Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1975, Az.: BVerwG IV C 8.74
Anwendung revisiblen Rechts durch das Instanzgericht bei Bindung i.R.d. Auslegung irrevisiblen Rechts durch revisibles Recht; Oberirdisches Gewässer als "Bestandteil einer Abwasseranlage"; Zulässigkeit der Einleitung von Abwässern in oberirdische Gewässer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 8.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 15690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 28.05.1971 - AZ: 5 K 453/70; 5 K 416/70; 5 K 617/70; 5 K 476/70
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.1973 - AZ: II A 807-810/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 49, 301 - 307
- DVBl 1977, 655 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1976, 277-279 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1976, 518-520 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 723-725 (Volltext mit amtl. LS) "Revisibilität nichtrevisiblen Rechts"
- NJW 1976, 1622-1623
- VerwRspr 27, 787 - 791
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 31.10.1975 - AZ: BVerwG IV C 9.74
BVerwG - 31.10.1975 - AZ: BVerwG IV C 10.74
BVerwG - 31.10.1975 - AZ: BVerwG IV C 11.74
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Instanzgericht wendet revisibles Recht auch insoweit an, als es sich bei der Auslegung irrevisiblen Rechts als durch revisibles Recht gebunden erachtet.
- 2.
Die Frage, ob ein oberirdisches Gewässer "Bestandteil einer Abwasseranlage" sein könne, stellt sich für das Wasserhaushaltsrecht des Bundes nicht; nach ihm ist vielmehr allein zu entscheiden, ob ein oberirdisches Gewässer für die Zwecke einer Abwasseranlage in Anspruch genommen werden darf.
- 3.
Die Einleitung von Abwässern in oberirdische Gewässer ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht schlechthin unzulässig; sie setzt aber die Durchführung der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren und eine (positive) Sachentscheidung nach den Maßstäben der §§ 6 und 26 WHG voraus.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1973 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen Abgabenbescheide des Beklagten, mit denen sie unter anderem zu Kanalbenutzungsgebühren herangezogen werden.
Die Kläger sind Eigentümer bebauter Grundstücke in verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde W. Vor ihren Grundstücken verlaufen an der Straße entlang offene Wassergräben. Der Beklagte geht davon aus, daß diese Gräben zur gemeindlichen Entwässerungsanlage gehören und daß die Kläger in sie einen Teil der auf ihren Grundstücken anfallenden Abwässer einleiten. Unter Hinweis darauf zog er sie durch Abgabenbescheide für das Rechnungsjahr 1970 zu Kanalbenutzungsgebühren heran, und zwar den Kläger zu 1) in Höhe von zuletzt 344,40 DM, den Kläger zu 2) in Höhe von 37,20 DM, den Kläger zu 3) in Höhe von 97,60 DM und den Kläger zu 4) in Höhe von 77,20 DM. Der gegen die Heranziehung eingelegte Widerspruch der Kläger blieb erfolglos.
Mit ihren - getrennt erhobenen - Klagen haben die Kläger beantragt, den jeweils sie betreffenden Abgabenbescheid hinsichtlich der Kanalgebühren sowie die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide aufzuheben. Sie haben im ersten und im zweiten Rechtszug geltend gemacht:
Sie leiteten keine Abwässer in die Wassergräben ein. Die auf ihren Grundstücken anfallenden Abwässer versickerten vielmehr nach Vorklärung in ihren eigenen Kläranlagen auf ihren Grundstücken. Davon abgesehen bestehe im Bereich ihrer Ortsteile auch keine satzungsgemäße gemeindliche Abwasseranlage. Die Gemeinde verfüge insoweit weder über ein verrohrtes Kanalnetz noch über ein Klärwerk. Die Wassergräben an ihren Grundstücken seien oberirdische Gewässer im Sinne des Wasserrechts. Wenn die Gemeinde sie überhaupt unterhalte, so folge sie damit lediglich ihrer gesetzlichen Unterhaltungspflicht gemäß § 50 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV NW S. 235) - LWG -.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu ausgeführt:
Die Kläger leiteten Abwässer in die an ihren Grundstücken verlaufenden Gräben ein. Diese gehörten der Gemeinde und seien in ihr Abwassersystem einbezogen; die Kläger benutzten infolgedessen die gemeindliche Abwasseranlage. Ihrer daher nach der Ortssatzung gerechtfertigten Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren stehe nicht entgegen, daß sie keinen "Vollanschluß" an der gemeindlichen Entwässerungsanlage hätten. Sämtliche Anschlußnehmer des Gemeindegebietes leiteten nur vorgeklärtes Abwasser in die gemeindliche Entwässerungsanlage ein. Diese Entwässerungsanlage, die wegen der Geländeverhältnisse vier regional getrennte Entwässerungssysteme erforderlich mache, sei eine gemischte Kanalisation, die sich aus Abwasserrohren, Abwässergräben und Wasserläufen zusammensetze. Dem gegenüber solchen Entwässerungsanlagen vorgebrachten Einwand, ein Gewässer könne nicht Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein, könne nicht gefolgt werden. Dadurch würden im Ergebnis die Bemühungen der Gemeinden behindert, Abwässer von oberirdischen Gewässern fernzuhalten.
Das Verwaltungsgericht hat durch eines seiner Mitglieder einen Augenschein einnehmen lassen und den Klagen sodann stattgegeben mit der Begründung, die Gebührenerhebung sei schon deshalb ungerechtfertigt, weil die ihr zugrunde gelegte Entwässerungssatzung eine Gebühr nur für die Vollkanalisation vorsehe, die Kläger jedoch - allenfalls - eine Teilkanalisation hätten.
Das Berufungsgericht hat die Berufungen des Beklagten zurückgewiesen. Seine Urteile beruhen im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Die Frage, ob die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Satzung gültig sei, könne dahingestellt bleiben. Denn der vom Beklagten geltend gemachte Gebührenanspruch scheitere jedenfalls daran, daß die Kläger keine gemeindliche Entwässerungsanlage in Anspruch nähmen. Sofern sie überhaupt Niederschlagswasser oder vorgeklärte Abwässer in die vor ihren Grundstücken gelegenen Gräben einleiteten, benutzten sie insoweit oberirdische Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG -. Im Hinblick auf diese wasserrechtliche Qualifikation sei es ausgeschlossen, daß die Gräben Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein könnten. Ein oberirdisches Gewässer liege nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG dann vor, wenn Wasser ständig oder zeitweilig in einem Bett fließe oder stehe. Diese Anforderungen seien hier für alle Gräben erfüllt. Ihre Gewässereigenschaft werde auch nicht durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift seien zwar Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienten, von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes ausgenommen. Die hier zur Rede stehenden Gräben dienten jedoch der Vorflut der Grundstücke mehrerer Eigentümer.
Daß ein Gewässer im Sinne des § 1 WHG nicht zugleich Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungs- oder Abwasseranlage sein könne, und daß eine Gemeinde für seine Benutzung keine Gebühren verlangen dürfe, habe das Berufungsgericht grundsätzlich bereits in seinem Urteil vom 27. November 1972 - II A 905/69 - entschieden. Die das Gegenteil annehmende "Zweinaturentheorie" verkenne, daß nach § 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS S. 152) - KAG - Gebühren nur für die Benutzung einer gemeindlichen Anlage oder Einrichtung erhoben werden dürften. Ein Gewässer im Sinne von § 1 WHG sei jedoch nicht eine von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Anlage oder Einrichtung. Die Benutzung eines solchen Gewässers unterliege den Regelungen des öffentlichen Wasserrechts; und die durch dieses Recht vermittelten Nutzungsbefugnisse bedürften nicht einer Zulassung oder einer Vermittlung durch die Gemeinde, wie dies für eine gemeindliche Einrichtung im Sinne des § 4 KAG der Fall sei. Dieses Ergebnis entspreche allein dem mit dem Wasserhaushaltsgesetz verfolgten Zweck, den natürlichen Wasserhaushalt zu ordnen. Das Gesetz wolle die Gewässer in dieser ihrer Eigenschaft und in ihrer natürlichen Punktion für den Bedarf des Menschen nutzbar erhalten. Durch den Zusammenschluß mit einer Abwasseranlage werde aber die biologische Beschaffenheit des im Gewässerbett vorhandenen Wassers in einer Weise beeinflußt, daß es entgegen seiner Zweckbestimmung für den Menschen nicht mehr zu verwenden sei. Deshalb stehe auch der gemäß § 23 WHG gewährleistete Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern ihrer formlosen Einbeziehung in eine Gemeindekanalisation entgegen. Denn die im Rahmen des Gemeingebrauchs jedermann eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten würden bei der von der Zweinaturentheorie als zulässig angesehenen zusätzlichen Übernahme der Punktion einer gemeindlichen Abwasseranlage faktisch ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für die auf Grund der §§ 7 und 8 WKG gestatteten Nutzungen sowie für den nach § 24 WHG gestattungsfrei zugelassenen Eigentümer- und Anliegergebrauch. Diese Auffassung führe nicht dazu, einzelnen Einleitern eine kostensparende Abwasserableitung zu Lasten der Allgemeinheit zu ermöglichen. Denn im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens könne die Wasserbehörde dem Einleiter Auflagen erteilen oder ihm angemessene Beiträge zu den Kosten auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verhütung oder zum Ausgleich der mit der Benutzung verbundenen Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls treffe. Das Landeswassergesetz sehe ferner die Möglichkeit vor, von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten Beiträge zur Gewässerunterhaltung zu erheben. Gegen diese aus dem Wasserrecht gewonnenen Gesichtspunkte könne eine Gemeinde mit Erfolg weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch haushaltspolitische Interessen einwenden. Es sei zwar anerkennenswert, wenn die Gemeinden Versäumnisse der letzten Jahrzehnte bei der Abwasserbeseitigung nachholen und baldmöglichst Kanalisationsanlagen schaffen wollten. Dieses Ziel rechtfertige es aber nicht, entgegen der Ermächtigungsnorm des § 4 Abs. 1 KAG eine Gebühr zu verlangen, ohne daß der Bürger hierfür eine Gegenleistung durch Zurverfügungstellung einer gemeindlichen Anlage erhalte. Nach alledem benutzten die Kläger keine gemeindliche Einrichtung und verwirklichten sie daher keinen von der Ermächtigungsnorm des § 4 Abs. 1 KAG gedeckten Gebührentatbestand. Darüber hinaus bestehe Anlaß zu dem Hinweis, daß die eine Benutzungsgebühr auslösende Anschließung eines Grundstücks nur dann vorliege, wenn eine abwassertechnische Verbindung zwischen Grundstück und gemeindlicher Anlage bestehe, welche dazu bestimmt sei, Grundstücksabwässer der gemeindlichen Entwässerungsanlage zuzuführen. Es genüge daher nicht, daß Abwässer etwa wegen mangelhafter Beschaffenheit einer Sickergrube oder durch deren - nur gelegentliches - Überlaufen in die gemeindliche Anlage gelangen.
Gegen diese Urteile wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er verfolgt seinen Antrag auf Abweisung der Klagen weiter und rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts.
Die Kläger halten die angefochtenen Urteile für zutreffend. Sie beantragen, die Revisionen zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt im wesentlichen aus:
Nach der sogenannten Zweinaturentheorie, der er sich in Übereinstimmung mit der Verwaltung anschließe, beschränke sich die rechtliche Wirkung der Einbeziehung eines Gewässers in die Kanalisation darauf, daß der Wasserlauf Teil der Entwässerungsanlage werde, ohne dadurch seine Gewässereigenschaft zu verlieren. Das habe zur Folge, daß der Wasserlauf sowohl dem Wasserrecht als auch dem Kommunalabgabenrecht unterliege. Unter dieser Voraussetzung könne eine Gemeinde Benutzungsgebühren für die Einleitung von Abwässern dann verlangen, wenn das Gewässer rechtmäßig in die Kanalisation einbezogen worden sei.
Durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß hat der erkennende Senat die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO).
II.
Die Revisionen sind begründet. Sie führen unter Aufhebung der angefochtenen Urteile zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unvereinbar mit dem Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG - und beruhen insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die Berufungsurteile werden von der Annahme getragen, die Gebührenbescheide des Beklagten seien in dem angefochtenen Umfange rechtswidrig, weil die Kläger keine gemeindliche Abwasseranlage benutzten, wie dies von § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS S. 152) - KAG - als der der örtlichen Entwässerungssatzung zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm vorausgesetzt werde. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, die Wassergräben, in die die Kläger nach Ansicht des Beklagten von ihren Grundstücken aus Abwässer einleiten, seien oberirdische Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG, und als solche könnten sie im Rechtssinne nicht gleichzeitig Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein.
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken, soweit er auf der Ansicht beruht, die Wassergräben vor den Grundstücken der Kläger seien oberirdische Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Aus den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß jeder der hier zur Rede stehenden Gräben den Merkmalen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG entspricht: In allen Fällen liegt ein "ständig oder zeitweilig in Betten fließende(s) oder stehende(s) ... Wasser" und damit ein vom sachlichen Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes erfaßtes oberirdisches Gewässer vor. Das gibt zu weiteren Erörterungen in der Revisionsinstanz keinen Anlaß und wird überdies auch von keinem Beteiligten in Frage gestellt. Die Anwendbarkeit des Wasserhaushaltsgesetzes auf die Wassergräben wird auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 WHG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können zwar die Länder kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ausnehmen. Insoweit hat aber das Berufungsgericht, teils nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisibel, teils nach § 137 Abs. 2 VwGO in tatsächlicher Hinsicht verbindlich, festgestellt, daß die auf der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 WHG beruhende Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV NW S. 235) - LWG - auf keinen der Wassergräben zutreffe, weil alle Gräben der Vorflut mehrerer Grundstücke dienen.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht beigepflichtet werden, soweit es aus seiner - danach der weiteren Entscheidung zugrunde zu legenden - Qualifizierung der Wassergräben als oberirdische Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG die Folgerung zieht, dieser ihrer rechtlichen Zuordnung wegen könnten sie aus Rechtsgründen nicht Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein. Diese Folgerung wäre freilich gemäß § 137 Abs. 1 VwGO irrevisibel und deshalb nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO auch für die Revisionsentscheidung maßgebend, wenn sie ausschließlich auf der Anwendung der gemeindlichen Entwässerungssatzung sowie des Kommunalabgabengesetzes und damit auf der Anwendung von Orts- und Landesrecht beruhen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich vielmehr, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des einschlägigen Orts- und Landesrechts durch das Bundesrecht für gebunden gehalten hat. Denn seine landesrechtlich gewonnene Erkenntnis, die kraft Wasserrechts erfolgende Benutzung eines Gewässers stelle keine eigene kommunale Leistung im Sinne des § 4 KAG dar und rechtfertige daher nicht die Erhebung einer auf diese Vorschrift gestützten Benutzungsgebühr, geht von der Voraussetzung aus, allein dieses Ergebnis entspreche dem Zweck desWasserhaushaltsgesetzes und seinen vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang näher erörterten Einzelregelungen der §§ 3, 7, 8, 23 und 24 über die gestattungspflichtigen Gewässernutzungen, den wasserrechtlichen Gemeingebrauch sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß es die von ihm gefundene Auslegung des Landesrechts als durch das Bundesrecht geboten angesehen hat. In der sich darin ausdrückenden Ansicht, durch das Bundesrecht zu einer bestimmten Auslegung des Landesrechts verpflichtet zu sein, liegt die Anwendung von Bundesrecht mit der Folge, daß insoweit die revisionsgerichtliche Prüfungsbefugnis gemäß § 137 Abs. 1 VwGO eröffnet ist (vgl. Urteile vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - in BVerwGE 26, 305[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179.65] [310] und vom 24. November 1971 - BVerwG IV C 24.70 - in DVBl. 1972, 226 [227]).
In der Sache kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden; die von ihm angenommene Bindung durch das Bundesrecht besteht in Wahrheit nicht. Es trifft nicht zu, daß es nach dem Wasserhaushaltsgesetz schon an und für sich ausgeschlossen wäre, ein oberirdisches Gewässer in eine örtliche Kanalisation "einzubeziehen". Freilich bedarf es für diese Aussage vorab einer Klarstellung in begrifflich-terminologischer Hinsicht:
Die vom Berufungsgericht vertretene - gegenteilige - Rechtsansicht beruht augenscheinlich auf einer Fragestellung, die, wie sich bei näherer Prüfung ergibt, von einem unrichtigen Ansatz ausgeht. Unter dem Gesichtspunkt des Bundeswasserrechts ist nicht, wie es das Berufungsgericht tut, danach zu fragen, ob ein zum sachlichen Geltungsbereich des§ 1 WHG gehörendes oberirdisches Gewässer "Teil" einer gemeindlichen Abwasseranlage sein, in eine solche Anlage "einbezogen" werden oder zu ihr "gehören" könne. Mit einer derartigen - übrigens auch der sogenannten "Zweinaturentheorie" zugrunde liegenden - Fragestellung wird die bundesrechtlich in Wirklichkeit maßgebende Frage weniger offengelegt als vielmehr der für ihre sachgerechte Beantwortung erforderlichen Einsicht entzogen: Bundesrechtlich kann in Fällen der vorliegenden Art nur zur Entscheidung stehen, ob ein von § 1 WHG erfaßtes oberirdisches Gewässer für die Zwecke einer Abwasseranlage im Sinne des § 2 WHG "benutzt" oder im Sinne des § 31 WHG "ausgebaut" werden darf. Nicht also die "Einbeziehung" eines oberirdischen Gewässers in eine Abwasseranlage oder seine Beurteilung unter einem doppelten rechtlichen Ansatz stehen demnach zur Rede, sondern allein die nach ihrer Blickrichtung andere Frage, ob und unter welchen bundesrechtlichen Voraussetzungen ein dem Wasserrecht unterliegendes oberirdisches Gewässer von einer solchen Anlage rechtmäßig in Anspruch genommen werden kann.
Die Beantwortung dieser Frage macht - in förmlicher Hinsicht - die Durchführung der nach den §§ 2 und 31 WHG vorgeschriebenen Verfahren erforderlich, bei überkommenen Benutzungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes gegebenenfalls eine Prüfung nach Maßgabe der Überleitungsvorschriften der§§ 15 ff. WHG unter Berücksichtigung der dazu vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 - in BVerwGE 37, 103[BVerwG 22.01.1971 - BVerwG IV C 94.69]). In materieller Hinsicht hängt sie von der in diesen Verfahren zu treffenden Sachentscheidung darüber ab, ob und inwieweit die beabsichtigte Gewässerbenutzung oder der geplante Gewässerausbau nach Maßgabe jener wasserwirtschaftlichen Grundsätze zulässig sind, nach denen sich die rechtliche Zulässigkeit einer Benutzung oberirdischer Gewässer ganz allgemein bestimmt, vornehmlich also nach den Maßstäben, wie sie sich aus den Vorschriften der §§ 6 und 26 WHG ergeben.
Nach diesen Maßstäben ist die Einleitung von Abwässern in ein unter § 1 WHG fallendes oberirdisches Gewässer nicht schlechterdings ausgeschlossen. Das zeigt - abgesehen von dem Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG selbst - namentlich ein Vergleich mit der dem besonderen Schutz des Grundwassers dienenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 WHG. Danach ist das für den Wasserbedarf der Bevölkerung besonders wichtige und deshalb gegen Verschlechterungen besonders empfindliche Grundwasser in der Tat vor jedweder Einleitung geschützt, die eine schädliche Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften (auch nur) besorgen läßt. Eine ähnlich weitgehende Regelung in bezug auf den Schutz oberirdischer Gewässer ist dem Wasserhaushaltsgesetz demgegenüber unbekannt. § 26 Abs. 1 WHG verbietet zwar das Einbringen fester Stoffe in ein Gewässer, wenn dies zu dem Zweck geschieht, sich ihrer zu entledigen. Im übrigen richtet sich aber die Zulässigkeit des Einbringens und des Einleitens von Stoffen in oberirdische Gewässer jeweils danach, ob in der konkreten Situation von einer solchen Benutzung im Sinne des § 6 WHG eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. Das ist nach dem Sinn des Gesetzes bei einem oberirdischen Gewässer nicht in jedem Fall einer Verunreinigung oder einer nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften gegeben. Ein Gesetz, das sich das Ziel einer umfassenden rechtlichen Ordnung des Wasserhaushalts setzt, kann im Gegenteil nicht daran vorbeigehen, daß im Rahmen eben jener Ordnung auch die Notwendigkeit zur Rückleitung des gebrauchten Wassers berücksichtigt und die Beseitigung von Abwässern ermöglicht werden müssen, deren steigender Anfall in einer ursächlichen Wechselbeziehung zum erhöhten Wasserverbrauch sowohl in den privaten Haushalten als auch in Gewerbe und Industrie steht. Die Bewältigung des Abwasseranfalles ist dabei nach dem gegenwärtigen Stand der Technik ohne die Inanspruchnahme oberirdischer Gewässer und die Nutzbarmachung ihres Selbstreinigungsvermögens nicht möglich. Ihre Nutzung auch zu diesem Zweck ist daher vom Wasserrecht her nicht ausgeschlossen, sondern - grundsätzlich - auch Teil ihrer vom Gesetz vorausgesetzten Gewässerfunktion, auch wenn damit in bestimmten Grenzen eine nachteilige Änderung ihrer Beschaffenheit in Kauf genommen werden muß (so auch Sieder-Zeitler, WHG, Anm. I 1 zu § 26).
Nach alledem ist festzuhalten, daß die Einleitung von Abwässern in ein oberirdisches Gewässer wasserhaushaltsrechtlich nicht generell unzulässig, sondern von einer Prüfung im Einzelfall nach den Grundsätzen des § 6 WHG abhängig ist. Die danach maßgebende Frage, ob eine Gewässerbenutzung mit dem Wohl der Allgemeinheit und mit dem Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vereinbar ist, läßt sich nicht einheitlich beantworten. Sie stellt sich von Fall zu Fall, insbesondere für das jeweils betroffene Gewässer, verschieden und muß die wasserwirtschaftliche Situation nicht nur nach den engen örtlichen, sondern ebenso auch nach den regionalen und überregionalen Verhältnissen berücksichtigen. Dabei sind gegebenenfalls auch die nach § 27 WHG erlassenen Reinhalteordnungen und die nach § 36 WHG aufgestellten wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne zu beachten, durch die unter anderem gerade erreicht werden soll, daß "die einzelne Zuführung von Stoffen oder Ableitung von Wasser ... von der Gesamtschau auf das Gewässer beurteilt werden, weil das Gewässer als wasserwirtschaftliche Einheit zu betrachten ist" (so Begründung zu § 30 des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 2/2072 S. 33). Unter diesem - umfassenden - Gesichtspunkt kann die Abwasserbelastung des einen Gewässers durchaus auch der Reinhaltung anderer oberirdischer Gewässer zugute kommen und damit im wasserwirtschaftlichen Gesamtinteresse liegen.
Das hat das Berufungsgericht verkannt. Sein Urteil kann danach keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser bundesrechtlichen Beurteilung den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung in der gleichen Höhe wie im Berufungsverfahren, für das Revisionsverfahren seit der Verbindung bezüglich der Gerichtsgebühren auf 556,80 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher