Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1976, Az.: BVerwG VI B 29.75
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Beginn einer Verjährung ; Anspruch auf eine höhere Versorgungsleistung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 29.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 13690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 24.08.1970 - AZ: II 238/69
- VGH Baden-Württemberg - 19.12.1974 - AZ: X 1286/73
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Januar 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Soweit die Klägerin geltend macht, für die Entscheidung über die Rechtssache sei nicht der 10. Senat, sondern der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs, bei dem die Sache zunächst anhängig gewesen sei, zuständig gewesen, ist die Beschwerde unzulässig. Mit dieser Rüge macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann, wenn die Revision - wie hier - nicht zugelassen ist, ein in § 133 VwGO genannter Verfahrensmangel nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht aber auch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1970 - BVerwG VI CB 25.68 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 = DÖV 1971, 710] mit weiteren Nachweisen). Im übrigen entbehrt diese Rüge der Grundlage. Denn nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs in der Fassung des 5. Nachtrages vom 11. Oktober 1974 wurden die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz zu Art. 131 GG - zu denen der vorliegende Rechtsstreit gehört - mit Wirkung vom 15. Oktober 1974 dem neu errichteten 10. Senat übertragen.
Aus denselben Gründen ist die weitere Rüge der Beschwerde unzulässig, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils an der Entscheidung ein "Richter am. Verwaltungsgericht" mitgewirkt habe. Abgesehen davon war der "Richter am Verwaltungsgericht" (hierbei handelt es sich - was die Beschwerde offenbar verkennt - um eine Amtsbezeichnung) Dr. Schmidt durch den oben erwähnten 5. Nachtrag dem neu errichteten 10. Senat zugeteilt worden.
Erfolglos ist die Rüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden. Die Klägerin habe - nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht - mit Schriftsatz vom 21. Juni 1974 gegenüber dem 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs, und nur diesem gegenüber, auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, nicht auch gegenüber dem völlig anders zusammengesetzten 10. Senat, der mit der Streitsache bisher nicht befaßt gewesen sei. Die Klägerin sei auch sonst in keiner Weise darauf aufmerksam gemacht worden, daß nunmehr ein anderer Senat entscheiden werde. - Der damit geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Beschwerde insoweit den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder jedenfalls beruhen kann. Innerhalb der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - ein späteres Vorbringen ist unbeachtlich - hat die Beschwerde dazu neben dem oben wiedergegebenen Vorbringen lediglich ausgeführt, die Entscheidung beruhe somit auf einer Verletzung des § 101 VwGO. Dieser Vortrag genügt ersichtlich nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im übrigen hätte die Beschwerde auch sachlich keinen Erfolg haben können, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht gegeben ist. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. Juni 1974 eindeutig und vorbehaltlos und damit nach § 101 Abs. 2 VwGO wirksam auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (vgl. Urteil vom 30. September 1959 - BVerwG V C 142.56 - [DVBl. 1960, 251] und Beschluß vom 13. Juni 1961 - BVerwG CB 159.60 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 1 = MDR 1961, 1037]; siehe auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Dezember 1961 - 9 RV 290/60 - [MDR 1962, 340]), ist ein Richterwechsel grundsätzlich ohne Einfluß auf das gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärte Einverständnis.
Das bedeutet, daß über den Rechtsstreit der im Zeitpunkt der Entscheidung nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden hatte und dies ohne (weitere) mündliche Verhandlung geschehen konnte. Umstände, die hier ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten sind weder dargetan noch ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr seiner Entscheidung lediglich den Akteninhalt, den sich daraus ergebenden - im übrigen unstreitigen - Sachverhalt und nur das Vorbringen der Beteiligten bis zur Abgabe der Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO zugrunde gelegt (vgl. auch dazu die bereits oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts).
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Es ist einhellige Meinung und bedarf daher keiner weiteren Klärung, daß der Beginn der Verjährung unabhängig ist von der Kenntnis oder Unkenntnis den Gläubigers von dem Anspruch (vgl. BGH in NJW 1968, 1381 mit weiteren Nachweisen). Ebensowenig vermag Unkenntnis den Lauf der Verjährung zu hemmen. Von dieser Auffassung ist auch der beschließende Senat in Deiner Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 26. Januar 1971 - BVerwG VI C 66.65 -) stets ausgegangen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es dabei - wie sich aus der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres ergibt ohne Bedeutung, ob die Unkenntnis allein auf Umständen beruht die in der Sphäre des Gläubigers zu suchen sind. Die Ursache der Unkenntnis des Anspruches und der darauf beruhenden nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches kann allerdings für die Frage bedeutsam sein, ob die Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch den Schuldner gegen Treu und Glaube verstößt und daher als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist. Aber auch insoweit kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die sich dabei ergebenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt; darüber hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft die vorliegende Streitsache nicht auf.
Die Beschwerde macht geltend, vom Bundesarchiv und der Festsetzungsbehörde des Beklagten sei die Verordnung über die Beförderung während des Krieges gefallener, verstorbener oder vermißter Soldaten vom 10. Oktober 1941 (RGBl. I S. 641) laufend übersehen worden, der Klägerin sei deshalb der Dienstgrad ihres gefallenen Vaters und die Höhe ihrer Versorgungsbezüge unrichtig mitgeteilt worden. Hierauf beruhe die irrige Vorstellung der Klägerin, daß ein Nachzahlungsanspruch - d.h. ein Anspruch auf höhere Versorgung aus einem höheren Dienstgrad - nicht bestehe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch dem Berufungsurteil zugrunde liegt, kann die Einrede der Verjährung unzulässige Rechtsausübung sein, wenn rechtswidrige Maßnahmen des Schuldners des verjährten Anspruchs dazu geführt haben, daß dieser dem Gläubiger nicht bekanntgeworden ist (BVerwGE 23, 166). In Fortführung und Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung hat der beschließende Senat in dem Urteil vom 26. Januar 1971 - BVerwG VI C 66.65 - weiter ausgeführt, die Geltendmachung der Einrede der Verjährung könne nicht schon deshalb als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden, weil der Dienstherr die Versorgungsbezüge (objektiv) rechtsfehlerhaft festgestellt habe, der Versorgungsberechtigte daher den Anspruch auf höhere Versorgung nicht gekannt habe und dadurch davon abgehalten worden sei, diesen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Denn für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung genüge nicht jede Falschberechnung Es müsse vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das allerdings nicht immer schuldhaft zu sein brauche, vorliegen, das unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lasse. Daraus ergebe sich regelmäßig als Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, daß der Schuldner eine Tätigkeit entfalte- und Maßnahmen treffe, die den Gläubiger veranlaßten, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben seien; nur zu eigenem Tun werde sich im allgemeinen der Schuldner durch Erheben der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können.
Hieraus ergibt sich ohne weiteres und ohne daß es der Klärung weiterer Rechtsfragen bedürfte, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen unzulässiger Rechtsausübung verneint hat.
Die Festsetzung des Waisengeldes der Klägerin war zwar objektiv fehlerhaft, weil dabei der letzte Dienstgrad ihres gefallenen Vaters (Hauptmann) nicht berücksichtigt worden war. Ein qualifiziertes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Beklagten in diesem Zusammenhang aber nicht zur Last gelegt werden.
Entgegen dem Vortrag der Beschwerde beruht die unrichtige Festsetzung des Waisengeldes nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darauf, daß der Beklagte die Verordnung vom 10. Oktober 1941 übersehen hat, sondern vielmehr darauf, daß ihm die aufgrund dieser Verordnung nach dem Tode ausgesprochene Beförderung des Vaters der Klägerin unbekannt war. Hinzu kommt, daß die Bekanntgabe und Beibringung der anspruchsbegründenden Tatsachen in erster Linie der Klägerin oblag; dies hier in besonderem Maße deshalb, weil der Beklagte bis zum 8. Mai 1945 nicht Dienstherr des Vaters der Klägerin war und daher keine eigene Kenntnis über dessen Werdegang und letzte Rechtsstellung haben konnte. Die Klägerin bzw. ihre damalige gesetzliche Vertreterin hatte jedoch gegenüber dem Beklagten als letzten Dienstgrad des Verstorbenen den eines Oberleutnants angegeben. Ebenso lauteten die Auskünfte des Vaters, des Bruders und des Regimentskommandeurs des Verstorbenen. Da außerdem die vom Bundesarchiv eingeholten Unterlagen keinen Hinweis auf die nachträgliche Beförderung zum Hauptmann enthielten, bestand für den Beklagten tatsächlich keine andere Möglichkeit, als die Versorgungsbezüge antragsgemäß auf der Grundlage der Rechtsstellung eines Oberleutnants festzusetzen. Bei dieser Sachlage kann in dieser Festsetzung kein Fehlverhalten des Beklagten gesehen werden, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erhebung der Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und daher als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnte. Soweit sich die Beschwerde auf die Unrichtigkeit der vom Bundesarchiv übersandten Dienstzeitunterlagen beruft, ist einmal darauf hinzuweisen, daß es sich beim Bundesarchiv nicht um eine Behörde des Beklagten handelt und deshalb insoweit kein Fehlverhalten des Beklagten vorliegt. Zum anderen standen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Unterlagen über die posthume Beförderung des Vaters der Klägerin zum Hauptmann dem Bundesarchiv selbst erst im Jahre 1965 zur Verfügung.
Der für die zunächst unrichtige Behandlung der Versorgungsangelegenheit der Klägerin entscheidende Umstand liegt darin, daß die Klägerin und deren Mutter offenbar wegen der gegen Kriegsende herrschenden Verhältnisse von der nachträglichen Beförderung des gefallenen Vaters und Ehemanns zum Hauptmann keine Kenntnis erlangt hatten. Den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung vermag dieser schicksalhafte Geschehensablauf aber nicht zu rechtfertigen.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niedermaier
Dr. Franke