Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1975, Az.: BVerwG VI C 56.75
Rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens; Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 56.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 27.01.1975 - AZ: IV A 347/73
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ein vom Wehrdienst wegen besonderer Harte zurückgestellter Wehrpflichtiger hat grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Maetzel und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - IV. Kammer Lüneburg - vom 27. Januar 1975 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 19... geborene Kläger studiert Mathematik und Politik. Er will Lehrer an höheren Schulen werden.
Der Kläger wurde im Januar 19... als "wehrdienstfähig" gemustert. Zuvor bereits hatte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Dieses Begehren blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Der Kläger hat sodann Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach § 26 Abs. 7 WPflG bedürfe es keiner Entscheidung über den Kriegsdienstverweigerungsantrag des Wehrpflichtigen, solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht komme. Das sei hier der Fall, weil der Kläger nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 a WPflG wegen seiner weitgehend geförderten Ausbildung zurückgestellt werden könne.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit den Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision rügt vor allem Verletzung von § 26 Abs. 7 WPflG.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet; sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein rechtlich geschütztes Interesse an der Sachentscheidung über seinen Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden.
Nach § 26 Abs. 7 WPlfG fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Kriegsdienstverweigerungsverfahrens, "wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt". Obwohl diese Bestimmung ausdrücklich nur das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß und gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 WPlfG auch jenes vor der Prüfungskammer betrifft, formt sie einen allgemeinen prozessualen Grundsatz aus (vgl. BVerwGE 44, 120 [121]). Ihr Sinn und Zweck gehen dahin, unnötige Kriegsdienstverweigerungsverfahren zu vermeiden. Dies liegt wegen des Aufwands persönlicher und sachlicher Verwaltungsmittel im öffentlichen Interesse und entspricht zugleich den Belangen des Wehrpflichtigen, der nicht offenzulegen braucht, was ihn im Innersten berührt. Unnötig ist die Durchführung eines Kriegsdienstverweigerungsverfahrens aber grundsätzlich nur dann, wenn sich ein Wehrpflichtiger auf eine andere dauernde, allenfalls auf eine als dauernd voraussehbare Wehrdienstausnahme als eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG berufen kann, also z.B. auf seine zur Ausmusterung führend dauernde Wehrdienstunfähigkeit (BVerwGE 44, 120 [121]).
Für nur vorübergehende Freistellungen gilt dies regelmäßig nicht. In derartigen Fällen liegt es im öffentlichen Interesse, alsbald Klarheit über die Art der in absehbarer Frist eintretenden Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zu schaffen, d.h. darüber, ob er Wehrdienst oder Zivildienst zu leisten hat. Eine möglichst frühzeitige Entscheidung kommt auch den Belangen des Wehrpflichtigen selbst entgegen. Nach Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG durfte der Gesetzgeber allerdings ein Antragsverfahren vorsehen, weil nicht jede Verweigerung des Kriegsdienstes, sondern nur die auf einer Gewissensentscheidung beruhende geschützt ist (BVerfGE 28, 243 [259]). In der konkreten Ausgestaltung durch das Wehrpflichtgesetz hat dies zur Folge, daß ein Wehrpflichtiger, der seinen Kriegsdienstverweigerungsantrag erst nach Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides gestellt hat, einberufen werden kann, obwohl über seinen Anerkennungsantrag noch nicht entschieden ist; auch ein Kriegsdienstverweigerer, der noch vor Eintritt der Vollziehbarkeit eine Gewissensentscheidung geltend gemacht hat, kann jedenfalls nach ablehnender Entscheidung der Prüfungskammer zum Wehrdienst herangezogen werden (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 155.71 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 91]). Denn der Kern des Gewissensschutzes bleibt unberührt, wenn der Wehrpflichtige im Frieden Dienst leistet, weil es der eigentliche Zweck des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist, die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, im Kriege Menschen töten zu müssen. Gleichwohl wird aber sein Grundrecht berührt. Das kann ihm nur für eine kurze Übergangszeit angesonnen werden (BVerfGE 28, 243 [262] und 32, 40 [47]). Nach Möglichkeit ist der Eingriff in das Grundrecht überhaupt zu vermeiden. Über den Kriegsdienstverweigerungsantrag muß daher rechtzeitig vor der Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst entschieden werden (BVerwGE 10, 248 [249]). Dem wird, zumal angesichts des Grundsatzes der Beschleunigung, der das Kriegsdienstverweigerungsverfahren prägt (Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 26.73 - [Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 10]), nur eine Verfahrensgestaltung gerecht, die eine Entscheidung bereits während der Dauer der vorübergehenden Wehrdienstausnahme anstrebt. Einem entsprechenden Antrag des Wehrpflichtigen kann daher ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden.
Aus diesen Gründen hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG VI C 20.74 - (Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 15) die Kriegsdienstverweigerungsklage eines Wehrpflichtigen für zulässig erachtet, der Entwicklungsdienst leistet, aber aufgrund des Wehrpflichtgesetzes nach seiner Rückkehr vom Entwicklungsdienst mit der Heranziehung zu Wehrübungen rechnen muß und auch im Verteidigungsfall wehrpflichtig bleibt. Entsprechendes gilt für einen Wehrpflichtigen, der nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a WPflG wegen eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes vorübergehend vom Wehrdienst zurückgestellt ist. Er gehört der Ersatzreserve an (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WPflG) und hat nach dem Ende der Zurückstellung vollen Grundwehrdienst zu leisten (§ 5 WPflG). Im Bereitschaftsfall kann die Zurückstellung widerrufen und der Wehrpflichtige zu Übungen herangezogen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 6 WPflG). Im Verteidigungsfall tritt die Zurückstellung ohnehin kraft Gesetzes außer Kraft (§ 48 Abs. 2 Nr. 3 WPflG). Mit Recht hat daher bereits § 20 Abs. 4 MustV in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) für das Verhältnis von Zurückstellung aus persönlichen oder beruflichen Gründen und der Kriegsdienstverweigerung der Entscheidung über die letztere den Vorrang eingeräumt.
Im übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Feststellung, der Kläger könne vorübergehend nicht einberufen werden, nicht frei von Rechtsfehlern getroffen. Der Kläger hatte keinen Zurückstellungsantrag gestellt. Ein Zurückstellungsgrund hindert die Heranziehung zum Wehrdienst jedoch nur, wenn er durch Antrag geltend gemacht wird (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG). Daß die Entscheidung über das Kriegsdienstverweigerungsbegehren der über einen Zurückstellungsantrag vorgeht, zeigt darum für den vorliegenden Fall über das bereits Dargelegte hinaus auch § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG. Gemäß dieser Vorschrift erlischt ein nach der Musterung entstandener Zurückstellungsgrund, wenn sich der Wehrpflichtige nicht binnen drei Monaten nach seinem Entstehen, hier seit der weitgehenden Förderung der Ausbildung (BVerwGE 45, 297 [300]), auf ihn beruft. Da mit der Verwirkung der Zurückstellung nicht etwa zugleich das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG verlorengeht, muß das Kriegsdienstverweigerungsverfahren wegen der nunmehr unangreifbaren Möglichkeit der Einberufung des Wehrpflichtigen also ohnehin durchgeführt werden.
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben. Da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache, selbst entschieden hat, mußte die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Maetzel
Niedermaier