Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1974, Az.: BVerwG VI B 85/73
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Rückzahlung einer Sonderzuwendung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 85/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 18.09.1973 - AZ: OVG IV B 4.73
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 SoZuwG
- § 3 Abs. 4 Nr. 1 SoZuwG
- § 3 Abs. 5 SoZuwG
- § 86 VwGO
- § 132 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 531,37 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
In der Beschwerdeschrift wird sinngemäß als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet, ob ein Beamter der Zollverwaltung in Berlin, der am 31. Dezember eines Jahres auf Antrag aus dem Dienst dieser Verwaltung ausgeschieden und am 1. Januar des folgenden Jahres in den Dienst einer Berliner Bezirksverwaltung getreten ist, zur Rückzahlung der ihm mit den Dezemberbezügen gezahlten Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl. I S. 609) - SZuwG - verpflichtet ist. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie in Übereinstimmung mit der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung eindeutig aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bejahen ist.
Gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397/GVBl. Berlin S. 430) - RegG Berlin - sind auf die Rechtsverhältnisse der Beamten im Dienstbereich der Landespostdirektion Berlin und der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung einschließlich der Monopolverwaltung für Branntwein und des Devisenüberwachungsdienstes sowie der Sondervermögens- und Bauverwaltung des Landesfinanzamts Berlin die für die Beamten der entsprechenden Bundesverwaltungen jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Wie der beschließende Senat bereits wiederholt entschieden hat, trägt dieses Bundesgesetz dem Umstand Rechnung, daß in Berlin eine volle organisatorische und personelle Eingliederung bestimmter Verwaltungszweige (wie Post-, Zollverwaltung usw.) in die entsprechenden Bundesverwaltungen im Hinblick auf den besonderen Status von Berlin und die damit zusammenhängenden Vorbehalte der Besatzungsmächte sich nicht hat verwirklichen lassen. Daraus ergab sich (lediglich) auf personalrechtlichem Gebiet die Notwendigkeit, daß Dienstherr für diese Verwaltungen in Berlin das Land Berlin blieb. Im übrigen sollte - was durch dieses Gesetz nochmals klargestellt worden ist - die sonstige beamtenrechtliche und versorgungsrechtliche Gleichbehandlung der Angehörigen dieser Verwaltungen in Berlin mit denjenigen der entsprechenden Bundesverwaltungen gewährleistet bleiben; eine Abweichung von Bundesbeamtenrecht war insoweit nicht beabsichtigt (vgl. BVerwGE 11, 222; Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VI C 4.58 - [Buchholz 237.2 § 179 LBG Berlin Nr. 4]; ferner auch Urteil vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 169.58 - [Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 4]). Zwar hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich auf diese Rechtsprechung des Senats bezogen; es hat aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit ihr - im Anschluß an Finkelnburg in JuS 1968, 58 - diese Rechtslage in Berlin als "verdeckte Bundesverwaltung" qualifiziert.
Es unterliegt daher auch keinem Zweifel, daß auf die Beamten dieser Verwaltungszweige in Berlin das oben angeführte (Bundes-)Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sinngemäß anzuwenden ist. Nach § 3 Abs. 5 SZuwG ist die Sonderzuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn sie gezahlt worden ist, obwohl sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZuwG nicht zustand. Nach dieser Vorschrift ist Anspruchsvoraussetzung, daß die Berechtigten mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Bundesdienst verbleiben, es sei denn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben. In sinngemäßer Anwendung dieser Regelung behält demnach ein Beamter der Zollverwaltung in Berlin nur dann den Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung, wenn er bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst der Zollverwaltung (oder einer anderen im RegG Berlin genannten Verwaltungen) verbleibt oder wenn er vor diesem Zeitpunkt in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt wird (vgl. zu letzterem Vorgang § 3 Abs. 4 Nr. 1 SZuwG und § 2 Abs. 3 RegG Berlin).
Diese Voraussetzungen erfüllt ein Beamter ersichtlich nicht, der - wie der Kläger - nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres im Dienst der Zollverwaltung in Berlin verblieben, sondern vorher auf eigenen Antrag aus dem Dienst dieser Verwaltung entlassen und zum Beamten auf Lebenszeit bei einer Berliner Bezirksverwaltung ernannt worden ist, ohne dorthin versetzt worden zu sein.
Es ist ferner nicht klärungsbedürftig, daß sich ein Beamter in der Lage des Klägers nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SZG) vom 25. November 1969 (GVBl. S. 2513) berufen kann. Danach wird abweichend vom Bundesrecht auch bei einem Dienstherrnwechsel die jährliche Sonderzuwendung gewährt. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die differenzierende Behandlung der hier in Rede stehenden Beamtengruppe auch insoweit durch die - oben schon dargelegte - besondere Rechtsstellung der im RegG Berlin erfaßten Beamten gerechtfertigt. Ein unter dieses Gesetz fallender Beamter kann demnach auch in dem hier umstrittenen Punkt nicht anders behandelt werden, als ein Beamter, der aus der Bundeszollverwaltung in den Dienst eines Landes getreten ist. Abgesehen davon sind Bund und Länder nicht zu übereinstimmender gesetzgeberischer Regelung auf dem Gebiet des Sonderzuwendungsrechts verpflichtet (vgl. zu einer ähnlichen Rechtslage Beschluß vom 13. Januar 1972 - BVerwG VI B 53.71 -). Es scheidet demnach auch der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 und Art. 33 Abs. 5 GG aus; dies ist im Berufungsurteil ebenfalls überzeugend ausgeführt worden. - Alles weitere Vorbringen der Beschwerde richtet sich gegen die sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts. Damit können Revisionszulassungsgründe nicht dargetan werden. Der Inhalt der Beschwerdeschrift wird insoweit nicht dem Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision gerecht (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1972 - BVerwG II B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]).
In einem innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen weiteren Schriftsatz will die Beschwerde anscheinend noch den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) mit der Begründung geltend machen, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 VwGO nicht den noch vor Zustellung des angefochtenen Urteils eingetretenen Umstand berücksichtigt, daß die Beklagte durch Rücknahme eines Bescheides auf den Rückforderungsanspruch "verzichtet" habe. Dieses Vorbringen geht offensichtlich fehl. Da nach der eigenen Darstellung der Beschwerde in dem eben genannten Schriftsatz der von ihr als "Verzicht" bewertete Vorgang sich erst nach Erlaß des in der mündlichen Verhandlung am 18. September 1973 verkündeten und damit in diesem Zeitpunkt bereits wirksam gewordenen Berufungsurteil zugetragen hat, ist insoweit schon begrifflich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO undenkbar, "auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann".
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 531,37 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.