Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1971, Az.: BVerwG IV C 24.70
Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach einem Straßensicherungsvertrag; Beitragsberechnung im Erschließungsrecht für den einzelnen Anlieger nach den Kosten des vor seinem Grundstück verlaufenden Straßenteils oder anteilig zu den Kosten der gesamten Erschließungsanlage ; Gewährung von Steuervergünstigungen nur im Rahmen der Gesetze und unter den Voraussetzungen der Abgabenordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 24.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 03.12.1969 - AZ: II 169/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1972, 292
- BBauBI 1973, 118
- BRS 37, 331 - 332
- DVBI 1972, 226
- DVBl 1972, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
- DWW 1972, 342
- DÖV 1972, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1972, 129
- JZ 1972, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
- KommStZ 1972, 99
- VersRspr 23, 844
- VerwRspr 23, 844 - 845
- ZMR 1972, 157
Amtlicher Leitsatz
Bundesrecht steht einer Verwirkung des Anspruchs einer Gemeinde auf Erschließungsbeiträge nicht entgegen.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1969 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anforderung von Erschließungsbeiträgen für sein Grundstück Steinäckerstraße ... in Neckarweihingen. Die Straße ist in den Jahren 1953/54 beschottert und gewalzt und im Oktober 1958 mit einer Teerdecke versehen worden. Entsprechend dem Bebauungsplan unterblieb die Anlage von Gehwegen. Obwohl die Gemeinde nach ihrer Ortsbausatzung berechtigt war, Anliegerbeiträge zu erheben, hatte sie davon zunächst abgesehen. Im Mitteilungsblatt der Gemeinde, das erst vom Jahre 1960 an amtliches Verkündungsorgan wurde, hieß es im Jahre 1958 in einem Artikel, daß die Gemeinde zur Zeit die Herstellung der Straße einschließlich Randsteinsatz ganz auf ihre Kosten ausgeführt habe, der Ersatz von einem Drittel der Straßenherstellungskosten durch den Anlieger mithin entfalle. Zu diesen, wie es weiter heißt, im ganzen Lande einmaligen Sonderleistungen habe sich der Gemeinderat entschlossen, um einmal die Grundstückseigentümer zur schnellen und guten Herrichtung des Gehweges zu veranlassen und sie zum anderen anzuregen, aus Interesse und Freude an sauberen und unfallsicheren Verhältnissen vor ihren Grundstücken zur Verschönerung des Ortsbildes beizutragen. Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - beschloß der Gemeinderat im Dezember 1960, auch für die in den vorangegangenen fünf Jahren hergestellten Straßen Anliegerbeiträge zu erheben, weil er davon ausging, nunmehr hierzu verpflichtet zu sein. Mit Bescheiden vom 28. November und 6. Dezember 1961 verlangte die Beklagte vom Kläger für den Ausbau der Steinäckerstraße Beiträge von 141,33 DM und von 60,80 DM. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Indessen hob das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 21. September 1967 die angefochtenen Bescheide auf, weil die Forderungen als verwirkt anzusehen seien.
Mit Urteil vom 3. Dezember 1969 wurde das verwaltungsgerichtliche Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geändert. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Anspruch begründet und der Einwand der Verwirkung gegenüber dem Anspruch der öffentlichen Hand auf Zahlung eines Anliegerbeitrages nicht statthaft sei. Zwar gelte auch im öffentlichen Recht der Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Vertrauensschutz des Bürgers müsse jedoch zurücktreten, wenn ihm ein überwiegendes öffentliches Interesse an der nachträglichen Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gegenüberstehe. Das gelte insbesondere, wenn die Bindung deröffentlichen Gewalt an Treu und Glauben mit dem für einen Rechtsstaat fundamentalen Grundsatz, daß eine Besteuerung nur nach Maßgabe der Gesetze zulässig sei, in Widerstreit gerate. Der genannte Grundsatz bedeute insoweit, daß auch Steuervergünstigungen nur im Rahmen der Gesetze gewährt werden könnten und zudem ein Steuererlaß nur unter den Voraussetzungen des § 131 der Abgabenordnung statthaft sei (zu vgl. BVerwGE 8,329). Wenn eine hiernach widerrechtliche Steuervereinbarung zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner oder auch ein gesetzwidriger einseitiger Verzicht der öffentlichen Hand auf eineöffentliche Abgabe gleichsam als ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot für nichtig erachtet werde und dem solchermaßen Begünstigten selbst nach Ablauf eines längeren Zeitraumes verwehrt sei, sich gegenüber der öffentlichen Hand auf deren Bindung an Treu und Glauben zu berufen, so rechtfertige auch die Untätigkeit der Gemeinde in der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Beitrages keine andere Beurteilung. Die Gemeinde habe von der Einziehung der aufgrund ortsrechtlicher Bestimmungen entstandenen Beitragsforderungen nicht absehen dürfen. Das aber habe zur Folge, daß der Kläger sich gegenüber einer nachträglichen Geltendmachung der Forderung trotz jahrelanger Untätigkeit der Gemeinde nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen könne. Anhaltspunkte dafür, daß die Gemeinde wegen einer unterschiedlichen Praxis den Gleichheitssatz verletzt habe, seien nicht ersichtlich. Vielmehr habe sie unwiderlegt vorgetragen, daß sie von einer nachträglichen Einziehung nur dann abgesehen habe, wenn die Forderungen verjährt gewesen seien. Eine Verjährung liege hier jedoch nicht vor, da sie nach Landesrecht unter sinngemäßer Anwendung der Abgabenordnung fünf Jahre betrage. Die Straße sei aber nicht schon im Jahre 1954, sondern erst im Jahre 1958 endgültig hergestellt worden.
Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Verwaltungsbescheide. Er trägt vor: Auch für öffentliche Abgaben sei eine Verwirkung nicht ausgeschlossen. Wenn die Gemeinde länger als drei Jahre nach Herstellung der Straße untätig geblieben sei und zudem, ausdrücklich auf die Anforderung von Beiträgen verzichtet habe, müsse ihr Anspruch als verwirkt angesehen werden. Inzwischen habe sich auch herausgestellt, daß die Gemeinde Anliegerbeiträge in anderen Fällen nicht erhoben habe, wobei dahingestellt bleiben könne, ob sie diese Beiträge habe verjähren lassen oder ob sie die Erhebung vergessen habe. Entgegen der Urteilsbegründung sei hierüber im Verlauf des Rechtsstreits vieles vorgetragen worden. Außerdem sei Beweis dafür angetreten worden, daß die Gemeinde einzelne Beträge erlassen habe, ohne daß eine Verjährung eingetreten sei.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil richtig sei. Jedenfalls sei aber im vorliegenden Fall der Anspruch der Gemeinde nicht verwirkt und der Beitrag auch nicht ausdrücklich erlassen worden.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, daß die Rechtsprechung die Möglichkeit einer Verwirkung von Steuerforderungen bejahe. Er hält im vorliegenden Fall den Anspruch für verwirkt.
II.
Die Revision muß insoweit Erfolg haben, als sie zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz führt, weil eine. Verwirkung von Erschließungsbeiträgen bundesrechtlich nicht ausgeschlossen ist.
Soweit Erschließungsanlagen bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits hergestellt waren, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 133 Abs. 4 BBauG). Der Inhalt der Forderung bestimmt sich indessen nach dem früheren Landesrecht (§ 180 Abs. 1 BBauG). Der Rechtsgedanke der Verwirkung ist als Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben eine ungeschriebene Norm des allgemeinen Verwaltungsrechtes, die in Verbindung mit Landesrecht ebenfalls landesrechtlichen Charakter hat (vgl. BVerwGE 27, 129; 32, 252). Wenn auch im Schrifttum die Ansicht geäußert wird, der Grundsatz von Treu und Glauben sei letztlich aus dem Verfassungsrecht des Bundes abzuleiten, wie neuerdings etwa von Schleifenbaum (DVBl. 1969, 350), und obwohl der Oberbundesanwalt ebenfalls zu dieser Ansicht neigt, sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, insoweit von der ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Nach § 137 Abs. 1 VwGO beständen mithin im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Revisibilität der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwirkung, wenn das Berufungsgericht sich nicht durch einen Rechtssatz des Bundesrechts gehindert gesehen hätte, die Möglichkeit einer Verwirkung in Erwägung zu ziehen, nämlich durch den von ihm angeführten "für einen Rechtsstaat fundamentalen Grundsatz, daß eine Besteuerung nur nach Maßgabe der Gesetze zulässig ist". Die Frage, ob es insoweit Bundesrecht richtig angewendet hat, ist revisibel, wie der Senat in einem ebenfalls nach Landesrecht zu beurteilenden Fall bereits in der Sache BVerwG IV C 179.65 (BVerwGE 26, 305 [310]) entschieden hat.
Wenn das Berufungsgericht aus dem Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 83.57 - (BVerwGE 8, 329) entnimmt, ein Steuererlaß könne im Rechtsstaat nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erfolgen, so entspricht das auch der Rechtsansicht des erkennenden Senates. Der Senat vermag sich indessen nicht der Folgerung des Berufungsgerichts anzuschließen, wonach auch die Untätigkeit der öffentlichen Hand in der Geltendmachung einer öffentlichen Abgabe keine andere Beurteilung gestatte, weil sie im Ergebnis einem Verzicht gleichkomme. Die Übernahme des für das Steuerrecht entwickelten Grundsatzes auf alle Abgaben, also auch auf Beiträge, mag richtig sein. Diese Frage kann hier dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Folgen einer Untätigkeit der Behörde nach der Überzeugung des erkennenden Senats durchaus nicht einem Verzicht oder einem Erlaß gleichgestellt werden können. Vielmehr rechtfertigt es im Falle behördlicher Untätigkeit der zusätzliche Zeitablauf durchaus, wenn die weiteren Voraussetzungen der Verwirkung eines Anspruchs hinzutreten, dem Vertrauensschutz des Bürgers eine rechtliche Bedeutung, mit der Folge einer Verwirkung des nachträglich geltendgemachten Anspruchs beizulegen. Tatsächlich hat auch der Bundesfinanzhof im Urteil vom 9. Mai 1967 - II 176/63 - (BStBl. 1967 III S. 522) eine Verwirkung im Steuerrecht anerkannt. Dieselbe Ansicht hat auch der erkennende Senat für Erschließungsbeiträge im Urteil vom 1. März 1967 - BVerwG IV C 15.66 - (BVerwGE 26, 247 [250 f.]) geäußert. Daß es damals um Voraussetzungen auf einen Erschließungsbeitrag ging, ist ein in diesem Zusammenhang unerheblicher Unterschied.
Einzuräumen ist, daß die Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe streng zu prüfen sind, daß insbesondere nach anerkannter Rechtsprechung der Zeitablauf allein eine Verwirkung nicht begründen kann. Darüber, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Berufungsgericht zu befinden haben, das durch Bundesrecht an einer Prüfung dieser Frage jedenfalls nicht gehindert ist.
Der Rechtsstreit war daher an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, der auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 210 DM festgesetzt.
Klein
Clauß
Isendahl
Noack