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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1966, Az.: BVerwG VI C 107.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 107.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 26.06.1963 - AZ: OVG 2 A 54/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1963 wird aufgehoben, soweit es die Klage auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des 3. Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 auch für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 31. Dezember 1956 abgewiesen hat.

Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Juni 1962 zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1885 geborene Klägerin ist die Witwe des Telegrafenvorarbeiters ... der bei einem Dienstunfall im September 1911 tödlich verunglückte. Die Klägerin erhielt durch Bescheid der Kaiserlichen Oberpostdirektion Trier vom 28. Oktober 1911 Hinterbliebenenbezüge gemäß dem Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901 (RGBl. S. 211) in Höhe von 20 v.H. des Diensteinkommens ihres Ehemannes zugebilligt.

2

Auf Grund der Änderung des § 89 DBG durch das 3. Gesetz zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I S. 646) stand der Klägerin vom 1. Juli 1941 ab Mindestwitwenversorgung zu; dies wurde jedoch von der zuständigen Behörde erst zu Beginn des Jahres 1961 bemerkt. Vorher wurden durch Bescheid vom 25. Januar 1952 die Versorgungsbezüge der Klägerin neu berechnet, jedoch nur wie bisher auf der Grundlage von 20 v.H. des Diensteinkommens ihres Ehemannes. In diesem Bescheid war ein endgültiger Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung zu gegebener Zeit angekündigt. In einer "Neuberechnung" vom 7. April 1956 waren 20 v.H. der Dienstbezüge als Witwengeld bezeichnet. Ein Bescheid vom 21. September 1957, der eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung von 1957 enthielt, sprach zwar von "Mindestruhegehalt", enthielt aber gleichfalls nur eine Festsetzung der 20 v.H. der Dienstbezüge. In einer "Mitteilung über die Neuberechnung der Versorgungsbezüge" vom 10. August 1960 war hinter dem Witwengeld vermerkt "Unfallrente" und in den Bemerkungen auf das Gesetz von 1901 Bezug genommen. Eine Mitteilung über eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge vom 4. März 1961 bezeichnete bei unveränderter Bemessungsgrundlage die Bezüge der Klägerin weder als Unfallversorgung noch als Mindestruhegehalt, sondern als "Witwengeld". Die vorerwähnten Bescheide enthielten keine Rechtsmittelbelehrung.

3

Nachdem zu Beginn des Jahres 1961 bemerkt worden war, daß die Klägerin bis einschließlich der Neufestsetzung durch die Mitteilung vom 4. März 1961 nicht die ihr rechtmäßig zustehende Mindestwitwenversorgung erhalten hatte, wurden durch Bescheid vom 17. April 1961 unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1911 die Versorgungsbezüge der Klägerin neu festgesetzt; dabei wurde jedoch "unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Verjährung der Dienstbezüge der Beamten" als Zeitpunkt der Änderung der 1. Januar 1957 festgesetzt. Der von der Klägerin mit dem Ziel, die rückständigen Beträge von 1941 an nachgezahlt zu erhalten, erhobene Widerspruch wurde durch Bescheid vom 29. Mai 1961 zurückgewiesen.

4

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 31. Dezember 1956 Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des 3. Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage durch Urteil vom 27. Juni 1962 stattgegeben. Es ist der Auffassung gewesen, die Vorschrift des § 197 BGB sei nur anwendbar bei Ansprüchen auf rückständige bezifferte Versorgungsleistungen, nicht dagegen auf den noch nicht durch einen Festsetzungsbescheid konkretisierten Versorgungsanspruch.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 26. Juni 1963 das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

7

Im Zeitpunkt der Neufestsetzung, nämlich im April 1961, seien die Ansprüche der Klägerin auf die ihr gesetzlich zustehende Mindestwitwenversorgung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 gemäß § 197 BGB verjährt gewesen. Unter diese Vorschrift fielen auch die hier streitigen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche der Klägerin.

8

Für den Ablauf der Verjährungsfrist sei es ohne Bedeutung, daß das der Klägerin zustehende Mindestwitwengeld noch nicht festgesetzt gewesen sei. Zwar sei gemäß § 155 BBG (früher § 126 DGB) im Versorgungsrecht der Erlaß eines Festsetzungsbescheides stets vorgeschrieben. Jedoch knüpfe der Beginn der Verjährungsfrist nicht an den Festsetzungsbescheid, sondern an den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an. Deshalb sei der Festsetzungsbescheid nur dann bedeutsam, wenn ihm rechtsbegründende Wirkung zukomme. Dies sei jedoch in aller Regel nicht der Fall, weil er zumeist nur den sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Versorgungsanspruch konkretisiere. Eine Ausnahme gelte lediglich bei sogenannten Kann-Leistungen. Eine solche liege hier nicht vor.

9

Der Beklagten sei es im vorliegenden Fall auch aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen nicht verwehrt, die Verjährungseinrede zu erheben. Wenn der Gesetzgeber dem Staat - ebenso wie jedem Dritten - das Recht einräume, die Einrede der Verjährung zu erheben, dann stehe es im Ermessen der Verwaltung, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen wolle oder nicht. Die Nachprüfung der Gerichte beschränke sich deshalb in diesen Fällen lediglich darauf, ob das Ermessen fehlerfrei gehandhabt worden sei. Dies treffe aber im vorliegenden Fall zu; denn nur bei besonderen Umständen könne die Geltendmachung der Verjährung gegen Treu und Glauben oder die dem Dienstherrn obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen und dadurch zur mißbräuchlichen Rechtsausübung werden.

10

Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben stehe der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht entgegen. Die Beklagte setze sich nicht durch die Berufung auf dieses Leistungsverweigerungsrecht zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch; sie habe die Klägerin nicht von der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten. Die Verjährung des Klageanspruchs sei nur darauf zurückzuführen, daß einerseits die Beklagte es unterlassen habe, die Versorgungsbezüge der Klägerin rechtzeitig nach Maßgabe des 3. Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 21. Oktober 1941 neu festzusetzen und daß andererseits der Klägerin die Erhöhung ihrer Bezüge nicht bekannt gewesen sei und sie deshalb ihre Ansprüche nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht habe. Diese Umstände allein machten jedoch nicht die Berufung auf die Verjährung unzulässig.

11

Auch verbiete nicht schon generell die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht der Beklagten, die Verjährungseinrede zu erheben. Dies würde nämlich im Ergebnis dazu führen, daß die Vorschriften über die Verjährung beamtenrechtlicher Besoldungs- und Versorgungsansprüche praktisch bedeutungslos wären. Die Fürsorgepflicht könne deshalb nur dann die Einrede der Verjährung abschneiden, wenn gravierende, vom Normalfall abweichende Umstände vorlägen, die das Verhalten des Dienstherrn als treuwidrig erscheinen ließen. Ein solcher Sachverhalt sei indes noch nicht darin zu sehen, daß der sachbearbeitenden Dienststelle ein geringes Verschulden zur Last falle, weil in aller Regel die Behörde, die die Bezüge zu niedrig festgesetzt oder zu geringe Beträge ausgezahlt habe, der Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit treffen werde. Jedoch könne die Fürsorgepflicht dann berührt werden, wenn der Dienstherr für ein grobes Verschulden verantwortlich sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 -). Für einen solchen gravierenden Fehler seien im vorliegenden Fall keine durchschlagenden Anhaltspunkte gegeben. Wie die Beklagte nämlich dazu glaubhaft vortrage, sei die Neufestsetzung im Jahre 1941 wohl in erster Linie aus kriegsbedingten Gründen, die sich im einzelnen nicht mehr aufklären ließen, vermutlich infolge Auslagerung der Akten, unterblieben.

12

Ein durchgreifendes Verschulden der beklagten Bundespost könne auch nicht in einer mangelnden Sorgfalt bei der Durch sicht der Versorgungsakten anläßlich der Neuberechnungen der Versorgungsbezüge in den Jahren 1954, 1956, 1957 und 1960 gesehen werden. Denn bei diesen Maßnahmen habe es sich im wesentlichen um rein rechnerische Vorgänge gehandelt, bei denen keine Veranlassung bestanden habe, die festgesetzte Bemessungsgrundlage des Versorgungsanspruchs auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

13

Die Klägerin könne auch nicht damit durchdringen, daß sie wegen ihrer Unerfahrenheit und der Kompliziertheit des Besoldungs- und Versorgungsrechts von der Erhöhung ihrer Bezüge keine Kenntnis gehabt habe und deshalb ihre Ansprüche nicht rechtzeitig habe geltend machen können. Daraus könne zwar gefolgert werden, daß sie schuldlos die Verjährungsfrist versäumt habe; für das Recht der Beklagten, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, sei dies jedoch unerheblich. Die Unkenntnis der Klägerin wäre nur dann von Bedeutung, wenn sie von der Beklagten schuldhaft herbeigeführt worden wäre; denn mit einem solchen Verhalten wäre eine spätere Geltendmachung der Verjährung nicht zu vereinbaren. Das sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere habe es die Beklagte nicht unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht unterlassen, die Klägerin in ausreichendem Maße über ihre Versorgungsansprüche aufzuklären und zu beraten; denn der Anspruch der Klägerin ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, das amtlich bekanntgemacht sei. Deshalb sei es der Klägerin möglich gewesen, ihre Ansprüche zu erkennen und rechtzeitig geltend zu machen.

14

Da somit schon die Einrede der Verjährung dem Klageanspruch entgegenstehe, brauche nicht auf die weitere Frage eingegangen zu werden, ob und inwieweit die Rechtsbeständigkeit der Änderungsbescheide aus den Jahren 1954, 1956, 1957 und 1960 auf den geltend gemachten Nachzahlungsanspruch einwirke.

15

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

16

Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. Juli 1963 zugestellte Urteil am 24. August 1963 Revision eingelegt und diese am 23. September 1963 begründet. Sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 1963 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Juni 1962 zurückzuweisen.

17

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 197 BGB, der seinem Wesen nach nur auf Ansprüche auf rückständige bezifferte Versorgungsleistungen anwendbar sei, die im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden könnten, nicht aber auf den Anspruch auf Neufestsetzungen der Versorgungsbezüge, wie er hier geltend gemacht werde; sie rügt weiterhin fehlerhafte Anwendung der Grundsätze darüber, wann der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könne.

18

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das angegriffene Urteil insbesondere unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 -.

20

II.

Die Revision der Klägerin hat zum Teil Erfolg.

21

Mit Recht ist allerdings das Berufungsgericht der Auffassung, daß § 197 BGB auf beamtenrechtliche Versorgungsansprüche Anwendung findet (Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 139 und 140.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 1 = ZBR 1963 S. 88 = RiA 1963 S. 127 = DÖV 1964 S. 23]). Einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift steht auch nicht - wie die Revision zu Unrecht meint - entgegen, daß für die Teile der Versorgungsbezüge, deren Nachzahlung die Klägerin verlangt, infolge der unstreitig fehlerhaften Bescheide der Beklagten eine bezifferte Festsetzung nicht erfolgt war. Davon gehen bereits die beiden oben erwähnten Urteile des erkennenden Senats aus; auch in den dort entschiedenen Fällen war eine Festsetzung nicht erfolgt, gleichwohl ist die Verjährungseinrede für grundsätzlich zulässig erklärt worden. Daran hält der Senat fest: Die Verjährung der in § 197 BGB genannten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres (§ 201 BGB), in dem der Anspruch entstanden ist (§ 198 BGB). Der Anspruch auf einen Versorgungsbezug entsteht mit dem Ersten des Monats, für den der Versorgungsbezug zu zahlen ist (vgl. § 155 Abs. 4 Satz 1 BBG, § 4 BBesG). Zwar ist entstanden in diesem Sinne ein Anspruch nur dann, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann, jedoch genügt auch die Möglichkeit einer Feststellungs- und Stufenklage; der Anspruch braucht auch der Höhe nach nicht festzustehen (BGHZ 28, 144 [149, 150]). Jedenfalls in Fällen wie dem hier zu entscheidenden, in denen es sich nicht um "Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften" (§ 155 Abs. 2 BBG) handelt, konkretisiert der Festsetzungsbescheid lediglich bereits bestehende Ansprüche, spricht aber nicht selbst Ansprüche zu. Demnach ist eine Festsetzung nicht Voraussetzung für die "Entstehung" eines Anspruchs, wie er hier geltend gemacht wird, soweit es sich um die Anwendung der Verjährungsvorschriften handelt (so auch Bundessozialgericht im Urteil vom 28. August 1964 [NJW 1965 S. 838] für den Bescheid des Versicherungsträgers über eine Witwenrente).

22

Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht die Grundsätze unrichtig angewendet hat, nach denen sich die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

23

Der erkennende Senat hat in seinem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 112.63 - dargelegt, daß aus seinen oben erwähnten Urteilen vom 26. September 1962 nicht der Schluß gezogen werden kann, allein die dort erwähnten Umstände seien geeignet, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen; weiter, daß es auf ein Verschulden nicht anzukommen braucht; und schließlich, daß es entscheidend für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede ist, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Der erkennende Senat hat ein solches Abhalten von der Klageerhebung, das den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet, in rechtswidrigen Maßnahmen des Schuldners gesehen, durch die er bewirkt hat, daß dem Gläubiger sein Anspruch nicht rechtzeitig bekanntgeworden ist.

24

Ein entsprechender Sachverhalt liegt hier mit den Maßnahmen vor, die die Beklagte vom 25. Januar 1954 bis zum 4. März 1961 getroffen hat. Insoweit hat die Klägerin zunächst eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge vom 25. Januar 1954 erhalten, in der ausdrücklich als "Witwengeld" jährlich 493,20 DM angegeben sind. Sodann hat sie eine weitere Neuberechnung nunmehr der monatlichen Versorgungsbezüge mit Datum vom 7. April 1956 erhalten, in der wiederum als "Witwengeld" angegeben sind monatlich 44,48 DM. Dann hat die Klägerin einen Bescheid über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge vom 21. September 1957 erhalten, in dem als "Mindestruhegehalt" 20 v.H. und als "Witwengeld" 62,38 DM angegeben sind. Weiterhin hat die Klägerin eine Mitteilung über die Neuberechnung der Versorgungsbezüge vom 10. August 1960 erhalten, in der als "Witwengeld" bzw. "Unfallrente" 69,27 DM eingesetzt sind, und schließlich eine Mitteilung über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge vom 4. März 1961, in der wiederum als "Witwengeld" 74,86 DM angegeben sind. Alle diese Bescheide sind unstreitig fehlerhaft (rechtswidrig) gewesen, weil in Wirklichkeit nicht das gesetzmäßig zustehende (höhere) Mindestwitwengeld zugesprochen worden ist. Da es auf ein Verschulden der Beklagten nicht ankommt, ist es ohne Belang, wenn sie in ihrer Revisionserwiderung ausführt, es habe sich bei diesen Mitteilungen um laufende Umrechnungen aus Anlaß von Gehaltserhöhungen gehandelt, die zum Teil von Aushilfskräften und ohne Vorlage der Personalakten vorgenommen worden seien. Auch das Berufungsgericht hat die Bedeutung dieser von der Beklagten von 1954 bis 1961 getroffenen Maßnahmen verkannt, wenn es der Auffassung ist, daß es sich dabei im wesentlichen um rein rechnerische Vorgänge gehandelt habe, bei denen keine Veranlassung bestanden habe, die festgesetzte Bemessungsgrundlage des Versorgungsanspruchs auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Darauf kommt es nicht an, sondern nur darauf, welche Wirkung diese Maßnahmen bei der Gläubigerin der Versorgungsansprüche gehabt haben. Diese Wirkung kann jedenfalls hier nach dem Inhalt und der Häufigkeit dieser Bescheide nur dahin gegangen sein, daß die Klägerin der Auffassung gewesen ist, sie bekomme das ihr ordnungsgemäß zustehende "Witwengeld" und brauche angesichts laufender behördlicher Überwachung nichts zu unternehmen, um einen etwaigen ihr bis dahin nicht bekannten Anspruch durchzusetzen und seine Verjährung zu hindern. Abgesehen davon hat die Beklagte eine rechtzeitige Klageerhebung auch dadurch verhindert, daß sie in dem Bescheid vom 25. Januar 1954 einen endgültigen Bescheid "mit Rechtsmittelbelehrung" - der also für eine etwaige Klage abgewartet werden sollte - in Aussicht gestellt, aber bis zum April 1961 nicht erlassen hat. Unter diesen Umständen hat allein die Beklagte durch ihr rechtswidriges Verhalten bewirkt, daß der Klägerin ihre Ansprüche auf die höhere Mindestwitwenversorgung unbekannt geblieben sind und daß die Klägerin infolge dieser Unkenntnis nicht rechtzeitig Verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. Da demnach das eigene rechtswidrige Verhalten der Beklagten dafür ursächlich ist, daß die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Klägerin abgelaufen ist, kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Verjährungsfrist nicht berufen, weil dies mit ihrem eigenen Verhalten nicht im Einklang stehen würde.

25

Daß die Einrede der Verjährung nicht wirksam erhoben werden kann, weil darin eine unzulässige Rechtsausübung läge, hat nicht etwa eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung zur Folge, sondern führt dazu, daß nach Wegfall der Umstände, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen, eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Frist für die Geltendmachung der Ansprüche läuft (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1958 [NJW 1959 S. 96] mit weiteren Nachweisen). Hier sind diese Umstände nicht weggefallen, bis durch den Bescheid vom 17. April 1961 der Klägerin die ihr ordnungsgemäß zustehenden Ansprüche zuerkannt worden sind. Es erhebt sich also nicht die Frage, wann die Klägerin etwa die verjährten Ansprüche hätte geltend machen müssen, sondern nur die Frage, auf welchen Zeitraum es sich auswirkt, daß die Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Daß die Verjährungseinrede während des Vorliegens der Umstände, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen, nicht wirksam erhoben werden kann, bedeutet, daß die Berufung auf die Verjährung für die Beklagte ausgeschlossen ist für alle diejenigen Forderungen, die im Zeitpunkt ihres Handelns, das die Grundlage des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung bildet, noch nicht verjährt waren. Der erste Bescheid dieser Art datiert vom 25. Januar 1954. Mit Ablauf des Jahres 1954 wären verjährt die Ansprüche, die am 1. Januar 1950 fällig geworden sind. Für diese Ansprüche also und alle später fällig gewordenen kann die Einrede der Verjährung nicht geltend gemacht werden. Dies bedeutet, daß der Klägerin die Nachzahlungsansprüche vom l. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 1956 zustehen.

26

Es bedarf hier keiner Prüfung, ob und inwieweit etwa die früheren (fehlerhaften) Bescheide unanfechtbar geworden sind. Die Behörde hat schon von sich aus bei der Neufestsetzung durch den Bescheid vom 17. April 1961 davon Abstand genommen, die Unanfechtbarkeit der früheren Bescheide geltend zu machen, soweit sie die Versorgungsansprüche der Klägerin als noch nicht verjährt angesehen hat. Nachdem sich nunmehr herausgestellt hat, daß sie die Möglichkeit, die Verjährungseinrede zu erheben, rechtlich nicht zutreffend beurteilt hat, wäre es ermessensfehlerhaft, wenn sie den ihr insoweit unterlaufenen Rechtsirrtum zum Anlaß nehmen wollte, sich gegenüber dem Nachzahlungsanspruch anders als ursprünglich vorgesehen auf die Unanfechtbarkeit der früheren Bescheide zu berufen. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß das bloße Unterbleiben einer (fehlerfreien) Neufestsetzung der Mindestwitwenversorgung gemäß den Vorschriften des 3. Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes im Jahre 1941 den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht begründen kann. Denn wie sich aus den vorangehenden Darlegungen ergibt, ist in der Regel Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, daß der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die - wenn möglicherweise auch unbeabsichtigt - auf den Gläubiger dahin einwirken, daß er verjährungsunterbrechende Schritte unterläßt, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind; nur zu einem eigenen Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können. Es ist nichts dafür dargetan, daß bis zum Januar 1954 von der Beklagten derartige Maßnahmen getroffen worden sind. Es bedarf insoweit auch keiner Entscheidung, ob es etwa dann schon ermessensfehlerhaft sein könnte, daß eine Behörde die Einrede der Verjährung gegenüber einer unstreitig begründeten Forderung eines ihrer Beamten oder Versorgungsempfänger auf Gehalts- oder Versorgungsbezüge erhebt, wenn sich die Erhebung dieser Einrede nach den Umständen noch nicht als eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Denn jedenfalls für die in diesem Zusammenhang allein noch zur Erörterung stehende Zeit bis zum Ablauf des Jahres 1949, in der sich die deutschen Verwaltungen noch im Stadium des Neuaufbaus befanden und das Aufdecken eines Fehlers wie des hier vorliegenden billigerweise nicht ohne weiteres zu erwarten war, könnte die Berufung auf eine Verjährung von Ansprüchen, die bis Ende 1949 fällig geworden sind, nicht ohne weiteres ermessensfehlerhaft sein.

27

Nach alledem erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Juni 1962 insoweit im Ergebnis als teilweise richtig, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 31. Dezember 1956 Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des 3. Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes, d.h. Mindestwitwenversorgung nach den jeweils dafür in Betracht kommenden Vorschriften zu gewähren. Insoweit war daher die Revision der Klägerin erfolgreich, das klageabweisende Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Dagegen erweist sich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Klageabweisung durch das Berufungsgericht als richtig, soweit es sich um die Zeit bis zum Ablauf des Jahres 1949 handelt. Insoweit war daher die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen.

28

Bei dieser Lage rechtfertigt es sich, die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge aus § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben, worin zugleich die Aufhebung der Kostenentscheidungen der vorinstanzlichen Urteile liegt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 600 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert