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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1976, Az.: BVerwG VIII C 47.75

Einstufung als wehrdienstfähig; Einberufung zum Wehrdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 47.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 20.03.1975 - AZ: R/O 18 VII 75

Verfahrensgegenstand

Wehrpflichtrecht

Amtlicher Leitsatz

Auch diejenigen Wehrpflichtigen, die das 28. Lebensjahr bereits vollendet haben und deswegen nur für eine vorwiegend militärfachliche Verwendung herangezogen werden dürfen, sind ebenso wie die jüngeren Wehrpflichtigen medizinisch so umfassend zu untersuchen und zu beurteilen, daß die zuständige Wehrersatzbehörde auf Grund des ihr durch den Arzt vorgelegten Tatsachenstoffs und der hierzu abgegebenen medizinischen Beurteilung nach den für die Festsetzung der Tauglichkeitsgrade und Verwendungsgrade maßgebenden rechtlichen Kriterien abschließend und nachprüfbar beurteilen kann, welcher Tauglichkeitsgrad und welcher Verwendungsgrad dem Wehrpflichtigen zuzuerkennen ist.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack, Dr. Barbey und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. März 1975 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 15. April 1944 geborene Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 8. Mai 1963 als "tauglich III" gemustert. Er wurde zunächst zum Besuch der Wirtschaftsoberrealschule bis zum 31. Juli 1965 zurückgestellt; später wurde von seiner Einberufung mit Rücksicht auf das von ihm betriebene Medizinstudium abgesehen.

2

Durch Bescheid vom 23. März 1973 wurde der inzwischen approbierte Kläger als "wehrdienstfähig" eingestuft; durch weiteren Bescheid vom 22. August 1973 wurde er wegen einer Nierenerkrankung für "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" erklärt und bis zum 20. August 1974 zurückgestellt; seine Einberufung nach Ablauf dieser Frist wurde von dem Ergebnis einer nochmaligen Untersuchung abhängig gemacht. Auf Grund einer fachärztlichen urologischen Untersuchung wurde der Kläger durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 17. Oktober 1974 wiederum als "wehrdienstfähig" - in dem diesem Bescheid beigefügten ärztlichen Untersuchungsergebnis vom 11. Oktober 1974 "mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - beurteilt und für den Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt.

3

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung ... durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1975 mit der Begründung zurück, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der zuerkannte Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig (Signierziffer 3)" nicht in Übereinstimmung mit der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 stehe.

4

Durch Bescheid vom 31. Januar 1975 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger für den 3. März 1975 mit dem vorläufigen Dienstgrad Stabsarzt der Reserve zur Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr ein. Hierbei teilte es dem Kläger mit, daß er für eine vorwiegend militärfachliche Verwendung vorgesehen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, über die nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bisher nicht entschieden ist.

5

Am 21. Februar 1975 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides des Kreiswehrersatzamts R. vom 17. Oktober 1974 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung ... vom 23. Januar 1975 begehrt. Er macht geltend, er sei wegen seines allgemeinen Gesundheitszustandes nicht in der Lage, den Grundwehrdienst zu leisten.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben:

7

Der Überprüfungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er den bei seinem Erlaß bereits 30jährigen Kläger für den "allgemeinen" Wehrdienst zur Verfügung stelle. Nach § 5 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) würden Wehrpflichtige nach Vollendung des 28. Lebensjahres noch zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während ihrer Dienstzeit "vorwiegend militärfachlich" im Sinne des § 40 WPflG verwendet würden. Ob bereits der Musterungsbescheid aussprechen müsse, daß der mehr als 28jährige Wehrpflichtige vorwiegend militärfachlich verwendet werde, könne offenbleiben. Jedenfalls stehe eine Feststellung, die - wie im vorliegenden Fall - ausspreche, daß der Wehrpflichtige z.B. als Diesellokführer oder als Funker verwendet werden könne, im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 WPflG, der zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Verfügung führe.

8

Ob dieser Rechtsmangel dadurch geheilt werden könne, daß der Wehrpflichtige tatsächlich zu einem vorwiegend militärfachlichen Dienst einberufen werde, könne dahingestellt bleiben. Denn der Einberufungsbescheid vom 31. Januar 1975 enthalte. lediglich die Ankündigung, daß der Kläger für eine vorwiegend militärfachliche Verwendung vorgesehen sei; eine anderweitige Verwendung des Klägers sei hiernach zwar nicht wahrscheinlich, immerhin jedoch noch möglich. Schon diese Möglichkeit begründe die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

9

Im übrigen sei der Überprüfungsbescheid vom 17. Oktober 1974 hinsichtlich der Festsetzung der Verwendungsfähigkeit des Klägers zu unbestimmt. Nach § 8 a Abs. 2 WPflG. sei die Verwendungsfähigkeit der als "wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen nach Maßgabe des ärztlichen Urteils gestuft. Der Kläger sei nach dem ärztlichen Untersuchungsergebnis nur mit "Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" für den Wehrdienst zur Verfügung gestellt worden. Hinsichtlich der angeordneten Einschränkung der Verwendungsfähigkeit des Klägers in der Grundausbildung sei der Überprüfungsbescheid nicht hinreichend bestimmt. Der Wehrpflichtige müsse eindeutig und genau erkennen können, was von ihm verlangt werden könne und welche Anforderungen an ihn nicht gestellt werden dürften. Zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren müßten, sowohl der Wehrpflichtige als euch seine zukünftigen militärischen Vorgesetzten über den dem Wehrpflichtigen zumutbaren Einsatz informiert werden. Zwar sei eine abschließende Aufzählung der jeweiligen Verwendungseinschränkungen nicht erforderlich, jedoch müsse für den Wehrpflichtigen hinreichend deutlich erkennbar sein, welcher militärische Einsatz seine Gesundheit gefährden könne. Es dürfe daher nicht bei der allgemeinen Feststellung der Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der Grundausbildung verbleiben; vielmehr müsse anhand der gesundheitlichen Mängel des Wehrpflichtigen auch eine "beispielhafte" Begrenzung der militärischen Verwendbarkeit angeordnet werden.

10

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

11

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend macht er geltend, das Urteil müsse jedenfalls deshalb Bestand haben, weil er wegen seines Gesundheitszustandes nicht wehrdienstfähig sei.

12

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

13

Da mit Beendigung der am 20. August 1974 ausgelaufenen Zurückstellung wegen vorübergehender Wehrdienstunfähigkeit Anhaltspunkte für eine (günstige) Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers gegeben waren, war er sowohl nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) als auch nach § 40 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG zum Zwecke der Prüfung seiner Verfügbarkeit für den Wehrdienst erneut zu untersuchen. Für diese Untersuchung und die auf deren Grundlage zu treffenden Entscheidungen gelten die §§ 17 bis 19 WPflG entsprechend mit der Maßgabe, daß nicht der Musterungsausschuß (im Widerspruchsverfahren die Musterungskammer), vielmehr das Kreiswehrersatzamt (im Widerspruchsverfahren die Wehrbereichsverwaltung) für die Feststellung der Eignung und der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zuständig ist (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII CB 40.68 - [Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 4]; BVerwGE 41, 155 [158]). Das Kreiswehrersatzamt entscheidet auf Grund der Ergebnisse der Nachuntersuchung, ob der Wehrpflichtige gemäß dem bereits ergangenen Musterungsbescheid - hier: wieder - zur Verfügung steht (vgl. BVerwGE 41, 155 [159]). Anders als in der Musterungsentscheidung ist jedoch in diesem Verfahren die Eignung des Wehrpflichtigen Hauptfrage.

14

In sachlicher Hinsicht bemißt sich die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsbescheides nach denselben Regeln wie die Rechtmäßigkeit eines im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung ergangenen. Musterungsbescheides, im vorliegenden Fall also nach den Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Nach diesen Vorschriften ist der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 17. Oktober 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1975 nicht deswegen rechtswidrig, weil er den Kläger für den "allgemeinen" Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt hätte oder weil er zu unbestimmt wäre.

15

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Musterungsverordnung und nach § 40 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG wird auf Grund einer Nachuntersuchung festgestellt, welche Wehrpflichtigen für den Wehrdienst geeignet sind und entsprechend ihrer Eignung zur Verfügung stehen. Die Feststellung umfaßt den Eignungsgrad und den dadurch bestimmten Ausspruch, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst verfügbar ist. Irgendwelche sonstigen, diesen Ausspruch konkretisierenden - insbesondere einschränkenden - Zusätze sieht des Gesetz im hier zu beurteilenden Verfahren nicht vor; solche sind auch im vorliegenden Fall durch das Kreiswehrersatzamt nicht angeordnet worden. Einschränkungen der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst können sich in dem vorliegenden Verfahren daher allein aus dem nach Maßgabe des § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG durch die zuständige Wehrersatzbehörde festzustellenden Verwendungsgrad und dem dieser Feststellung zugrunde liegenden ärztlichen Urteil ergeben, oder, soweit sie auf anderen als medizinischen Gründen beruhen, unmittelbar aus denjenigen gesetzlichen Vorschriften, die solche Einschränkungen anordnen: Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG stehen die als "wehrdienstfähig" gemusterten Wehrpflichtigen im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit das Wehrpflichtgesetz nichts anderes bestimmt. Es trifft deshalb entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu, daß der Kläger durch den angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 17. Oktober 1974 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1975 für den "allgemeinen" Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt worden wäre und deswegen für ihn auch eine andere als vorwiegend militärfachliche Verwendung "rechtlich ... möglich" wäre, wenn nicht die angefochtenen Bescheide aufgehoben würden. Dies widerspräche der sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG ergebenden Einschränkung, wonach Wehrpflichtige nach Vollendung des 28. Lebensjahres zum Grundwehrdienst nur noch in vorwiegend militärfachlicher Verwendung herangezogen werden dürfen, und zwar bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres. Bern Verwaltungsgericht ist auch darin nicht zu folgen, daß der "Ausspruch, daß der Wehrpflichtige - wie im vorliegenden Fall - z.B. als Diesellokführer oder als Funker verwendet werden kann", nicht im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG stände und deswegen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide begründe. Denn die mit dieser Erwägung angesprochenen ärztlichen Untersuchungsergebnisse sind als solche nicht Bestandteil der Eignungsfeststellung. Sie sind die notwendige tatsächliche Grundlage der von der Wehrersatzbehörde zu treffenden Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst. Daraus folgt, daß die zuständige Wehrersatzbehörde diese Umstände als Entscheidungsgründe in tatsächlicher Hinsicht selbst auf Grund eigener Überzeugungsbildung übernehmen muß, jedoch nur insoweit, als dies zur Begründung ihrer Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig ist. Da diese Entscheidung die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades und gegebenenfalls die des Verwendungsgrades umfaßt, braucht die zuständige Wehrersatzbehörde nur die Tatsachen auf Grund eigener Überzeugungsbildung zugrunde zu legen, die es rechtfertigen, daß dem Wehrpflichtigen von der Truppe Tätigkeiten zugemutet werden können, die für den festgesetzten Tauglichkeitsgrad und Verwendungsgrad als Mindesterfordernisse gelten. Denn zu begründen ist, daß der Wehrpflichtige den festgesetzten Tauglichkeitsgrad und gegebenenfalls Verwendungsgrad hat. Es ist nicht Aufgabe der Wehrersatzbehörden, darüber hinaus die ärztlicherseits erhobenen medizinischen Befunde und die derentwegen aus medizinischen Gründen ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen einzelnen Einschränkungen in der Verwendung des Wehrpflichtigen (Verwendungsausschlüsse) als solche rechtsverbindlich festzusetzen. Sie bleiben medizinische Erhebungen, Feststellungen und Würdigungen des Arztes; auch ohne Änderung der Sachlage können sie jederzeit - insbesondere auch nach Bestandskraft des Bescheides der zuständigen Wehrersatzbehörde - durch den Arzt geändert oder ergänzt werden. Gleichwohl sind sie Maßgaben im Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG, denen der Einberufungsbescheid nicht widersprechen darf.

16

Dementsprechend beschränkt sich die von der zuständigen Wehrersatzbehörde nach Maßgabe des ärztlichen Urteils zu treffende Entscheidung über die Eignung des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst auf die Festsetzung des nach den getroffenen medizinischen Feststellungen gerechtfertigten Tauglichkeitsgrades und Verwendungsgrades. Einschränkungen, die unmittelbar aus dem Gesetz einer Heranziehung des Wehrpflichtigen entgegenstehen, werden durch das ärztliche Urteil in keiner Hinsicht berührt. Eine Verwendung des Klägers als Diesellokführer oder Funker scheitert aber kraft Gesetzes an dem Erfordernis der durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung in § 40 Abs. 1 WPflG.

17

Das Kreiswehrersatzamt war somit bei der Entscheidung über die Einberufung des für den Wehrdienst verfügbaren Klägers an die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG gebunden; es durfte den Kläger zum Grundwehrdienst nur einberufen, wenn es ihn für eine militärfachliche Verwendung im Sinne von § 40 WPflG vorsah. Daß das Kreiswehrersatzamt diese Vorschriften beachtet hat, ergibt sich daraus, daß es den Kläger in Anwendung des § 40 Abs. 2 WPflG mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Stabsarztes der Reserve zur Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr einberufen und im Einberufungsbescheid überdies vermerkt hat, daß der Kläger für eine vorwiegend militärfachliche Verwendung vorgesehen sei. Dieser Vermerk enthält nicht - wie das Verwaltungsgericht annimmt - einen Vorbehalt zugunsten einer eventuellen anderweitigen Verwendung, sondern die ausdrückliche Klarstellung, daß der Kläger im Einklang mit der zwingenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG für eine allein noch zulässige vorwiegend militärfachliche Verwendung vorgesehen ist.

18

Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deswegen rechtswidrig, weil - wie das ihnen zugrunde liegende ärztliche Untersuchungsergebnis vom 11. Oktober 1974 ausweist - der Kläger ebenso wie jeder andere Wehrpflichtige einer umfassenden medizinischen Tauglichkeits- und Verwendbarkeitsuntersuchung unterworfen worden ist, hinsichtlich einer militärfachlichen Verwendung dagegen eine spezifische Verwendbarkeitsuntersuchung nicht stattgefunden hat. Diese Handhabung entspricht dem Gesetz.

19

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG leisten Wehrpflichtige, die während des Grundwehrdienstes wegen ihrer beruflichen Ausbildung vorwiegend militärfachlich verwendet werden, Grundwehrdienst bis zur Vollendung des 32. Lebens Jahres. Dies setzt mit Rücksicht auf die nicht lediglich militärfachlichen Teile der für diese Wehrpflichtigen vorgesehenen Verwendung voraus, daß die von der Verlängerung betroffenen Wehrpflichtigen überhaupt für den Grundwehrdienst verfügbar - in gesundheitlicher Hinsicht also jedenfalls und zumindest noch als "wehrdienstfähig/verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" einzustufen - sind. Deshalb sind auch diejenigen Wehrpflichtigen, die im Zeitpunkt der Musterung, einer Nachuntersuchung oder der Einberufung das 28. Lebensjahr bereits vollendet haben und deswegen nur für eine vorwiegend militärfachliche Verwendung herangezogen werden dürfen, ebenso wie die jüngeren Wehrpflichtigen medizinisch so umfassend zu untersuchen und zu beurteilen, daß die zuständige Wehrersatzbehörde auf Grund des ihr durch den Arzt vorgelegten medizinischen Tatsachenstoffs und der hierzu abgegebenen medizinischen Beurteilung nach den für die Festsetzung der Tauglichkeitsgrade und Verwendungsgrade maßgebenden rechtlichen Kriterien abschließend und nachprüfbar beurteilen kann, welcher Tauglichkeitsgrad und welcher Verwendungsgrad dem Wehrpflichtigen zuzuerkennen ist. Die medizinische Untersuchung und Beurteilung erstreckt sich dabei auf alle militärischen Verwendungen, zu denen ein Wehrpflichtiger herangezogen werden kann, nicht dagegen auf die Verwendungsfähigkeit hinsichtlich der fachlichen Verwendung, um derentwillen der Wehrpflichtige auch über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus für den Grundwehrdienst herangezogen werden darf: Seine Verwendbarkeit für diese fachliche Verwendung hat keine besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen, sondern beruht gemäß § 40 Abs. 1 WPflG auf einer erfolgreichen beruflichen Ausbildung, derentwegen der Wehrpflichtige militärfachlich verwendet wird.

20

Die angefochtenen Bescheide sind schließlich auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie nicht erkennen lassen, welche Tätigkeiten von dem Kläger in der Grundausbildung verlangt oder nicht verlangt werden dürfen. Sie enthalten in dieser Hinsicht zwar keine Feststellungen. Sie wären deswegen aber nur dann zu unbestimmt und aus diesem Grunde rechtswidrig, wenn die Wehrersatzbehörde bei der Überprüfungsentscheidung nicht nur darüber entscheiden würde, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst herangezogen werden kann, sondern auch darüber zu befinden hätte, wie der Dienst des in einer nach dem Untersuchungsergebnis zulässigen Verwendung zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen im einzelnen auszugestalten wäre. Diese Bedeutung kommt dem Überprüfungsbescheid nicht zu. Die Ausgestaltung der Ausbildung und des sonstigen Dienstes der wehrdienstleistenden Wehrpflichtigen ist nicht Angelegenheit der Wehrersatzbehörden und der deren Entscheidungen vorbereitenden Ärzte, sondern fällt in die Zuständigkeit der Truppe und der Truppenärzte, deren Verantwortung für die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung der Gesundheit der ihrer Obhut anvertrauten Soldaten durch im Überprüfungsverfahren getroffene ärztliche medizinische Feststellungen und Würdigungen weder aufgehoben noch eingeschränkt werden kann. Die Tragweite der Überprüfungsentscheidung erschöpft sich demgegenüber für die als "wehrdienstfähig" gemusterten und für den Wehrdienst zur Verfügung gestellten Wehrpflichtigen in der Feststellung, daß der Wehrpflichtige nach seinem ärztlich festgestellten Gesundheitszustand für den Wehrdienst geeignet - "wehrdienstfähig" - ist und hierfür im Rahmen seiner durch den Verwendungsgrad festgestellten Verwendungsfähigkeit sowie nach Maßgabe etwaiger gesetzlicher Einschränkungen auch verfügbar ist, in diesem Rahmen also gemäß § 21 WPflG zum Wehrdienst einberufen werden darf. Für die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und des sonstigen Dienstes eines in einer zulässigen Verwendung wehrdienstleistenden Wehrpflichtigen kommt dem Überprüfungsbescheid dagegen auch in den Fällen keine Bedeutung zu, in denen einem als "wehrdienstfähig" beurteilten Wehrpflichtigen der Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" zuerkannt worden ist. Dieser Verwendungsgrad stellt ebenso wie die beiden anderen in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade - "voll verwendungsfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" - eine Konkretisierung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" dar.

21

Die drei in § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG aufgeführten Verwendungsgrade umreißen die rechtserheblichen Abstufungen der für die Heranziehung - die Einberufung - maßgeblichen Eignung der Wehrpflichtigen für den Wehrdienst. Sie stellen auf die Anforderungen in Verwendungen ab, wie sie innerhalb der Bundeswehr als nach deren Bedürfnissen gebildete Tätigkeitskomplexe zusammengefaßt sind. Diese Tätigkeitskomplexe sind gegliedert in den speziellen Teil der eigentlichen militärischen Tätigkeit und den allgemeinen der zugehörigen, jedoch tätigkeitsbezogen ausgestalteten Grundausbildung. Hieraus ergeben sich die Anknüpfungspunkte für die inhaltliche Abgrenzung der drei Verwendungsgrade: Wehrdienstfähige Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad "voll verwendungsfähig" stehen ohne Einschränkung für den Wehrdienst zur Verfügung. Wehrdienstfähige Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" genügen bei allgemeiner Eignung für den Wehrdienst den besonderen spezifischen Anforderungen bestimmter einzelner Tätigkeiten nicht; sie sind deshalb nach Maßgabe des ärztlichen Urteils nur von gerade diese Tätigkeiten abfordernden bestimmten Verwendungen mangels dementsprechender besonderer Eignung ausgeschlossen. Die in dieser Einsicht erforderlichen speziellen Verwendungsausschlüsse sind vom Arzt einzeln - besonders und je für sich - zu ermitteln und zu bezeichnen. Demgegenüber ist die Leistungsfähigkeit der mit dem Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" einzustufenden Wehrpflichtigen generell derart gemindert, daß diese Wehrpflichtigen von vornherein nur für einen beschränkten - in seinen Anforderungen deutlich herabgesetzten - Kreis der von der Bundeswehr eingerichteten Ausbildungsgänge verwendungsfähig sind. Sie sind nur in der Lage, eine Grundausbildung zu durchlaufen, deren Anforderungen gegenüber dem Niveau sonstiger bei der Bundeswehr vorkommender Grundausbildungen wesentlich herabgesetzt sind ("verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung ..."). Aue diesem von vornherein eingeschränkten Kreis noch möglicher Grundausbildungen folgt kraft der tätigkeitsgerichteten Ausgestaltung der Grundausbildung, daß diesen Wehrpflichtigen auch nur ein beschränkter Kreis von noch möglichen Tätigkeiten und damit noch möglichen Verwendungen abverlangt werden kann ("verwendungsfähig mit Einschränkung ... für bestimmte Tätigkeiten"). Aus diesem so bereits von der Grundausbildung her eingeschränkten Kreis möglicher Verwendungen sind gegebenenfalls zusätzlich durch besondere ärztliche Anordnung diejenigen Verwendungen auszuschließen, die Tätigkeiten erfordern, deren Anforderungen der Wehrpflichtige wegen fehlender spezifischer Eignung nicht genügt.

22

Bei Anwendung der vorstehend entwickelten Grundsätze erweist sich der angefochtene Überprüfungsbescheid jedenfalls in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1975 gefunden hat, als in jeder Einsicht vollständig und hinreichend bestimmt. Das Kreiswehrersatzamt hat in dem Überprüfungsbescheid vom 17. Oktober 1974 zwar den dem Kläger zukommenden Verwendungsgrad nicht ausdrücklich festgestellt. Dem Kläger ist aber mit diesem Bescheid gemäß § 17 Abs. 5 WPflG eine Abschrift des ärztlichen Untersuchungsergebnisses übermittelt worden, wonach er ärztlicherseits als "wehrdienstfähig" mit der Signierziffer "3" beurteilt worden ist. Außerdem ist in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1975 ausdrücklich festgestellt worden, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der zuerkannte Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig (Signierziffer 3)" nicht in Übereinstimmung mit der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 stehe. Damit haben die Wehrersatzbehörden hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht nur zum Tauglichkeitsgrad, sondern auch zum Verwendungsgrad den ärztlichen Vorschlag - "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" - übernehmen und zum Bestandteil der von ihnen zu treffenden Überprüfungsentscheidung machen wollten und gemacht haben. Daß der Widerspruchsbescheid diese Feststellung in der Begründung getroffen hat, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 1975 - BVerwG VIII C 24.75 -), wenngleich zu wünschen ist, daß die Wehrersatzbehörden von dieser dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannten Übung künftig abgehen und auch den Verwendungsgrad schon im Überprüfungsbescheid ausdrücklich festsetzen werden.

23

Eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus den vom Verwaltungsgericht hierfür herangezogenen Gründen scheidet somit aus. Die Klage könnte vielmehr nur Erfolg haben, wenn der Tauglichkeitsgrad und/oder der Verwendungsgrad zum Nachteil des Klägers unzutreffend festgesetzt worden wäre. Ihr könnte mithin nur stattgegeben werden, wenn der mit dem geringsten Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" als (noch) "wehrdienstfähig" eingestufte Kläger mangels jeglicher Verwendungsfähigkeit für eine militärische Tätigkeit nicht mehr wehrdienstfähig, sondern - vorübergehend oder dauernd - wehrdienstunfähig wäre. Diese Frage kann der Senat nicht entscheiden, weil das Verwaltungsgericht die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht getroffen hat.

24

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel ist wegen Erkrankung an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Türke
Türke
Noack
Dr. Barbey
Lotz