Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1975, Az.: BVerwG III C 21.74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 21.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.11.1973 - AZ: IX A 2/73
Rechtsgrundlagen
- § 230 Abs. 1 LAG
- § 230 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a LAG
Fundstellen
- DokBer A 1975, 359
- ZLA 1976, 36
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist eine Ehe vor der Vertreibung oder der Flucht eines der Ehegatten rechtskräftig geschieden worden, so entfällt die Grundlage für eine spätere Familienzusammenführung; die Aufrechterhaltung einer faktischen Lebensgemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Vertreibung oder Flucht kann auch in diesem Fall nicht die fehlende rechtliche Lebensgemeinschaft ersetzen.
- 2.
Ob das Fehlen der rechtlichen Lebensgemeinschaft dann einer Familienzusammenführung zwischen Ehegatten nicht entgegensteht, wenn die Scheidung vor der Flucht aus politischen Gründen unerläßlich war, bleibt offen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die bis zu ihrer Übersiedlung nach Berlin-West am 12. Juli 1969 seit 1938 in Berlin-Ost wohnhaft war, begehrt die Feststellung eines Ostschadens an Aktien der Guhrauer Kreisbahn AG im Nennwert von 9.600 RM. Sie meint, die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a LAG zu erfüllen, weil sie sich im Jahre 1950 in Berlin-Ost aus politischen Gründen habe scheiden lassen und alsbald nach dem Eintreffen in Berlin-West ihren 1951 hierher geflohenen Ehemann wieder geheiratet habe (26. September 1969). Ihr Ehemann, der von 1947 bis 1951 in Berlin-Ost ein Fuhrunternehmen betrieben habe, habe sich gefährdet gefühlt. Um für den Fall seiner Verhaftung für sich und ihren damals minderjährigen Sohn die Wohnung zu sichern, habe sie sich von ihrem Ehemann nur zum Schein scheiden lassen. Er habe nach der Scheidung bis zu seiner Flucht noch mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt und sich nach Errichtung der Mauer einen westdeutschen Ausweis besorgt, um seine Familie in Berlin-Ost besuchen zu können.
Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 20. März 1972 den geltend gemachten Schaden fest und erkannte mit Bescheid vom selben Tage der Klägerin eine Hauptentschädigung in Höhe von 1.170 DM zu. Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 28. November 1972 den Feststellungs- und den Zuerkennungsbescheid auf und lehnte die Schadensfeststellung sowie Zuerkennung einer Hauptentschädigung ab.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Beschlusses vom 28. November 1972 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Die Klägerin sei nicht antragsberechtigt. Sie erfülle nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG; entgegen iher Meinung liege keine Familienzusammenführung im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a LAG vor. Im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung habe zwischen ihr und ihrem Ehemann keine Ehe bestanden. Die Ausnahmeregelungen des § 230 Abs. 2 LAG knüpften an klare, äußerlich feststellbare Tatbestandsmerkmale an. Die Regelung in Nr. 4 Buchst. a) dieser Vorschrift setze eine bestehende Ehe voraus. Eine persönliche Beziehung nichtverheirateter Personen, die der von verheirateten gleiche, rechtfertige es nicht, diese Personen als "Ehegatten" im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen. Die Ehe der Klägerin sei durch das Scheidungsurteil vom 14. Dezember 1950 rechtskräftig geschieden worden. Daß die Beweggründe für die Scheidung nach dem Vorbringen der Klägerin in den Verhältnissen der Umwelt und nicht in denen der ehelichen Verbindung gelegen hätten, rechtfertige keine Entscheidung gegen den klaren Wortlaut des § 230 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a LAG.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das angefochtene Urteil und den Beschwerdebeschluß aufzuheben;
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin nicht antragsberechtigt ist. Sie erfüllt nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 LAG; auch ist zu Recht im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Klägerin sich nicht auf den Tatbestand des § 230 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a LAG berufen kann. Sie hat nicht nach dem 31. Dezember 1952 im Wege der Familienzusammenführung ihren ständigen Aufenthalt in Berlin-West genommen.
Die Klägerin ist zwar durch ihre Übersiedlung nach Berlin-West mit ihrem früheren Ehemann zusammengeführt worden, und sie hat ihn etwa 2 1/2 Monate später erneut geheiratet; gleichwohl erfüllt dieser Tatbestand jedoch nicht den der Zusammenführung von Ehegatten im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a LAG.
Die Revision verkennt nicht, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes das angefochtene Urteil rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ihrer Auffassung, daß nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung die Zusammenführung von Personen, die schon einmal miteinander verheiratet gewesen seien und sich aus äußeren Gründen zum Schein hätten scheiden lassen, jedenfalls dann als Familienzusammenführung im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a LAG angesehen werden müsse, wenn diese Personen alsbald nach der Zusammenführung wieder geheiratet hätten, vermag der Senat nicht zu folgen.
Der Begriff "Familienzusammenführung", dem auch außerhalb des Lastenausgleichsrechts rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. § 4 b G 131; § 6 AKG), setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Trennung eine Familiengemeinschaft bestanden hat und daß diese Gemeinschaft durch die Zusammenführung der getrennten Personen wiederhergestellt worden ist. Für den Bereich des Lastenausgleichsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß wegen der Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 LAG eine Zusammenführung zwischen Ehegatten nur angenommen werden kann, wenn spätestens am 31. Dezember 1952 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden, diese durch Flucht oder Vertreibung getrennt und später im Wege der Zusammenführung der Ehegatten wiederhergestellt worden ist (Beschluß vom 16. April 1959 - BVerwG IV C 185.57 - [Buchholz 427.3 § 230 Nr. 16]). Unabdingbare Voraussetzung für eine Familienzusammenführung zwischen Ehegatten ist, daß vor der Wohnsitznahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin-West eine rechtliche und tatsächliche eheliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten außerhalb dieses Geltungsbereichs bestanden hat (Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 382.56 - [BVerwGE 9, 33 - 39 -]). Eine rechtlich und tatsächlich bestehende eheliche Lebensgemeinschaft muß durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse tatsächlich derart getrennt gewesen sein, daß ein Ehegatte außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes verblieben und durch seine Übersiedlung in diesen Geltungsbereich die fortbestehende rechtliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten tatsächlich wieder aufgenommen worden ist. Voraussetzung für die Anerkennung einer Familienzusammenführung zwischen Ehegatten ist deshalb der Fortbestand der rechtlichen Lebensgemeinschaft, das Bestehen der Ehe als Institution, im Zeitpunkt der Zusammenführung (Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG III C 129.57 - [Buchholz 427.3 § 230 Nr. 14]). Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt.
An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die Ehe der Klägerin ist am 14. Dezember 1950 und damit vor der Flucht ihres Ehemannes (1951) rechtskräftig geschieden worden. Daß die geschiedenen Eheleute nach der Darstellung der Klägerin bis zur Flucht ihres Ehemannes noch tatsächlich zusammengelebt und der geschiedene Ehemann sich auch später tatsächlich um seine geschiedene Ehefrau und seinen Sohn gekümmert hat, ersetzt nicht die Voraussetzung der rechtlichen Bindung. Ist diese rechtliche Bindung durch Scheidung der Ehe aufgehoben, so entfällt die Grundlage für eine spätere Familienzusammenführung. Die Aufrechterhaltung einer faktischen Lebensgemeinschaft kann die fehlende rechtliche Lebensgemeinschaft nur dann ersetzen, wenn durch Gesetz eine solche Gleichstellung ausdrücklich bestimmt worden ist (vgl. Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 - BGBl. S. 226 -). Fehlt es an einer solchen gesetzlichen Regelung - wie hier im Bereich des Lastenausgleichsrechts -, so kann entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit keine Lücke des Gesetzes angenommen werden, die durch richterliche Auslegung zu schließen wäre.
Aus den vorstehenden Gründen folgt, daß auch die Frage grundsätzlich rechtlich unerheblich ist, aus welchen Gründen eine Ehe geschieden worden und damit das rechtliche Band für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen den Eheleuten entfallen ist. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wennn die Aufhebung der rechtlichen Bindung zwischen zwei Eheleuten - die Ehescheidung - aus politischen Gründen unerläßlich war. Sollte die Scheidung als adäquates Mittel geeignet gewesen sein, um eine Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit abzuwenden, so könnte allein das Fehlen der rechtlichen Bindung schwerlich die Entscheidung rechtfertigen, daß keine Familienzusammenführung möglich sei. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar will die Klägerin - entgegen dem Wortlaut des Scheidungsurteils - die Scheidung deshalb betrieben haben, um sich und ihrem minderjährigen Sohn die Wohnung zu erhalten. Dieser Sachvortrag läßt nicht erkennen, daß die Scheidung "unerläßlich" im vorgenannten Sinne war. Sollte sich dieser Sachverhalt als richtig erweisen, so kann das Begehren der Klägerin indessen nach § 301 b LAG gerechtfertigt sein. Einer Entscheidung nach dieser Vorschrift, zu der der Senat im vorliegenden Verfahren nicht befugt ist, steht weder die Rechtskraft dieses Urteils noch der Umstand entgegen, daß die Klägerin bisher einen solchen Antrag nicht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert Dr. Sieveking
Dr. Messerschmidt
Fandré