. Die zuletzt genannte Frage wird in § 19 Abs. 2, Abs. 3 LBesG entschieden: Es muß sich bei dem konkurrierenden Anspruch entweder ebenfalls um einen Anspruch eines Beamten auf Kinderzuschlag nach § 18 LBesG handeln oder um einen entsprechenden Anspruch einer hauptberuflich im Dienste des Bundes, eines Landes usw. stehenden Person oder einen Anspruch auf Kinderzuschlag, der einer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigten Person auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst zusteht. Die für den Vollzug des § 19 Abs. 1 LBesG notwendige Regelung, wer den nach § 18 LBesG oder entsprechenden Vorschriften zustehenden Kinderzuschlag erhalten soll und in welcher Höhe, regelt für die einzelnen Konkurrenzfälle § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LBesG.

25

Hieraus ergibt sich einmal, daß § 19 LBesG nur die Frage regeln will und regelt, wer von mehreren Kinderzuschlagsberechtigten den für dasselbe Kind nur einmal aus öffentlichen Mitteln zu zahlenden Kinderzuschlag erhalten, wer also Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags haben soll, bzw. ob und in welcher Weise der Zahlungsanspruch auf die mehreren Berechtigten aufgeteilt werden soll. Unter "gewähren" in § 19 Abs. 1 und 2 ist danach - wovon auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG II C 25.68 - (ZBR 1971, 18 = Buchholz 232 § 156 Nr. 2) ausgeht - die Auszahlung zu verstehen. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folgt zum anderen weiter, daß für die Anwendung dieser Vorschrift kein Raum ist, wenn auf Grund anderer Vorschriften - hier der Ruhensregelung des § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) - trotz an sich bestehenden Anspruchs eine Auszahlung des Kinderzuschlags nicht erfolgen kann. Denn in diesem Fall kann der Betroffene den Kinderzuschlag bereits auf Grund dieser vorgegebenen Sonderregelung nicht erhalten, so daß eine Zahlungsanspruchskonkurrenz nicht (mehr) besteht. Es bedarf deshalb in diesen Fällen zur Durchsetzung des in § 19 Abs. 1 LBesG niedergelegten Grundsatzes auch nicht (mehr) einer Regelung des Zahlungsanspruches nach § 19 Abs. 2 LBesG. Die Worte "stände ... zu" in § 19 Abs. 2 LBesG sind danach so zu verstehen, daß neben dem Beamten, über dessen Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags zu entscheiden ist, einer anderen Person nicht nur ein Anspruch auf Kinderzuschlag an sich, sondern - ohne die Regelung des § 19 LBesG - auch ein Zahlungsanspruch zusteht.

26

Hiernach kann offenbleiben, ob - wie die Revision meint - die Grundsatzregelung des § 19 Abs. 1 LBesG nicht nur die mehrfache Zahlung von Kinderzuschlag für dasselbe Kind verhindern, sondern auch die Zahlung (Gewährung) eines vollen Kinderzuschlags für dasselbe Kind gewährleisten will. Denn jedenfalls kann es nicht Sinn dieser Vorschrift und des § 19 Abs. 2 sein, die Auszahlung eines vollen Kinderzuschlags für dasselbe Kind aus öffentlichen Mitteln zu verhindern.

27

Die Anwendung der Konkurrenzvorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 1 LBesG kann auch nicht wegen der Arbeitseinkünfte des geschiedenen Ehemanns der Klägerin aus seiner Beschäftigung beim Volkswagenwerk in Betracht kommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er daraus eine dem Kinderzuschlag nach § 18 LBesG entsprechende oder vergleichbare Vergütung erhält; denn bei diesem Arbeitsverhältnis handelt es sich nicht um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Aus demselben Grund läßt sich - worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist - eine Anwendung des Grundsatzes des § 19 Abs. 1 LBesG und daraus folgend der Konkurrenzregelung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 LBesG auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß dem geschiedenen Ehemann der Klägerin mit den nach der Ruhensvorschrift des § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) an die Stelle der Versorgungsbezüge tretenden Arbeitseinkünften der Kinderzuschlag aus öffentlichen Mitteln zufließt.

28

Auf die Revision der Klägerin war demnach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil der ersten Instanz zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier