Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1961, Az.: BVerwG VI C 169.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 169.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.03.1958 - AZ: III B 54.57
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- Art. 92 GG
- § 12 BBG
- § 13 BBG
- § 2 LBG Berlin
- § 11 LBG Berlin
- § 12 LBG Berlin
- § 162 LBG Berlin
- § 164 LBG Berlin
- § 179 LBG Berlin
- § 1 RegG Berlin
- § 2 RegG Berlin
- § 3 RegG Berlin
- § 396 RAbgO
- § 421 ff. RAbgO
- § 447 RAbgO
- § 458 RAbgO
Fundstellen
- BVerwGE 12, 322 - 327
- AS XII, 322
- Bundesverwaltung 1961, 79
- DVBl 1962, 150 (Kurzinformation)
- DÖD 1961, 176
- DÖV 1964, 32 (amtl. Leitsatz)
- JR 1962, 74
- JVBl 1962, 7
- MDR 1961, 960-961 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 2274-2275 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Festsetzung einer Geldstrafe durch das FinAmt"
- PharmZtg 1962, 795
- RiA 1962, 76
- VerwPraxis 1962, 39
- VerwRspr 14, 287 - 292
- VerwRspr. 14, 287
- ZBR 1961, 325
Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter, gegen den das Finanzamt eine Geldstrafe auf Grund der Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Steuerstrafverfahren festgesetzt hat, ist nicht rechtskräftig verurteilt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 1958 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 1957 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Beschwerdebescheid des Beklagten vom 17. Januar 1956 aufgehoben wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erlernte das Molkereifach und war in ihm bis 1933 tätig. Er trat am 1. April 1934 beim Hauptzollamt L. als Angestellter in den Dienst der Zollverwaltung, wurde am 1. Dezember 1937 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollassistenten und am 4. Juli 1940 zum Zollsekretär ernannt. Am 8. Mai 1945 stand er als Zollsekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Zollfahndungsstelle S. 1949 siedelte er aus der SBZ nach Berlin (West) über, wo er zunächst eine Butter- und Käse-Großhandlung betrieb.
Nachdem der Kläger seit November 1952 im Angestelltenverhältnis in der B. Zollverwaltung beschäftigt worden war, berief ihn der Präsident des Landesfinanzamts Berlin - Präs. LFA - am 6. März 1954 auf Grund des § 171 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ernannte ihn zum Zollassistenten und an demselben Tage auch wieder zum Zollsekretär.
Am 22. März 1955 erhielt das Landesfinanzamt Berlin vom Finanzamt Wilmersdorf von Berlin die Nachricht, daß gegen den Kläger durch Strafbescheid vom 14. Dezember 1954 wegen Hinterziehung von Umsatz- und Lohnsteuern in seinem Gewerbebetrieb in den Jahren 1950 bis 1953 unanfechtbar eine Geldstrafe von insgesamt 1.500 DM festgesetzt worden war. Nachdem der Präs. LFA den Kläger am 20. September 1955 dazu hatte hören lassen, nahm er mit Verfügung vom 21. September 1955 unter Berufung auf § 11 Ziffer 2 LBG seine Verfügungen vom 6. März 1954 zurück. Die Beschwerde des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 1956 als unbegründet zurück. Mit Verfügung von demselben Tage ordnete der Präs. LFA die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeverfügung vom. 21. September 1955 an.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage, mit welcher der Kläger beantragt hat,
die Verfügung des Präsidenten des Landesfinanzamts Berlin vom 21. September 1955 und dessen Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Januar 1956 aufzuheben, stattgegeben mit der Begründung, für den Kläger als Zollbeamten gelte gemäß § 179 LBG das Bundesbeamtengesetz, dieses bestimme in seinem § 13 Abs. 2 Satz 3, daß die Rücknahme von der obersten Dienstbehörde erklärt werden müsse; der Präs. LFA habe nicht die Befugnis der obersten Dienstbehörde und sei demnach für die Rücknahmeerklärung nicht zuständig gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und in den Gründen seines Urteils vom 11. März 1958 im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe zwar den Beschwerdebescheid des Senators für Finanzen in seinem Klageantrag nicht ausdrücklich angefochten. Der Kläger habe nur Aussicht auf Erfolg haben können, wenn er sich mit seiner Klage gegen die Entscheidung des Senators für Finanzen vom 17. Januar 1956 wendete, weil die Entscheidung der Zweitbehörde diejenige der Erstbehörde ersetze. Daß der Kläger das letztere gewollt habe, sei daraus zu schließen, daß er in der Klageschrift vom 18. April 1956 ausdrücklich erkläre, auch mit der Entscheidung des Beklagten nicht einverstanden zu sein, und daß er seine Klage dann auch gegen den Senator für Finanzen gerichtet habe. Die Rücknahme der Ernennung des Klägers richte sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften (§ 179 Satz 2 LBG). Der Beklagte übersehe bei seiner gegenteiligen Auffassung, daß mit der Ernennung des Klägers zum Beamten ein Beamtenverhältnis geschaffen worden sei, für das die Bestimmung des § 179 LBG gelte. Auf welchem Recht der Akt der Ernennung beruhe, sei nicht entscheidend.
Nach § 13 BBG habe die oberste Dienstbehörde die Rücknahme der Ernennung innerhalb einer Frist von 6 Monaten auszusprechen, nachdem sie von der Ernennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt habe.
Oberste Dienstbehörde sei nach § 164 LBG, der auch für die im § 179 LBG aufgeführten Beamtengruppen gelte, der Senator für Finanzen. Daran ändere auch das zwischen dem Senator für Finanzen und dem Bundesminister der Finanzen abgeschlossene Verwaltungsabkommen über die Berliner Zollverwaltung vom 31. Mai/24. Juli 1954 nichts, weil durch ein Verwaltungsabkommen eine zum Schutz der Beamten getroffene zwingende gesetzliche Bestimmung nicht habe abgeändert werden können. Wenn auch die Verfügungen des Präs. LFA vom 21. September 1955 und 17. Januar 1956 danach von einer unzuständigen Behörde ergangen seien, so sei doch der Beschwerdebescheid des Beklagten vom 17. Januar 1956 als Rücknahmeerklärung zu werten. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes komme es nicht auf seine Form, sondern auf den von der Behörde zum Ausdruck gebrachten Willen an. Der Beklagte habe sich mit seiner Beschwerdeentscheidung die Rücknahme der Ernennung des Klägers durch den Präs. LFA zu eigen gemacht. Der Sinn des § 13 Abs. 2 Satz 3 BBG liege darin, daß die oberste Dienstbehörde entscheide. Habe sie diese Entscheidung eindeutig zum Ausdruck gebracht, so sei den Erfordernissen des Gesetzes genügt, ohne Rücksicht auf Form und Wortlaut ihrer Entscheidung. Die Rücknahme sei innerhalb einer Frist von 6 Monaten ausgesprochen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt habe. Denn von dem Grunde der Rücknahme habe der Beklagte, wie die Personalakten des Klägers ergeben, erst durch die Beschwerde des Klägers vom 15./17. Oktober 1955 erfahren. Der Beklagte habe den Kläger auch gehört, denn die Beschwerdeschrift des Klägers sei ebenso geeignet gewesen, dem beklagten Senator die Ansicht des Klägers über die Rücknahme zu vermitteln, wie eine förmliche Anhörung. Auch die Voraussetzungen des § 12 BBG seien erfüllt. Der Kläger sei wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig bestraft worden. Die vom Kläger verübten und seiner Bestrafung zugrunde liegenden Handlungen ließen ihn schließlich als einer Berufung in das Beamtenverhältnis, zumal bei der Finanzverwaltung, unwürdig erscheinen. Der Kläger habe die Steuern aus seiner Gewerbetätigkeit für den Zeitraum von 1950 bis Mitte 1953 nicht gezahlt. Bei einem derart groben Verstoß gegen die Steuergesetze sei der Täter der Berufung zum Beamten der Abgabenverwaltung unwürdig. Die Einwendungen des Klägers griffen nicht durch.
Der Kläger hat gegen das Ihm am 2. Juni 1958 zugestellte Urteil, in dem die Revision zugelassen ist, am 2. Juli 1958 Revision eingelegt.
Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 1958 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 1957 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß auch der Beschwerdebescheid des Beklagten vom 17. Januar 1956 aufgehoben wird.
Er hat die Revision am 1. August 1958 begründet. Mit der Revision wird unrichtige Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts sowie der §§ 12, 13 BBG gerügt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Rücknahme der Ernennung des Klägers sei nichtig, weil sie von einer absolut unzuständigen Behörde ausgesprochen sei. Weder könne die nichtige Verfügung des nicht zuständigen Präs. LFA im Wege der Konversion in eine Verfügung des zuständigen Senators für Finanzen, noch könne dessen Beschwerdebescheid in eine eigentliche Rücknahmeverfügung umgedeutet werden. Der Beklagte habe auch seiner Anhörungspflicht nicht genügt. Schließlich lägen die materiellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht vor. Ein vollstreckbarer Strafbescheid eines Finanzamts sei keine Verurteilung im Sinne der genannten Vorschrift; Urteile zu sprechen, sei Sache der rechtsprechenden Gewalt, die nach Art. 92 GG den Richtern vorbehalten sei. Der Kläger sei auch wegen der angeblichen Straftaten, deretwegen die Strafe gegen ihn festgesetzt sei, nicht unwürdig, in das Beamtenverhältnis berufen zu werden.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend unter Bezugnahme auf ein zu den Akten überreichtes Gutachten des Professors Dr. Friedrich K. vom 4. Dezember 1957 über die Zulässigkeit des Verwaltungs - Steuerstrafverfahrens, insbesondere seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vor, durch § 458 RAO sei der vollstreckbare Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt; diese Regelung sei auch mit dem Grundgesetz und der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und in der mündlichen Verhandlung, zum Teil in Abweichung von seinem schriftlichen Vortrag, die Auffassung vertreten, daß dem Berufungsgericht hinsichtlich der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes, der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde, der Umdeutung des Beschwerdebescheides in die Rücknahme der Ernennung und der Anhörung zuzustimmen sei, daß aber die Rücknahme nicht auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG gestützt werden könne, weil die Festsetzung einer Strafe durch vollstreckbaren Strafbescheid der Finanzbehörde keine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift sei.
II.
Die Revision hatte Erfolg.
Die Klage ist zutreffend gegen den Senator für Finanzen gerichtet, der den Dienstherrn, das Land Berlin (vgl. §§ 2, 179 LBG [F. 1954], § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 [BGBl. I S. 397], in Berlin übernommen durch Gesetz vom 3. Mai 1957 [GVBl. S. 430] - RegG -), als oberste Dienstbehörde vertrat und weiterhin vertritt (§ 162 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Nr. 1 LBG, § 3 Abs. 2 RegG). Der Kläger hat den Klageantrag zutreffend dahin klargestellt, daß er mit ihm auch Aufhebung des Beschwerdebescheides des Beklagten vom 17. Januar 1956 begehrt.
Nicht zweifelsfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der beklagte Senator für Finanzen sei zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Bescheide für die Rücknahme der Ernennung des Klägers zuständig gewesen. Das träfe zu, wenn in § 13 Abs. 2 Satz 3 BBG, der bestimmt, daß die Rücknahme von der obersten Dienstbehörde erklärt wird, eine dem materiellen Recht zuzurechnende Schutzbestimmung zugunsten des Beamten zu sehen wäre; denn es unterliegt keinem Zweifel, daß auf die Berliner Beamten der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung die sachlich-rechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtenrechts anzuwenden sind (§ 179 LBG; vgl. BVerwGE 11, 222). Hält man dagegen die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 1 LBG und des § 13 Abs. 2 Satz 3 BBG vorwiegend für Zuständigkeitsnormen auf personalrechtlichem Gebiet, auf dem den Besonderheiten des Dienstverhältnisses der genannten Beamten zum Lande Berlin Rechnung zu tragen ist, so wäre die. Rücknahme der Ernennung zutreffend vom Präs. LFA ausgesprochen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LBG). Dafür könnte die hier noch nicht anzuwendende Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 RegG sprechen, das - wie der Senat in dem angeführten Urteil vom 9. November 1960 (BVerwGE 11, 222 [225]) dargelegt hat - keine Zäsur, sondern eine bundesrechtliche Bestätigung und Erläuterung des § 179 LBG darstellt.
Wäre danach die Rücknahme der Ernennung des Klägers bereits wirksam durch die Verfügung des Präs. LFA vom 21. September 1955 erklärt worden, so könnten Bedenken bestehen, ob der Kläger vorher in einer dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 2 BBG (= § 12 Abs. 2 Satz 2 LBG) entsprechenden Weise gehört worden ist, ob ihm also hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem Rücknahmegrund zu äußern. Die Überbringung der Verfügung der Dienstbehörde, in der dem Kläger die Absicht, die Ernennung zurückzunehmen, und der Grund der Rücknahme eröffnet wurde, durch zwei Beamte des gehobenen Dienstes und das Ansinnen, sich ihnen gegenüber sofort - abends nach 20 Uhr und zwar in einer Gaststätte, wenn auch in einem vom Schankraum abgetrennten Raum, und ohne die Möglichkeit, sich mit einem Rechtskundigen zu beraten, hierzu zu äußern, sind zum mindesten ungewöhnlich. War dagegen der Beklagte, nicht der Präs. IFA für die Rücknahme der Ernennung zuständig, könnte also allenfalls in dem Beschwerdebescheid von 17. Januar 1956 eine wirksame Erklärung der Rücknahme gesehen werden, so wäre zwar der Anhörungspflicht durch das Beschwerdeverfahren genügt, es könnten aber Bedenken bestehen, ob in dem Beschwerdebescheid der Wille des Beklagten zum Ausdruck kommt, sich die Verfügung des Präs. LPA derart zu eigen zu machen, daß er selbst die Verantwortung für die Rücknahme übernehmen und sie erklären wollte, oder ob der Beklagte nicht nur zum Ausdruck gebracht hat und bringen wollte, den Bescheid vom 21. September 1955 nicht zu beanstanden.
Alle diese Fragen bedürfen aber keiner Entscheidung. Denn die Rücknahme der Ernennung des Klägers findet keinesfalls eine Stütze in der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Bundesrechts, des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG, weil der Kläger nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens "rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war".
Gegen den Kläger ist durch vollstreckbaren Strafbescheid des Finanzamts eine Geldstrafe von 1.500 DM wegen mehrfacher Steuerhinterziehung festgesetzt worden. Der Kläger hat die gegen den Strafbescheid eingelegte Beschwerde zurückgenommen, den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Amtsgericht als unzulässig verworfen. Der Strafbescheid ist also unanfechtbar geworden. Die Steuerhinterziehung ist gemäß § 396 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) - RAO - in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StGB ein Vergehen. Die Entscheidung steht dem Finanzamt zu, wenn das Steuervergehen nur mit Geldstrafe und Einziehung oder einer dieser Strafen bedroht ist oder das Finanzamt auf keine andere als auf diese Strafen oder darauf erkennen will, daß die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen sei (§ 421 Abs. 2 RAO). Nach § 447 Abs. 1 RAO erläßt das Finanzamt, wenn es selbst erkennen will - anstatt die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben; § 446 RAO -, einen Strafbescheid, der nach § 450 RAO wahlweise durch Beschwerde im Verwaltungswege oder durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Vollstreckbare Strafbescheide wirken wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 458 RAO). Diese Bestimmungen lassen im Zusammenhang erkennen, daß den Finanzbehörden durch die Reichsabgabenordnung in bezug auf Steuervergehen - im Gegensatz zu Steuerordnungswidrigkeiten; § 413 RAO - echte Strafgewalt zur Ahndung kriminellen Unrechts eingeräumt ist. Das zeigt sich besonders deutlich darin, daß im Unterwerfungsverfahren (§ 445 RAO) oder durch unanfechtbar gewordene Strafbescheide (§§ 447, 458 RAO) festgesetzte Strafen ins Strafregister eingetragen werden (§ 2 Abs. 1, § 19 der Strafregisterverordnung vom 17. Februar 1934 [RGBl. I S. 140] - StRegVO -). Ob die Strafgewalt der Finanzbehörden und das Strafverfahren vor ihnen mit dem Grundgesetz und der Konvention um Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - MRK - vereinbar ist und welche Folgen eine etwaige Unvereinbarkeit der §§ 421 ff., insbesondere der §§ 445, 447, 458 RAO mit höherrangigem Recht für den Bestand der auf ihrer Grundlage festgesetzten Strafen - hat, ist im Schrifttum umstritten.
Für grundgesetzwidrig halten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Steuerstrafverfahren u.a.:
Adolf Arndt, NJW 1957 S. 249, NJW 1959 S. 605 und 1230 [BGH 21.04.1959 - 1 StR 504/58]; Felmy, FinRdsch 1959 S. 197 und 247; Giese, FinRdsch 1957 S. 217; Haas und Redding, JZ 1953 S. 545; Kern, Gerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl. 1954, S. 67; Lotze, NJW 1956 S. 1540; Mielke, Aus Beruf und Praxis, Nr. 4 Nov. 1956 S. 7 ff.; Möllinger, AöR Bd. 80 S. 276 ff.; Niese, ZStW Bd. 70 S. 337; Vogel, DStZ A 1956 S. 105 ff.;
gegen Art. 6 MRK verstoßen die Vorschriften nach Behrle, FinRdsch 1959 S. 394; Kern a.a.O.; Lotze a.a.O.; Vogel a.a.O.; v. Weber, MDR 1955 S. 386 ff. und Wendt, MDR 1955 S. 658;
mit höherrangigem Recht für vereinbar werden die Vorschriften mit verschiedener Begründung gehalten u.a. von Bühler in Festschrift für Ernst Heinr. Rosenfeld 1949, S. 203 ff.; Friesenhahn, Festschrift für R. Thoma 1950 S. 31 ff. [45]; Goßrau, NJW 1958 S. 929; Hartung NJW 1958 S. 809 [810]; Haver, NJW 1957 S. 88; Friedr. Klein in dem von Beklagten zu den Akten überreichten Rechtsgutachten; Lohmeyer, Bl. StSA 1959 S. 52, 70, 89; Mattern in zahlreichen Veröffentlichungen, vgl. besonders Sonderabdruck aus ZStW Bd. 67 [1955] S. 363 ff.; Maunz, Deutsch. StaatsR, 6. Aufl. 1957, S. 195 f.
Von der Verfassungsmäßigkeit des Steuerstrafverfahrens und seiner Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 MRK geht der Große Senat des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10. Februar 1958 - Gr. S 1/55 S - [BStBl. 1958 III S. 198 = BFHE 66, 517 (521) = NJW 1958 S. 846]) aus, indem er abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs gegen den einen Steuerstrafbescheid bestätigenden Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion - wie gegen den Steuerstrafbescheid selbst - den Antrag auf (straf-)gerichtliche Entscheidung, nicht den Rechtsweg zu den Finanzgerichten für zulässig hält. Dem hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. April 1959 - 1 StR 504/58 - (BGHSt 13, 104 [BGH 21.04.1959 - 1 StR 504/58] = NJW 1959 S. 1230 = JZ 1960 S. 168 [BGH 21.04.1959 - 1 StR 504/58]) angeschlossen und in dieser Entscheidung als Vorfrage die Verfassungsmäßigkeit der Regelung der §§ 421 ff. RAO, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit Art. 92 GG ausdrücklich bejaht (vgl. aber die krit. Anm. von Arndt in NJW 1959 S. 1230 und Menger in JZ 1960 S. 168 [BGH 21.04.1959 - 1 StR 504/58]). Endgültig wird darüber das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.
Hier bedarf es einer Stellungnahme, ob und inwieweit die Regelung der Reichsabgabenordnung über die Strafbefugnis der Finanzbehörden und das Verwaltungsstrafverfahren mit höherrangigem Recht vereinbar ist, nicht. Denn die ohne richterliche Entscheidung unanfechtbar und vollstreckbar gewordene Festsetzung einer. Geldstrafe gemäß § 447 Abs. 1 RAO ist jedenfalls keine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt mit Recht vorträgt.
"Urteil" ist in der deutschen Rechtssprache allgemein die verbindliche, "Rechtskraft wirkende" Entscheidung durch einen Unbeteiligten, was im einzelnen Fall rechtens ist, d.h. die typische Wirkungsform der rechtsprechenden Gewalt. Zur rechtsprechenden Gewalt gehört auch und vor allem die Strafgewalt (BVerfGE 8, 197 [BVerfG 14.10.1958 - 1 BvR 510/52] [207]; BGHSt 13, 104 [BGH 21.04.1959 - 1 StR 504/58]). Die rechtsprechende Gewalt in diesem materiellen und funktionellen Sinn ist nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut (so Holtkotten in Bonner Komm., Erl. II 1 b zu Art. 92; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Vorbem. 3 a vor Art. 92; Kern a.a.O.; Maunz a.a.O.). Unter Verurteilung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG kann daher bei einer dem Grundgesetz entsprechenden Auslegung nur die Verhängung einer Strafe durch ein richterliches Straferkenntnis, also durch Urteil oder Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO; vgl. Ploog-Wiedow, Komm. BBG, Erl. Rdn. 10 zu § 12) eines ordentlichen Gerichts verstanden werden. Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG, daß der Beamte rechtskräftig verurteilt sein muß. Diese Einschränkung dient dem Schutz des Beamten. Wegen der einschneidenden Folgen, die sich für den Bestand des Beamtenverhältnisses aus einem Verbrechen oder Vergehen ergeben, das den Täter unwürdig erscheinen läßt, Beamter zu sein, soll in einem gerichtlichen, wenn auch gegebenenfalls - bei Erlaß eines Strafbefehls - abgekürzten Verfahren rechtskräftig festgestellt sein, daß der zum Beamten Ernannte sich des Verbrechens oder Vergehens, das den Grund der Rücknahme der Ernennung bildet, schuldig gemacht hat. Aus der von § 48 BBG abweichenden Fassung kann - worauf der Kläger und der Oberbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung mit Recht hingewiesen haben - ein anderer Sinn des letzten Satzteiles des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht erschlossen werden. Daß in § 48 der Verlust der Beamtenrechte an ein "im ordentlichen Strafverfahren" ergangenes "Urteil eines deutschen Gerichts" geknüpft wird, schließt lediglich die Verurteilung durch ein Besatzungs- oder ausländisches Gericht sowie durch ein Spruchgericht im Entnazifizierungsverfahren aus und hängt damit zusammen, daß derart schwere Strafen, wie sie § 48 BBG voraussetzt, nur durch Urteil, nicht durch Strafbefehl verhängt werden können (§ 407 Abs. 1 und 2 StPO).
§ 458 RAO ändert nichts daran, daß unter Verurteilung im. Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG nur eine gerichtliche Bestrafung durch Urteil oder Strafbefehl zu verstehen ist. Diese Vorschrift bestimmt zwar - ähnlich wie § 410 StPO für die richterlichen Strafbefehle -, daß vollstreckbare Strafbescheide der Finanzbehörden wie ein rechtskräftiges Urteil wirken. Dieser Vorschrift kann jedoch, sofern sie mit Art. 92 GGüberhaupt vereinbar, also nicht mit den übrigen Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Verwaltungsstrafverfahren beim Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß dessen Art. 123 Abs. 1 außer Kraft getreten ist, nur Bedeutung im Rahmen des Strafrechts zugemessen werden. Dafür spricht insbesondere ihre Stellung in dem mit "Strafvollstreckung" überschriebenen Kap. IV der Vorschriften über das Verwaltungsstrafverfahren. Sie besagt danach nur, daß der Strafbescheid für die Strafvollstreckung, d.h. für die Zahlung der Strafe und der Kosten, die Einziehung von Sachen sowie für die Eintragung ins Strafregister, sowie möglicherweise für die Anwendung der Vorschriften des Strafrechts über die Bedeutung einer Vorstrafe einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (so auch Lohmeyer a.a.O. S. 52).
Die von dem erkennenden Senat für richtig gehaltene Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG führt auch nicht - wie der Beklagte meint - zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 5 GG), indem die Ernennung eines unwürdigen Beamten, der wegen eines Vergehens gerichtlich bestraft worden ist, zurückzunehmen ist, die Ernennung eines anderen ebenso unwürdigen Beamten, der wogen eines gleichen Vergehens durch Strafbescheid des Finanzamtes bestraft ist, dagegen nicht. Der Gesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er eine gerichtliche Bestrafung als Voraussetzung für die Zurücknahme der Ernennung verlangt. Daß hierin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt, erweist sich besonders deutlich an dem Fall des Beamten, der ein gleiches Vergehen begangen hat, aber überhaupt straffrei bleibt, weil die Strafverfolgung verjährt ist, und dessen Ernennung demzufolge auch nicht zurückgenommen werden kann.
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht erster Instanz die angefochtene Rücknahmeverfügung des Präs. LFA vom 21. September 1955 im Ergebnis mit Recht aufgehoben. Demnach war das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß auch der die Rücknahmeverfügung bestätigende Beschwerdebescheid des Beklagten vom 17. Januar 1956 aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.
Dr. Waitz Dr. Becker zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Kellner
Dr. Nehlert