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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1975, Az.: BVerwG II B 38.75

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG II B 38.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 24.01.1975 - AZ: Bf. I 59/73

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. November 1975
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1975 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a.Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - undvom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; und dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht:

4

Die Beschwerdeschrift und deren innerhalb der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung enthalten in Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen den Erfordernissen für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und für die Begründung einer Revision lediglich Angriffe gegen die Rechtsanwendung sowie gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Mit diesen Angriffen kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht begründet werden. Es fehlt an jeglicher Darlegung konkreter Rechtsfragen im oben angeführten Sinne; und es fehlt überdies in der Beschwerdeschrift ein Hinweis auf den Grund, der die "grundsätzliche Bedeutung" rechtfertigen soll.

5

Auch das Vorbringen der Beschwerde, eine Gegenüberstellung der beiden Bedingungen des Unfalls, nämlich des Alkoholgenusses des Ehemanns der Klägerin auf der einen Seite und des verkehrswidrigen Verhaltens der Kraftfahrerin auf der anderen Seite, lasse unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der Urteile der beiden Vorinstanzen "zweifellos die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" erkennen, stellt auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls ab und läßt die Anführung einer konkreten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermissen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn die Klärung einer nicht nur für den Einzelfall, sondern für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erwarten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht.Beschluß vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 26 und ständige Rechtsprechung); und diese Zulassungsvoraussetzung ist durch den soeben zitierten formelhaften Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargetan.

6

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

7

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel