Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.04.1975, Az.: BVerwG VI B 2.75
Beschwerde gegen Nichtzulassung einer Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und wegen Divergenz; Schutzpolizeiamt als eine den obersten Bundesbehörden entsprechende oberste Landesbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 2.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 25.05.1973 - AZ: 5 A 215/72
- OVG Niedersachsen - 10.09.1974 - AZ: V OVG A 108/73
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. September 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.020 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für die Entscheidung der strittigen Frage, ob dem Kläger die begehrte Zulage zusteht, die gemäß § 102 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LBG - (in der hier anzuwendenden Fassung vom 10. Mai 1971 [GVOBl. S. 254]) entsprechend anzuwendende Vorschrift der Nr. 5 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 [BGBl. I S. 208]) maßgebend ist und daß es dabei entscheidend darauf ankommt, ob das "Schutzpolizeiamt" als eine den "obersten Bundesbehörden" entsprechende oberste Landesbehörde anzusehen ist. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden und wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Für die danach vorzunehmende Beurteilung, ob das Schutzpolizeiamt einer obersten Bundesbehörde entspricht, kommt es grundlegend auf die Organisation und Stellung dieses Amtes im Rahmen der Behördenorganisation des Landes Schleswig-Holstein an. Diese Frage beantwortet sich aus dem Landesorganisationsrecht, insbesondere aus den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen. Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein - Landesverwaltungsgesetz - LVwG - vom 18. April 1967 (GVOBl. S. 131) und dessen Auslegung. Das Landesorganisationsrecht aber gehört weder zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch zum revisiblen Landesrecht im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG, da von dieser Vorschrift nur Landesbeamtenrecht, nicht auch sonstiges Landesrecht erfaßt wird. Dies gilt entgegen der Annahme der Beschwerde auch insoweit, als sich aus der Auslegung und Anwendung von Landesorganisationsrecht Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (vgl. auch Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 1.61 -; Beschluß vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI B 43.66 -, ständige Rechtsprechung). An die Auslegung irrevisiblen Landesrechts ist das Revisionsbericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden (vgl. u.a. BVerwGE 17, 322 [323]) mit der Folge, daß irrevisibles Landesrecht betreffende Rechtsfragen nicht zur Zulassung der - Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 führen können.
Von der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung des Landesorganisationsrechts ausgehend ergeben sich keine weiteren, dem revisiblen Bundesrecht oder Landesbeamtenrecht zuzuordnenden klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Weiterhin ist es eindeutig und deshalb nicht klärungsbedürftig, daß aufgrund der Verweisung, in § 102 Abs. 1 LBG bei der entsprechenden Anwendung der bundesrechtlichen Vorschrift der Nr. 5 der Vorbemerkungen die Behördenorganisation des Landes so zugrunde zu legen ist, wie sie sich aus dem Landesorganisationsrecht ergibt. Die von der Beschwerde im einzelnen aufgezeigten Rechtsfragen berühren ausschließlich die Auslegung dieses irrevisiblen Landesorganisationsrechts und können daher zur Zulassung der Revision nicht führen (vgl. im einzelnen den zu einem wörtlich gleichlautenden, das "Justizvollzugsamt" betreffenden Urteil des Berufungsgerichts vom 10. September 1974 - V OVG A 119/73 - ergangenen, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückweisenden Beschluß vom 21. April 1975 - BVerwG VI B 1.75 -).
Eine Abweichung des Berufungsurteils von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1969 - BVerwG VI C 123.67 - (BVerwGE 34, 24) liegt schon nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde nicht vor. Die Beschwerde sieht eine solche Abweichung darin, daß das Berufungsgericht eine ähnliche Prüfung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in dem in BVerwGE 34, 24 entschiedenen Fall für zulässig gehalten habe, auch in dem hier zu entscheidenden Fall anstelle, obwohl sich beide Fälle in maßgeblicher Beziehung voneinander unterschieden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so könnte darin allenfalls der Vorwurf liegen, daß sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf das genannte Urteil berufe und daß dieses nicht geeignet sei, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zu stützen. Damit ist aber nicht dargetan, daß das Berufungsgericht in seiner Rechtsauffassung von der des bezeichneten Urteils abweicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - das heißt, daß das Berufungsgericht eine andere Rechtsauffassung für die Entscheidung dieses Falles vertritt als sie vom Bundesverwaltungsgericht in der bezeichneten Entscheidung für richtig gehalten wird - und daß das Berufungsurteil auf dieser Abweichung in den Rechtsauffassungen beruht. Im übrigen beruft sich das Berufungsgericht ersichtlich und ausdrücklich auf jene Stelle des bezeichneten Urteils (BVerwGE 34, 24 [30, 31]), in der gesagt wird, es könne möglich und zulässig sein, einen in sich geschlossenen und eindeutig abgrenzbaren Aufgabenkreis, auch wenn er formell im Ministerium wahrgenommen werde, von der Zulageregelung auszunehmen, sofern ihm insgesamt der ministerielle Rang abgehe. Diese Aussage ist einerseits von den Umständen des Einzelfalles unabhängig, andererseits wird hier ausdrücklich hinzugefügt, daß diese "im Dienste einer Harmonisierung der Meinungen" stehenden Erwägungen dort keiner Vertiefung bedurften. Auch diese Lage schließt eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in dem hier zu entscheidenden Fall aus.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.020 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier