Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1971, Az.: BVerwG VI C 66.65
Zulässigkeit der Rechtsausübung bei Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen; Versorgungsbezüge für Polizeibeamte; Versorgungslasten für die ehemaligen Polizeivollzugsbeamten der Gemeinden; Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung als Dienstunfallversorgung; Anspruch einer Witwe auf Dienstunfallversorgung; Geltendmachung weitergehender als der in einem unanfechtbar gewordenen Festsetzungsbescheid bewilligten Ansprüche; Sachliche Nachprüfung der in einem unanfechtbar gewordenen Festsetzungsbescheid bewilligten Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 66.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.04.1965 - AZ: VI A 869/64
Rechtsgrundlagen
- § 197 BGB
- § 36 DBG
- § 107 Abs. 4 DBG
- § 123 DBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1965 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 15. April 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerinnen sind die Erben der am ... Oktober 1969 verstorbenen Witwe G. W. (im folgenden noch als Klägerin bezeichnet).
Der erste Ehemann der Klägerin, der als Kriminalsekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste der Stadt Radevormwald stand, ist am 14. April von Fremdarbeitern getötet worden. Sein Tod ist vom Standesbeamten in Radevormwald am 20. April 1945 auf schriftliche Anzeige des Bürgermeisters in Radevormwald als Ortspolizeibehörde unter Angabe der Todesursache "Schädelbruch" eingetragen worden.
Die Klägerin hat Versorgungsbezüge unter Beifügung der vorhandenen Papiere und Urkunden im Oktober 1945 bei der Stadt Radevormwald beantragt, und zwar bei demselben Beamten, der als Standesbeamter tätig geworden war. Am 17. Mai 1946 teilte der Stadtdirektor der Stadt Radevormwald der Klägerin mit, sie habe auf Grund einer Verfügung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf, wie alle Bezieher von Versorgungsbezügen für Polizeibeamte und deren Hinterbliebene, der Regierung in Düsseldorf einen Fragebogen vorzulegen. Durch die Behandlung des Versorgungsantrages im Entnazifizierungsausschuß traten weitere Verzögerungen ein. Am 11. Oktober 1947 ging die Klägerin eine neue Ehe ein. Nach einem Schriftwechsel mit dem Oberkreisdirektor des Rhein-Wupper-Kreises in Opladen bemühte sie sich auch im Jahre 1951 weiter um Versorgung. Am 24. September 1951 teilte der Oberkreisdirektor dem Bevollmächtigten der Klägerin auf dessen Schreiben vom 3. September 1951 mit: Der Anspruch auf Witwengeld erlösche grundsätzlich mit der Wiederverheiratung. Die Klägerin habe danach, soweit die Entnazifizierungsbestimmungen es zuließen, bis zur Wiederverheiratung Witwengeld erhalten können, danach aber den Anspruch darauf verloren. Der Anspruch auf Waisengeld werde durch die Wiederverheiratung nicht berührt, er verjähre nach den allgemeinen Vorschriften erst in dreißig Jahren. Der Klägerin wurde empfohlen, bei der Stadt Radevormwald Antrag auf Zahlung des Witwengeldes bis zur Wiederverheiratung zu stellen und gleichzeitig Waisengeld für die Tochter zu beantragen.
Nachdem die Rheinischen Versorgungskassen am 24. November 1951 die Berechnung der Versorgungsbezüge bestätigt hatten, bewilligte die Stadt Radevormwald mit Bescheid vom 3. Dezember 1951 für die Zeit vom 1. August 1945 bis zum 31. Oktober 1947 Witwengeld (Normalversorgung) und für die Tochter Gisela (die nunmehrige Klägerin zu 1) Kinderzuschlag und Waisengeld vom 1. August 1945 bis zum 30. November 1948.
Die zweite Ehe der Klägerin wurde am 11. November 1953 aus Verschulden des Ehemannes geschieden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1955 bewilligte der Regierungspräsident in Düsseldorf (die Versorgungslasten für die ehemaligen Polizeivollzugsbeamten der Gemeinden waren inzwischen gemäß § 31 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - POG - vom 11. August 1953 [GV. NW. S. 330] auf das Land übergegangen) der Klägerin für die Zeit ab 1. Dezember 1953 Witwengeld (Normalversorgung). In den folgenden Jahren bis 1961 wurde das Witwengeld, jeweils auf der Grundlage der Normalversorgung, wiederholt neu festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16. Juli 1961 beantragte die Klägerin, nachdem sie von einem Polizeibeamten entsprechend aufgeklärt worden war, die Hinterbliebenenversorgung als Dienstunfallversorgung festzusetzen und für die Vergangenheit die entsprechenden erhöhten Bezüge nachzuzahlen.
Durch Bescheid vom 16. Februar 1962 erkannte der Regierungspräsident in Düsseldorf den Tod des ersten Ehemannes der Klägerin als Dienstunfall an. Die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen - ZBVIM - setzte durch Bescheid vom 21. Mai 1962 die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1957 als Dienstunfallversorgung fest. Für die davor liegende Zeit lehnte sie die Zahlung von Dienstunfallversorgung wegen Verjährung gemäß § 197 BGB ab.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 21. Mai 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1962 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1945 bis zum 31. Oktober 1947 und vom 1. November 1953 bis zum 31. Dezember 1956 Unfallwitwenversorgungsbezüge zu zahlen,
hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf durch Urteil vom 15. April 1964 abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Ersturteil geändert und den Beklagten zur Zahlung nach dem Klageantrag verpflichtet, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Klägerin habe für die strittige Zeit Dienstunfallversorgung zugestanden. Ihr erster Ehemann sei, weil er Polizeibeamter gewesen sei, von Fremdarbeitern ermordet worden. Es handele sich, zumindest um einen "Vergeltungsunfall" im Sinne des § 107 Abs. 4 DBG. Dies werde vom Beklagten auch nicht bestritten und sei durch die Anerkennung des Unfalles als Dienstunfall ausdrücklich bestätigt worden.
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde, dem der erste Ehemann der Klägerin unmittelbar unterstanden sei, habe selbst den Eintritt des Todes und die Todesursache - Schädelbruch - zur Eintragung in das Sterberegister gemeldet. Eingetragen habe den Tod der Zeuge S. Die Klägerin habe im Oktober 1945 Versorgung bei der Stadt beantragt, und zwar wiederum bei dem Zeugen S. Da Radevormwald eine kleine Stadt sei und der Mord allgemein bekannt gewesen sei - der Zeuge S. habe davon, wenn auch außerdienstlich, ebenfalls erfahren gehabt -, habe die Klägerin mit der Beantragung der Versorgungsbezüge nach § 123 DBG alles getan gehabt, was erforderlich gewesen sei. Nach § 123 Abs. 3 DBG sei im übrigen der Dienstvorgesetzte von Amts wegen verpflichtet gewesen, den Unfall aufzuklären. Der Dienstherr sei weiterhin gemäß § 36 DBG zur Fürsorge verpflichtet gewesen.
Der Zeuge S., der damals lange Zeit der einzige Beamte der Stadt Radevormwald gewesen sei, habe ausgesagt, er hätte in normalen Zeiten daran gedacht, daß die Klägerin Unfallversorgung erhalten müsse. Lediglich durch die damaligen Umstände, insbesondere seine Arbeitsüberlastung als einziger Beamter und das umständliche Entnazifizierungsverfahren, sei die Zuerkennung der Unfallversorgung unterblieben. Diese Aussage werde durch die Akten der Stadt Radevormwald bestätigt. Danach sei der im Oktober 1945 mit Unterlagen eingereichte Antrag über den Kreisentnazifizierungsausschuß an den Polizeiausschuß des Regierungsbezirks Düsseldorf weitergeleitet werden. Dort sei er aber angeblich nicht angekommen.
Die Klägerin habe sich wiederholt um eine Klärung der Angelegenheit bemüht, sowohl bei dem Zeugen Steinkamp als auch beim zuständigen Landratsamt. Da die Klägerin inzwischen wieder geheiratet gehabt habe, habe die Sache nach einem von dem Zeugen Steinkamp unterzeichneten Schreiben der Stadt Radevormwald vom 5. Januar 1948 "ihre Erledigung gefunden" gehabt. Wenn bei dieser Sachlage die Frage der Unfallfürsorge vom Dienstherrn nicht geklärt worden sei, liege darin eine Fürsorgepflichtverletzung. Da der Beklagte nach § 31 POG die Versorgungslasten insgesamt hinsichtlich der Gemeindepolizeivollzugsbeamten übernommen habe, habe er auch für die Folgen einer Fürsorgepflichtverletzung des früheren Dienstherrn einzustehen, zumindest für eine solche, wie sie hier vorliege. Wenn der Beklagte nunmehr Verjährung der strittigen Bezüge geltend macht, könne er damit nicht durchdringen.
Die Verjährungsvorschriften gälten zwar auch für beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Ihre Anwendung sei aber "rechtsfehlerhaft", d.h. unzulässig, wenn die Einrede gegen Treu und Glauben oder - wie hier - gegen die Fürsorgepflicht verstoße. Die Klägerin sei rechtlich ungewandt und habe alles getan, was von ihr billigerweise habe verlangt werden können, um die zustehende Dienstunfallversorgung zu erhalten. Wenn der Dienstherr dann weder sofort noch im Jahre 1951 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfallversorgung festgestellt und deren Zahlung veranlaßt habe, so habe er damit - was keiner näheren Begründung bedürfe - seine Fürsorgepflicht verletzt. Er sowie sein Rechtsnachfolger - der Beklagte - könnten sich daher nicht auf Verjährung berufen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht gemäß § 127 Abs. 1 BRRG (a.F.) zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 15. April 1964 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die ursprüngliche Klägerin war bei ihrem Tode anwaltlich vertreten. Durch ihren Tod ist die Prozeßvollmacht nicht erloschen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 86 ZPO) und der Prozeß auch nicht unterbrochen worden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO). Ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ist nicht gestellt worden. Der Rechtsstreit wird von den durch Erbschein des Amtsgerichts Remscheid-Lennep vom 4. März 1970 ausgewiesenen Erben der Klägerin fortgesetzt, auch soweit sie keine entsprechende Erklärung abgegeben haben (vgl. dazu auch Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 164.62 -).
Die Revision ist begründet.
Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Revision, dem geltend gemachten Anspruch stehe die Unanfechtbarkeit der früheren Festsetzungsbescheide, die der Klägerin nur Normalversorgung bewilligten, entgegen.
Ein unanfechtbar gewordener Festsetzungsbescheid steht zwar grundsätzlich der Geltendmachung weitergehender als der bewilligten Ansprüche und einer sachlichen Nachprüfung dieser Ansprüche entgegen. Das gilt aber dann nicht, wenn die Behörde erneut in der Sache entschieden hat oder dazu (insbesondere bei Änderung der Sach- und Rechtslage) verpflichtet ist. Insoweit wird der Rechtsweg und die Möglichkeit der sachlich-rechtlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs wieder eröffnet. Das verkennt offenbar auch die Revision nicht. Zutreffend ist auch die Ansicht der Revision, daß bei Vorliegen unanfechtbarer Bescheide eine erneute Sachentscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt (sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Verpflichtung hierzu vorliegen) und daß dieses Ermessen auch in bezug auf die Frage gegeben ist, ob eine neue Sachentscheidung nur mit Wirkung für die Zukunft oder mit voller oder nur teilweiser Rückwirkung ergehen soll (vgl. dazu auch Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG 11 C 108.67 -). Die Revision übersieht aber, daß der Beklagte - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - im vorliegenden Fall für den gesamten streitigen Zeitraum erneut in der Sache entschieden hat. Daß es sich bei dem angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 21. Mai 1962 und ebenso bei dem Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 16. Februar 1962 um eine neue Nachentscheidung handelt, wird von der Revision selbst nicht bezweifelt. Dem zuletzt genannten Bescheid ist nichts darüber zu entnehmen, daß er nur für die Zukunft oder nur mit beschränkter Rückwirkung gelten sollte, sondern er erkennt den Tod des ersten Ehemannes der Klägerin schlechthin als Dienstunfall an. Aber auch der Festsetzungsbescheid vom 21. Mai 1962 - und hierauf kommt es entscheidend an - enthält keine solche zeitliche Beschränkung. Durch ihn wurde der Klägerin zwar Dienstunfallversorgung erst für die Zeit ab 1. Januar 1957 bewilligt. Das ist in dem Bescheid aber damit begründet worden, daß der Klägerin Dienstunfallversorgung für die davor liegende Zeit (nur) wegen Verjährung dieser Ansprüche versagt werde. In dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1962 ist dazu - worauf die Klägerin mit Recht hinweist - weiter ausgeführt, daß der Klägerin grundsätzlich vom Zeitpunkt des Todes ihres ersten Ehemannes an Unfallhinterbliebenenbezüge zugestanden hätten, Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 nur wegen Verjährung verweigert würden. Daraus ergibt sich eindeutig, daß sich der Beklagte auch für diese Zeit nicht auf Unanfechtbarkeit der früheren Festsetzungsbescheide berufen hat, sondern für die gesamte strittige Zeit erneut sachlich entschieden und Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 aus sachlich-rechtlichen Gründen (Verjährung) abgelehnt hat. Diese Entscheidung kann der Beklagte nicht nachträglich ändern und sich nunmehr statt auf Verjährung auf Unanfechtbarkeit der früheren Festsetzungsbescheide berufen (vgl. BVerwGE 23, 166 [174]).
Da der Beklagte den Tod des ersten Ehemannes der Klägerin durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 6. Februar 1962 als Dienstunfall anerkannt und damit zugleich Dienstunfallfürsorgeansprüche dem Grunde nach bejaht hat, kann er nicht mehr geltend machen, solche Ansprüche stünden der Klägerin wegen Versäumung der Anmeldefrist (§ 123 Abs. 1 DBG) überhaupt nicht zu.
Begründet ist jedoch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Einrede der Verjährung zu Unrecht als unzulässige Rechtsausübung angesehen.
Auf beamtenrechtliche Versorgungsansprüche ist die Verjährungsvorschrift des § 197 BGB anzuwenden. Dabei ist es für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Bedeutung, wenn für den Teil der Versorgungsbezüge, dessen Nachzahlung gefordert wird, infolge fehlerhafter Bescheide des Dienstherrn eine Festsetzung gemäß § 165 LBG (= § 155 BBG) nicht erfolgt ist. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB beginnt gemäß §§ 198, 201 BGB mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf einen Versorgungsbezug entsteht mit dem Ersten des Monats, für den er zu zahlen ist (vgl. § 126 Abs. 2 DBG, § 21 Abs. 1 RBesG; § 165 Abs. 4 LBG, § 4 LBesG), wobei es, jedenfalls bei Versorgungsbezügen, deren Bewilligung - wie hier - nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, auf die Festsetzung der Bezüge durch Festsetzungsbescheid nach § 165 Abs. 5 LBG nicht ankommt (vgl. zu alledem BVerwGE 23, 166 [167 f.]). Damit steht fest, daß die vor dem 1. Januar 1957 entstandenen Ansprüche der Klägerin auf Dienstunfallversorgung an sich bereits verjährt waren, als die Klägerin sie mit ihrem Schreiben vom 16. Juli 1961 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dem Beklagten im vorliegenden Fall die Geltendmachung der Einrede der Verjährung nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung verwehrt.
Für die Beurteilung dieser Frage ist es allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - ohne Bedeutung, daß die früheren und nach Anerkennung des Todes des ersten Ehemannes der Klägerin als Dienstunfall sich als rechtsfehlerhaft erweisenden Festsetzungsbescheide nur zum Teil von Behörden des Beklagten erlassen worden sind. Denn der Beklagte muß sich als Rechts- und Funktionsnachfolger des früheren Dienstherrn gemäß § 31 POG in bezug auf die Versorgung der ehemaligen kommunalen Polizeivollzugsbeamten und deren Hinterbliebenen die vom früheren Dienstherrn ergangenen Bescheide und dessen damit zusammenhängendes Verhalten, soweit es für die Entscheidung der Frage unzulässiger Rechtsausübung bedeutsam ist, zurechnen lassen.
Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung kann nicht schon allein deshalb als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden, weil die ursprüngliche Trägerin der Versorgungslast (die Stadt Radevormwald) und der Beklagte der Klägerin mit den früheren Festsetzungsbescheiden rechtsfehlerhaft nur Normalversorgung statt Unfallversorgung gewährt haben - womit gleichzeitig der reaktive Tatbestand der Fürsorgepflichtverletzung gegeben ist -, was - so meint die Klägerin - dazu geführt habe, daß ihr der Anspruch auf (erhöhte) Unfallversorgung unbekannt geblieben und sie dadurch davon abgehalten worden sei, diesen Anspruch früher geltend zu machen. Denn für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung genügt nicht jede Falschberechnung (vgl. BVerwGE 23, 166 [173]). Es muß vielmehr ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das allerdings nicht immer schuldhaft zu sein braucht, vorliegen, das unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit unzulässig erscheinen läßt (vgl. auch Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - [ZBR 1963, 86]). Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, daß der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind; nur zu eigenem Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können (vgl. Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 107.63 -).
Im vorliegenden Fall ist die erste gegenüber der Klägerin getroffene Maßnahme der früheren Trägerin der Versorgungslast, die hätte geeignet sein können, die Klägerin von einer früheren Geltendmachung von Unfallversorgungsansprüchen abzuhalten, der Bescheid der Stadt Radevormwald vom 3. Dezember 1951, mit dem anstelle von Dienstunfallversorgungsbezügen Normalversorgungsbezüge bewilligt worden sind. In diesem Zeitpunkt war aber die Verjährungsfrist des § 197 BGB für die bis Ende 1946 entstandenen Ansprüche auf Dienstunfallversorgung bereits abgelaufen. Insoweit kann also auch der (ungenützte) Ablauf der Verjährungsfrist nicht als auf einer Maßnahme des Schuldners beruhend angesehen werden und die Einrede der Verjährung jedenfalls nicht aus diesem Grund unzulässig sein (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1960 - BVerwG VI C 107.63 -).
Aber auch sonst kann die Einrede der Verjährung nicht als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden.
Anders als in den in BVerwGE 23, 166 und durch Urteil vom 26. Januar 1960 - BVerwG VI C 107.63 - entschiedenen Fällen hatten die gegenüber der Klägerin ergangenen Festsetzungsbescheide nicht etwa deshalb nur vorläufigen Charakter, weil ihr ein endgültiger Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung in Aussicht gestellt worden wäre. Denn das war hier nicht der Fall. Die Klägerin konnte also nicht annehmen, über ihre Versorgungsansprüche sei noch nicht abschließend entschieden, was sie hätte davon abhalten können, weitergehende als die bewilligten Ansprüche früher geltend zu machen als geschehen. Hinzu kommt, daß die Klägerin auch nicht annehmen konnte, ihr seien mit den erlassenen Bescheiden alle ihr zustehenden Ansprüche, auch unter Berücksichtigung des Unfalltodes ihres ersten Ehemannes bewilligt worden. Denn jedenfalls den Festsetzungsbescheiden vom 6. Juli 1955 und vom 11. April 1956 war, weil die entsprechenden Spalten jeweils mit einem Strich versehen worden waren, zu entnehmen, daß Unfallversorgungsansprüche gerade nicht bewilligt worden waren.
Eine andere Beurteilung läßt auch das Schreiben des Oberkreisdirektors vom 24. September 1951 nicht zu. Darin ist zwar nach dem Hinweis, daß der Anspruch auf Waisengeld von der Wiederverheiratung der Klägerin nicht berührt werde, rechtsfehlerhaft ausgeführt, der Anspruch auf Nachzahlung des Waisengeldes verjähre erst in dreißig Jahren. Im Anschluß an dieses Schreiben hat die Stadt Radevormwald durch Bescheid vom 3. Dezember 1951 Witwengeld bis zur Wiederverheiratung und Waisengeld für die Zeit bis zum 30. November 1948 (Ende der Berufsausbildung und Vollendung des 18. Lebensjahres) bewilligt und ausgezahlt. Bei dieser Sachlage kann, abgesehen davon, daß sich die unrichtige Rechtsbelehrung nur auf das Waisengeld bezog, das Schreiben des Oberkreisdirektors die Klägerin nicht in einer Weise von der Geltendmachung von Unfallversorgungsansprüchen abgehalten haben, daß die Berufung des Beklagten auf Verjährung dieser Ansprüche nunmehr als gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung anzusehen wäre. Auch sonstige Umstände können hier diesen Schluß nicht rechtfertigen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, daß der Tod des ersten Ehemannes der Klägerin in die Zeit des Zusammenbruchs fällt, in der sich anschließenden Zeit die Verwaltungen erst wieder aufgebaut werden und eine Reihe zusätzlicher und neuer Aufgaben bewältigt werden mußten, vor allem solche, die mit der Entnazifizierung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und den Auswirkungen der dafür maßgebenden Normen auf die Rechtsverhältnisse dieser Bediensteten zusammenhingen, und weitgehend auch Unklarheit und Ungewißheit darüber bestand, ob und in welchem Umfange die Vorschriften des Beamtenrechts weitergalten. Hinzu kommt, daß es sich bei der damaligen Trägerin der Versorgungslast um eine kleine Stadt handelte und der Zeuge Steinkamp lange Zeit der einzige Beamte der Stadtverwaltung war. Wenn bei dieser Sachlage, bei der es sich im wesentlichen um außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behörde liegende Umstände handelt (vgl. BVerwGE 23, 166 [174]), damals nicht alle Maßnahmen getroffen wurden, die im Zusammenhang mit der Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin erforderlich gewesen wären, so kann unter Würdigung aller Umstände die heute vom Beklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung nicht als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden. Es ist vielmehr festzustellen, daß der Beklagte den Besonderheiten des vorliegenden Falles ausreichend dadurch Rechnung getragen hat, daß er den Tod des ersten Ehemannes der Klägerin nachträglich als Dienstunfall anerkannt hat, ohne daß die Klägerin, jedenfalls ausdrücklich, Unfallversorgungsansprüche angemeldet hatte. Der Beklagte hat sich außerdem nicht auf die Unanfechtbarkeit früherer Festsetzungsbescheide berufen, sondern erneut in der Sache entschieden und der Klägerin, obwohl auch ihrem nach Auflösung der zweiten Ehe gestellten Antrag und den Verwaltungsvorgängen der Stadt Radevormwald kein Hinweis auf einen Dienstunfalltod ihres ersten Ehemannes zu entnehmen war, rückwirkend Dienstunfallversorgung gewährt. Daß er dabei nicht auch noch die bereits verjährten Ansprüche rückwirkend auszugleichen gewillt war, kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft gelten.
Die Revision des Beklagten erweist sich demnach schon aus diesen Erwägungen als begründet, so daß auf das weitere Vorbringen, insbesondere auf den entnazifizierungsrechtlichen Vortrag der Revision nicht eingegangen zu werden braucht.
Es war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier