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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.1959, Az.: BVerwG IV C 185.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 185.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 13633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • Fachberater 1960, 26
  • Mtbl.BAA 1959, 196
  • ND öff. u. priv. Fürs. 1960, 67
  • ZLA 1959, 196

Amtlicher Leitsatz

Voraussetzung für die Anerkennung einer Familienzusammenführung von Ehegatten nach § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG ist, daß zwischen ihnen spätestens am 31. Dezember 1952 eine Ehe bestanden hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 1959
durch
die Bundesrichter Lentz, Oswald und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin, zu ihren Gunsten einen Vertreibungsschaden an Hausrat festzustellen, wurde von dem Ausgleichsamt abgelehnt mit der Begründung, sie habe weder am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes gehabt, noch sei sie nach diesem Stichtag im Wege der Familienzusammenführung aus der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrepublik übergesiedelt. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, sie habe am 14. April 1955 ihren jetzigen Ehemann, der in Hamburg seit langem (vor dem Stichtag) seinen Wohnsitz habe, geheiratet und sei alsbald zu ihm gezogen; sie besitze seit dem 29. November 1955 den Flüchtlingsausweis A. - Der Beschwerdeausschuß verwies in seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluß auf das 5. Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 29. November 1954, wonach eine Familienzusammenführung bei Ehegatten nur dann anzuerkennen sei, wenn die Ehe mit dem den zureisenden Ehegatten aufnehmenden anderen Teil vor dem Stichtag geschlossen wurde.

2

Das Landesverwaltungsgericht Hamburg wies durch Urteil vom 7. Mai 1957 die Klage ab. Die Auffassung der Klägerin, daß einen Vertreibungsschaden jeder in die Bundesrepublik zugezogene Ehegatte, gleichgültig, wann die Ehe geschlossen sei, geltend machen könne, wenn nur der aufnehmende Ehegatte am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes gehabt habe, widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der gesetzlichen Stichtagsvoraussetzungen, anderenfalls könnten Vertriebene durch Heirat oder Adoption die gesetzliche Sperre umgehen.

3

Mit der vom Landesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Zugleich bittet sie um Bewilligung des Armenrechts. Zur Begründung wiederholt sie ihre Rechtsausführungen vor den Verwaltungsbehörden und in der Klageschrift.

4

Die Beklagte bittet unter Hinweis auf die Urteilsgründe um Zurückweisung der Revision und um Ablehnung des Armenrechts. Dem schließt sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht an. Die Familienbeziehungen zum aufnehmenden Ehegatten müßten schon am Stichtag bestanden haben.

5

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Die Stichtagregelung der §§ 9 des Feststellungsgesetzes, 230 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - soll einerseits verhindern, daß Vertriebene, die nach der Vertreibung außerhalb der Bundesrepublik und von Berlin-West ihren ständigen Aufenthalt genommen haben, von der Lastenausgleichsregelung angezogen werden und aus diesem Grunde in den Geltungsbereich des Gesetzes übersiedeln. Andererseits soll Personen, die sich aus familiären Gründen hierzu entschließen, der Lastenausgleich nicht vorenthalten werden. Insoweit soll die nachträgliche Berücksichtigung von Lastenausgleichsansprüchen Vertriebener die Familienzusammenführung von Familienmitgliedern fördern, deren Familienbande als Folge der Vertreibung zerrissen worden sind. Man wird also dem Sinn der Vorschrift des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG nur dann gerecht, wenn deren Anwendung auf Fälle beschränkt wird, in denen im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme des aufnehmenden Ehegatten bereits eine Familiengemeinschaft zu dem zuziehenden Ehegatten bestanden hat. Es muß also die Wiederherstellung einer Gemeinschaft verwirklicht werden, die durch die Aufenthaltnahme des einen Teiles im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes aufgegeben wurde, und es genügt nicht, wenn durch den Zuzug eine solche Gemeinschaft erst begründet werden soll. Grundsatz für die Geltendmachung von Vertreibungsschäden ist die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 a.a.O. durch Vertriebene. Befreit von dieser Voraussetzung ist nur das zuziehende, die Gemeinschaft wiederherstellende Familienmitglied, als Ausnahme von der allgemeinen Regel. Das kommt durch den Wortlaut des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG hinreichend dadurch zum Ausdruck, daß diese Ausnahme für Geschädigte gelten soll, die "im Wege der Familienzusammenführung" zu den darin benannten Personen zuziehen. "Familienzusammenführung" setzt eine bereits bestehende Gemeinschaft zu einer Person voraus, und zwar vernünftigerweise zu dem Zeitpunkt, zu dem die aufnehmende Person die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG - Aufenthaltnahne im Bundesgebiet oder in Berlin-West bis zum Ablauf des 31. Dezember 1952 - erfüllte (vgl. Kühne-Wolff § 230 Anm. 10, 5. Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 29. November 1954 [MtBl. BAA S. 303]). - Wie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG III C 129.57 - ausgeführt hat, will die Vorschrift des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG die Festigung bereits vor der Vertreibung bestehender Ehen erleichtern, nicht aber - durch Beseitigung der Stichtagsvoraussetzungen - spätere Eheschließungen ermöglichen oder erleichtern. - Für den vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Familienzusammenführung von Ehegatten nur dann anzunehmen ist, wenn die Ehe schon vor der Vertreibung bestanden hat. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt wurde die Ehe jedenfalls lange nach dem Stichtag des 31. Dezember 1952, bis zu dem der aufnehmende Ehegatte seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben muß, geschlossen. - Liegt keine Familienzusammenführung im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes vor, so genügt es nicht, daß sich die Klägerin auf ihren Vertriebenenstatus beruft.

7

Hiernach besteht für ein Revisionsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nur dann aber hätte dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts stattgegeben werden können.

Lentz
Oswald
Dr. Müller